B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2980/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in Mazar-
i-Sharif eigenen Angaben zufolge Afghanistan etwa im September 2015 mit
seiner Familie, die er unterwegs verlor, und die in der Folge zurückkehrte,
in Richtung Pakistan verliess und über die Türkei und die Balkanroute so-
wie Deutschland am 3. November 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am
darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
(EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass er anschliessend ins C._______ transferiert wurde,
dass ein Gesuch der Schweizer Behörden (Dublin Office) vom 4. Novem-
ber 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers von den deutschen
Behörden am 5. Februar 2016 wegen nicht nachvollziehbar begründeter
Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt wurde,
dass daher das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Verfügung des SEM vom
24. Februar 2016 beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde,
sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ D._______
vom 21. Januar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Ja-
nuar 2017 zu seiner persönlichen Situation geltend machte, in Mazar-i-
Sharif gelebt und dort teilweise die Schule absolviert zu haben,
dass er nach Schulabschluss während dreier Jahre in Teheran (Iran) ein
Studium in (…) absolviert und anschliessend in Karachi (Pakistan) eine
sechsmonatige Ausbildung zum (…) gemacht habe,
dass er die letzten circa zwei Jahre als (…) gearbeitet habe,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater sei (…) gewesen und daher sei er (der Beschwerdefüh-
rer) als Ungläubiger und als Kommunist betrachtet worden,
dass er sich gegen den Krieg ausgesprochen und in seinem Heimatdorf
(…) (Provinz Paktia) Jugendliche aufgeklärt habe, dass Krieg keine Lösung
sei, weshalb er von den Taliban und anderen religiösen Gruppierungen be-
droht worden sei,
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dass er daher nach Mazar-i-Sharif gegangen sei und als er bemerkt habe,
auch dort bedroht zu werden, seine Heimat verlassen habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. April 2017 – eröffnet am 28. April 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den geltend ge-
machten Nachteilen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiten würden, könne sich der Beschwerdeführer
durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen,
weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass er zwar anlässlich der Anhörung zunächst erklärt habe, auch in Ma-
zar-i-Sharif bedroht worden zu sein, auf Nachfrage jedoch angegeben
habe, nicht bedroht, aber einmal verfolgt und beobachtet worden zu sein,
dass ansonsten in Mazar-i-Sharif nichts weiter passiert sei, weshalb nicht
von einer Verfolgungssituation von asylrelevantem Ausmass im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgegangen werden könne,
dass trotz offensichtlich fehlender Asylrelevanz ergänzend festzuhalten
sei, dass der Wahrheitsgehalt einzelner Aspekte aufgrund diffuser, wider-
sprüchlicher, unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen bezwei-
felt werden müsse,
dass der Beschwerdeführer keine eindeutigen Angaben habe machen kön-
nen und oft unklar bleibe, von wem er genau bedroht worden sei und was
genau geschehen sei,
dass nicht einleuchte, weshalb er als einfacher (…) als einziger im Dorf in
asylrelevantem Ausmass bedroht gewesen sein sollte,
dass er zudem nicht habe plausibel erklären können, weshalb seine Ver-
folger Interesse gehabt haben sollten, ausgerechnet ihn zu verfolgen, und
dies auch noch in Mazar-i-Sharif, wo er keine Propaganda mehr gegen den
Djihad gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde vom 24. Mai
2017 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
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von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen,
dass er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. Mai 2015 (recte
wohl 2017) einreichte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nicht nur gegen den Krieg ge-
redet, sondern auch darüber aufgeklärt, dass die Taliban Kinder rekrutieren
würden, weshalb sie ihn töten möchten, damit er dies nicht bei den inter-
nationalen Organisationen erzähle,
dass sie ihn auch in Mazar-i-Sharif gefunden hätten,
dass er zur Polizei gegangen sei, diese ihn jedoch nicht schützen könne,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht ein-
zutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und der Vorinstanz zuzustimmen
ist, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte,
dass er bei der Befragung zur Person erklärte, er habe die Bewohner des
Dorfes gegen sich aufgebracht, weil diese die Jugendlichen zum Kampf für
den Djihad hätten motivieren wollen,
dass ihn auch die Taliban und andere islamischen Gruppierungen bedroht
hätten,
dass die angeblichen Belästigungen im Dorf, indem ihm die Leute vorge-
worfen hätten, dass er die Jungen umstimme und sie auf andere Wege
bringe (vgl. A5/13 Ziffer 7.01), offensichtlich asylrechtlich unerheblich sind,
dass er zudem an keiner Stelle konkret angab, wer ihn genau bedroht habe
und worin die Bedrohung bestanden haben soll, sondern vielmehr erklärte,
„sie“ hätten ihn nicht vernichten wollen, weil er dem Stamme F._______
angehöre, der mit ihnen zusammenarbeite (vgl. A17/7 Antwort 70),
dass er auch bezüglich der Bedrohung im von seinem Dorf weit entfernten
Mazar-i-Sharif keine asylrelevanten Angaben machen konnte und vielmehr
darlegte, dort nicht direkt bedroht worden zu sein (vgl. a.a.O. Antwort 84),
dass seine unsubstanziiert dargelegten Beweggründe für eine Propaganda
gegen die Taliban, indem er angab, nicht zu wissen, warum er dies mache,
und dass seine Frau auch dagegen gewesen sei, nicht auf ein tiefgründiges
politisches Wissen und Engagement hindeuten, bei dem er sein Leben ris-
kieren würde,
dass seine Beschreibung, wie sein Auto angeblich verbrannt worden sei,
jegliche Realkennzeichen vermissen lässt (vgl. a.a.0. Antworten 62-70),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in seiner Verfügung auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7
hinwies sowie insbesondere Bezug auf BVGE 2011/49 nahm, wonach die
Lage in Mazar-i-Sharif vergleichbar mit derjenigen in Kabul sei und die
Rückkehr dorthin nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünsti-
genden Umständen – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative
– als zumutbar erkannt werden könne,
dass der Beschwerdeführer viele Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt habe und
dort seine Ehefrau mit den (…) Kindern und andere Verwandte wohnen
würden, womit er über ein umfassendes tragfähiges Beziehungsnetz ver-
füge,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass sich die Lage seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 (Bemerkung
des Gerichts: BVGE 2011/49) verschlechtert habe, weshalb das SEM eine
erneute Lageanalyse vornehmen sollte,
dass er keinen Kontakt zur Familie habe, da diese Angst habe, mit ihm zu
kommunizieren, weil er politisch tätig gewesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im mutmasslichen Herkunfts-
respektive Heimatstaat droht,
dass daher der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmunen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Gericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass in der Region
Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE
2011/49),
dass festzuhalten ist, dass zurzeit die in BVGE 2011/7 und BVGE 2011/49
gezogenen Schlussfolgerungen noch immer Gültigkeit besitzen und der
Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif unter begünstigen Umständen
zumutbar ist (vgl. zuletzt auch Urteil des BVGer E-4046/2016 vom 20. Juni
2017),
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dass im Folgenden zu prüfen ist, ob im Falle des Beschwerdeführers sol-
che begünstigenden Umstände, die einen Wegweisungsvollzug für ihn als
zumutbar erscheinen lassen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist (wegen der in der BzP
aufgeführten zeitweiligen Brustschmerzen wurde offenbar keine ärztliche
Behandlung notwendig),
dass laut den Akten der Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif ein Haus be-
sitzt, wo zur Zeit seine Ehefrau mit den (…) gemeinsamen Kindern lebt und
als (…) arbeitet,
dass zudem seine Mutter, seine (…) verheirateten Schwestern und ein Bru-
der dort leben und alle eine Arbeit haben (vgl. a.a.O. Antworten 32 und 45-
46),
dass der Beschwerdeführer über die Verhältnisse von Letzteren gut Be-
scheid wusste, weshalb sein Argument in der Beschwerde, er habe mit
ihnen keinen Kontakt und sie möchten aus Angst mit ihm nichts zu tun ha-
ben, nicht überzeugt,
dass er in seinen Befragungen in diese Richtung auch keine solchen An-
gaben machte,
dass daher davon auszugehen ist, er verfüge über tragfähige, familiäre Be-
ziehungen,
dass er zudem über eine (…) Berufsausbildung als (…) und eine Ausbil-
dung mit Berufserfahrung als (…) verfügt,
dass ihm mit Hilfe seines Beziehungsnetzes durchaus zuzumuten ist, wie-
der eine Anstellung in Mazar-i-Sharif zu finden und sich dort eine Existenz
aufzubauen,
dass nach dem Gesagten begünstigende Umstände im Sinne der Recht-
sprechung vorliegen und nicht anzunehmen ist, er würde bei einer Rück-
kehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der
Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine
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Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass daher der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen sind, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: