Abtei lung V
E-2981/2007
kom/bir/scb
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Teuscher, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiber Bindschedler
1. A._______, Russland,
2. B._______, Russland,
3. C._______, Russland,
4. D._______, Russland,
alle vertreten durch lic. Iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11a,
4133 Pratteln,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. April 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer stellten am 15. Mai 2006 im Empfangszentrum E._______
ein Asylgesuch, das sie anlässlich der Anhörungen vom 18. Mai 2006 und 12. Juli
2006 beziehungsweise 2. August 2006 mit staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer
_______ Volkszugehörigkeit begründeten.
Am 22. Juni 2006 wies das BFM die Beschwerdeführer für den Aufenthalt während
des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
In der Folge ordnete das BFM eine Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA an,
welche in ihrem Bericht vom 22. Mai 2006 die von den Beschwerdeführern ange-
gebene Herkunft vollumfänglich bestätigte.
B. Mit Verfügung vom 20. November 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Weg-
weisung der Beschwerdeführer nach G.______ an.
Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügung bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Die Beschwerdeinstanz hiess
das Rechtsmittel mit Urteil vom 15. Dezember 2006 gut, hob die angefochtene
Verfügung auf und überwies die Akten der Vorinstanz zur Weiterführung des Ver-
fahrens.
C. Mit Verfügung vom 5. April 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das
rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten vorsorglichen Wegweisung nach
H.______. Mit Schreiben vom 15. April 2007 widersetzten sich die
Beschwerdeführer der vorsorglichen Wegweisung und wiesen - unter Einreichung
eines entsprechenden Arztzeugnisses vom 11. April 2007 - insbesondere darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden
nicht reisefähig sei.
In der Folge wandte sich die BFM-Sachbearbeiterin am 17. April 2007 telefonisch
an die Ärztin der Beschwerdeführerin, erkundigte sich nach dem Stand der
Schwangerschaft sowie der Art der Schwangerschaftsbeschwerden und verfasste
eine entsprechende Aktennotiz ("Antwort: 36. SW, Geburt steht unmittelbar bevor
[...] Antwort: Anämie").
D. Mit Verfügung vom 18. April 2007 ordnete das BFM die sofortige vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführer nach H.______ an.
E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2007 beantragten
die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Weiterführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung respektive Anerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschus-
3ses. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 25. April 2007 zu den
Akten gereicht.
F. Nach Eingang der Beschwerde am 30. April 2007 wurden das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde vom zuständigen Instruktionsrichter gleichentags per
Telefax angewiesen, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ordnete der Instruktionsrichter die definitive Voll-
zugsaussetzung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 - den Beschwerdeführern bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG
handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107
Abs. 2 Bst. a AsylG, mithin um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwal-
tungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig
ist.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. In diesem Zusam-
menhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFM seine Verfügung vom 18. April
2007 mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Die Beschwerde-
frist für die Anfechtung der angeordneten vorsorglichen Wegweisung beträgt ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 VwVG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung neu
30 Tage; überdies sind solche Beschwerden nicht mehr im Doppel einzureichen,
ist doch der vom BFM in der Verfügung zitierte Art. 51 VwVG mittlerweile
4aufgehoben worden (vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrates zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4409).
2.2 Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Die Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 ist den Beschwerdeführern bisher aus
Gründen der Prozessökonomie nicht zur Kenntnis gebracht worden. Eine Kopie
des Dokuments ist ihnen im Sinne der Verfahrenstransparenz mit diesem Urteil zu
eröffnen.
3. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann sich gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhal-
ten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG können die Gesuchsteller jedoch vom BFM vor-
sorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig,
zumutbar und möglich ist.
4.
4.1 In den beiden Zeugnissen vom 11. und 25. April 2007 hält die Ärztin der Be-
schwerdeführerin unmissverständlich fest, ihre Patientin sei angesichts der unmit-
telbar bevorstehenden Geburt und einer schweren Anämie (Blutarmut) nicht reise-
fähig.
Das BFM nimmt weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlas-
sung inhaltlich Stellung zu dem von einer medizinischen Fachperson festgestellten
Fehlen der Reisefähigkeit. Die Vorinstanz beschränkt sich diesbezüglich - aus-
schliesslich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegwei-
sung - auf die Feststellungen, die belgischen Behörden seien gemäss Rücküber-
nahmeabkommen für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin zu-
ständig, die Gesundheitsbeschwerden könnten auch in diesem Drittstaat behandelt
werden und "dem fortgeschrittenen Grad der Schwangerschaft" könne im Rahmen
des Vollzugs vollumfänglich Rechnung getragen werden (vgl. angefochtener Verfü-
gung, S. 2 f). Nahe liegende Fragen, beispielsweise nach der Behandelbarkeit der
Schwangerschaftsbeschwerden während des Vollzugs oder nach der zuständigen
Gesundheitsbehörde für die Zeit zwischen Verlassen der Schweiz auf dem Land-
weg und der Einreise in H._______, bleiben unbeantwortet.
Vorliegend sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die mangelnde Authentizität
der beiden im Original vorliegenden Arztberichte, für das Fehlen der fachlichen
Qualifikation der ausstellenden Ärztin oder für das Vorliegen blosser Gefälligkeits-
berichte zu entnehmen. Solches wird auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Es
darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Reisefähigkeit von hochschwan-
geren Frauen - auch bei gänzlich komplikationslosen Schwangerschaften - grund-
sätzlich stark eingeschränkt ist; Fluggesellschaften befördern beispielsweise sol-
che Personen erfahrungsgemäss nicht mehr. Bei der unmittelbar vor der Geburt
stehenden Beschwerdeführerin kommen Schwangerschaftsbeschwerden in Form
einer Anämie hinzu. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie effektiv
nicht reisefähig ist.
5Mangels Reisefähigkeit erweist sich die vorsorgliche Wegweisung der Beschwer-
deführerin als unmöglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG. Eine Staffelung des
Vollzugs der vorsorglichen Wegweisung der Familienangehörigen steht aufgrund
der konkreten Verfahrensumstände offensichtlich nicht zur Debatte.
4.2 Die vorsorgliche Wegweisung scheint sich im Übrigen mittlerweile auch aus einem
anderen Grund als unmöglich zu erweisen: Einem behördeninternen Schriften-
wechsel ist zu entnehmen, dass die zuständige h._______ Behörde offenbar am
9. Mai 2007 die gemäss Rückübernahmeabkommen vorerst auf 30 Tage befristete
Übernahme der Beschwerdeführer verweigern, weil das BFM nach Ablauf der
30-tägigen Frist um deren Erstreckung nachgesucht habe.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die vorsorg-
liche Wegweisung nach Art. 42 Abs. 2 AsylG betrifft rechtlich ausschliesslich die
Frage des Aufenthaltsorts während der - davon rechtstechnisch unberührten -
Hängigkeit des Asylverfahrens in der Schweiz. Beide Beschwerdeführer hatten bei
ihren ersten Befragungen im Empfangszentrum die vorherigen Aufenthalte in
G._______ und H._______ zu Protokoll gegeben (vgl. Protokolle der beiden
Ehegatten, je S. 4 ff.). Die Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung fast ein
Jahr nach Zuweisung eines Aufenthaltskantons lässt sich unter diesen Umständen
schwer nachvollziehen. Dies umso mehr, als das BFM nach der Bestimmung des
Aufenthaltskantons für beide Beschwerdeführer aufwändige landeskundlich-
kulturelle und linguistische Herkunftsexpertisen der Fachstelle LINGUA in Auftrag
gab und die zuständige kantonale Behörde in der Folge die einlässlichen
Befragungen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen durchführen liess.
Nachdem nun bereits der zweite Versuch einer vorsorglichen Wegweisung der Be-
schwerdeführer scheitert, ist das BFM aufzufordern, die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführer nun materiell zu beurteilen.
4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für
eine vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach H._______ nicht
gegeben sind. Die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit dieser Weg-
weisung kann damit offen bleiben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefoch-
tene Zwischenverfügung des BFM vom 18. April 2007 aufzuheben und das BFM
anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63
Abs. 1 bis 3 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung erweist sich damit als gegenstandslos.
5.2 Den Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen notwen-
6digerweise erwachsenen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführer haben keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf
die Nachreichung einer solchen kann jedoch praxisgemäss verzichtet werden,
nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt.
Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.-- (inkl. aller
Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des BFM vom
18. April 2007 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführer im Sinne der
Erwägungen weiterzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.--
(inkl. aller Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax;
Postbeilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das Amt für Migration des Kantons F.______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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