B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2980/2011
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Kirgisistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N (…).
E-2980/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 28. Oktober 2009 mit dem Flugzeug Richtung Ukraine.
Auf dem Landweg setzten sie die Reise durch ihnen angeblich unbekann-
te Länder fort, gelangten in die Schweiz und von da in das Fürstentum
Liechtenstein, wo sie ein Asylgesuch stellten. Mit Entscheid vom 15. De-
zember 2009 trat die zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein
auf das Asylgesuch nicht ein und wies sie in die Schweiz zurück. Im
Rahmen der anschliessenden polizeilichen Befragung vom 17. Dezember
2009 in Buchs suchten sie unter Vorlage von Geburts- und Heiratsurkun-
den in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 8. Januar 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Aus-
reisegründen summarisch befragt (Protokolle: Vorakten A1/15 und A2/14).
Am 14. Januar 2010 hörte sie das BFM zu den Asylgründen an (Protokol-
le: Vorakten A22/19 und A23/15).
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer Fol-
gendes aus: Er renoviere oder saniere von Berufs wegen seit 1992 Woh-
nungen. Anfang August 2008 sei er in E._______ in einen Autounfall ver-
wickelt worden. Der Unfallverursacher F._______ habe dabei sein Fahr-
zeug beschädigt. Nachdem F._______ mit der am Unfallort eintreffenden
Verkehrspolizei auf Kirgisisch gesprochen habe, habe diese ihm vorge-
schlagen, kein Protokoll des Vorfalls aufzunehmen, weil Ostern sei. Et-
was später sei er zu Unrecht als Unfallverursacher hingestellt worden. Er
habe deshalb mit F._______ eine Autogarage aufgesucht, um dessen
Schaden schätzen zu lassen. Anschliessend seien sie in einem Café zu-
sammen gesessen. F._______ habe ihn dort davor gewarnt, gegen ihn
vorzugehen, weil er eine einflussreiche Persönlichkeit sei, und ihm vorge-
schlagen, er solle die vom Garagisten geschätzte Schadenssumme bei
ihm in Form einer Arbeitsleistung abgelten. Er sei in der Folge mehr als
ein Jahr lang im Dienst von F._______ gestanden und habe an dessen
Häusern, eines davon befinde sich in E._______ und das andere im ent-
fernten G._______, Renovationsarbeiten geleistet. Mit der rund einmona-
tigen Arbeitsleistung in E._______ sei eigentlich der Autoschaden begli-
chen gewesen. Die weiteren Arbeiten in G._______ seien mit F._______
gegen Lohn vereinbart gewesen. Doch dieser habe ihn nie bezahlt. Des-
halb habe er versucht, aus G._______ zu fliehen, was ihm im Frühjahr
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2009 beim wiederholten Versuch geglückt sei. Kaum zu Hause in
E._______ angekommen, sei F._______ zusammen mit Polizisten aufge-
taucht und habe ihm mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung der (…)
gedroht. Deswegen sei er erneut nach G._______ zurückgekehrt. Der be-
trunkene F._______ habe später den Wagen eines gewissen H._______
durch einen weiteren Unfall beschädigt und habe ihn in der Folge im Au-
gust 2009 gezwungen, auf dem Strassenverkehrsamt in E._______ sein
eigenes Fahrzeug auf diesen H._______ umzuschreiben. Bei der Um-
schreibung habe es eine polizeiliche Personenkontrolle gegeben und da-
bei sei bei ihm ein weissliches Pulver gefunden worden. Dieses Pulver
habe man ihm untergeschoben. Reisepass und Autopapiere seien ihm
daraufhin weggenommen worden. Auf dem Polizeiposten sei er verhört
worden. Die Polizei habe in der Folge den Reisepass seiner Frau einge-
zogen und die Wohnung durchsucht. H._______ habe ihn nach drei Ta-
gen mit Billigung des Polizeichefs aus der Haft geholt. Auch die Be-
schwerdeführerin sei bei der Freilassung anwesend gewesen. H._______
habe ihnen offeriert, sie nach Hause zu bringen. Statt dessen habe
H._______ sie nach I._______ in ein Warenlager gebracht, wo sie wäh-
rend rund zweier Wochen eingesperrt und von dessen Wächtern über-
wacht worden seien. H._______ habe durchblicken lassen, dass er ihn,
den Beschwerdeführer, noch für eine letzte Dienstleistung – offenbar eine
Fahrt nach Russland – benötigen werde und die Beschwerdeführerin bei
ihm als Garantie festhalten wolle, bis die Aktion abgeschlossen sei. Er
habe deshalb angenommen, H._______ wolle ihn als Drogenkurier ein-
setzen. Eines Nachts sei ihnen gemeinsam die Flucht gelungen, nach-
dem er die Decke des Raumes durchbrochen habe. Anschliessend seien
sie in einem Taxi nach E._______ zurückgekehrt. Sie hätten sich rund
eineinhalb Monate lang bis zur Ausreise an mehreren Orten versteckt. Im
Übrigen habe er im Heimatland Probleme wegen seiner russischen Her-
kunft gehabt. Im Jahr 2003 habe man ihn ausrauben wollen; dabei sei er
mit einem Messer verletzt worden.
Die Beschwerdeführerin ergänzte die Ausführungen ihres Ehemannes
wie folgt: Während der Abwesenheit ihres Mannes habe F._______ sie im
November oder Dezember 2008 zu Hause zu vergewaltigen versucht.
Weil sie von ihrem Mann längere Zeit nichts gehört habe, habe sie bei der
Polizei Anzeige erstattet, welche aber nicht ernst genommen worden sei.
Auch ein von ihr im Januar 2009 engagierter Anwalt habe bezüglich sei-
nes Aufenthaltes nichts herausgefunden. Schliesslich habe ihr die Polizei
mitgeteilt, dass ihr Ehemann in der Region G._______ arbeite und dass
es ihm gut gehe. Aber sie habe ihn dort nicht treffen dürfen, was sie miss-
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trauisch gemacht habe. F._______ habe sie im März oder April 2009 tele-
fonisch davor gewarnt, sich an die Polizei zu wenden. Gleichzeitig habe
er angedeutet, dass ihr Ehemann (…) vergewaltigt habe. Eine kontaktier-
te Journalistin habe ihr aus Furcht, sie könnte ihre Stelle verlieren, nicht
helfen wollen. Auch die Konsultation eines orthodoxen Priesters habe
nichts gebracht. Im Sommer 2009 habe die Polizei ihre Wohnung durch-
sucht, weil ihr Ehemann mit Drogengeschäften in Verbindung gebracht
worden sei. Dabei seien Dokumente konfisziert worden. In der Folge sei
sie zur Mutter gezogen. Dort habe sie die Information der Polizei erreicht,
dass sich ihr Ehemann auf dem Polizeiposten befinde, wo sie ihn abholen
könne. Als sie dort angekommen sei, habe sie ihren Mann gesehen; er
habe furchtbar ausgesehen. H._______ habe sich auch dort befunden
und gesagt, er würde sie nach Hause bringen. Er habe sie aber mit sei-
nem Minibus, in welchem zwei weitere Personen sich befunden hätten,
nach I._______ transportiert, wo man sie in ein fabrikähnliches Gebäude
gebracht und fortan in einem Raum festgehalten und überwacht habe. Ihr
Ehemann habe sein Auto auf H._______ umschreiben müssen. Nachdem
H._______ vorgetäuscht habe, er werde sie zu ihrer Mutter und ihrem
Sohn nach E._______ bringen, sei sie von ihm unterwegs – in einem
Haus auf der Fahrt nach E._______ – vergewaltigt worden. Am Morgen
früh habe er sie wieder zurückgebracht. Nach einem Aufenthalt von 10
bis 14 Tagen im Lagerraum in I._______ habe ihr Mann die Zimmerdecke
durchbrechen können und sie hätten fliehen können. Sie seien zusam-
men zu ihrer Mutter gegangen, wo sie ihre Sachen und Dokumente mit-
genommen hätten. Dann hätten sie sich aus Sicherheitsgründen an
wechselnden Orten aufgehalten, bis sie schliesslich ausgereist seien.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Ak-
ten: einen Fahrausweis, einen Reisepass des Sohnes, eine Urkunde über
die Eheschliessung, Geburtsurkunden, kopierte ärztliche Bestätigungen,
eine Kaufquittung und eine Zeitung vom 15. Oktober 2009. Ihre eigenen
Pässe seien von der Polizei oder der Miliz beziehungsweise von
H._______ beschlagnahmt worden.
A.d Gemäss ärztlichem Bericht vom 11. November 2009 wurde beim Be-
schwerdeführer eine Prädisposition zur Laktoseintoleranz festgestellt.
A.e Eine telefonische Abklärung des BFM vom 2. Juni 2010 bei der
Schweizer Botschaft in Taschkent ergab, dass die Beschwerdeführenden
kein Visum beantragt hatten.
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A.f Am 8. November 2010 wurde D._______ geboren.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
C.a Rechtsanwalt (…) reichte am 6. Mai 2011 eine vom gleichen Tag da-
tierte Vollmacht ein und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde ihm am
10. Mai 2010 gewährt.
C.b Auf ein am 16. Mai 2011 von den Beschwerdeführenden eingereich-
tes Gesuch auf Akteneinsicht antwortete das BFM am 18. Mai 2010 mit
dem Hinweis, dass die entscheidwesentlichen Akten ihrem Vertreter be-
reits zugegangen seien.
C.c Auf ein neuerliches Akteneinsichtsgesuch vom 18. Mai 2011, wel-
chem eine Vollmacht an fünf Mitarbeitende der (…) (aber kein Mandats-
widerruf) beilag, reagierte das BFM am 30. Mai 2011 mit erneuter Akten-
zustellung.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2011 (Datum der Postaufgabe) und Ergän-
zung vom 6. Juni 2011 beantragten die nicht mehr vertretenen Beschwer-
deführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie
vorläufig aufzunehmen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeschrift und der Ergänzung lagen die Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, ein ärztliches Zeugnis die Beschwerdeführerin betref-
fend vom 1. Juni 2011 sowie ärztliche Unterlagen betreffend die Eltern
und die Tochter vom 26. Mai 2011 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
E-2980/2011
Seite 6
erhob einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.–. Dieser wurde am
24. Juni 2011 fristgerecht geleistet.
F.
F.a Die Beschwerdeführenden teilten am 23. Juni 2011 dem Gericht mit,
die Beschwerdeführerin befinde sich in psychologisch-psychiatrischer
Behandlung und ersuchten darum, den ärztlichen Bericht abzuwarten.
F.b Vom behandelnden Fachpsychologen für Psychotherapie gingen Be-
richte und Ergänzungen ein, die vom 5. und 13. Juli 2011 sowie 24. und
26. Oktober 2011 datieren.
G.
G.a Der Instruktionsrichter lud das BFM am 24. April 2013 zur Vernehm-
lassung ein mit der Aufforderung, sich namentlich zur Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der medizinischen
und psychiatrischen Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin zu äussern.
G.b Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 30. April 2013 an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte aus, der
Zugang zur psychiatrischen Behandlung und zu Medikamenten für die
Behandlung von Depressionen sei in Kirgisistan gewährleistet, und gegen
eine Retraumatisierung könne sich die Beschwerdeführerin dadurch
schützen, dass sie sich vom konkreten Ort der Traumatisierung fernhalte.
G.c Am 6. Mai 2013 wurden die Beschwerdeführenden unter Fristanset-
zung zur Replik eingeladen. Auf Gesuch vom 16. Mai 2013 hin, in
welchem sie die Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts in
Aussicht stellten, wurde ihnen die Frist am 14. Juni 2013 bis zum 27. Juni
2013 erstreckt.
G.d Mit der vom neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter verfassten
Replik vom 27. Juni 2013 wurde eine vom gleichen Tag datierte Vollmacht
sowie ein Bericht des behandelnden Facharztes und des die Psychothe-
rapie durchführenden Fachpsychologen vom 24. Juni 2013 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 7
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge i.S.v. Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
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Seite 8
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht die-
jenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen
der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien wegen wesentlicher Ungereimthei-
ten und Widersprüchen, wegen Aussagen, die der allgemeinen Erfahrung
oder Logik des Handels widersprächen, und wegen Tatsachenwidrigkei-
ten nicht glaubhaft. Differenzen bestünden in ihren Aussagen in Bezug
auf die Fragen, ob alle drei Familienmitglieder in der selben Mietwohnung
in E._______ gelebt hätten, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis vom
Autounfall gehabt habe, woher sie Kenntnisse über den Aufenthalt ihres
Gatten in G._______ und dessen Freilassungszeitpunkt aus der Haft ge-
habt habe. Weiter widerspreche sich die Beschwerdeführerin in Bezug
auf diejenige Person, die sie über die Freilassung ihres Gatten aus der
Haft orientiert habe. Selbst die eigentliche Befreiung aus dem Raum in
I._______ sei ungereimt geschildert worden. Einmal habe der Beschwer-
deführer die Raumdecke mit den Beinen eingedrückt und ein anderes Mal
mit den Händen durchgeschlagen, weshalb die Hände noch schmerzten.
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Weiter sei unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr ans
Datum seines Autounfalls und an den vollen Namen von F._______ habe
erinnern können. Rätselhaft bleibe der Umstand, warum er sich nach der
Flucht aus G._______ ausgerechnet in seiner Wohnung in E._______ zu
verstecken versucht habe. Unerklärlich sei, wie die Beschwerdeführen-
den ihre Flucht aus I._______ hätten durchführen können, obwohl sie
überwacht gewesen seien und das nächtliche Aufbrechen einer Raumde-
cke und Öffnen einer Schiebetür erheblichen Lärm gemacht haben müs-
se. Weiter sei unergründlich, warum F._______ ein so grosses Interesse
daran gehabt haben solle, den Beschwerdeführer, einen bis anhin unauf-
fälligen Familienvater und Handwerker, monatelang unter schweren Dro-
hungen in G._______ festzuhalten. Zudem fehlten nachvollziehbare
Gründe oder Vermutungen für eine Entführung durch H._______. Tatsa-
chenwidrig sei der Hinweis, dass auf ein amtliches Unfallprotokoll im Au-
gust 2008 verzichtet worden sei, weil Ostern gewesen sei. Auch am
Wahrheitsgehalt der blossen Behauptung, wegen der Ethnie vor sechs
Jahren Probleme gehabt zu haben, sei zu zweifeln, da diese Behauptung
im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr erhoben worden sei. Wei-
ter sei aufgrund der generellen Unglaubhaftkeit der Aussagen an einer
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch H._______ zu zweifeln.
Sollte sie jedoch tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung geworden sein,
sei auszuschliessen, dass eine solche Handlung im Rahmen des von der
Beschwerdeführerin geschilderten Kontextes stattgefunden habe. Die
eingereichten Beweismittel seien unerheblich, weil sie sich nicht konkret
auf die Beschwerdeführenden beziehen würden. Ihre Vorbringen zur
Flüchtlingseigenschaft seien nicht glaubhaft gemacht i.S. von Art. 7
AsylG. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
2.3 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in der Beschwer-
de geltend, sie hätten wahrheitsgemäss Auskunft gegeben. Es dürfe ih-
nen nicht zur Last gelegt werden, dass sie dann und wann unterschiedli-
che Aussagen gemacht hätten, denn die Beschwerdeführerin habe oft nur
Gehörtes weitererzählt. Ausserdem habe ihr der Beschwerdeführer nicht
immer alles erzählt, weil er sie habe schützen wollen. Die Beschwerde-
führerin und C._______ hatten an der angegebenen Anschrift in
E._______ meist alleine gewohnt, der Beschwerdeführer sei nur ab und
zu dort gewesen, weshalb er gesagt habe, nicht dort gewohnt zu haben.
Zudem habe die Beschwerdeführerin den eigentlichen Deckendurchbruch
nicht miterlebt, weil sie in dieser Zeit die Aufgabe gehabt habe, nach all-
fällig auftauchendem Bewachungspersonal Ausschau zu halten. Ihre Be-
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wacher hätten wohl angenommen, dass sichere Fenster und Türen aus-
reichten, um sie im betreffenden Raum festzuhalten, was ihre Flucht er-
möglicht habe. Der weitere Fluchtverlauf mit einer Taxifahrt sei dem Um-
stand zu verdanken, dass der Lagerraum in der Nähe des Dorfes
J._______ an der Autobahn gelegen sei, wo Taxifahrer bis spät in die
Nacht gearbeitet hätten. F._______ sei lediglich ein Spitzname, ein ande-
rer Name sei ihnen nicht bekannt. Dass er sich nach seiner Flucht zu
Hause befunden habe, sei deshalb, weil er nicht damit gerechnet habe,
dass F._______ noch ein Interesse an ihm habe oder die nötige Macht
(wie in G._______, wo er über Verwandte verfüge) in E._______ entwi-
ckeln könne. Ausserdem habe er den Autoschaden bereits durch seine
Arbeitsleistungen beglichen gehabt. Offenbar habe ihn aber F._______
an H._______ "verkauft". Ferner sei das Datum des Autounfalls kein zent-
rales Thema mehr gewesen, weshalb er sich dieses nicht gemerkt habe.
Er habe auch keinen Grund dazu gehabt, weil es kein langwieriges poli-
zeiliches oder gerichtliches, sondern ein formloses Verfahren (kein Un-
fallprotokoll, mündliche Absprache mit F._______) gegeben habe. Weiter
sei nicht sachgerecht, dass das BFM seine Aussage, wonach er einmal
beraubt und mit einem Messer verletzt worden sei, als unglaubhaft be-
zeichne.
2.4 In der Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und zeigte sich überzeugt, dass die Beschwerdeführerin
trotz ihrer allfälligen Erkrankung nach Kirgisistan zurückkehren könne.
2.5 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Juni 2013 und den späte-
ren Zuschriften vertreten, die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kir-
gisistan, wo sie schweres Leid erlebt habe und mutmasslich nicht gene-
sen werde, sei unzumutbar. Ausserdem seien der Beschwerdeführer und
ein Sohn ebenfalls in medizinischer Behandlung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden gehören der russischen Ethnie an, welche
Volksgruppe in Kirgisistan mit rund 10 % nach den Kirgisen und Usbeken
die drittgrösste bildet. Neben dem Kirgisischen gilt auch Russisch als
Amtssprache. Auch wenn es verschiedentlich kirgisisch-nationalistische
Strömungen und Vorfälle gegeben hat, kann von einer systematischen
Diskriminierung der Russischstämmigen nicht die Rede sein. Kirgisistan
ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten und garantiert
in der Verfassung die Grundrechte.
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Die angeblichen Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Ethnie erlitten haben soll, wurden in den Anhörungen und späteren Zu-
schriften nicht weiter substanziiert und bleiben deshalb unglaubhaft.
3.2 Übergriffe durch private Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu ge-
währen. Der Schutz ist aber generell gewährleistet, wenn der Staat ge-
eignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die An-
tragsteller Zugang zu diesem Schutz haben.
Weshalb der Beschwerdeführer den richtigen beziehungsweise vollstän-
digen Namen von F._______, angeblich eine bedeutende, einflussreiche
und mit der Polizei eng verbundene Persönlichkeit, nicht wissen will, ist
nicht nachvollziehbar, kennt der Beschwerdeführer doch mindestens zwei
seiner Wohnadressen – er habe in seinen Häusern in E._______ und in
G._______ während Monaten Handwerksarbeiten geleistet –, hat beim
Unfall auch dessen Auto sowie das Autokennzeichen gesehen, und es
wurde ihm von F._______, in Anwesenheit eines Polizisten, die Strafan-
zeige seiner (…) gezeigt (A22 F 59 und 70). Im Übrigen geht aus der Be-
fragung hervor, dass F._______ der Vorname ist (A1 S. 8 f.: "Den Nach-
namen kenne ich nicht"), während in der Beschwerdeschrift neu behaup-
tet wird, F._______ sei ein Spitzname (act. 1 S. 3). Auch der volle Namen
von H._______ wird ihm bekannt sein, nicht zuletzt wegen des Umstan-
des der Überschreibung des eigenen Autos an H._______. Aus der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer die Namen dieser wichtigen Protago-
nisten dem Gericht nicht bekannt gibt, kann ohne weiteres der Schluss
gezogen werden, dass er auch im Übrigen wichtige Tatsachen falsch dar-
stellt und entscheidende Begleitumstände verschweigt. Dass der Name
des Rechtsanwalts, zu dem die Beschwerdeführerin gegangen sei (vgl.
A22 F161, A22 F160 ff.), nicht genannt und all die von diesem geschrie-
benen Briefe (vgl. A22 F162, A23 F84) oder eine Erklärung des Anwaltes
nicht eingereicht werden, ist als Mitwirkungspflichtverletzung und Un-
glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten.
Auf der anderen Seite sind – insbesondere bei der Darstellung der Vor-
kommnisse durch die Beschwerdeführerin, welche unter Umständen tat-
sächlich die genaue Identität von F._______ und H._______ nicht kannte
und von ihrem Mann über vieles im Unklaren gelassen wurde – manche
der Einzelheiten derart präzise, mit Realkennzeichen versehen und teil-
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weise empathisch unterlegt sowie in den grossen Linien übereinstimmend
geschildert worden, dass jedenfalls die gemeinsame Gefangenhaltung in
einer verlassenen Fabrik beziehungsweise einem Lagergebäude in
I._______ und die ihr gegenüber erfolgten Übergriffe glaubhaft erschei-
nen.
Die geltend gemachten Handlungen von F._______ und H._______ stel-
len Verfolgungsmassnahmen durch Dritte dar. Diese Übergriffe, mögen
sie in ihrer Art und Intensität noch so schlimm ausgefallen sein – vorge-
worfen werden diesen beiden Männern von den Beschwerdeführenden
Straftatbestände wie Zwangsarbeit, Raub, Freiheitsberaubung, Entfüh-
rung, Verpflichtung zu Zwangsarbeit, Vergewaltigungshandlungen, Er-
pressung, Nötigung, Drohung – sind im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht
relevant, weil den Beschwerdeführenden stets die Möglichkeit offen ge-
standen wäre, sich an die hierfür zuständigen heimatlichen Organe und
Behörden zu wenden, um den nötigen Schutz anzufordern. Zwar wende-
ten sie in den Anhörungen ein, dass sie sich um einen solchen Schutz
bemüht hätten, jedoch erfolglos. So habe ihr Anwalt, den die Beschwer-
deführerin im Januar 2009 eingeschaltet habe (vgl. A23 F84), die nötigen
Informationen von den staatlichen Stellen nicht erhalten, um ihre Rechte
durchzusetzen. Diese Behauptung belegen sie allerdings nicht, obwohl
der Beweis mittels Kontaktierung dieses Rechtsvertreters leicht hätte er-
bracht werden können. Weiter liessen sie in ihren Anhörungen durchbli-
cken, es handle sich bei F._______ (oder auch bei H._______) um bis in
die höchsten Stellen einflussreiche, gewaltbereite Kriminelle, die von der
Polizei gedeckt und vielleicht dem Drogenmilieu zuzurechnen seien,
weshalb sie gezögert hätten, sich mit letzter Konsequenz gegen die Täter
zu stellen. Beide Gründe vermögen unter Berücksichtigung der damali-
gen wie heutigen politischen und rechtlichen Zustände in Kirgisistan in-
dessen nicht zu überzeugen. Sie hätten stets, gegebenenfalls mit Hilfe ih-
res Anwalts, die Möglichkeit gehabt, diese Täter sowie untätige Behör-
denmitglieder mit Hilfe höherer Verwaltungsbehörden und Gerichten zur
Rechenschaft zu ziehen. Jedenfalls kann den Behörden Kirgisistans auf-
grund der Aktenlage nicht vorgehalten werden, ihrer Schutzpflicht nicht
nachgekommen zu sein. Mithin sind die Ereignisse ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit der Angaben in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht re-
levant. Es erübrigt sich daher, an dieser Stelle auf weitere Ausführungen
und Beweismittel einzugehen.
3.3 Das BFM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 13
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere
nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder-
um die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl.
Art. 31 ff. VGG und Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG, BVGE 2011/7
E. 8), wobei in einem solchen Verfahren alle Vollzugshindernisse von Am-
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tes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver-
hältnisse von neuem zu prüfen sind.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das BFM zeigte sich in der angefochtenen Verfügung überzeugt,
dass die Laktose-Intoleranz des Beschwerdeführers keine lebensbedroh-
liche Krankheit darstelle. Da die Beschwerdeführerin zudem keine ge-
sundheitlichen Probleme geltend gemacht habe, könnten die Beschwer-
deführenden aufgrund ihrer beruflichen Ausbildungen und Arbeitserfah-
rungen mit den Kindern ins Heimatland zurückkehren. Dort lebten die
Mütter der Beschwerdeführenden, die ihnen mit Unterkunft und mögli-
cherweise materieller Unterstützung behilflich sein könnten. In deren
Wohnung hätten sie vor ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Sie seien dort
angemeldet.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 teilten die Beschwerdeführenden dem
Gericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychologisch-
psychiatrischer Behandlung. Dem Schreiben des Fachpsychologen für
Psychotherapie vom 5. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass sie an einer
posttraumatischen Belastungsstörung depressiven und dissoziativen Ty-
pus (ICD-10: F43.1) und einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-
10: F32.1) leide. Ihre schwere Erkrankung zeige Anzeichen einer Chroni-
fizierung; es seien psychiatrische medikamentöse Behandlungen und
engmaschige psychotherapeutische Begleitungen angezeigt. Das Ziel
sei, sie unter Abgabe von Antidepressiva und mit stützenden psychothe-
rapeutischen Gesprächen psychisch zu stabilisieren. Es sei mit einem
längeren Krankheits- und damit Behandlungsverlauf zu rechnen. Im
Schreiben vom 13. Juli 2011 wurde unter Bezugnahme auf den ärztlichen
Bericht vom 5. Juli 2011 verstärkt darauf hingewiesen, bei der Beschwer-
deführerin bestehe eine grosse Gefahr einer Retraumatisierung (Dekom-
pensation, Suizidalität) bei einer Rückkehr ins Heimatland, ungeachtet
der sich stellenden Frage, ob dort eine genügende medizinische Infra-
struktur zur Behandlung der Krankheit existiere.
E-2980/2011
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Demgegenüber zeigte sich das BFM in der Vernehmlassung vom 30. Ap-
ril 2013 überzeugt, dass sich die Erkrankung der Beschwerdeführerin in
Kirgisistan bei Bedarf fachgerecht behandeln lasse. So würden dort an-
gemessene psychiatrische Einrichtungen mit Fachpersonal und verschie-
dene Behandlungsformen (stationär, ambulant oder Hausbesuche) exis-
tieren. Das BFM bezeichnete das Republican Mental Health Centre oder
das Republican Centre of Narcology als solche Einrichtungen. Der Zu-
gang zur Behandlung sei gesichert und unentgeltlich. Nötige Medikamen-
te seien beschaffbar. Schliesslich sei die Behauptung, wonach die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr an den Ort ihres Traumas retrauma-
tisiert werden könnte, nicht relevant. In der Schweiz traumatisierte Perso-
nen würden ebenfalls nicht in ein anderes Land geschickt, um der Trau-
matisierung zu entgehen. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin
nicht an den konkreten Ort ihrer Traumatisierung zurückkehren. Zusam-
menfassend bestehe kein Risiko für eine lebensbedrohliche Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes.
Mit Stellungnahmen vom 24. und 27. Juni 2013 widersprachen der zu-
ständige Psychiater und der behandelnde Psychologe sowie der neu
mandatierte Rechtsvertreter der Auffassung des BFM. Es fehle in Kirgi-
sistan aufgrund ihrer Recherchen und ihres Fachwissens an einer geeig-
neten Infrastruktur und einer fachgerechten Behandelbarkeit der aus me-
dizinischen Gründen reiseunfähigen Beschwerdeführerin. Ihre notwendi-
gen Behandlungen seien dort nicht gratis erhältlich. Zudem bestehe Be-
darf an einem Psychiater, der kein Kirgise sei und Russisch sprechen
könne. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei bei ihrer Rück-
reise mit einer sofortigen starken Verschlimmerung der posttraumatischen
Symptomatik zu rechnen und ein Suizid sei nicht auszuschliessen. Ohne
angemessene Behandlung würde die Beschwerdeführerin schnell de-
kompensieren, eine Klinikeinweisung würde wahrscheinlich und ihr Zu-
stand würde sich sicherlich chronifizieren. Die Aussage in der BFM-
Vernehmlassung, wonach das Vorbringen einer drohenden Retraumati-
sierung bei Rückkehr an den Ort, wo das Trauma stattgefunden habe, ir-
relvant sei, könne nicht nachvollzogen werden: Es gehe nicht um den fak-
tischen Ort, sondern darum, dass die Beschwerdeführenden von Kirgisen
traumatisiert worden seien und die Beschwerdeführerin von einem Kirgi-
sen vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seiner-
seits seit dem 11. Oktober 2012 wegen Hinweisen auf eine posttraumati-
sche Belastungsstörung und schweren Schlafstörungen in Behandlung;
die Konsultationen fänden etwa einmal pro Monat statt. Über die Ereig-
nisse in Kirgisistan wolle er nicht sprechen. D._______ sei emotional ge-
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stört und habe Trennungsängste auszustehen. Emotional wie sprachlich
sei er in seiner kindlichen Entwicklung verzögert. Fremde Menschen kön-
ne er nicht tolerieren. Über den Gesundheitszustand von C._______ sei
den Autoren nichts bekannt. Ein Wegweisungsvollzug sei für die Be-
schwerdeführenden somit unzumutbar.
5.4 Das Gericht hat keinen Anlass, die medizinischen Feststellungen der
behandelnden Fachpersonen, wonach die Beschwerdeführenden aktuell
medizinischer Hilfen benötigten, anzuzweifeln. Die Feststellungen der
behandelnden Fachpersonen und ihr Widerspruch zur Auffassung des
BFM in seiner Vernehmlassung bezüglich der Gefahr einer Retraumati-
sierung überzeugen:
Beide Elternteile leiden offenbar unter auf traumatisierende Ereignisse zu-
rückzuführende Störungen und bedürfen psychiatrischer und psychologi-
scher Behandlung sowie entsprechender Medikamente. Bei der Be-
schwerdeführerin besteht für den Fall einer Rückkehr die ernsthafte Ge-
fahr einer Chronifizierung. Die von ihr geschilderte Vergewaltigung und
der Vergewaltigungsversuch werden vom Gericht als glaubhaft gemacht
erkannt. Dabei kann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Frage of-
fen bleiben, in welchem Kontext sich die von ihr erlittenen Übergriffe zu-
getragen haben.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden und ihre minder-
jährigen Kinder – von denen das jüngere gemäss dem Bericht von Psy-
chiater und Psychologen aufgrund der Aktivierung der Mutter durch trau-
matische Erfahrungen seinerseits Symptome einer globalen hohen Akti-
vierung aufweist und kontaktscheu sowie in seiner Entwicklung verzögert
ist – im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan einer konkrete Gefährdung
im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wären, ist vorab festzustellen, dass es
für russischstämmige Kirgisen, die nicht auch noch die russische Staats-
angehörigkeit besitzen, in Kirgisistan ohnehin um einiges schwieriger ist,
sich bei Behörden und staatlichen Institutionen das ihnen Zustehende
einzufordern und zu bekommen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführenden trotz der anzunehmenden Erwerbsfähigkeit und
den beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers (namentlich als (…)
tatsächlichen und finanzierbaren Zugang zu den aus medizinischer Sicht
erforderlichen engmaschigen psychiatrischen und psychologischen Be-
handlungen erhalten werden. Während bereits die Chance, dass der Auf-
bau einer neuen wirtschaftlichen Existenz gelingen würde, von vornherein
als ungünstig erscheint, dürfte die durch die Rückkehr als solche und
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Seite 17
durch die fehlende Behandlung zu erwartende Akzentuierung der Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein Ni-
veau erreichen, das durch Retraumatisierung und Chronifizierung ge-
zeichnet ist und sich in Form einer notwendig werdenden Klinikeinwei-
sung oder in Suizidalität manifestieren würde. Damit würde die Be-
schwerdeführerin für die übrigen Familienangehörigen, die selber teilwei-
se mit erheblichen psychischen und kommunikativen Problemen oder
kindlichen Entwicklungsstörungen zu kämpfen haben, zu einer enormen
Belastung im Alltagsleben. Somit dürfte bei einer Rückkehr auch das Kin-
deswohl in Mitleidenschaft gezogen werden.
Mit anderen Worten ist nicht damit zu rechnen, dass es den Beschwerde-
führenden innert vernünftiger Frist gelingen würde, eine wirtschaftliche
Existenzsicherung zu erreichen, zumal ausser den in E._______ woh-
nenden Müttern kaum ein tragfähiges familiäres oder anderes soziales
Beziehungsnetz besteht und kein finanzieller Rückhalt der Familie be-
kannt ist. Insgesamt ist von einer zu erwartenden Notlage auszugehen,
die sich unter dem gesetzlichen Begriff der konkreten Gefährdung (Art. 83
Abs. 4 AuG) subsumieren lässt.
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung der
Familie mithin als unzumutbar zu bezeichnen. Einer vorläufigen Aufnah-
me stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83
Abs. 7 AuG) entgegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug
der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung
des BFM vom 28. April 2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
mit ihren Anträgen auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asyl-
gewährung und der Aufhebung der Wegweisung gescheitert. Bezüglich
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisge-
mäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
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Seite 18
6.1 Die bei diesem Verfahrensausgang auf Fr. 300.– festzusetzenden
Kosten sind demzufolge den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Sie
sind mit dem am 23. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 600.– zu verrechnen und sind beglichen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
der Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuer-
statten.
6.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand seit dem 27. Juni 2013 (Beginn der Rechtsvertretung
im Beschwerdeverfahren; vorher sind den Beschwerdeführenden keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden) lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer sol-
chen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz
auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der ge-
nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren ( Art. 7–13 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 200.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegwei-
sung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. April 2011 gutge-
heissen. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewäh-
rung von Asyl und Anordnung der Wegweisung) wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 23. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von 300.– wird den Beschwerdefüh-
renden zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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