B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2981/2010
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden – Muslime aus F._______ auf dem Gebiet der
Gemeinde G._______ / Republika Srpska – verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 22. August 2009 und gelangten am 24. Au-
gust 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten.
Am 9. September 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso summarisch und am 1. Oktober 2009 durch das BFM aus-
führlich zu ihren Asylgründen befragt.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, ihr muslimisch geprägter Heimatort werde von ser-
bischen Ortschaften umgeben. Die serbische Bevölkerung mache seit
Jahren Druck auf die Muslime. So hätten Unbekannte im Jahr 2001 ver-
sucht, in sein Haus einzudringen. Er sei zur Polizei nach G._______ ge-
gangen, die einen Rapport erstellt habe. Im Jahr 2004 sei er abends re-
gelmässig spät nach Hause gekommen. Serben hätten die Strasse mit
Steinen, Pneus und Ästen unpassierbar gemacht. Später sei er arbeitslos
geworden. Im Jahr 2008 habe er in H._______ auf einer Baustelle Arbeit
gefunden. Dort habe er von den Schwierigkeiten erfahren, die seine Frau
zu Hause mit den Serben gehabt habe. Im Juni 2009 sei seiner ältesten
Tochter mit Vergewaltigung gedroht worden. Im Juli 2009 hätten Serben
in seiner Nähe geschossen. Sie hätten gegen diese Behelligungen und
Bedrohungen aber keine Anzeige erstattet.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe sich an ih-
rem Wohnort nicht mehr sicher geführt. Im Jahr 2001 habe sie versucht,
sich in G._______ anzumelden, was ihr und ihrem Ehemann aber ver-
wehrt worden sei. Oft sei sie telefonisch bedroht worden, in den letzten
zwei Monaten vor der Ausreise sei dies vier Mal geschehen. Man habe
sie auch mit dem Tode bedroht. Unbekannte hätten versucht, in ihr Haus
einzudringen. Ein Junge aus der Nachbarschaft sei zusammengeschla-
gen worden und ein Mädchen aus F._______ sei beinahe Opfer eines
Sexualdelikts geworden. Im Juni 2009 habe sie ihre älteste Tochter an der
Schule von I._______ angemeldet. Sie und andere muslimische Mütter
seien deshalb von Dorfbewohnern belästigt worden, und man habe ge-
droht, ihre Tochter zu vergewaltigen. Im Juli 2009 sei die Familie mit dem
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Auto unterwegs gewesen, als ihnen Unbekannte den Weg abgeschnitten
hätten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
die Faxkopie einer Bestätigung des Dorfpräsidenten von F._______ sowie
ihre bosnischen Identitätsausweise zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Eine dagegen am 5. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht er-
hobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 11. Januar 2010 gut.
Es stellte fest, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei zu Unrecht
ergangen, hob die Verfügung vom 28. Oktober 2009 auf und wies die Ak-
ten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
II.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 29. März 2010 – stellte
das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft genügen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz.
Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 27. April 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerde-
führenden gegen den durch die Vorinstanz verfügten Vollzug der Weg-
weisung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie bean-
tragten, es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe einer amtlichen Rechtsvertre-
tung beantragt. Es sei ausserdem von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
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Mit der Beschwerde wurden zwei fremdsprachige Beweismittel, datierend
vom 29. September 2009 und vom 18. November 2009 sowie ein ärztli-
cher Bericht der psychiatrischen Dienste J._______ betreffend den Be-
schwerdeführer zu den Akten gereicht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2010 wies der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Akten wurden
gestützt auf Art. 57 VwVG der Vorinstanz zur Stellungnahme überwiesen.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 vollumfänglich an
seinen Erwägungen in der Verfügung vom 26. März 2010 fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die vorinstanz-
liche Vernehmlassung am 4. Juni 2010 zur Kenntnis und setzte ihnen
Frist bis zum 18. Juni 2010 zur Stellungnahme (Replik). Zudem forderte
er sie auf, innert gleicher Frist allfällige Beweismittel einzureichen sowie
die beiden mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vom 29. Sep-
tember 2009 und 18. November 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden mittei-
len, sie hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichten sie die
Übersetzungen der besagten Beweismittel ein und ersuchten um Erstre-
ckung der Frist zur Stellungnahme, zumal sie bei der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) eine Stellungnahme angefordert hätten, die noch
nicht eingetroffen sei.
Der Instruktionsrichter verlängerte in der Folge die Frist zur Stellungnah-
me bis zum 14. Juli 2010.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden das
Gutachten der SFH-Länderanalyse betreffend der Rückkehr traumatisier-
ter Personen nach Bosnien und deren Behandlungsmöglichkeiten zu den
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Akten und ersuchten darum, das Gutachten "mit Umsicht" in die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde mit einzubeziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
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Seite 6
26. März 1020 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist somit praxisgemäss nicht mehr
zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegens-
tand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den for-
mellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4.1 Die Beschwerdeführenden reichten ein Bestätigungsschreiben ein,
in welchem ausgeführt wird, die Sicherheitslage in ihrer Heimatgemeinde
entspreche nicht den Anforderungen an "normale Lebensgrundlagen"
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Seite 8
(Bestätigung vom 18. November 2009). Andererseits wird darin bestätigt,
dass eine Anzeige des Beschwerdeführers im Jahr 2001 entgegenge-
nommen worden ist, mithin jedenfalls diesbezüglich offensichtlich keine
Diskriminierung erfolgte. Daraus, dass damals der Einbrecher nicht ermit-
telt werden konnte, kann nicht bereits auf eine generell ungenügende Si-
cherheitslage geschlossen werden.
Im Schreiben vom 29. September 2009 wird hinsichtlich der Sicherheits-
lage in der Region bestätigt, dass es zu verschiedenen Übergriffen na-
mentlich kurz nach der Rückkehr der Flüchtlinge gekommen sei. Die Vor-
instanz hat in der Verfügung vom 26. März 2010 zutreffend festgestellt,
dass es sich hierbei offensichtlich um ein standardisiertes Schreiben han-
delt, bei dem jeweils der Name handschriftlich eingefügt wird.
Es ist bezüglich der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssi-
tuation und der allgemeinen Lebensumstände in Bosnien-Herzegowina
im aktuellen Zeitpunkt jedenfalls Folgendes festzuhalten: Im Heimatland
der Beschwerdeführenden herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Staat
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionie-
rende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Justizsystem ver-
fügt. Entsprechend wurde Bosnien-Herzegowina mit Beschluss des Bun-
desrats vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat (so ge-
nanntes "Safe Country") erklärt. Es ist daher mit Bezug auf die Be-
schwerdeführenden nicht von einer diesbezüglichen konkreten Gefähr-
dung auszugehen, mithin ist unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als grundsätzlich zumutbar zu
bezeichnen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthalts in
Deutschland ((…) bis (…)) eine Ausbildung als (…) in Angriff nehmen und
abschliessen. Nach der Rückkehr in den Heimatstaat habe er während
drei Jahren auf dem Bau, danach bis (…) als (…) gearbeitet. Er sei da-
nach arbeitslos gewesen, habe aber ab 2008 bis zur Ausreise im Herbst
2009 erneut verschiedene Arbeiten als Bauarbeiter ausgeführt. Vor die-
sem Hintergrund sowie in Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht
der SFH vom 12. Juni 2010 ist zwar nicht zu bestreiten, dass sich die
wirtschaftlichen Perspektiven möglicherweise schwierig darstellen. Es ist
den Beschwerdeführenden dabei jedoch zumutbar, sich nach einer Rück-
kehr wiederum im und ausserhalb des Heimatdorfs in der näheren Regi-
on um Arbeit zu bemühen.
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Zudem besitzen die Beschwerdeführenden im Heimatdorf ein Haus. Sie
verfügen im Heimatstaat auch über ein soziales Beziehungsnetz; so le-
ben jeweils die Mütter der Beschwerdeführenden und mehrere Geschwis-
ter in der Herkunftsregion. Schliesslich ist festzuhalten, dass jeweils meh-
rere Angehörige der Beschwerdeführenden in K._______ und L._______
leben. Diese könnten ihnen im Bedarfsfall mindestens anfänglich finan-
zielle Unterstützung gewähren. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund
nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten.
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend er leide unter einem Kriegs-
trauma. Im Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ wird eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
4.4.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann aus medizinischen
Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt. Dabei wird als diejenige allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil
E-7135/2010 vom 26. November 2012 mit Hinweis unter anderem auf
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
4.4.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Jahr 2001
keine entsprechende Behandlung in Anspruch genommen und verschie-
denen Erwerbstätigkeiten – die hier geltend gemachte zeitweise Arbeits-
losigkeit war ökonomisch bedingt – nachgehen konnte. Auch hat er bei
der Befragung ausgeführt, es sei ihm nach der Heimkehr gutgegangen, er
habe keine Hilfe benötigt, wenn er nicht belästigt worden sei (vgl. Befra-
gungsprotokoll S. 10 f. 71 und Vernehmlassung des BFM vom 1. Juni
2010 S. 2). Im genannten Arztbericht wird zwar festgehalten, dass beim
Beschwerdeführer Störungen im Alltag weiter vorhanden seien, er sich
zum Beispiel in der Anwesenheit Unbekannter unsicher fühle, nicht öffent-
liche Transportmittel benutzen könne und auch unter Schlafstörungen lei-
de. Es wird aber auch festgehalten, seine Ängste würden nicht mehr psy-
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Seite 10
chotischen Charakter aufweisen. Die fachärztliche Diagnose ist nachvoll-
ziehbar begründet und als solche nicht zu bezweifeln; sie muss aber
durch die Feststellung ergänzt werden, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden, die im Arztbericht ebenfalls aufgeführt werden, vom
BFM zu einem grossen Teil auch als unglaubhaft qualifiziert worden sind
(was in der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde
nicht eigentlich bestritten wird).
4.4.3.3 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 zu-
treffend darauf hin, dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmög-
lichkeiten in Bosnien-Herzegowina vorhanden seien:
Seit 1995 wurden in Bosnien-Herzegowina kontinuierlich Institutionen
aufgebaut, die sich auf die Behandlung von psychischen Krankheiten und
namentlich posttraumatischen Belastungsstörungen spezialisiert haben.
Im Urteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 wurde festgehalten, dass in den
grösseren Städten Bosnien-Herzegowinas seit Beendigung des Krieges
zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung trauma-
tisierter Menschen aufgebaut worden seien und die gängigen Behandlun-
gen landesweit ohne Weiteres, komplexe Behandlungen in den grossen
Städten vorgenommen werden könnten; vor allem in Städten würden Ein-
richtungen sowie Fachpersonal für die Behandlung psychisch Kranker
bestehen. Problematisch sei indessen die chronische Überlastung und
angesichts qualitativ schlechter Krankenkassen die fehlende Finanzie-
rung.
Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz jeweils etwa (…)
Stunden von Tuzla und Sarajewo entfernt. Namentlich in Tuzla ist neben
der landesweit verbreiteten vorwiegend medikamentösen Behandlung
psychischer Krankheiten zusätzlich auch eine ambulante psychiatrische
Behandlung möglich. Diesbezüglich bestehen zwar Wartezeiten, aber ne-
ben den psychiatrischen Kliniken bieten in Bosnien-Herzegowina auch
einige NGO's, die primär in den grossen Städten (v.a. auch in Tuzla) tätig
sind, qualifizierte Psychotherapien an (vgl. Europarat, Report by Thomas
Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe,
Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010,
29.03.2011, , abgerufen am
04.03.2013; SFH, "Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Er-
krankung" vom 30. April 2009 und der von den Beschwerdeführern einge-
reichte Bericht des SFH vom 12. Juli 2010). Im Bericht der SFH vom
12. Juli 2010 wird zwar festgehalten, die Angebote der NGOs seien am
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Seite 11
Abnehmen begriffen. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass es in
den grösseren Städten (so in Tuzla und Sarajewo) Mental-Health-Zentren
gibt, die diesbezüglich regelmässige Angebote bieten. Auch dem letzten
Bericht der Internationalen Migrationsorganisation ist zu entnehmen, dass
das Personal der Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja") aus
einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten
besteht, die auch psychiatrische Behandlungen vornehmen (IOM, Län-
derinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, 31.10.2012, http://www.
/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinforma
tionen/Informationsblaetter/cfs-bosnien-herzegowina-download-deutsch.
pdf;jsessionid=57737FA13B18353508A06B548EA26AC9.1_cid286?__blo
b=publicationFile, abgerufen am 04.03.2013). Es ist folglich davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Bedarfsfall
grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung
finden wird.
4.4.3.4 Was die möglicherweise problematische Finanzierung von medi-
zinischen Behandlungen betrifft, ergibt sich aus den Akten und wurde
oben (E. 4.4.2) festgehalten, dass der Beschwerdeführer neben der me-
dizinischen Rückkehrhilfe, die er bei den schweizerischen Behörden be-
antragen kann, auch auf finanzielle Unterstützung seiner Verwandtschaft
zählen kann. Zudem ist anzunehmen, er finde aufgrund seiner Berufser-
fahrung und seines Alters wieder einen Arbeitsplatz. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass allfällige Behandlungskosten bei seiner Rückkehr
durch die Rückkehrhilfe gedeckt sind, bis er sich soweit reintegriert hat,
um aus seinen eigenen Einkünften schöpfen zu können (vgl. auch Urteil
E-7135/2010 vom 26. November 2012 S. 14).
4.5 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
4.6 Im Rahmen der Definition der konkreten Modalitäten des Wegwei-
sungsvollzugs werden die kantonalen Behörden der gesundheitlichen Si-
tuation Rechnung zu tragen haben. Dabei wird nötigenfalls namentlich in
Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen sein, dass
die für die Rückreise allenfalls notwendigen Medikamente mitgegeben
werden.
4.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
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Seite 12
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten verfügen
diese aktuell weiterhin nicht über ein geregeltes Erwerbseinkommen, und
die Beschwerde konnte auch nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG beurteilt werden. In Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung werden daher vorliegend keine
Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2981/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: