B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2980/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), sowie ihre Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid);
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asyl-
gesuche abwies, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6750/2010 vom 9. Sep-
tember 2011 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies
und die Verfügung vom 17. August 2010 damit rechtskräftig wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 16. Okto-
ber 2011 um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2010 er-
suchten,
dass sie zur Begründung des Gesuchs anführten, ihre Vorbringen seien
entgegen den Beurteilungen des BFM und des Bundesverwaltungsge-
richts glaubhaft,
dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht die Tatsa-
chen falsch gewürdigt respektive unvollständig erhoben hätten,
dass die Beschwerdeführenden zudem an neuen Tatsachen vorbrachten,
die Eltern der Beschwerdeführerin seien verschiedentlich von der Polizei
aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter gefragt worden,
dass sich diese Besuche häuften und davon auszugehen sei, dass die
Behörden im Auftrag einflussreicher Persönlichkeiten handelten,
dass die Regierung von Mazedonien einen Gesetzesentwurf vorgelegt
habe, nach dem Menschen, die geflüchtet seien oder zu flüchten beab-
sichtigten, mit bis zu acht Jahren Gefängnis bestraft werden könnten,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Mai
2012 – eröffnet am 3. Mai 2012 – abwies und seine Verfügung vom
17. August 2010 bestätigte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer eventuellen Beschwerde gegen die-
se Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vorbringen
der Beschwerdeführenden bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
im Asylverfahren handle es sich nicht um neue Tatsachen oder neue Be-
weismittel,
dass diese Vorbringen deshalb nicht geeignet seien, eine Wiedererwä-
gung der ursprünglichen Verfügung herbeizuführen,
dass die übrigen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet
seien, die Beurteilung des BFM zu ändern,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 1. Mai 2012 Be-
schwerde erhoben,
dass sie darin beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ersuchten,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie
auf erstinstanzlicher Ebene machten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass jedoch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwach-
sene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem mate-
riellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und ent-
sprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden
können,
dass aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf
Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
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seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat
und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b),
dass es sich – wie das BFM zu Recht ausführt –, bei den Vorbringen der
Beschwerdeführenden bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im
Asylverfahren nicht um neue Tatsachen handelt, sondern lediglich um ein
Ersuchen um neue Würdigung bekannter Tatsachen, die bereits rechts-
kräftig beurteilt wurden,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch bezüglich dieser blossen
Kritik an ergangenen Entscheiden zu Recht ablehnte,
dass im Asylverfahren grundsätzlich das Beweismass der Glaubhaftigkeit
gilt und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden keine Beweise für die angebliche Intensi-
vierung der Suche nach der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern vorleg-
ten und ihre Ausführungen vage und unsubstanziiert sind,
dass sich dieses Vorbringen zudem an die im Asylverfahren als unglaub-
haft qualifizierten Vorbringen der Beschwerdeführenden anschliessen und
deshalb grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen,
dass es sich bei der Behauptung, die Behörden würden im Auftrag ein-
flussreicher Persönlichkeiten handeln, um eine Spekulation handelt,
dass diese Vorbringen damit als nicht glaubhaft zu beurteilen sind,
dass die Strafandrohung in dem Gesetzesentwurf, der nach Behauptung
der Beschwerdeführenden eine Bestrafung von Flüchtlingen erlauben
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soll, sich offensichtlich nur gegen Personen richtet, welche die illegale
Ausreise anderer Personen aus Mazedonien organisieren,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland legal verlassen haben,
dass sie zudem nicht ausführen, inwiefern sie konkret von dem Geset-
zesentwurf bedroht sind,
dass damit auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt in relevanter Weise zu verändern,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keinen wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Sachverhalt darzutun vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: