B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2979/2016
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger,
Rechtsanwalt und Notar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am (…) Oktober 2015 in die Schweiz ein
und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 fanden die Kurzbefragun-
gen zur Person im EVZ und am 23. März 2016 die Anhörungen zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen vor, die Familie des Beschwerdeführers sei mit ihrer Heirat
nicht einverstanden gewesen, weil die Beschwerdeführerin Kurdin und ein
"Dorfmädchen" sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sie deshalb
mehrmals ‒ in den Jahren 2008 und 2013 ‒ bedroht; unter anderem habe
er der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht, wenn der Beschwerde-
führer sich nicht von ihr scheiden lasse. Der Druck habe sich mit der Zeit
vergrössert, weil sie keine Kinder bekommen hätten.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 (eröffnet am 16. April 2016) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2016 reichten die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und
beantragten, diese sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheis-
sen; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG
(SR 142.20) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
zu gewähren unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh-
renden zwei im Internet publizierte Medienberichte über die allgemeine Si-
tuation im Irak ein.
Am 18. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) liessen die Beschwerdeführen-
den Fotokopien eines Haftbefehls und zweier Wohnsitzbestätigungen mit
deutschen Übersetzungen zu den Akten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden und praxiskonformen Eindruck (vgl. angefochtene Verfügung
S. 2 f.). Insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Begleitumstände
der angeblichen Drohungen durch den Bruder des Beschwerdeführers er-
weisen sich die Aussagen der Beschwerdeführenden als auffallend wider-
sprüchlich, detailarm und vage. Weiter erschüttert wird die Glaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen durch die klar widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt, in welchem seine Familie angeblich
Kenntnis von seiner Eheschliessung erhielt, sowie zu seiner ethnischen
Zugehörigkeit, welche angeblich der Hauptgrund für die Ablehnung der Be-
schwerdeführerin durch seine Familie ist. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe vermögen die in der angefochtenen Verfügung einläss-
lich dargelegten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auszuräumen. Der blosse Ver-
weis auf die starke Nervosität des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung
ist nicht stichhaltig, zumal sich hierfür aus dem Anhörungsprotokoll keine
Hinweise ergeben und auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin Un-
gereimtheiten aufweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im
Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Über-
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einstimmung mit dieser ist festzustellen, dass sich den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden keine glaubhaften Hinweise auf das Bestehen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass entnehmen
lassen.
5.2 Die beiden nach Beschwerdeerhebung eingereichten Wohnsitzbestäti-
gungen vom Mai 2013 belegen, dass die Beschwerdeführenden damals
– wie von ihnen bei den Anhörungen zu Protokoll gegeben – im Dorf
D._______ (Provinz E._______) gelebt haben.
Der in Form einer Kopie nachgereichte Haftbefehl vom (…) 2013 ist hinge-
gen mit ihren Angaben offensichtlich nicht vereinbar: Die Beschwerdefüh-
renden hatten nie angegeben, dass gegen sie im Jahr 2013 eine Anzeige
eingereicht worden wäre, weil "der Vater von A._______ [in] die Heirat sei-
nes Sohnes mit B._______ nicht eingewilligt" habe, und sie deshalb zur
Verhaftung ausgeschrieben worden seien. Nachdem sie sich stets in dem
im Haftbefehl erwähnten Dorf "D._______" aufgehalten haben, hätte dieser
Auftrag im Übrigen zweifellos ausgeführt werden können – auch von einer
Verhaftung habe sie indessen nichts berichtet. Schliesslich ist das angeb-
liche amtliche Dokument auch aus anderen Gründen kaum nachvollzieh-
bar:
Einerseits wäre schwer vorstellbar, dass die kurdischen Justizbehörden auf
eine solche Anzeige eines Angehörigen hin gleich direkt zur Verhaftung der
Angezeigten schreiten würde; andererseits enthält das Dokument die in
diesem Verfahrenszeitpunkt unsinnige Formulierung "Das Gericht hat ent-
schieden, die beiden zu verhaften und gemäss Art. 44 zu verurteilen".
Schliesslich wird die Anzeige im Haftbefehl von Anfang 2013 damit begrün-
det, dass der Vater mit der Heirat nicht einverstanden sei, was sich schwer-
lich mit der wiederholten Aussage des Beschwerdeführers vereinbaren
lässt, sein Vater sei im Jahr 2003 verstorben (vgl. Protokoll Anhörung Be-
schwerdeführer, S. 8 und 9); dies umso weniger, nachdem die Beschwer-
deführenden am (…) 2004 geheiratet haben wollen (vgl. Protokolle Befra-
gung zur Person, je S. 3). Diesem Beweismittel ist unter diesen Umständen
jeder Beweiswert abzusprechen, und es vermag an den vorstehenden Er-
wägungen nichts zu ändern.
5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Schutzfähigkeit und
zum Schutzwillen der nordirakischen Behörden sowie zum Vorliegen einer
innerstaatlichen Schutzalternative und die von ihnen eingereichten Be-
weismittel erweisen sich bei dieser Sachlage als unbehelflich.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts liegt aktuell in der Autonomen
Kurdischen Region (KRG-Gebiet) keine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und der Wegweisungsvollzug gilt für aus
dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begüns-
tigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-
3737/2015, als Referenzurteil publiziert, E. 7.4 mit Verweis auf BVGE
2008/5).
Die Beschwerdeführerin ist kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer
machte im erstinstanzlichen Verfahren widersprüchliche Angaben zu sei-
ner Ethnie sowie dem Zeitpunkt seines angeblichen Umzugs von seinem
Geburtsort im Zentralirak in das KRG-Gebiet. Es kann aufgrund der Akten-
lage aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er sich seit frühes-
tem Kindesalter im Nordirak aufgehalten und sich dort weitestgehend assi-
miliert hat. Die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im
Nordirak aufgrund seiner angeblichen ethnischen Herkunft erscheint des-
halb nicht gerechtfertigt. Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden jung
und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf relevante gesundheit-
liche Probleme. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP zu Proto-
koll, dass nebst ihren Eltern (…) Schwestern und (…) Brüder in ihrem Hei-
matdorf D._______ leben würden (Akten SEM A4 S. 5). Dass, wie in der
Beschwerdeschrift vorgebracht, nur rund ein halbes Jahr später nur noch
ihre gebrechliche Mutter sich in D._______ aufhalten soll, muss als unplau-
sibel und damit unglaubhaft erachtet werden. Es kann demnach davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunfts-
ort über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, auf dessen Unterstützung
sie zählen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die
Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG wer-
den abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: