B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2978/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
E-2978/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Nordprovinz) stammender
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen
Glaubens – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
(…) März 2009 und reiste mit einem Fischerboot in Richtung Indien, von
wo aus er am 20. Juli 2010 mit dem Schiff bis in ein ihm unbekanntes
Land gelangte. Dort setzte er seine Reise mit dem Auto fort, bis er am
3. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste und am 5. Oktober 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum ([…]) ein Asylgesuch stellte.
Im EVZ wurde er am 12. Oktober 2010 summarisch befragt und am 26.
Oktober 2010 vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe anlässlich einer [Veran-
staltung] im Vanni-Gebiet im Jahre 2004 mit [einem hohen Offizier der]
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namens (…) ein Foto machen
dürfen. Als die sri-lankische Armee zwei Jahre später bei einer Massen-
razzia dieses Foto bei einem Freund namens C._______ gefunden habe,
habe sie auch ihn der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt. Die Armee
habe die Meinung vertreten, ein solches Foto mit einem derart hohen Of-
fizier könne nur bei engem Kontakt, d.h. als LTTE-Mitglied überhaupt
möglich sein. Als die Armee, glücklicherweise in seiner Abwesenheit, in
zivil bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe, habe er im Juni 2006 die
Flucht ergriffen und sich nach D._______ im Vanni-Gebiet begeben. Ein
anderer Freund namens E._______, der ebenfalls auf dem Foto abgebil-
det sei, sei zur gleichen Zeit deswegen erschossen worden. Die LTTE
hätten ihm dann eine Arbeit gegeben und beziehungsweise ihn gefangen
gehalten; er habe im LTTE-Camp F._______ für LTTE-Mitglieder, (…),
[gearbeitet] und habe (am Anfang) einen Lohn von 3000 Rupien pro Mo-
nat erhalten. Ende 2007/ zu Beginn des Jahres 2008, als die Friedens-
verhandlungen zwischen den sri-lankischen Behörden und den LTTE in
die Brüche gegangen seien, sei er von den LTTE bedrängt worden, eine
militärische Ausbildung zu machen. Weil er sich geweigert habe, habe er
zur Strafe Wald roden müssen. Daraufhin habe er sich ab September
2008 zunächst bei einem befreundeten (…)händler, der das Camp der
LTTE beliefert habe, beziehungsweise in dessen Bunker im Vanni ver-
steckt, und sei dann mit ihm zusammen im März 2009 nach Indien ge-
flüchtet. Im Juli 2010 sei er schliesslich nach Europa gelangt.
E-2978/2011
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 26. April 2011 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Am 25. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht wurde um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 forderte die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Rechtsvertreter im Sinne einer Beschwerdeverbesse-
rung zur Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift auf, wel-
che am 3. Juni 2010 fristgerecht erfolgte.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichterin
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 27. Juni 20011 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine ihn
E-2978/2011
Seite 4
betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung, datierend vom 20. Mai
2011, ein.
I.
Am 20. Februar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz im Zusammenhang mit dem von ihr erstellten Bericht zu einer
Dienstreise im September 2010 nach Sri Lanka, auf den sie sich in ihrer-
Verfügung stützte, zu einer weiteren Vernehmlassung auf.
J.
Am 28. Februar 2012 erfolgte die Vernehmlassung des BFM, der eine
editionstaugliche Zusammenfassung des genannten Dienstreiseberichts
beilag.
K.
Mit Replikschrift vom 20. März 2012 nahm der Beschwerdeführer fristge-
recht Stellung.
L.
Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Be-
schwerdeschrift und des weiteren Schriftenwechsels wird – soweit urteils-
relevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend
nicht gegeben, weshalb das Gericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Allfällige Verfahrensfehler sind vorab zu überprüfen, da sie eine Kas-
sation der angefochtenen Verfügung bewirken können. Vorliegend ist da-
her zunächst zu überprüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, der
auch Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) – und somit auch das Akten-
einsichtsrecht – umfasst, verletzt wurde. Das BFM hat in der Begründung
seiner Verfügung auf einen Dienstreisebericht vom September 2010 ver-
wiesen, diesen aber weder den Akten beigelegt noch dem Beschwerde-
führer zur Einsicht gegeben.
3.2 Anlässlich der Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 übermittelte
das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung der
Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, datiert
vom 22. Dezember 2011. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 2. März 2012 eine Kopie übermittelt, und es wurde ihm Gele-
genheit gegeben, bis zum 20. März 2012 eine Replik einzureichen. Mit
Eingabe vom 20. März 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstrei-
sebericht des BFM Stellung.
3.3 Somit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Verfügung
vom 2. März 2012 und der damit dem Beschwerdeführer gewährten Ge-
legenheit zur Stellungnahme in ausreichender Weise Genüge getan wor-
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Seite 6
den. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli
2012 E. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in den
Hauptpunkten zu wenig konkret, detailliert, differenziert und auch wider-
sprüchlich dargelegt worden und unglaubhaft. Die Schilderung, dass er
von der sri-lankischen Armee im Mai 2006 gesucht worden sei, weil er auf
dem Foto mit einem hohen LTTE-Offizier zu sehen gewesen sei, könne
nicht geglaubt werden. Es sei namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb
die Armee ihn zu Hause in zivil hätte aufsuchen sollen; vielmehr sei von
Militärangehörigen zu erwarten, dass sie in Uniform erscheinen würden.
Seine Behauptung, behördlich gesucht zu werden, stütze sich lediglich
auf eine Mutmassung, da er auch angegeben habe, er wisse nicht, wer
diese Leute gewesen seien, vermutlich habe es sich aber um die Armee
gehandelt. Allein aufgrund der eingereichten Todesurkunde, die belege,
dass jemand erschossen worden sei, der angeblich auf dem Foto auch
abgebildet sei, könne nicht auf eine Verfolgungssituation des Beschwer-
deführers geschlossen werden. Dies auch, weil der Beschwerdeführer
E-2978/2011
Seite 7
den vollständigen Namen des angeblichen Freundes nicht habe nennen
können, obwohl er auf der Todesurkunde vermerkt sei. Er habe daher
weder überzeugend einen Kausalzusammenhang dargelegt noch schil-
dern können, was mit dem anderen Freund, bei dem angeblich das Foto
gefunden worden sei, und mit den anderen [Jugendlichen] geschehen
sei.
Es widerspreche zudem dem Verhalten eines Verfolgten, sich nach der
Flucht vor der Ende 2007, anfangs 2008 versuchten Zwangsrekrutierung
durch die LTTE noch für längere Zeit im Vanni-Gebiet aufzuhalten und
sich darüber hinaus ausgerechnet bei jemandem zu verstecken, der für
die LTTE tätig gewesen sei. Vielmehr wäre es naheliegender gewesen,
das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet bei der nächstbesten Gele-
genheit zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch nicht für
einen Aufenthalt von fast drei Jahren angemessene Ortskenntnisse des
Vanni-Gebiets wiedergeben können. Insgesamt entstehe somit der Ein-
druck einer konstruierten Geschichte, woran auch die eingereichte To-
desurkunde nichts ändern könne. Die Vorbringen würden ihm insgesamt
nicht geglaubt, womit auch die Asylrelevanz zu verneinen sei.
5.2 Auf Rechtsmittelebene beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorin-
stanz habe es unterlassen, ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die notwendige
Abwägung zu Grunde zu legen, sie habe in ihrem Entscheid lediglich ein-
seitig auf alle unglaubhaften Elemente abgestellt: Bei seiner Aussage,
dass Militärangehörige ihn zu Hause in zivil aufgesucht hätten, handle es
sich um mit der damaligen Situation in Sri-Lanka kongruente und daher
durchaus nachvollziehbare Angaben und nicht um Vermutungen, wie das
BFM behaupte. Denn gerade durch das zivile Erscheinen von Armeean-
gehörigen habe verhindert werden können, dass die Betroffenen vorge-
warnt worden seien. Dem Standpunkt der Vorinstanz, es sei zweifelhaft,
dass der Verstorbene sein Freund gewesen sei, weil er dessen Namen
nicht gewusst habe, sei entgegen zu halten, dass in Sri Lanka im Alltags-
gebrauch anstatt des Nachnamens der Eigenname des Vaters angehängt
werde, und er daher den "richtigen" Familiennamen nicht gewusst habe.
Zum Kausalzusammenhang sei festzuhalten, dass ein weiterer, auf dem
Foto abgebildeter Junge ausführlich befragt worden und ihm gegenüber
die Vermutung geäussert worden sei, dass er aufgrund der hohen Stel-
lung von [dem LTTE-Offizier], der mit ihnen auf dem Bild zu sehen war,
LTTE-Mitglied sein müsse. Unter dem Gesichtspunkt des historischen
Kontexts, der die Verfolgung von LTTE-Sympathisanten eher als Regel
denn als Ausnahme erscheinen lasse, sei eine Verfolgungssituation des
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Seite 8
Beschwerdeführers mindestens sehr wahrscheinlich. Zudem hätten die
LTTE das Vanni-Gebiet streng kontrolliert, womit eine Flucht nicht ohne
Weiteres möglich gewesen sei. Daher habe es sich – entgegen der An-
sicht des BFM – als adäquater erwiesen, sich vorerst einer Vertrauens-
person zu offenbaren (mit der er ein Jahr später nach Indien geflüchtet
sei), als sofort zu flüchten. Weiter sei nachvollziehbar, dass er keine nä-
heren geographischen Kenntnisse habe, da er sich im Vanni-Gebiet nicht
freiwillig aufgehalten habe, sondern lediglich, um sein Leben zu retten; er
sei zunächst täglich damit beschäftigt gewesen, seinen Lebensunterhalt
mit (…)arbeit zu verdienen, später dann, sich vor der Zwangsrekrutierung
zu bewahren und zu flüchten. Unter diesen Umständen sei es schwer
vorstellbar, sich mit den geographischen Gegebenheiten der Umgebung
vertraut zu machen.
Die Vorinstanz berücksichtige die Punkte, die für die Glaubhaftigkeit sei-
nes Berichts sprächen, allen voran die eingereichten Beweisunterlagen,
namentlich das eingereichte Foto, in keiner Weise. Zudem sei die Anmer-
kung des Dolmetschers in der Befragung, wonach der Beschwerdeführer
teilweise in indischem Slang spreche, ebenfalls ein Hinweis darauf, dass
sich die Fluchtgeschichte so wie vorgetragen abgespielt habe. Ein weite-
rer Punkt sei die zu Protokoll gegebene, detaillierte, zusammenhängende
Schilderung; es fänden sich keinerlei widersprüchliche Angaben zwischen
den beiden Befragungen, womit insgesamt nicht nachvollziehbar sei, was
die Vorinstanz mit der Angabe meine, die Schilderung des Beschwerde-
führers sei "zu (recte: wenig) konkret, detailliert, differenziert und wider-
sprüchlich". Da der Beschwerdeführer offenbar verdächtigt worden sei,
den LTTE anzugehören, er mehrmals gesucht worden sei und ihm (bei
einer Rückkehr) eine Verhaftung drohe, sei die Flüchtlingseigenschaft
ohne Weiteres gegeben.
5.3 Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 edierte das BFM eine Zu-
sammenfassung des Berichtes der Dienstreise nach Sri Lanka vom Sep-
tember 2010 und hielt weiter fest, es habe auch im Hinblick auf den in der
Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 keine Ergänzungen anzufü-
gen. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Fluchtgründe,
namentlich Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden wegen
Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE nicht glaubhaft machen
können. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
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Seite 9
5.4 In seiner Replikeingabe nahm der Beschwerdeführer zum edierten
Dienstreisebericht der Vorinstanz Stellung. Er führte aus, dass es gemäss
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-8649/2007 vom
21. November 2011 für ein Gefährdungsprofil genüge, wenn der Verdacht
bestehe, dass die Person Handlungen zugunsten der LTTE vorgenom-
men habe. Dieser Verdacht müsse dann durch eine Verfolgungsmotivati-
on weiter begründet werden, wobei indessen nicht relevant sei, ob die
Person jemals aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen sei.
Auch im Grundsatzurteil betreffend Sri Lanka vom 27. Oktober 2011
(BVGE 2011/24) sei festgehalten worden, dass Personen, die in Verbin-
dung zu den LTTE stünden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt seien und denjenigen, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt
würden, eine konkrete Gefährdung drohen könnte. Wie ihm seine Eltern
letztmals im Februar 2012 berichtet hätten, werde er von Unbekannten,
vermutlich von Angehörigen der Geheimdienste, gesucht. Er machte zu-
dem – unter Verweis auf einschlägige Berichte – geltend, Rückkehrer
nach Sri Lanka würden willkürlich verhaftet und gefoltert werden.
6.
6.1 Das BFM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft, was nachfolgend zu überprüfen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner [Aufführung] durchaus detailreich ausgefallen sind (bei-
spielsweise gab er die Anzahl und das Alter der verschiedenen [Perso-
nen], die Kontaktaufnahme durch den ehemaligen [Bekannten] und weite-
re Umstände der Aufführung zu Protokoll; vgl. A10 S.7 ), und daher vom
Gericht nicht in Zweifel gezogen werden. Auch ist glaubhaft, dass das Fo-
to im Rahmen dieser Veranstaltung entstanden ist. Soweit der Beschwer-
deführer jedoch beanstandet, das BFM habe dieses Foto, welches das
wichtigste der eingereichten Beweismittel darstelle, nicht angemessen
gewürdigt und den Zusammenhang zur eingereichten Todesurkunde sei-
nes Freundes unberücksichtigt gelassen, ist Folgendes zu erwähnen: Es
besteht keine Veranlassung, an der Echtheit beider Dokumente zu zwei-
feln, indessen erschöpft sich die Beweiskraft der Todesurkunde im Beleg
dafür, dass ein Sri-Lanker erschossen worden ist. In Ermangelung eines
Fotos auf der Todesurkunde ist nicht erwiesen, dass es sich dabei um [ei-
ne] der auf dem Foto abgebildeten [Personen] handelt.
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Seite 10
Das eingereichte Foto zeigt den Beschwerdeführer und andere [Perso-
nen] im Teenager- oder Jugendalter, die allesamt für den [Anlass] weiss
gekleidet sind. Beim in der Mitte stehenden Mann in Militäruniform han-
delt es sich um den damaligen [hohen Offizier der LTTE]. Anhand der ab-
gebildeten Szene, welche offensichtlich im Rahmen eines Anlasses statt-
gefunden hat, lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass die nicht erwach-
senen [Personen] eine Verbindung zu den LTTE haben sollten. Weiter er-
gibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers (es habe sich
um eine [Aufführung] gehandelt, zu der [der hohe Offizier] und andere
höhere LTTE-Offiziere gekommen seien; vgl. A10 S. 7), dass sich höhere
LTTE-Angehörige zu einer [Veranstaltung] gesellten. Vor diesem Hinter-
grund scheint es weit hergeholt, zu vermuten, dass die in einer öffentli-
chen Aufführung auftretenden [Personen] automatisch in Verbindung mit
den LTTE stünden; ob ein Foto gemacht wurde oder nicht, scheint dies-
bezüglich wenig relevant zu sein. Zudem besteht nur ein einziges solches
Foto, worauf der Beschwerdeführer mit dutzend anderen [Jugendlichen]
erkennbar ist; zudem ist die Aufnahme vor nunmehr schon über 9 Jahren
gemacht worden (vgl. A10 S. 2), und sind die [Jugendlichen] nun erwach-
sen und somit für Unbekannte schwerlich erkennbar.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers fielen weiter – in Bestätigung
der vorinstanzlichen Erwägungen – in zahlreichen Punkten unsubstanti-
iert aus. Ungeachtet dessen, ob die sri-lankischen Armeeangehörigen
auch in zivil erschienen sein könnten, wirkt es in der Tat ungereimt, dass
der Beschwerdeführer einmal behauptet, es sei das sri-lankische Militär
bei ihm zu Hause erschienen (vgl. A10 S. 7), und einmal angibt, er habe
nicht gewusst, wer diese Leute gewesen seien, er habe nur vermutet, es
sei die sri-lankische Armee gewesen (vgl. A10 S. 8). Zu Recht hielt die
Vorinstanz fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer über das Schick-
sal der anderen [Personen] auf dem Foto keinerlei Angaben machen
konnte; auch was mit seinem Freund C._______ geschehen sei, bei dem
das Foto gefunden worden sei, konnte er nicht angeben (vgl. A10 S.10);
ein solches Desinteresse an Umständen, die auch für seine eigene an-
gebliche Gefährdung relevant gewesen wären, lässt erhebliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen.
Sodann ist seine Schilderung, er habe sich ins Vanni-Gebiet begeben, um
sein Leben zu retten (vgl. A10 S.7), bereits angesichts der im Jahre 2006
dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht nachvollziehbar. Seine
diesbezüglichen Vorbringen, die sich auf "ich ging nach D._______ im
Vanni" (vgl. A10 S. 7) beschränken, wirken wenig überzeugend, da jegli-
E-2978/2011
Seite 11
che näheren Ausführungen zu besonderen Schwierigkeiten bei der Ein-
reise ins Vanni-Gebiet – die angesichts der damaligen Sicherheitslage zu
erwarten gewesen wären – fehlen. Darüber hinaus steht die Unsubstanti-
iertheit seiner Flucht ins Vanni (und somit seines angeblichen zweiten
Aufenthaltes dort) in starkem Kontrast zu den detaillierten Ausführungen
zur [Aufführung], was einen weiteren Hinweis dafür darstellt, dass hier
nicht tatsächlich Erlebtes geschildert wurde.
Weiter führt der Beschwerdeführer auch die Umstände, unter denen er im
Vanni-Gebiet gelebt habe, nicht substantiiert aus. So bringt er zunächst
vor, sich nach seiner Flucht vor den LTTE in Bunkern versteckt gehalten
zu haben (vgl. A1 S.6), gab dann aber an der Anhörung zu Protokoll, er
habe nach seiner Flucht ins Vanni-Gebiet bei dem (…)händler namens
G._______ gewohnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erwiderte
er, er habe bei G._______ bei seinem Bunker gewohnt (vgl. A10 S. 3),
was nicht wirklich zu überzeugen vermag. Sodann ist der Beschwerde-
führer weder in der Lage, den Namen des LTTE-Camps, in dem er an-
geblich gefangen gehalten worden sei, zu nennen noch dessen geogra-
phische Lage nur annähernd zu beschreiben; seine Antwort, wonach
[sein Arbeitsort] sich an einem anderen Ort "weit weg" vom Camp befun-
den habe und er sich im Vanni-Gebiet nicht auskenne (vgl. A10 S. 4),
wirkt ausweichend und vermag seinen diesbezüglich oberflächlichen An-
gaben keinen glaubhafte(re)n Charakter zu verleihen. Der gesunde Men-
schenverstand legt nämlich nahe, dass er sich spätestens beim Aufkom-
men des Fluchtgedankens zwangsläufig ein wenig mit den geographi-
schen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, da solche Grund-
kenntnisse für eine Flucht unabdingbar sind.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht im Stande, anzugeben,
wie lange die LTTE-Ausbildung hätte dauern sollen, obwohl er wegen der
drohenden Zwangsrekrutierung aus Sri Lanka nach Indien geflüchtet sein
will (vgl. A10 S. 10). Somit entbehren seine Ausführungen auch im zwei-
ten Hauptpunkt seiner Asylvorbringen, der angeblichen Zwangsrekrutie-
rung, der notwendigen Substantiiertheit und genügen somit den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht.
Angesichts der Unsubstantiiertheit, die seine gesamte Geschichte prägt,
können sodann auch die Ausführungen, dass er gesucht worden sei
(letzmals angeblich im Februar 2012; vgl. Replik S. 4), nicht geglaubt
werden, zumal die diesbezüglichen Angaben wiederum nur sehr ober-
flächlich ausgefallen sind.
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Seite 12
Schliesslich ist der Hinweis des Dolmetschers, dass der Beschwerdefüh-
rer teilweise in indischem Slang spreche, wie vom Beschwerdeführer zu
Recht erwähnt, in der Tat beweiskräftiges Indiz dafür, dass er in Indien
gewesen sei, indessen spricht die Annahme eines sprachlichen Slangs
stark dafür, dass er einen langjährigen Indienaufenthalt hinter sich hat
und nicht – wie angegeben – nur ein bisschen mehr als ein Jahr (vgl. A10
S. 5) dort verweilt sei. Dies untermauert ebenfalls die Annahme, dass die
Vorbringen konstruiert worden seien, um einen asylrelevanten Sachver-
halt zu kreiieren. Insgesamt sind daher die Asylvorbringen als unglaubhaft
zu qualifizieren.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, ihm hätten in seinem Heimatland ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht oder er müsse solche für die
Zukunft in begründeter Weise befürchten; soweit der Beschwerdeführer
seine Asylvorbringen damit begründet, dass die LTTE ihn habe zwangs-
rekrutieren wollen, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, ist festzuhalten,
dass die LTTE selbst – und damit in diesem Zusammenhang bestehende
Befürchtungen – heute nicht mehr bestehen.
6.3 In seiner Replikeingabe macht der Beschwerdeführer schliesslich gel-
tend, ihm drohe als Rückkehrer nach Sri Lanka Willkür und Folter. Er
verwies vor allem auf öffentlich zugängliche Quellen (namentlich auf ei-
nen Bericht von Human Rights Watch [HRW] "UK: Halt Deportations of
Tamils to Sri Lanka" vom 24. Februar 2012, abrufbar auf: .
org/news/2012/02/24/uk-halt-deportations-tamils-sri-lanka, zuletzt be-
sucht am 27. Mai 2013, und auf einen Bericht des Comittee Against Tortu-
re [CAT] der Vereinten Nationen über die 47. Session, datiert vom 8. De-
zember 2011, abrufbar unter: refworld/ country,,,,
LKA,4562d8cf2,4ef088252,0.html, letztmals besucht am 28. Mai 2013)
und hielt dabei fest, dass sich die Lage nicht, wie vom BFM geschildert,
"deutlich entspannt" habe, sondern auf das Gegenteil geschlossen wer-
den müsse. Rückkehrende, insbesondere aus der Schweiz, die als LTTE-
Finanzierungszentrum galt, würden grosse Gefahr laufen, am Flughafen
Colombos von Sicherheitskräften aufgegriffen und an die Geheimdienste
übergeben zu werden; daher stehe das menschenrechtliche Folterverbot
einer Wegweisung entgegen.
Seit dem am 27. Oktober 2011 ergangenen Grundsatzurteil zu Sri Lanka
(BVGE 2011/24) sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von
aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiese-
E-2978/2011
Seite 13
nen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden be-
kannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von
Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recher-
che] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission
de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar
2013; abrufbar unter:
RDI/RIR_RDI.aspx?id=454413&l=f, letztmals besucht am 27. Mai 2013).
Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besonde-
re Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer
verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Per-
son und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der
jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorga-
nisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfol-
gungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich er-
scheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten,
ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahr-
scheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme deren flüchtlingsrechtliche
Relevanz zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E-2978/2011
Seite 14
9.
9.1
9.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-2978/2011
Seite 15
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Vorinstanz stellte sich auf den Stand-
punkt, dass sich auch unter den übrigen Aspekten ein Wegweisungsvoll-
zug als zulässig erweise.
9.2.3 In seiner Beschwerdeeingabe legte der Beschwerdeführer – unter
Hinweis auf zahlreiche öffentlich zugängliche Lageberichte von damals –
seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka dar. Darin nahm er Bezug auf
die damals noch geltende Rechtsprechung von BVGE 2008/2. In seiner
Replikschrift nahm der Beschwerdeführer sodann Bezug zu den Ausfüh-
rungen des BFM im Dienstreisebericht und wies auf neuere Lageberichte
hin (vgl. oben E. 6.3).
9.2.4 Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung von BVGE
2008/2 wurde zwischenzeitlich mit am 27. Oktober 2011 ergangenem
Grundsatzurteil BVGE 2011/24, worin das Bundesverwaltungsgericht eine
aktualisierte Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits-
und politischen Lage Sri Lankas vornahm, teilweise geändert. Sämtliche
vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aufgelisteten, öf-
fentlich zugänglichen Berichte zur Sicherheitslage Sri Lankas sind vor
dem Erlass des genannten Grundsatzurteils publik gemacht und daher im
Entscheid berücksichtigt worden.
Das Gericht hielt im genannten Grundsatzurteil fest, dass gewisse Risi-
kogruppen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen
(BVGE 2011/24 E. 8). Da es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelun-
gen ist, darzulegen, dass er einer der Risikogruppen angehört, die einer
Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, vermochte er auch keine
begründete Furcht glaubhaft machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ins Visier der Sicherheits- und Ge-
heimdienste zu geraten. Daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
sind nicht geeignet, die diesbezüglichen Erwägungen des Grundsatzur-
teils BVGE 2011/24 in Frage zu stellen. Denn es lässt sich nach Auffas-
sung des Gerichts (wie bereits oben im Flüchtlingspunkt festgehalten;
E. 6.3) – auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die
E-2978/2011
Seite 16
Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropä-
ischen Ländern – nicht darauf schliessen, dass abgewiesene tamilische
Rückkehrer unabhängig von individuellen Aspekten gefährdet wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2 und Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3).
Auch im Übrigen ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere
dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
E-2978/2011
Seite 17
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren fin-
det sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr eben-
falls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5 und BVGE 2009/52
E. 10.1).
9.3.2 Mit Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE
2011/24) erneuerte das Bundesverwaltungsgericht letztmals die Lageana-
lyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs hält das Gericht nun fest, dass dieser in das ge-
samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24
E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie
eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O.
E. 13.2.1). Dies bedeutet konkret, dass für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug dorthin
grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, wenn sie auf eine gleichwerti-
ge Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können wie bei ihrer Abreise
und keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben sind (a.a.O.
E. 13.2.1.1). Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009), sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohn-
verhältnisse sorgfältig abzuklären (namentlich die Existenz eines tragfä-
higen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. a.a.O. 13.2.1.2). Weiterhin
als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit
dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres
2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western,
Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Saba-
E-2978/2011
Seite 18
rugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist
der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
9.3.3 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich auf-
grund der soliden Schuldbildung, Berufserfahrung und des vorhandenen
Beziehungsnetzes an dessen Herkunftsort als zumutbar.
9.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus (…) (Provinz Jaffna). Für eine
Rückkehr dorthin müssen gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. oben
BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1) die massgeblichen Faktoren sorgfältig geprüft
werden, insbesondere, weil der Beschwerdeführer geltend machte, die
Nordprovinz bereits im Juni 2006 verlassen zu haben. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über 11
Jahre Schuldbildung und Berufserfahrung als [Beruf] verfügt (A1 S. 2). Er
gab auch an, während [mehreren] Jahren seinen Lebensunterhalt mit der
Mithilfe im [Laden] seines [Verwandten] finanziert zu haben (A10 S. 6).
Seine [Verwandten] befinden sich an seinem Herkunftsort (A1 S. 3), wes-
halb durchaus von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist,
zumal er auch angab, sein [Verwandter] sei stets für ihn aufgekommen
(vgl. A1 S.2). Der Beschwerdeführer gab die Angaben betreffend seine
Familie und deren Lebensumstände im Oktober 2010, mithin nach Ende
des Bürgerkriegs im Norden Sri Lankas, zu Protokoll; aus seinen Anga-
ben wie auch aus der Replikschrift vom 20. März 2012 geht zudem her-
vor, dass er mit seiner Familie von der Schweiz aus Kontakt pflegt (vgl.
A10 S. 2; Replik S. 4); sowohl im Oktober 2010 als auch im Jahr 2012
lebte die Familie offenkundig weiterhin am selben Ort (vgl. A10 S. 3, 11;
Replik S. 4). Somit kann das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes dort
weiterhin bejaht werden. Die Akten lassen somit erkennen, dass begüns-
tigende Faktoren und somit die notwendigen Voraussetzungen im Sinne
der Rechtsprechung (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1) gegeben sind, um ihm
eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat
und die damit einhergehende Existenzsicherung zu ermöglichen.
9.3.5 Eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sowohl der allge-
meinen als auch der individuellen Kriterien führt zum Schluss, dass sich
zum heutigen Zeitpunkt ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
nach B._______ als zumutbar erweist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-2978/2011
Seite 19
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vor-
gehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantra-
gung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erach-
ten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer
ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm
trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2978/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: