B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2981/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
E-2981/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 12. Dezember 2010 und reiste über Nepal, wo er sich in der Folge
fünf Monate aufhielt, und unbekannte Länder am 5. Juni 2011 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Anlässlich
seiner Kurzbefragung am 17. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 3. No-
vember 2011 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf
C._______, Provinz D._______, Tibet, geboren und habe dort als Hirte
gelebt. Am 10. Dezember 2010 habe er auf der Weide zwei Mönche ge-
troffen, welche ihm Fotographien des Dalai Lama sowie religiöse Texte
gegeben hätten, die er anschliessend zusammen mit ihnen zum Nonnen-
kloster L. gebracht habe. Als zwei Tage später zwei dem Beschwerdefüh-
rer bekannte Händler in das Dorf gekommen seien, habe ihm einer dieser
Männer erzählt, er sei am 12. Dezember 2010 vom Abt des Nonnenklos-
ters telefonisch darüber informiert worden, dass die beiden Mönche von
Geheimpolizisten verhaftet worden seien und bei der Festnahme den
Namen des Beschwerdeführers erwähnt hätten; der Abt habe dem Be-
schwerdeführer deswegen geraten, das Dorf alsbald zu verlassen, bevor
er ebenfalls mit den Behörden Probleme bekomme. Der Beschwerdefüh-
rer habe daraufhin noch am selben Tag sein Dorf verlassen.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 28. Juni 2011 mittels eines Telefon-
Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in
seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutach-
ten vom 2. September 2011 zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle
es sich zwar um einen ethnischen Tibeter, seine Hauptsozialisation habe
jedoch sehr wahrscheinlich nicht in Tibet stattgefunden; dennoch könne
nicht ausgeschlossen werden, dass er eventuell eine frühe Erstsozialisa-
tion dort erfahren habe. Das aufgezeichnete Gespräch wurde einem wei-
teren Tibet-Experten vorgelegt, welcher in seiner Aktennotiz vom 2. Sep-
tember 2011 das Ergebnis des ersten Sachverständigen bestätigte. An-
lässlich der Anhörung vom 3. November 2011 gewährte das BFM dem
E-2981/2012
Seite 3
Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das
rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen
fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt
zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2011
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die sei-
tens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Zusam-
menfassend und übereinstimmend seien die beiden sachverständigen
Gutachter zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kenntnis-
se des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die Her-
kunft aus Tibet und aus der von ihm behaupteten Region zu belegen.
Zwar entspreche die Phonologie des Beschwerdeführers derjenigen ei-
nes "native speaker" beziehungsweise derjenigen einer Person, welche
Tibetisch als Erstsprache erlernt habe. Der dürftige, einfache tibetische
Wortschatz kennzeichne ihn jedoch als Sprecher einer zweiten, wichtige-
ren Sprache, was namentlich bei jungen Exil-Tibetern oft der Fall sei (vgl.
A15/9 S. 1 f.). Obwohl er erklärt habe, aus einem entlegenen Dorf zu
stammen, keine Schulen besucht zu haben sowie als Hirte tätig gewesen
zu sein, hätten Kenntnisse einiger Basisbezeichnungen und der
Gebrauch diverser chinesischer Lehnwörter respektive rudimentärste
Chinesischkenntnisse – wie namentlich chinesische Zahlen oder die chi-
nesische Währung – erwartet werden können, zumal diese für den tibeti-
schen Alltag sehr wichtig sowie bei jungen Tibeterinnen und Tibetern
stark verbreitet seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch selber ange-
geben, über keine Chinesischkenntnisse zu verfügen (A15/9 S. 2, 7). Zu-
dem kenne er die tibetischen Wörter für [diverse Alltagslebens-
Sachverhalte] nicht, habe [Alltagslebens-Sachverhalte] nicht beschreiben
und die Bezeichnungen [Alltagslebens-Sachverhalte] nicht nennen kön-
nen, was eine bedeutende Wissenslücke für jemanden darstelle, der be-
haupte, bis vor einigen Monaten in Tibet als Hirte gelebt zu haben respek-
tive Sohn von Nomaden zu sein. [Angaben zu Begebenheiten im Dorf].
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analyse nichts entgegen-
setzen können. Insoweit er zu den Vorhalten Stellung genommen habe,
habe er seine bereits zuvor gemachten Aussagen lediglich wiederholt.
E-2981/2012
Seite 4
Somit würden – auch wenn gemäss Lingua-Gutachten eine frühe Erstso-
zialisation in Tibet nicht gänzlich auszuschliessen sei – die aus der Lin-
gua-Analyse gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des
Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im be-
haupteten Lebensraum stattgefunden habe und sein Tibetisch nicht wie
das eines Tibeters klinge, welcher noch vor einigen Monaten in der auto-
nomen Region Tibet gelebt habe, seinen geltend gemachten Ausreise-
und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Ohnehin seien die protokol-
lierten Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nachgeschoben sowie
widersprüchlich ausgefallen und würden der allgemeinen Erfahrung und
Logik zuwiderlaufen. Namentlich habe er zum Reisedokument, mit wel-
chem er aus Nepal nach Europa geflogen sei, keine konkreten Angaben
machen können. Auch seien seine Angaben zum Reiseweg unsubstanti-
iert ausgefallen (vgl. A6/10 S. 6 f.; A19/9 S. 2). Ferner habe er nicht
schlüssig erklären können, weshalb er – und nicht die beiden Mönche –
das brisante Material im Kloster abgeliefert beziehungsweise die Sachen
überhaupt in Empfang genommen habe (vgl. A19/9 S. 4 f.). Nach dem
Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum gel-
tend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respektive sich
keinesfalls auf chinesischem Territorium aufgehalten habe und den chine-
sischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei, denn al-
lein die Tatsachen, dass er Tibetisch spreche – gemäss eigenen Angaben
Zentraltibetisch, gemäss Lingua-Gutachten primär im Exil verwendetes
Standard-Tibetisch (vgl. A6/10 S. 3; A 15/9 S. 1 f.) – und vermutlich tibeti-
scher Ethnie sei, würden naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür
bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei.
D.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Be-
schwerdeführer am 31. Mai 2012 (Datum Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht erhobene Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen
auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, Asylgewährung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er wäre bei einer allfälligen Rückkehr nach Tibet der
erheblichen Gefahr ausgesetzt, verhaftet, verhört und eingesperrt zu
werden. Die Situation in Tibet sei seit Erlass der vorinstanzlichen Verfü-
gung viel schlimmer geworden, was die jüngsten Selbstverbrennungen
von sehr jungen Menschen aufzeigen würden. Aus diesem Grunde ersu-
che er um die Gewährung der Chance für ein besseres Leben in Freiheit.
E-2981/2012
Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2012 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und es sich vorliegend gestützt auf Art. 63
Abs. 4 VwVG rechtfertige, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Ferner lud es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die bei-
den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei und Ti-
betisch spreche, würden keinen hinreichenden Beweis für seine chinesi-
sche Staatsangehörigkeit darstellen. Zwar halte die Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] fest, bei exiltibetischen
Asylgesuchstellenden sei davon auszugehen, dass sie in der Regel nicht
unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Nationalität der
Volksrepublik China besitzen würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1), jüngste Verfügungen sowie Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts würden allerdings im Gegensatz zur pub-
lizierten Praxis stehen. Schliesslich erübrige sich im vorliegenden Fall ei-
ne Botschaftsanfrage, da gemäss den Erkenntnissen des BFM zwar Iden-
titätsabklärungen sowohl in Indien als auch in Nepal möglich, jedoch bei
fehlenden Ausweisen oder anderen offiziellen Dokumenten mangels zu-
verlässiger behördlicher Angaben kaum erfolgreich seien.
G.
Mit Verfügung vom 2. August 2012 brachte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie
den darin erwähnten Entscheid und die genannte Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts in anonymisierter Form zur Kenntnis und bot ihm Ge-
legenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweismit-
tel. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-2981/2012
Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor; somit ist das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
E-2981/2012
Seite 7
betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
führers zum angeblichen Vorfall in Tibet in unplausiblen Schilderungen
erschöpft und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich ausgefallen ist. Insbesondere konnte der Beschwerdefüh-
rer nicht erklären, aus welchem Grund er die Fotographien des Dalai La-
ma und die religiösen Texte entgegengenommen und zum Nonnenkloster
gebracht habe. Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und
mutet unglaubhaft an, dass zwei Mönche, deren Namen der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben nicht einmal kennt (vgl. A 6/10 S. 6), ei-
nem Fremden heilige religiöse Sachen anvertrauen. Weiter lässt seine
Aussage, er wisse nicht, wie der Vorsteher des Klosters heisse, welcher
dem Händler mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer Tibet verlassen
solle (vgl. A 6/10 S. 6), Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemach-
ten Gesuchsvorbringen aufkommen, zumal der Beschwerdeführer Tibet
lediglich gestützt auf den angeblichen Rat dieses Abtes verlassen haben
will. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer, nie eine Schule be-
sucht zu haben; auf die Frage, wie er dann das Personalienblatt habe
selber ausfüllen können, erwiderte er, in Nepal ein wenig schreiben ge-
E-2981/2012
Seite 8
lernt zu haben (vgl. A6/10 S. 3). Diese Erklärung trägt jedoch angesichts
der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Perso-
nalienblatts nicht zur Stärkung seiner Glaubwürdigkeit bei.
4.2
4.2.1 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Analyse (vgl. dazu die
nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der ARK, publi-
ziert in EMARK 1998 Nr. 34, EMARK 1999 Nr. 18 bis 20 sowie EMARK
2003 Nr. 14) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte
Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom
BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl
die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnis-
se des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse
handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie
E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).
4.2.2 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit
einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh-
ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird. Auch die zusätzlich eingeholte Beurtei-
lung durch einen weiteren Sachkundigen, welcher die Ergebnisse der ers-
ten Einschätzung bestätigt hat, lässt keine Mängel erkennen.
Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte sowie der
mit der Zweitmeinung beauftragte Sachkundige gelangten aufgrund un-
genügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwer-
deführers unabhängig voneinander zum Schluss, dass jener hauptsäch-
lich ausserhalb Tibets sowie Chinas und nicht in der von ihm angegebe-
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Seite 9
nen Region ([C._______], Provinz [D._______]) sozialisiert worden sei.
Die Experten legten überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer Tibet
nicht auf dem von ihm angegebenen Reiseweg verlassen haben kann.
Diese Schlussfolgerung wird, wie das BFM zutreffend erkannte, dadurch
bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gründe,
welche für die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Hauptausrei-
segrunds sprechen, glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.1). Schliesslich wer-
den auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen
vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen.
4.3 Zusammenfassend ist somit im Sinne eines ersten Zwischenergeb-
nisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie
ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im De-
zember 2010 und der ihm drohenden Verhaftung respektive des ihm dro-
henden Todes jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich
ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeit-
punkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung,
die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begrün-
deter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass vorliegend keine Identi-
tätspapiere eingereicht wurden und die Angaben des Beschwerdeführers
in Bezug auf den Ort seiner Hauptsozialisation sowie seine Ausreise im
Rahmen der Sprach- und Herkunftsanalyse als unglaubhaft zu beurteilen
sind, der Beschwerdeführer sei unbekannter Staatsangehörigkeit. Dass
er Tibetisch spreche – gemäss eigenen Angaben Zentraltibetisch, ge-
mäss Lingua-Gutachten primär im Exil verwendetes Standard-Tibetisch
(vgl. A6/10 S. 3; A 15/9 S. 1 f.) – und vermutlich tibetischer Ethnie sei, bil-
de dabei keinen ausreichenden Hinweis dafür, dass er die chinesische
Staatsangehörigkeit besitze. Im Übrigen obliege es den Asylsuchenden
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, ihre Staatsan-
gehörigkeit offen zu legen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hätten.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder
nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaa-
E-2981/2012
Seite 10
ten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschlei-
ert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörig-
keit vorliegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse
Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. Urteil
des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Her-
kunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage
darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die
asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Soziali-
sation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes
nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsan-
gehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.1).
Aufgrund des ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Gutachtens
und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers ist seine angebliche Herkunft aus der Provinz D._______ nicht
glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China – eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet ist
allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen –, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Dass
der Beschwerdeführer aus Nordamerika stammt und ein Asylgesuch in
der Schweiz einreicht, hält das Gericht für unplausibel, zumal er dort oh-
nehin die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungswei-
se anzunehmen ist, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist bezie-
hungsweise gelebt hat. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse kann ausge-
schlossen werden, dass er ausserhalb einer grösseren tibetischen Ge-
meinschaft sozialisiert wurde. Gemäss Lingua-Analyse handelt es sich
beim Beschwerdeführer aber um einen ethnischen Tibeter und Mutter-
sprachler, der mithin Tibetisch als Erstsprache gelernt hat; aufgrund sei-
nes Standard-Tibetisch ist allerdings anzunehmen, dass er zudem eine
Fremdsprache als Zweitsprache beherrscht, was bei im Exil lebenden Ti-
betern und Tibeterinnen oft vorkommt.
Aus diesen Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen
Erkenntnisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Es kann jedoch – wie nachstehend aufgezeigt wird – nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner tibetischen Ethnie die
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Seite 11
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Urteil des BVGer C-
1048/2006 vom 21. Juli 2010).
5.4 Die ARK hat sich bereits 2005 mit der Frage der Staatsangehörigkeit
von Personen, die tibetischer Ethnie sind, auseinandergesetzt.
In EMARK 2005 Nr. 1 hielt die ARK nämlich fest, auf eine chinesische
Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gel-
te, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst
dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die
asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder
Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden
könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die
Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine
andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch
überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1
- 4.3).
Im Übrigen sieht die chinesische Gesetzgebung vor, dass eine Person ih-
re chinesische Staatsangehörigkeit verliert, sobald sie eine andere Natio-
nalität erwirbt. Eine im Ausland geborene Person, welche zumindest ei-
nen chinesischen Elternteil hat, wird – wenigstens solange sie nicht durch
Geburt oder Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt – als
chinesischer Staatsangehöriger betrachtet (vgl. Australian Government
Refugee Review Tribunal, RRT- Nepal - Country Advice, unter E. 5.5 auf-
geführte Quelle 2).
5.5 Im Nachfolgenden werden in einem ersten Schritt die der erwähnten
Rechtsprechung (EMARK 2005 Nr. 1) zugrundeliegenden länderspezifi-
schen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert. In einem zweiten
Schritt wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise inwiefern die-
se Rechtsprechung zu präzisieren ist.
Zunächst ist die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal
(E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere im Bezug auf den Erwerb der
jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Auf-
enthalts – zu skizzieren. Für die Analyse wurde im Wesentlichen auf die
nachfolgend alphabetisch aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern
weitere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text
benannt.
E-2981/2012
Seite 12
- Asia Pacific Human Rights Network, Tibetan Refugees in India, De-
clining Sympathies, Diminishing Rights, 30.04.2008,
, abgerufen am
24.02.2014 (Quelle 1);
- Australian Government Refugee Review Tribunal vom 14. Mai 2010,
RRT – Nepal – Country Advice NPL36609 – Tibetans – Citizenship –
False documents – Passports – Chinese citizenship – Right of entry –
Residence – India, 14.05.2010,
/1997_1294233-654_npl36609.pdf, abgerufen am 08.04.2014;
(Quelle 2), mit Verweis auf weitere Quellen: US Department of State
[Country Reports on Human Rights Practices for 2009 - India; März
2010], das US Committee for Refugees and Immigrants USCRI
["World Refugee Survey 2009 – India, von 2009], das Asia Pacific
Human Rights Network ["Tibetan Refugees in India: Declining Sympa-
thies, Diminishing Rights", 30. April 2008], BBC News ["Spotlight falls
on India's Tibetans", vom 17. April 2008], Bericht von S. MacPherson,
A. Bentz und D. Ghoso von September 2008 ["Global Nomads: The
Emergence of the Tibetan Diaspora", Migration Information Source,
Migration Policy Institute], das UK Home Office [Country of Origin In-
formation Report – China, Januar 2010] sowie das Immigration and
Refugee Board of Canada ["China/India: Residency rights of Tibetans
residing in India; requirements for Tibetans to obtain and retain per-
manent residence in India", 7. Juli 2009];
- Australian Refugee Review Tribunal, 1001501 [2010] RRTA 481,
24.05.2010,
81.html, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 3);
- BCIS Resource Information Center, India Information on Tibetan Re-
fugees and Settlements, Response to Information Request Number:
IND03002.NZY, 30.05.2003,
ces/ric-query-india-30-may-2003, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle
4);
- Bureau of His Holiness the Dalai Lama (New Delhi),Ten Questions for
Sikyong Dr. Lobsang Sangay - What is CTA’s stand on Tibetans ap-
plying for Indian or other foreign citizenship?, 23.08.2013,
e&id=684%3Aten-questions-forsikyong-dr-lobsang-sangay&catid=41-
%3Ainterview&limitstart=5, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 5);
E-2981/2012
Seite 13
- Government of Nepal, Nepal Citizenship Act 2063 (2006), Act No. 25
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- United States Department of State, India - 2013 Human Rights Re-
port; Executive Summary,
tion/220604.pdf (Quelle 33).
5.6 Zur Situation von Tibeterinnen und Tibetern in Nepal ist Folgendes
festzuhalten:
5.6.1 Heute leben geschätzte 15'000 bis 20'000 tibetische Flüchtlinge in
Nepal (vgl. Quellen 14 und 24). Mehrere sonstige Quellen berichten zu-
dem, dass eine grosse Anzahl Tibeter ohne legalen Status in Nepal lebt
(Quelle 31).
Wie bereits in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 festgehalten wurde, halten sich
zwei Kategorien von Tibetern in Nepal auf: jene, die vor 1989 eingereist
sind (und ihre Nachkommen) und jene, die nach 1989 eingereist sind.
Hierzu ist Folgendes festzustellen:
5.6.2 Vor 1989/1990 eingereiste Tibeterinnen und Tibeter dürfen sich
zwar grundsätzlich in Nepal aufhalten, ihre Situation muss jedoch als pre-
kär bezeichnet werden. Bis 1989 war es den Tibetern möglich, sich legal
in Nepal niederzulassen (Quellen 23 und 24). Bis 1994 stellten ihnen die
nepalesischen Behörden die sogenannte "Tibetan Refugee Card" aus, die
jedes Jahr erneuert werden muss (Quellen 14 und 15). Aus diesen "refu-
gee identity cards" lassen sich aber kein Status oder Rechte ableiten, da
Nepal das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet hat. Das UNHCR geht
davon aus, dass über die Hälfte der vor 1989 eingereisten Tibeter keine
Dokumente besitzt (Quelle 14).
5.6.3 Nach 1989 eingereiste Tibeter werden von den nepalesischen Be-
hörden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und sie erhalten keine Do-
kumente. Nach 1989 eingereiste Tibeter werden vom UNHCR bei ihrer
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Weiterreise nach Indien unterstützt (Quelle 25), da sie sich nicht legal in
Nepal aufhalten können. Die Unterstützung durch das UNHCR und die
Zusammenarbeit mit den nepalesischen Behörden ist gemäss einem Be-
richt des US Department of State mehr oder weniger standardisiert (Quel-
le 31). Human Rights Watch berichtet, dass Nepal im Jahr 2012 auf
Druck von China die sichere Überstellung der neu ankommenden Tibeter
nach Indien verhinderte (Quelle 8).
5.6.4 Aufgrund dieser aktuellen Länderinformationen können die in
EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.1 gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt
werden:
Viele der vor 1989/1990 in Nepal eingereisten Tibeterinnen und Tibeter
verfügen über keine Papiere. Diejenigen, die über Papiere verfügen, kön-
nen aus diesen Ausweisen keinerlei Status oder Rechte hinsichtlich eines
Aufenthaltsrechtes ableiten, da Nepal die FK nicht unterzeichnet hat. Die
nach 1989 eingereisten Tibeter werden von den nepalesischen Behörden
nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und erhalten keine Dokumente. Oh-
ne Ausweis verfügen Tibeterinnen und Tibeter in Nepal allerdings über
keine Möglichkeit, ihr Aufenthaltsrecht zu beweisen, und sie können
Nachstellungen und Übergriffen von Seiten der Sicherheitskräfte nichts
entgegen setzen. Zudem sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes
oder Reisen ausser Landes eingeschränkt. Jene, welche über einen
Ausweis verfügen, benötigen für Reisen ausser Landes ein "refugee tra-
vel document", welches zwar grundsätzlich erhältlich ist, jedoch ein eher
schwieriges Verfahren mit sich bringt. Die Behörden entscheiden von Fall
zu Fall unterschiedlich.
5.6.5 Es stellt sich diesbezüglich die Anschlussfrage, ob Tibeter und Tibe-
terinnen ohne Aufenthaltstitel in Nepal befürchten müssen, nach China
zurückgeführt zu werden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Neuankömmlingen (etwa 800 pro Jahr), welche keinerlei Aufenthaltsrecht
in Nepal haben und bei einem Verbleib im Lande mit behördlichen Mass-
nahmen rechnen müssen, ist lediglich eine Durchreise nach Indien er-
laubt.
Nepal bietet neu eingereisten Tibeterinnen und Tibetern grundsätzlich Re-
foulement-Schutz. Dabei gehen die nepalesischen Behörden jedoch da-
von aus, dass diese Neuankömmlinge vom UNHCR an einen Drittstaat
weitergeleitet werden (Quelle 28).
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Seite 18
In der Vergangenheit ist es allerdings bereits vorgekommen, dass die ne-
palesischen Behörden Personen nach China zurückgeschickt oder die
Festnahme auf ihrem Territorium erlaubt haben. Diese letztgenannte
Feststellung scheint die tibetischen Flüchtlinge im Augenblick ihres Betre-
tens von nepalesischem Boden zu betreffen, da in der Tat in mehreren
Quellen die Festnahme von aus Tibet herkommenden Personen in den
Grenzgebieten und ihre Auslieferung nach China erwähnt ist. Mehrere
Quellen berichten von Verhaftungen durch die nepalesischen Behörden in
Grenznähe und einer Rückschiebung nach China (Quellen 16, 18, 19 und
28). Im Jahr 2011 haben die nepalesischen Behörden davon abgesehen,
eine Gruppe von 23 Tibeterinnen und Tibetern, welche an der Grenze
festgenommen wurde, nach China zurückzuschicken; dies jedoch als
Folge der internationalen Reaktion, welche diese Meldung der drohenden
Rückschaffung hervorgerufen hat (Quelle 17). In den konsultierten Quel-
len ist jedoch kein konkreter Fall erwähnt, dass Tibeterinnen und Tibeter,
welche sich ausserhalb des Grenzgebietes aufhalten, seit 2005 an die
chinesischen Behörden ausgeliefert wurden. Hingegen seien gemäss
Zeugenmeldungen Drohungen, zurückgeschickt zu werden, ausgespro-
chen worden, welche der Einschüchterung politisch aktiver Tibeter und
Tibeterinnen in Nepal dienen würden (Quelle 9).
5.6.6 In Bezug auf den Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit ist
Folgendes festzuhalten: Die Interims-Verfassung von 2007 sowie das
Bürgerrechtsgesetz von 2006 ("Nepal Citizenship Act 2063 [2006]) erlau-
ben es tibetischen Flüchtlingen nicht, die nepalesische Staatsbürger-
schaft zu erwerben, ausser sie erfüllen die folgenden drei Voraussetzun-
gen (Quelle 2 und 20).
- Geburt vor dem 13. April 1990 in Nepal,
- seitheriger, permanenter Aufenthalt in Nepal, und
- Antragsstellung auf Erwerb der nepalesischen Staatsbürgerschaft, die
zwischen dem 26. November 2006 und dem 26. November 2008 er-
folgt sein muss.
In den Quellen wird nicht erwähnt, wie viele Tibeter sich innerhalb dieser
Zweijahresfrist haben einbürgern lassen.
Laut Art. 3 des Nepal Citizenship Act erhalten Kinder die Staatsbürger-
schaft automatisch, wenn ein Elternteil Nepalese ist. Frauen können nach
Art. 5 dieses Gesetzes nach der Heirat mit einem Nepalesen die Staats-
E-2981/2012
Seite 19
bürgerschaft erwerben; Männer sind von dieser Regelung ausgeschos-
sen (Quelle 6).
Laut SFH-Bericht zu Nepal gibt es zwei weitere Wege, die nepalesische
Staatsbürgerschaft zu erwerben: Einerseits verweist die SFH auf die so-
genannte "Angrikta", eine Staatsbürgerschaft, welche 1974 rund 1500 ti-
betischen Guerilla-Kämpferinnen und –Kämpfern in Nepal gewährt wur-
de. Deren Kinder erlangten danach durch Geburt die nepalesische
Staatsbürgerschaft. Zweitens besteht die Möglichkeit der sogenannten
"Nagrikta". Dabei handelt es sich um ein Einbürgerungsprogramm der
nepalesischen Regierung der späten 1970er Jahre für hunderttausende
von Bewohnern der Himalaya-Region. Tibetische Flüchtlinge ausserhalb
der tibetischen Flüchtlingslager konnten damals die Staatsbürgerschaft
bei lokalen Behörden beantragen, da es nicht notwendig war, dafür ein
Identitätspapier vorzuweisen. Die meisten tibetischen Flüchtlinge nahmen
diese Gelegenheit damals aber nicht wahr, da die Staatsbürgerschaft
nicht notwendig schien (Quelle 20).
5.7 Zur Situation von Tibeterinnen und Tibetern in Indien ist Folgendes
festzuhalten:
5.7.1 In Indien leben derzeit zwischen 100'000 und 110'000 tibetische
Flüchtlinge (Quellen 26 und 32)
Gemäss UK Home Office können bezüglich Aufenthaltsstatus und
Staatsbürgerschaft drei Gruppen von eingewanderten Tibetern in Indien
unterschieden werden (Quelle 27).
- Die Mehrheit der in Indien ansässigen Tibeter hat das Land im Jahre
1959 erreicht; dem Dalai Lama folgten damals 80'000 bis 85'000 Per-
sonen ins Exil. Tibeter, die bis 1959 nach Indien gereist sind, haben
einen "Temporary Refugee" Status. Dazu gehören auch deren Kinder,
wenn sie vor 1987 geboren wurden; sie haben theoretisch Anrecht auf
die indische Staatsbürgerschaft;
- Tibeter, die nach 1959, aber vor dem 30. Mai 2003 – im Jahr 2003
wurde das Special Entry Permit Programm (SEP-Programm) einge-
führt – eingereist sind, fallen in die Kategorie "Long Time Stay";
- Tibeter, die nach dem 30. Mai 2003 eingereist sind.
E-2981/2012
Seite 20
Der Aufenthalt der tibetischen Flüchtlinge in Indien fällt unter den Fo-
reigners Act von 1946 und den Registration of Foreigner Act von 1939.
Für den legalen Aufenthalt müssen sich eingereiste Tibeter bei den indi-
schen Behörden registrieren und ein "Registration Certificate" beantragen
(Quelle 7).
Bezüglich der für die Registrierung erforderlichen Vorweisung von Doku-
menten wird zwischen Tibetern, die mit einer Sondereinreisebewilligung
einreisen ("Tibetan entering on Special Entry Permit" [SEP]), und Tibe-
tern, die in Indien geboren wurden, unterschieden. Das erwähnte SEP
wird seit 2003 ausgestellt und kann auf der indischen Botschaft in Kat-
mandu beantragt werden (Quelle 27). Diese Sondereinreisebewilligung
wird in drei Kategorien ausgestellt: "Pilgrimage", "Education" und "Other".
Tibeter mit einem "Pilgrimage-SEP" sind nicht berechtigt, ein Registration
Certificate zu erhalten, können sich jedoch bis zu sechs Monate lang in
Indien aufhalten. Jene Tibeter mit einem "Education-SEP" können ein
einjähriges Registration Certificate beantragen, das verlängerbar ist. Ti-
beter im Besitz eines "Other"-SEP können ein Registration Certificate für
einen längeren Aufenthalt beantragen. Mit dem Start des SEP-
Programmes ab 2003 soll sich die Ausstellung des Registration Certifica-
te für tibetische Neuankömmlinge aus Nepal vereinfacht haben, der Auf-
enthalt in Indien ist jedoch zeitlich begrenzt (Quelle 21).
Nebst den Registration Certificates gibt es in Indien die Möglichkeit eines
legalen Aufenthaltes im Land gestützt auf ein Residence Permit.
Viele Quellen unterscheiden nicht zwischen Registration Certificate und
Residence Permit. Es gibt unterschiedliche Berichte über die Ausstellung
von Registration Certificates und Residence Permits für Tibeter in Indien.
Bis 1979 eingereiste Tibeter sollen gemäss Migration Information Source
ein Residence Permit erhalten haben (Migration Information Source, Glo-
bal Nomads: The Emergence of the Tibetan Diaspora, 02.09.2008;
diaspora-part-i/, abgerufen am 08.04.2014; und BBC News, Spotlight falls
on India's Tibetans, 17.04.2008,
_asia/7352941.stm, beide abgerufen am 08.04.2014 ). Danach eingereis-
te Tibeter seien von der indischen Regierung nicht als Flüchtlinge aner-
kannt und erhielten nicht direkt ein Residence Permit (Quelle 10). Die Ti-
beter seien aber in Indien toleriert, solange sie sich nicht politisch betäti-
gen (Quelle 1). Die BBC berichtete 2008, dass es weiterhin möglich sei,
ein Residence Permit zu erlangen, der Prozess sei jedoch langwierig, bü-
E-2981/2012
Seite 21
rokratisch und oft mit Bestechung verbunden (BBC News, Spotlight falls
on India's Tibetans, 17.04.2008:
/735-2941.stm). Gemäss Bericht des US Committee for Refugees and
Immigrants von 2009 haben die indischen Behörden weiterhin Dokumen-
te für tibetische Flüchtlinge ausgestellt. Das UNHCR stellt den von ihm
anerkannten Mandatsflüchtlingen Zertifikate aus, diese werden aber von
den indischen Behörden nicht als rechtmässige Aufenthaltstitel anerkannt
und schützen die Betroffenen nicht vor einer Deportation wegen illegalen
Aufenthaltes (Quelle 29).
Seit der Einführung des SEP-Programmes im Jahr 2003 ist es für Tibeter
schwierig geworden, ein Residence Permit zu erhalten (Quellen 3, 4 und
30). Welchen legalen Status ein Residence Permit und/oder ein Registra-
tion Certificate verleihen, lässt sich aus den konsultierten Quellen nicht
genau eruieren. Das UNHCR geht davon aus, dass die von ihm ausge-
stellten Dokumente die tibetischen Flüchtlinge vor der Rückschiebung
nach China schützen. Das UNHCR weist 2012 darauf hin, dass alle vom
UNHCR registrierten Flüchtlinge Langzeit- und Arbeits-Visen erhalten, die
Aushandlung mit den indischen Behörden jedoch noch nicht abgeschlos-
sen sei (Quelle 26). Auch die Central Tibetan Administration (CTA) geht
davon aus, dass ein Registration Certificate den Aufenthalt der Tibeter in
Indien legalisiere (Quelle 11).
5.7.2 Die Staatsbürgerschaft wird in der indischen Verfassung und durch
die "Citizenship Rules" von 1958 (angepasst 1998) und den "Citizenship
Act" von 1955 (angepasst 1986 und 2003) geregelt. Gemäss Citizenship
Act sind alle Personen, die zwischen dem 26. Januar 1950 und dem
1. Juli 1987 in Indien geboren sind, indische Staatsangehörige durch Ge-
burt. Personen, die mehr als elf Jahre in Indien gelebt haben, können in
der Periode des zwölften Aufenthaltsjahres die Einbürgerung verlangen.
Nachkommen mit einem indischen Elternteil erhalten zum Zeitpunkt ihrer
Geburt die indische Staatsangehörigkeit, wenn sie zwischen dem 1. Juli
1987 und dem 3. Dezember 2004 geboren sind. Personen, die am oder
nach dem 3. Dezember 2004 geboren wurden, erhalten die Staatsbürger-
schaft, wenn ein Elternteil über die indische Staatsbürgerschaft verfügt
und der andere Elternteil nicht illegal migriert ist. Um die Staatsbürger-
schaft zu erlangen, müssen tibetische Flüchtlinge neben der Geburtsur-
kunde zudem ein "No Objection Certificate" einreichen, das durch die ti-
betische Zentralbehörde ausgestellt wird (Quelle 12). In Beantwortung ei-
ner Anfrage des Immigration and Refugee Board of Canada an einen
Rechtsprofessor und Experten für indisches Recht gibt dieser im Dezem-
E-2981/2012
Seite 22
ber 2009 zu verstehen, dass viele Tibeter nicht über die benötigten Do-
kumente verfügten; er bezeichnet es als höchst aussergewöhnlich, dass
ein Tibeter die indische Staatsbürgerschaft erlange. Die wahrscheinlichs-
te Erklärung hierfür liefere der Umstand, dass es für zwischen 1950 und
1986 in Indien geborene Tibeterinnen und Tibeter nicht möglich gewesen
sei, sich im indischen Geburtenregister zu registrieren, weshalb sie keine
Geburtsurkunde besitzen würden, welche jedoch für den Erhalt des indi-
schen Passes unabdingbar sei (Correspondence with Professor of Law,
Touro College, Central Islip, New York, vom 2. Dezember 2009, in: Immi-
gration and Refugee Board of Canada, India/China: Whether Tibetans
can obtain Indian citizenship, vom 8. Dezember 2009,
, abge-
rufen am 18.3.2014).
In Bezug auf den Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit erlangte al-
lerdings das Urteil des High Court of Delhi vom 22. Dezember 2010 (vgl.
High Court Delhi: NAMGYAL DOLKAR v. Government of India, Ministry of
External Affairs , W.P.(C) 12179/2009 , India: High Courts, 22.12.2010,
, abgerufen am 24.02.2014)
Bekanntheit, mit welchem das Gericht einen Präzedenzfall schaffte, in-
dem es den Aussenminister erstmals aufforderte, einer im Jahr 1986 in
Indien geborenen Frau, deren Eltern aus Tibet stammten, einen indischen
Pass auszustellen. Das Gericht hielt dabei fest, dass jede Person, welche
am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 in Indien
geboren sei, die indische Staatsangehörigkeit von Geburt an erhalten sol-
le. Dass seitdem allerdings weitere vergleichbare Fälle ergangen wären,
ist nicht bekannt. Aus den konsultierten Quellen lassen sich keine Anga-
ben darüber machen, wie viele Tibeter nach diesem Urteil die indische
Staatsbürgerschaft beantragt haben. Gemäss einer Auskunft der tibeti-
schen Zentralbehörde von August 2013 hat es seit August 2011 nur 14
Anfragen für ein "No Objection Certificate" gegeben (Quelle 5). In einer
Aufdatierung zum Urteil des High Court verweist das Immigration and Re-
fugee Board of Canada auf einen Vertreter des Tibet Justice Center, wo-
nach sich seit diesem Gerichtsurteil für Tibeter in Bezug auf das Staats-
bürgerrecht nichts geändert habe (Quelle 13). Auch das US Department
of State weist in seinem Country Report for Human Rights Practices vom
19. April 2013 darauf hin, dass sich ethnische Tibeter bei der Erlangung
des Bürgerrechts mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, selbst wenn die
hierzu gesetzlich geforderten Bedingungen erfüllt seien (Quelle 32).
E-2981/2012
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5.7.3 Was die Rückweisung von Exil-Tibetern nach China durch indische
Behörden anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
Indien ist nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention von 1951 oder
des Zusatzprotokolls von 1967. Indien hat aber in den vergangenen Jahr-
zehnten tibetische Flüchtlinge grosszügig aufgenommen. Gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Tibeter in Indien
nicht mit einer Wegweisung bedroht, und es kann grundsätzlich von ei-
nem effektiven Schutz vor Rückschiebung in Indien gesprochen werden.
Selbst Tibeter, die sich nicht an die Aufforderung der indischen Behörden,
politische Aktivitäten zu unterlassen, gehalten haben, sind in der Vergan-
genheit nicht nach China weggewiesen worden. Dem Gericht liegen aus
jüngeren Länderlageanalysen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Indien
seine bisherige grosszügige Praxis der Aufnahme von Tibetern geändert
hätte (vgl. Quelle 2 und die dort zitierten Quellen) .
Das US State Department hält auch in seinen letzten Berichten der Jahre
2012 und 2013 fest, dass keine Fälle bekannt geworden seien, wonach
Flüchtlinge aus Indien deportiert worden wären (Quellen 32 und 33).
Dem zitierten Bericht des Australian Government Refugee Review Tribu-
nal ist zu entnehmen, dass Indien - trotz Nicht-Ratifizierung der Flücht-
lingskonvention – den Flüchtlingen aus Tibet (und Sri Lanka) den Schutz
vor Refoulement garantiere. Indien beherberge seit 1960 ca. 110'000 tibe-
tische Flüchtlinge ("de facto refugees") aus Tibet; gemäss Aussagen tibe-
tischer Führungspersönlichkeiten im Lande würden die Tibeter von Indien
sehr gut behandelt. Gemäss UNHCR werde auch heute Neuankommen-
den der Aufenthalt in Indien erlaubt, solange sie sich nicht in politische
Aktivitäten involvieren würden.
In den vom Australian Government Refugee Review Tribunal ausgewerte-
ten Quellen wird die Grosszügigkeit Indiens bei der Aufnahme tibetischer
Flüchtlinge unterstrichen und es wird nicht von bekannt gewordenen Fäl-
len von Rückschiebungen aus Indien nach China berichtet. Bekannt wur-
den hingegen im Vorfeld der olympischen Spiele von Peking im Jahr 2008
Festnahmen tibetischer Demonstranten in Indien, die anlässlich des Fa-
ckellaufs mit der olympischen Flamme demonstriert hatten; dass hieraus
Rückschiebungen und eine Verletzung des Refoulement-Verbots erwach-
sen wären, geht aus den Berichten aber nicht hervor. Einzig das Tibet
Justice Center berichtet von vereinzelten, seit den 1990er Jahren erfolg-
ten Rückführungen (Quelle 22). Hievon abgesehen, sind dem Bundes-
E-2981/2012
Seite 24
verwaltungsgericht keine Rückschaffungen von tibetischen Flüchtlingen
von Indien nach China bekannt.
5.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass für
Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die
Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzun-
gen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer
neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber davon ausge-
gangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden
Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben
haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be-
stehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der
Staatsangehörigkeit :
- a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewil-
ligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Dritt-
staat);
- b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender
Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
- c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und da-
mit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat
Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden
Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die
Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den
schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstel-
lation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenrege-
lung gegeben sein.
E-2981/2012
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Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss
chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen
Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt.
5.9 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht.
5.10 Nach dem Gesagten ist die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wie sie im bis heute Gültigkeit beanspruchenden Entscheid
in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wie folgt zu präzisieren: bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
5.11 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refou-
lement-Verletzung droht.
6.
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Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibe-
tischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu sei-
ner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der
Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Anga-
ben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in
E. 5.8 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die
ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal
respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der
Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälli-
gen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen,
als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da
der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert
hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und
dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chi-
nesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine
Refoulement-Verletzung droht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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