B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-298/2013
E-299/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
(Revisions-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5994/2012 vom 12. Dezember 2012 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM mit drei Verfügungen vom 22. Dezember 2011 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom
21. August 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2012
(E-7003/2011 und E-7005/2011) die gegen diese Verfügungen eingereich-
te Beschwerde vom 29. Dezember 2011 letztinstanzlich abwies,
II.
dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit als "Wieder-
erwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 30. August 2012 beim
BFM beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten, die Verfügungen vom
22. Dezember 2011 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass neu
Identitätsdokumente sowie neue Beweismittel vorliegen würden, der Fall
sei zur Behandlung einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mit-
arbeiter als die bisher im Verfahren zuständige Person zuzuteilen und die
Gesuchstellerin (Mutter) sei durch ein geschlechtsspezifisch korrekt zu-
sammengestelltes Befragungsteam anzuhören, weil sie geschlechtsspe-
zifische Verfolgung geltend mache,
dass ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes
wegen die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen sei und die Vollzugsbehörden im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis
zu einem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch abzusehen be-
ziehungsweise es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abzuwarten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2012 das Wiedererwä-
gungsgesuch der Gesuchstellerin abwies, die Verfügung vom 22. De-
zember 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von
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Fr. 600.− erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es den Gesuchstellern mit formlosen Schreiben gleichen Datums
mitteilte, die Eingabe vom 30. August 2012 beziehe sich lediglich auf die
Gesuchstellerin, weshalb dieser in Bezug auf ihre Personen keine weitere
Beachtung geschenkt werde,
dass deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die am
22. Dezember 2011 angeordneten Wegweisungen vollstreckbar seien,
dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingaben vom 19. Oktober 2012 (per Telefax und per Post) an das
Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ver-
fügung vom 20. September 2012 beantragten, verbunden mit der Fest-
stellung, seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 22. Dezember
2011 sei eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der
Sachlage eingetreten beziehungsweise es würden hierzu neue erhebliche
Beweismittel eingereicht,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihnen unter Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit re-
spektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente einreichten
und Bestätigungen ihrer Fürsorgeabhängigkeit sowie eine Honorarnote
ihres Rechtsvertreters in Aussicht stellten,
dass das BFM am 14. November 2012 seine Verfügung vom 20. Sep-
tember 2012 aufhob und die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete
Eingabe vom 30. August 2012 samt Vorakten an das Bundesverwal-
tungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies,
dass das Gericht mit Abschreibungsentscheid vom 19. November 2012
die Beschwerden – ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter
Zusprechen einer Parteientschädigung – zufolge Wegfalls des Anfech-
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tungsobjektes als gegenstandslos geworden abschrieb und verfügte, eine
am 19. Oktober 2012 angeordnete provisorische Massnahme (Aussetzen
des Wegweisungsvollzugs) bleibe vorläufig bis zu allenfalls anderslauten-
dem Entscheid im neu aufzunehmenden Revisionsverfahren in Kraft (Ver-
fahren E-5463/2012, E-5465/2012 und E-5466/2012),
dass der Instruktionsrichter ein Revisionsverfahren eröffnete
(E-5994/2012) und die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom
26. November 2012 unter anderem aufforderte, innert sieben Tagen ab
Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung (Dartun der Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens, des angerufenen Revisionsgrunds und
der Rechtsbegehren im Hinblick auf eine allfällige Gutheissung des Revi-
sionsgesuches) einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf die Eingabe vom 30. August 2012 nicht eingetreten,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 in mate-
rieller Hinsicht die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts E-7003/2011 vom 6. Januar 2012 beantragten, verbun-
den mit der Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch der Gesuchtel-
lenden sei einzutreten und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei mit der Feststellung des
Vorliegens neuer erheblicher, nach dem Urteil entstandener Beweismittel
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als Wie-
dererwägungsgesuch anzuordnen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein fremdsprachiges Dokument
einreichten,
dass sie in revisionsrechtlicher Hinsicht den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) anriefen und diesbezüglich unter Verweis auf zu den Akten
gereichte Dokumente geltend machten, die Gesuchstellerin sei vergewal-
tigt und gefoltert worden und sie habe die erlittenen Misshandlungen auf-
grund ihrer Traumatisierung nicht bereits im ordentlichen Verfahren gel-
tend machen können,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil
vom 12. Dezember 2012 auf das Revisionsgesuch unter Kostenfolge
nicht eintrat und er zur Begründung dieses Urteils ausführte,…
"…dass es die Gesuchstellenden entgegen der Aufforderung in
der Zwischenverfügung vom 26. November 2012 unterlassen [hät-
ten], die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), und unbesehen
davon vorliegend festzustellen [sei], dass die relative Revisions-
frist von 90 Tagen bereits im April 2012 (90 Tage nach der Eröff-
nung des Urteils vom 6. Januar 2012) abgelaufen [sei],
dass deshalb auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch
(Eingabe vom 30. August 2012) androhungsgemäss im einzelrich-
terlichen Verfahren nicht einzutreten [sei] (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG), womit die prozessualen Anträge hinfällig [würden],
dass es den Gesuchstellenden hinsichtlich des Eventualantrages
unbenommen [bleibe], die in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2012
vorgebrachte veränderte Sachlage nach Abschluss des ordentli-
chen Asylverfahrens (Gesundheitszustand der Gesuchstellerin
und nach dem Urteil vom 6. Januar 2012 datierende Dokumente)
mit einem entsprechenden Wiedererwägungsgesuch beim BFM
geltend zu machen" (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012 S.6),
III.
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt (BVGer) vom 16. Januar 2013 (Eingang: 21. Januar 2013) inhaltlich
beantragten, das Nichteintretensurteil vom 12. Dezember 2012 sei – un-
ter Feststellung des Vorliegens zweier Revisionsgründe – revisionsweise
aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch vom 30. August 2012
– unter Gutheissung der dort gestellten Rechtsbegehren – einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Anord-
nung (provisorischer sowie definitiver) vollzugshemmender vorsorglicher
Massnahmen sowie die Koordination des Revisionsverfahren mit einem
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zeitgleich beim BFM eingeleiteten Wiedererwägungsverfahren beantrag-
ten,
dass der Instruktionsrichter am 22. Januar 2013 den Vollzug der Wegwei-
sung superprovisorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 83
Bst. d Ziff. BGG) und es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Art. 45 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
([VGG, SR 173.32]),
dass grundsätzlich auch Nichteintretensentscheide und Revisionsurteile
des Bundesverwaltungsgerichts Anfechtungsgegenstand eines (erneuten)
Revisionsgesuchs bilden können, ein Gesuch um Revision eines Revisi-
onsurteils jedoch nach Lehre und Praxis nur zulässig ist, sofern jenem
Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden (vgl.
BVGE 2012/7 E. 2.2.1 S. 70 f. mit weiteren Hinweisen), was vorliegend
– zumindest teilweise – der Fall ist,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und nach
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisi-
onsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten (Art. 46 VGG),
dass die Gesuchstellenden im Revisionsgesuch die angerufenen Revisi-
onsgründe nennen und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im
Sinn von Art. 124 BGG dartun,
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dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Nichteintretensurteils haben und da-
her zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert sind (vgl. HANS-
JÖRG SEILER / NICOLAS VON WERDT / ANDREAS GÜNGERICH, Bundesge-
richtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkom-
mentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8),
dass auf das Revisionsgesuch – unter einem im Folgenden ausgeführten
Vorbehalt – einzutreten ist,
dass die Gesuchstellenden die Revisionsgründe von Art. 121 Bstn. c
und d BGG anrufen,
dass gemäss Art. 121 Bst. c BGG die Revision eines Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträ-
ge unbeurteilt geblieben sind,
dass die Gesuchstellenden in diesem Zusammenhang ausführen, der In-
struktionsrichter habe sie dazu aufgefordert, die Rechtzeitigkeit des Revi-
sionsgesuchs darzutun,
dass sie dies fristgerecht und ausführlich getan hätten, der Instruktions-
richter ihre Bemühungen jedoch zu Unrecht als ungenügend qualifiziert
habe und deshalb nicht auf das angeblich verspätete (erste) Revisions-
gesuch eingetreten sei,
dass diese Qualifikation des Instruktionsrichters überspitzt formalistisch
sei und sein Verhalten einer Rechtsverweigerung gleichkomme, weshalb
ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. c BGG gegeben sei (vgl. zum
Ganzen Revisionsgesuch S. 4 f.),
dass sich die Gesuchstellenden mit diesen Ausführungen auf blosse Ur-
teilskritik beschränken und die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsanwen-
dung eines Gerichts einer revisionsrechtlichen Beurteilung von vornherein
entzogen ist (vgl. statt vieler: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 37 mit weiteren Hinweisen),
dass die Annahme des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zwangsläu-
fig zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt und bei diesem (forma-
len) Ausgang des Verfahrens auch nicht mehr alle prozessualen Anträge
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zu beurteilen sind (worauf im Urteil vom 12. Dezember 2012 im Übrigen
zu Recht hingewiesen worden war, vgl. Nichteintretensurteil S. 6),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass mit dem Entscheid vom
12. Dezember 2012 keine Anträge im Sinn von Art. 121 Bst. c BGG
unbeurteilt geblieben sind,
dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksich-
tigt hat,
dass die Gesuchstellenden diesen Revisionsgrund als verwirklicht erach-
ten, weil sie mit der Eingabe vom 4. Dezember 2012 (Revisionsverbesse-
rung) ein fremdsprachiges Beweismittel, dessen Übersetzung bereits zu-
vor zu den Akten gereicht worden sei, ins Recht gelegt hätten, und aus
einer Formulierung auf Seite 5 des Nichteintretensentscheids ("gemäss
Angaben des Rechtsvertreters handelt es sich um ein Antwortschreiben
der tschetschenischen Staatsanwaltschaft"; Hervorhebung durch das Ge-
richt) zu schliessen sei, dass der Einzelrichter die Bedeutung dieses Be-
weismittels versehentlich nicht erkannt und dieses für den Ausgang des
Verfahrens relevante Dokument – respektive dessen Übersetzung – über-
sehen habe (vgl. Revisionsgesuch S. 6),
dass sich in diesem Zusammenhang die Frage aufdrängt, inwiefern das
interessierende Dokument mit Bezug auf die Verspätung des ersten Re-
visionsgesuchs von Belang war, ob mithin die angeblich versehentliche
Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels sich überhaupt auf das Zu-
standekommen des Nichteintretensentscheids bezieht (vgl. oben, S. 6),
dass dies letztlich schon deshalb offen bleiben kann, weil der Einzelrich-
ter bei der Darstellung des Sachverhalts respektive der Prozessgeschich-
te auf Seite 4 seines Entscheids das "Antwortschreiben der dortigen
[= tschetschenischen, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt] Staats-
anwaltschaft samt Übersetzung" erwähnt hatte und somit dieses Akten-
stück zusammen mit dessen Übersetzung zur Kenntnis genommen ha-
ben muss,
dass sich im Übrigen auch eine Nichtberücksichtigung gemäss Art. 121
Bst. d BGG auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdi-
gung beziehen müsste, um revisionsrechtlich relevant zu sein, und das
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Revisionsverfahren, mit anderen Worten, insoweit ebenfalls nicht dazu
dienen darf, eine angeblich unrichtige Würdigung der aktenkundigen Tat-
sache oder die daraus gezogenen Schlüsse einer erneuten Prüfung zu
unterziehen (vgl. KARL SPÜHLER / ANNETTE DOLGE / DOMINIK VOCK, Kurz-
kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St-Gallen 2006, Art. 121
N. 4 f. mit Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass bei dieser Ausgangslage auch offen bleiben kann, ob es sich beim
interessierenden Beweismittel überhaupt um eine erhebliche Tatsache im
Sinn von Art.121 Bst. d BGG handelt,
dass der Revisionsgrund des versehentlichen Nichtberücksichtigens einer
bei den Akten liegenden erheblichen Tatsache ebenfalls nicht gegeben
ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe vorgebracht werden konnten, weshalb das zweite Revi-
sionsgesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die Anträge auf Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht sowie Anordnung (definitiver) voll-
zugshemmender Massnahmen gegenstandslos werden,
dass sich die angeregte Koordination des Revisionsverfahrens mit einem
zeitgleich beim BFM eingeleiteten Wiedererwägungsverfahren als unnötig
erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzu-
treten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Deses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay-Bittel
Versand: