B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-298/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, Herkunft Iran,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
E-298/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2011 in der Schweiz
um Asyl. Er wurde am 29. November 2011 zur Person befragt (BzP; Proto-
koll in den SEM-Akten A6/15) und wurde am 27. Juni 2014 vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A13/24).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. In seinem Geburtsort
B._______ habe er fünf Jahre die Grund- und drei Jahre die Sekundar-
schule besucht. Er sei angelernter (...) und habe zunächst in B._______ in
einem Modehaus und die letzten Jahre in C._______ im Auftrag eines pri-
vaten Modehauses gearbeitet, insbesondere exklusive Abend- und Braut-
kleider hergestellt.
Anlässlich der BzP gab er als Asylgrund einerseits an, dass er Probleme
mit den iranischen Behörden gehabt habe als er noch in B._______ als (...)
tätig gewesen sei. Die Modehäuser dort seien oft von der Polizei kontrolliert
worden, weil gemäss islamischem Gesetz keine fremde Frau angefasst
werden dürfe, was in seinem Beruf aber unvermeidlich sei. Bei einer sol-
chen Kontrolle, ungefähr neun Jahre vor seiner Ausreise, sei er festgenom-
men und für eine Woche in Haft gesetzt worden; deswegen habe er nicht
einmal an der Hochzeit seiner Schwester teilnehmen können. Diese Ver-
haftung habe zwar nicht direkt zu seiner Ausreise geführt, demonstriere
aber beispielhaft die Einschränkungen, welchen er in seinem Beruf ausge-
setzt gewesen sei. Er habe dann schriftlich versprechen müssen, nicht
mehr in diesem Beruf tätig zu sein. B._______ sei eine sehr religiöse Stadt,
und er sei dann nach C._______ gezogen, um etwas freier arbeiten zu
können. Dort habe er auf (...) eines Modehauses des Labels D._______
gearbeitet; weil dieses ein Privatunternehmen gewesen sei, sei dort weni-
ger kontrolliert worden, allerdings seien auch weniger (...) eingegangen.
Deshalb habe er einer Nebenbeschäftigung nachgehen müssen und eng-
lische CD‘s für Sprachkurse gebrannt sowie DVD‘s hergestellt. Darauf
habe er viele Bücher als PDF gespeichert; einige davon seien im Iran ver-
boten gewesen. Er habe diese CD‘s und DVD‘s unter der Hand verkauft
und auch Verkäufer gehabt. Einer dieser Verkäufer sei „in flagranti“ er-
wischt und verhaftet worden. Ein gemeinsamer Freund habe den Be-
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schwerdeführer über die Festnahme informiert. Er sei dann in seine Woh-
nung zurückgekehrt, habe seine Hardware, einen Laptop und ein paar per-
sönliche Sachen entfernt und sei dann in B._______ untergetaucht. Weil
er sich nicht sicher gefühlt habe und sich auf den DVD‘s unter anderem
auch politisches Material über die grüne Bewegung befunden habe, habe
er Iran verlassen (A6/15 S. 10 f.).
Bereits anlässlich der BzP brachte der Beschwerdeführer weiter vor, im
Iran habe er keine Identität, er sei weder Iraner, Iraker noch sonst jemand
(A6/12 F7.03). Anlässlich der Anhörung gab er von Beginn an zu Protokoll,
er habe aufgrund seiner Ethnie Probleme gehabt beziehungsweise seien
seine Probleme diejenigen seiner Ethnie gewesen (A13/3). Zudem habe er
seine Lebenssituation einfach nicht mehr ausgehalten; er sei es müde ge-
wesen, die ganze Zeit „mit Lügen zu leben und hin und her zu rennen“
(A13/9). In freier Erzählung schilderte er die komplexe Situation, welcher
Personen seiner Ethnie ausgesetzt seien. Zudem gab er ausführlich zu
Protokoll, dass er aufgrund seiner Herkunft keine „Identität“ – vom Be-
schwerdeführer wohl als Äquivalent zur Staatsangehörigkeit benutzt – be-
sessen und sich deshalb im Iran auch nicht mit gültigen Papieren habe
ausweisen können. Deshalb habe er immer wieder die Arbeitsstellen wech-
seln müssen, immer dann, wenn die Arbeitgeber Versicherungspapiere
verlangt hätten, die er aufgrund seiner Lage nicht habe erhalten können.
Auch habe er weder heiraten, noch Grundeigentum erwerben, noch ein
Bankkonto eröffnen, noch legal arbeiten können. Er habe auch stets be-
fürchtet, auf der Strasse oder bei der Arbeitsstelle kontrolliert zu werden.
Früher habe er eine Karte gehabt, worin er als mit „irakischer Herkunft“
ausgewiesen worden sei. Diese Karte sei ihm vom Migrationsamt in
B._______ weggenommen worden, worauf er eine Art „Laisser-Passer“-
Papier erhalten habe, gemäss dessen offiziellem Wortlaut er sich vom Iran
in den Irak habe begeben dürfen. Bei der Rückkehr von einer Reise in den
Irak hätten die Grenzpolizisten am Übergang E._______ ihm angesichts
dieses Papieres die Wiedereinreise in den Iran zunächst verwehrt. Ledig-
lich durch Bestechung der Grenzbeamten habe er wieder einreisen kön-
nen. Solange er damals die „irakische“ Karte besessen habe, habe er im-
merhin weniger Probleme gehabt. Kurz vor seiner Ausreise sei er, weil er,
wie gesagt, nur noch das „Laisser-Passer“-Papier besessen habe, im Bus
von B._______ nach C._______ festgenommen worden. Er sei dann unter
der Auflage entlassen worden, dass er sich beim Migrationsamt in
B._______ melde, um sich dort als afghanischer Flüchtling zu deklarieren,
was er indes nicht getan habe, da er sich selbst als von „iranischer Her-
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kunft“ sehe. Aber auch die Bestrebungen seiner Ethnie, als Iraner aner-
kannt zu werden, seien – auch auf internationaler Ebene – nicht erfolgreich
gewesen (A13/4- 12). Der anlässlich der BzP erläuterte Vorfall im Zusam-
menhang mit seiner Nebenbeschäftigung (Herstellung von DVD‘s/CD‘s)
sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen, sondern seine „Identitäts-
losigkeit“; dieser Vorfall sei lediglich noch dazu gekommen (A13/12 sowie
Ausführungen zum Vorfall auf Nachfrage ebd. S. 15 bis 17).
Als Belege reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten in
Kopie ein, sowie zwei DVD-Hüllen, in welchen sich jeweils eine bezie-
hungsweise vier CD‘s/DVD‘s befinden.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am 16. De-
zember 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren, die Verfü-
gung vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der
mandatierten Rechtsvertreterin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses – unter dem Vorbehalt einer nachträgli-
chen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers – gutgeheissen. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wurde ebenfalls gutgeheissen und, wie beantragt, die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin eingesetzt.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien
von Dokumenten ein, die seine Identität belegen würden und sich in einer
an ihn adressierten Briefpost befunden hätten, die von der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung konfisziert worden seien.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 12. Februar 2015 vernehmen. Darauf repli-
zierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2015. Gleichzeitig
wurde die Kostennote der Rechtsvertreterin eingereicht.
G.
Anlässlich der Beantwortung einer Anfrage nach dem Verfahrensstand
teilte das Gericht der Rechtsvertreterin mit, aufgrund der Pensionierung
des bisher zuständigen Instruktionsrichters Walter Stöckli, sei das Verfah-
ren neu der aktuell zuständigen Instruktionsrichterin Esther Marti zugeteilt
worden.
H.
H.a Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte das Gericht dem Beschwerde-
führer mit, im Zuge der Vorbereitung des Urteilsentwurfes hätten sich Un-
klarheiten in Bezug auf die Sachlage ergeben, deren Klärung weiterer In-
struktionsmassnahmen, (…) bedürfe.
H.b Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2017 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, dem Gericht die aktuelle Adresse seiner Mutter und
Geschwister mitzuteilen. Er erhielt zudem Gelegenheit, die Originale der
bei den Beschwerdeakten liegenden Beweismittel einzureichen.
H.c Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer die Adresse
der Mutter und einer seiner Schwestern mit. Gemäss Auskunft der Mutter
könnten sie indes nur noch für zwei Monate dort bleiben und müssten sich
danach eine neue Unterkunft suchen. Die anderen drei Schwestern seien
in die Türkei geflüchtet. Betreffend die Originale der bei den Beschwerde-
akten liegenden Beweismittel wurde in Bezug auf den Flüchtlingsausweis
seiner Schwester festgehalten, die Schwester sei auf das Original ange-
wiesen, weshalb eine Einreichung nicht möglich sei. Das Original seines
eigenen Ausländerausweises liege bei den SEM-Akten oder bei der Eidge-
nössischen Zollverwaltung.
H.d In seiner Anfrage vom 11. Juli 2017 (in Deutsch) beziehungsweise vom
25. August 2017 (in Englisch) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 6
der (…) eine Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Sachverhaltes, zusammen mit seinen ergänzenden Angaben und
ersuchte um Abklärung, ob der Beschwerdeführer und seine Familie tat-
sächlich der Minderheit der Khawari/Barbari angehörten beziehungsweise
ob anderweitige Informationen zur tatsächlichen Herkunft des Beschwer-
deführers bestünden.
H.e In der Zwischenverfügung vom 14. November 2017 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, der (…) beauftragte Vertrauensanwalt sei zum
Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
„staatenlos“, nicht zutreffe beziehungsweise er iranischer Staatsangehöri-
ger sein müsse. Die Begründung für diese Einschätzung wurde dem Be-
schwerdeführer in der Erwägung 2 der Zwischenverfügung zusammenge-
fasst zur Kenntnis gebracht. Er erhielt Gelegenheit, bis zum 29. November
2017 eine Stellungnahme abzugeben.
H.f Mit Eingabe vom 28. November 2017 gelangte der Beschwerdeführer
ans Bundesverwaltungsgericht mit einem Gesuch um Akteneinsicht. Kon-
kret wurde um Zustellung der Fragen an (…) und um Fristerstreckung zur
Stellungnahme bis am 13. Dezember 2017 nachgesucht.
H.g Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 wurde die Offenle-
gung des anonymisierten Berichtes des Vertrauensanwaltes abgelehnt.
Dem Gesuch um Offenlegung (…) wurde stattgegeben, und der Beschwer-
deführer erhielt Gelegenheit, bis am 8. Dezember 2017 eine ergänzende
Stellungnahme und weitere Beweismittel einzureichen.
H.h Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer
eine ergänzende Stellungnahme und die Übersetzung eines Beweismittels
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-298/2015
Seite 8
4.
Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen ei-
nerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte (vgl. nachfol-
gend E. 4.1) und der Herkunftsangaben (vgl. nachfolgend E. 4.2) sowie der
Untauglichkeit der eingereichten Beweismittel (vgl. nachfolgend E. 4.3) und
andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen (vgl.
nachfolgend E. 4.4). Den Wegweisungsvollzug erachtet es aufgrund der
Verletzung von Mitwirkungspflichten als zulässig, zumutbar und möglich
(vgl. nachfolgend E. 4.5).
4.1 Zunächst hält das SEM dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen zu
seinen Problemen mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Arbeit
seien widersprüchlich ausgefallen: Anlässlich der BzP habe er geltend ge-
macht, er habe als (...) enorme Probleme mit den iranischen Behörden ge-
habt, weil gemäss islamischem Gesetz das Anfassen von fremden Frauen
verboten, dies für (…) jedoch unvermeidlich sei. In der Anhörung habe er
hingegen erklärt, er habe Probleme gehabt, weil er keinen Identitätsaus-
weis und keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. Aufgrund seiner Identitäts-
probleme habe er sich zudem nicht versichern können. Er habe deshalb
ständig den Arbeitsort wechseln müssen und sich vor Kontrollen durch die
Versicherungsbeamten gefürchtet. Von den in der BzP vorgebrachten Kon-
trollen durch die Sittenpolizei habe er in der Anhörung nichts wissen wollen
und erläutert, die Sittenpolizei sei nicht zu ihm gekommen und nur für die
Frauen auf der Strasse zuständig. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht,
er sei bei einer Kontrolle durch die Sittenpolizei festgenommen worden und
habe sich verpflichten müssen, den Beruf zu wechseln. Er sei damals eine
Woche in Haft gewesen. Während der Anhörung hingegen habe er geltend
gemacht, er sei bei Kontrollen betreffend seine Arbeitsbewilligung und Ver-
sicherung zwei Mal festgenommen und lediglich während einiger Stunden
festgehalten worden. Schliesslich habe er anlässlich der Anhörung ausge-
sagt, er sei bei der zweiten Festnahme zur Polizeistelle gebracht worden.
Nach der Dauer der zwei Festnahmen gefragt, habe er kurz darauf erläu-
tert, das erste Mal hätten sie ihn zur Polizeistelle mitgenommen und beim
zweiten Mal sei er lediglich zwei bis drei Stunden aufgehalten worden.
Auch hinsichtlich seiner angeblichen Nebenbeschäftigung im Handel mit
CD‘s/DVD‘s seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen: So habe
er in der BzP geltend gemacht, er habe die Englisch Sprachkurs-CD‘s und
Bücher-DVD‘s selber vervielfältigt (gebrannt) und verkauft; er sei der Lie-
ferant gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, er
sei lediglich die Kontaktperson gewesen; die Dateien hätten einem Freund
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gehört und ein anderer Freund habe die DVD‘s gebrannt. Zudem habe er
dort ausgesagt, er habe die CD‘s und DVD‘s für einen Freund namens
F._______ produziert. Ein Freund habe ihm jeweils die Rohdatei auf einer
CD oder DVD gegeben, und er habe diese an F._______ weitergeleitet.
Kurze Zeit später habe er in derselben Anhörung jedoch erläutert,
F._______ habe die fertigen DVD‘s zu ihm gebracht, und er habe dann
einen anderen Freund angerufen, damit jener sie abholen komme. Des
Weiteren habe er in der BzP vorgebracht, sein Name stehe als Produzent
auf dem CD-Cover, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb zur
Rechenschaft gezogen werden würde. Er sei Lieferant der DVD gewesen
und der Verkäufer, der festgenommen worden sei, habe mit Sicherheit sei-
nen Namen erwähnt, was für ihn schwere Folgen haben werde. Demge-
genüber habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, auf einer der Eng-
lisch Sprachkurs-CD sei sein Name im Abspann unter den Produzenten
aufgeführt; er habe dies selber jedoch nicht gesehen. Auf der DVD mit den
Büchern stehe sein Name nicht drauf. Zudem habe er in der Anhörung gel-
tend gemacht, er habe sich vor einer allfälligen Festnahme vor allem ge-
fürchtet, weil er dann keine Identitätsausweise hätte vorweisen können und
deshalb sicher ins Gefängnis gebracht worden wäre. In der BzP habe er
schliesslich geltend gemacht, als etwa einen Monat vor seiner Ausreise ei-
ner der Verkäufer festgenommen worden sei, habe er seine Wohnung ver-
lassen und sei in B._______ untergetaucht. Weil er dort auch nicht sicher
gewesen sei, habe er das Land verlassen. In der Anhörung habe er hinge-
gen vorgebracht, er habe etwa zwei Tage nach der Festnahme des DVD-
Verkäufers mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen, welcher ihn inner-
halb von einer Woche aus dem Land gebracht habe. Aufgrund dieser zahl-
reichen und grundlegenden Widersprüche könnten ihm seine Asylvorbrin-
gen nicht geglaubt werden.
4.2 Seine Aussagen fielen aber auch betreffend seine Herkunft und Identi-
tät widersprüchlich aus: So habe er in der BzP angegeben, er sei Iraker,
sei aber in Iran geboren und aufgewachsen, habe bei der Rückübersetzung
jedoch angefügt, er sei kein Iraker. Weiter habe er in der BzP ausgesagt,
sein Vater sei im Iran geboren, jedoch im Irak aufgewachsen. Demgegen-
über habe er in der Anhörung geltend gemacht, seine Eltern seien in (...),
Irak geboren. In der BzP habe er zudem ausgesagt, sein Urgrossvater sei
Afghane gewesen. In der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, seine
Urgrossväter würden aus dem Iran stammen. Schliesslich habe er in Be-
zug auf seine angeblichen Probleme im Zusammenhang mit seiner Her-
kunft einerseits geltend gemacht, er habe weniger Probleme gehabt als er
die „irakische“ Karte gehabt habe, seine Probleme hätten begonnen, als
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die Behörden sich etwa fünf Jahre vor seiner Ausreise entschieden hätten,
seine Herkunft zu ändern. Andererseits habe er ausgesagt, die Festnah-
men seien neun bis zehn Jahre vor seiner Ausreise geschehen. Angesichts
dieser widersprüchlichen Aussagen könnten ihm auch seine Vorbringen zu
seiner Identität nicht geglaubt werden. Da er während des gesamten Asyl-
verfahrens zu keinem Zeitpunkt klare und konsistente Angaben zu seiner
Staatsangehörigkeit gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er seine
wahre Identität zu verheimlichen versuche.
4.3 Die eingereichten verschiedenen Kopien von Dokumenten seien in ih-
rem Beweiswert äusserst gering, weil allgemein bekannt sei, dass Kopien
sehr leicht fälschbar seien. Auch sei in den Dokumenten kein klarer Bezug
zur Person des Beschwerdeführers zu finden, weshalb sie nicht geeignet
seien, seine Vorbringen zu belegen.
4.4 Die vorgebrachten Festnahmen würden rund zehn Jahre zurückliegen
und seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. Diese Festnahmen
seien demnach aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausal-
zusammenhangs nicht asylrelevant. Er habe ferner geltend gemacht, er
habe aufgrund seiner Identität Probleme im Rahmen seiner beruflichen Tä-
tigkeiten gehabt. Er habe jedoch erläutert, das Modehaus für welches er in
C._______ gearbeitet habe, sei kaum kontrolliert worden, weil es privat ge-
wesen sei. Für seinen letzten Arbeitgeber habe er während anderthalb bis
zwei Jahren gearbeitet und die Stelle freiwillig aufgegeben. Er habe dem-
nach für eine relativ lange Zeit bei demselben Arbeitgeber problemlos ar-
beiten können und seit Jahren keine ernsthaften Nachteile mehr erlitten.
Seine Aussage, er habe nicht beziehungsweise nicht ohne Probleme ar-
beiten können, sei daher unbegründet. Die geltend gemachten Probleme
seien zudem aufgrund ihrer Art und Intensität allenfalls als Diskriminierun-
gen einzustufen und genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdi-
ges Leben im Verfolgerstaat nicht verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren würden, so dass er sich nur durch Flucht ins Ausland
habe entziehen können. In der BzP habe er vorgebracht, er sei Lieferant
der DVD‘s gewesen und der Verkäufer, der festgenommen worden sei,
habe mit Sicherheit seinen Namen erwähnt, was für ihn schwere Folgen
haben werde. In der Anhörung habe er jedoch erläutert, sein Freund sei
nach zwei oder drei Monaten dank den Beziehungen seines Vaters wieder
freigelassen worden, und der Beschwerdeführer habe zudem erfahren,
dass er ihn nicht verraten habe. Die Frage, ob nach ihm im Iran gesucht
werde, habe er verneint, denn er habe ja nichts verbrochen. Demzufolge
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Seite 11
habe er in seinem Heimatland aufgrund der Produktion der erwähnten CD‘s
und DVD‘s nichts zu befürchten gehabt. Seine diesbezüglichen Vorbringen
seien also auch nicht asylrelevant.
Des Weiteren habe er in der Anhörung geltend gemacht, er habe sich vor
allem vor einer allfälligen Festnahme gefürchtet, weil er dann keine Identi-
tätsausweise hätte vorweisen können und deshalb sicher ins Gefängnis
gebracht worden wäre. Gleichzeitig habe er ausgesagt, er sei kurz vor sei-
ner Ausreise bei einer Kontrolle in einem Bus in B._______ festgenommen
und einen Tag lang festgehalten worden. Als seine Mutter Briefe vom Mig-
rationsamt vorbeigebracht und sich verpflichtet habe, dass die ganze Fa-
milie sich beim Migrationsamt melden werde, sei er jedoch freigelassen
worden. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass dies auch bei
einer erneuten Kontrolle der Fall wäre. Seine diesbezüglichen Befürchtun-
gen seien demnach unbegründet und nicht asylrelevant. Zudem sei es ihm
zumutbar, sich um Identitätspapiere zu bemühen, sollte er tatsächlich über
keine verfügt haben, damit er diese bei Kontrollen vorweisen könne. Daher
würden keine objektiven Gründe dafür vorliegen, dass er mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmass-
nahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten habe.
4.5 Betreffend die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse
stellte das SEM unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zur gro-
ben Verletzung von Mitwirkungswirkungspflichten, welche – wie vorliegend
– eine sinnvolle Prüfung, ob der wegzuweisenden Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche, fest, der Wegweisungsvoll-
zug sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.
Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vorab entgegengehalten, die
Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen be-
treffend die Fluchtgeschichte (vgl. nachfolgend E. 5.1) und die Herkunft
(vgl. nachfolgend E. 5.2) geschlossen. Vielmehr habe sie den Sachverhalt
unvollständig beziehungsweise unkorrekt erfasst (vgl. nachfolgend E. 5.3).
Eventualiter wird argumentiert, die glaubhaft gemachten Vorbringen seien
asylrelevant (vgl. nachfolgend E. 5.4) beziehungsweise subeventualiter, es
sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Wegweisungsvollzug
aufgrund der glaubhaft gemachten Herkunft des Beschwerdeführers unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei (vgl. nachfolgend E. 5.5).
5.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, einerseits
seien die angeführten Widersprüche betreffend seiner Fluchtgeschichte
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Seite 12
auf ein Missverständnis bei der BzP zurückzuführen: So habe der Be-
schwerdeführer dort lediglich eine verkürzte Version erzählt. Er habe, als
er noch in B._______ gearbeitet habe, zweimal Probleme mit der Polizei
gehabt. Beim ersten Mal sei ein Versicherungsbeamter in die (...) gekom-
men, und, da er illegal dort gearbeitet habe und deswegen nicht versichert
gewesen sei, habe dieser Beamte einen Bericht an die Steuerbehörde und
die Polizei verfasst. Daraufhin sei der Beschwerdeführer kurz auf den Po-
lizeiposten gebracht und sein Arbeitgeber sei verwarnt worden. Der Be-
schwerdeführer selber habe nie Probleme gehabt mit der Sittenpolizei.
Beim zweiten Vorfall sei die Polizei aber in die (...) gekommen, weil im
Schaufenster Puppen mit Kleidern ausgestellt gewesen seien, die von den
Polizisten als anrüchig befunden worden seien, weshalb sie das Geschäft
kontrolliert hätten. Dabei seien auch die Angestellten kontrolliert worden.
Da der Beschwerdeführer keine Papiere gehabt habe, sei er auf den Poli-
zeiposten mitgenommen und dort mehrere Stunden festgehalten worden.
Andererseits seien die angeblichen Widersprüche betreffend den Neben-
erwerb des Beschwerdeführers irrelevant, da sie nicht zentrale Punkte der
Fluchtgründe beträfen. Die Festnahme seines Freundes, mit dem er zu-
sammen CD‘s und DVD‘s verkauft habe, habe zwar dazu geführt, dass der
Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in B._______ untergetaucht
sei. Er habe jedoch schon vorher beschlossen, aufgrund seiner erneuten
Anhaltung und aus Angst vor weiteren Inhaftierungen sowie den Diskrimi-
nierungen, die er als Khawari/Barbari erlitten habe, auszureisen. Er habe
zudem bereits in der BzP geltend gemacht, dass er aufgrund seiner man-
gelnden „Identität“ nicht nach Iran zurückkehren könne.
5.2 Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ver-
suche seine wahre Identität zu verschleiern. Entgegen ihrer Ansicht dürfe
dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Rück-
übersetzung des BzP-Protokolls dieses insofern habe korrigieren lassen,
als er nicht die irakische Staatsangehörigkeit besitze. So etwas habe er
nämlich nie gesagt. Es müsse diesbezüglich zu Verständigungsproblemen
gekommen sein. Dies sei angesichts der komplizierten Situation des Be-
schwerdeführers als Khawari/Barbari, dessen Grosseltern aus dem Iran in
den Irak geflüchtet und dessen Eltern vom Irak wieder in den Iran ausge-
wiesen worden seien, nicht erstaunlich. Die Rückübersetzung diene ge-
rade dem Zweck, solche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Aus-
serdem habe der Beschwerdeführer nie gesagt, sein Vater sei im Iran ge-
boren. Dieses Missverständnis habe der Beschwerdeführer bei der Rück-
übersetzung wohl nicht bemerkt. Er habe Kopien der Ausweise seiner El-
tern eingereicht. Auf diesen Ausweisen sei festgehalten, dass die Eltern in
E-298/2015
Seite 13
(...), Irak geboren seien. Schliesslich habe er auch nicht gesagt, dass sein
Urgrossvater aus Afghanistan stamme, sondern nur, dass die iranischen
Migrationsbehörden behaupteten, seine Urgrossväter stammten von dort.
Die iranischen Migrationsbehörden seien der Meinung, dass alle Kha-
wari/Barbari aus Afghanistan stammten, weshalb sie der Familie des Be-
schwerdeführers auch afghanische Papiere hätten ausstellen wollen. Der
Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP deutlich ausgesagt, er
verfüge über keine Staatsangehörigkeit. Er habe klar dargelegt, dass er
der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari angehöre und anlässlich
der Anhörung zum Hintergrund der Khawari/Barbari etliche Schreiben der
iranischen und afghanischen Migrationsbehörden sowie der Vertreter der
Khawari/Barbari eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe.
Der Beschwerdeführer habe versucht, die Situation betreffend seine Iden-
tität und Nationalität so genau wie möglich darzulegen. Seine Grosseltern
seien aus dem Iran in den Irak geflüchtet. Seine Eltern seien im Irak gebo-
ren und aufgewachsen, dann aber in den Iran abgeschoben worden. Da-
raufhin habe die Familie zuerst Identitätspapiere der iranischen Migrations-
behörden erhalten, auf denen gestanden habe, dass sie aus dem Irak
stammten. Später sei ihnen dieses Papier entzogen worden. Die Mutter
und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers hätten sodann Identitäts-
papiere erhalten, auf denen festgehalten worden sei, sie stammten aus Af-
ghanistan. Da der Beschwerdeführer jedoch weder die iranische noch die
irakische noch die afghanische Staatsangehörigkeit besitze, sei er staaten-
los. Ausserdem habe er Kopien der Ausweise, welche ihm und seinen El-
tern von den iranischen Behörden ausgestellt worden seien, eingereicht.
Mitnichten versuche er seine wahre Identität zu verheimlichen. Die Situa-
tion der Khawari/Barbari im Iran und die Frage ihrer Identität und Staats-
angehörigkeit seien sehr kompliziert. Allein deswegen könne ihm nicht eine
Verheimlichung seiner Identität vorgeworfen werden. Der Beschwerdefüh-
rer habe alles, was in seiner Macht stehe, unternommen, um seine Identität
nachzuweisen. Nebst der Einreichung der Kopien seiner eigenen und der
Ausweise seiner Eltern sowie der Schreiben der Vertreter der Khawari/Bar-
bari in B._______, habe er weitere Schritte unternommen. So habe seine
Mutter nach entsprechender Kontaktaufnahme einen alten Originalausweis
des Beschwerdeführers gefunden (eine sogenannte Amayesh-Karte) und
diesen in die Schweiz geschickt. Zurzeit liege dem Beschwerdeführer le-
diglich eine Kopie davon vor; sobald das Original per Post eintreffe, werde
es nachgereicht. Zudem habe seine Schwester, welche in der Türkei vom
UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, eine Kopie ihres Flüchtlings-
ausweises geschickt. Die Schreiben der afghanischen und iranischen Mig-
E-298/2015
Seite 14
rationsbehörden treffend die Khawari/Barbari, welche der Beschwerdefüh-
rer der Vorinstanz eingereicht habe, bestätigten seine Vorbringen. Aus
ihnen gehe hervor, dass die iranischen Migrationsbehörden versuchten,
die Khawari/Barbari als irakische oder afghanische Staatsangehörige dar-
zustellen, um sie dazu zu bewegen, in diese Länder „zurückzukehren“. Die
afghanischen Behörden würden jedoch nicht jeden Khawari/Barbari als af-
ghanischen Staatsangehörigen anerkennen. So habe das afghanische
Aussenministerium in einem Brief an das iranische Innenministerium Be-
denken darüber geäussert, dass etliche Khawari/Barbari nach Afghanistan
ausgeschafft worden seien. Iran solle diese Personen, deren Namen im
Schreiben aufgelistet seien, wieder aufnehmen und die Praxis, Kha-
wari/Barbari nach Afghanistan abzuschieben, stoppen. Diese, sich in den
vorinstanzlichen Akten befindlichen, Unterlagen habe der Beschwerdefüh-
rer von seiner älteren Schwester erhalten, die regelmässig an den Sitzun-
gen der Khawari/Barbari in B._______ teilgenommen und dort diese Do-
kumente erhalten habe. Ausserdem bestätige ein Bericht von Landinfo
dass Khawari/Barbari aus Sicht der iranischen Behörden aus Afghanistan
stammten (vgl. LANDINFO – COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION, Iran: On
Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Elec-
tion Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, abbrufbar un-
ter: 99d14.html).
Schliesslich habe der Beschwerdeführer schon immer Probleme wegen
seiner Identität gehabt. Er habe nicht legal arbeiten, keine Versicherung
abschliessen, keinen Besitz erwerben und nicht heiraten können. Zweimal
sei er in B._______ auf den Polizeiposten gebracht und beim zweiten Mal
mehrere Stunden festgehalten worden. Allerdings seien die Probleme noch
schlimmer geworden als die iranischen Behörden, ungefähr im Jahr 2006,
ihre Haltung geändert und der Familie die Papiere betreffend ihre „irakische
Herkunft“ entzogen hätten. Danach habe der Beschwerdeführer sich gar
nicht mehr ausweisen können. Deshalb sei er auch einen Tag lang auf dem
Polizeiposten festgehalten worden, als er im Bus nach C._______ kontrol-
liert worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwer-
deführer sich diesbezüglich nicht widersprochen. So habe die Vorinstanz
nicht berücksichtigt, dass er auch kurz vor seiner Ausreise im Bus von
B._______ nach C._______ von der Polizei kontrolliert und festgenommen
worden sei. Seine Situation habe sich nach 2006 eindeutig noch ver-
schlechtert, auch wenn er bereits vorher zweimal auf den Polizeiposten
gebracht worden sei. Dies könne nicht als Widerspruch gewertet werden.
E-298/2015
Seite 15
5.3 Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Erfas-
sung des Sachverhaltes wird dahingehend begründet, dass die Vorinstanz
es unterlassen habe, die geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zur ethnischen Gruppe der Khawari/Barbari, zu berücksichtigen.
So sei dem Landinfo-Bericht zu entnehmen, dass Khawari/Barbari (auch
„Leute aus dem Osten“ genannt) ursprünglich im Grenzgebiet Iran/Afgha-
nistan gelebt hätten. Mit der Gründung der Nationalstaaten Iran und Afgha-
nistan seien die Probleme für die Khawari/Barbari entstanden. So seien
Angehörige dieser ethnischen Minderheit aus Sicht der iranischen Behör-
den afghanische Staatsangehörige. Nicht alle Khawari/Barbari stammten
indes ursprünglich aus Afghanistan, und die afghanischen Behörden ak-
zeptierten sie nicht ohne weiteres als ihre Staatsangehörige (vgl. LAND-
INFO, a.a.O., S. 78). Ein Teil der Khawari/Barbari sei in den Irak geflüchtet,
in den 1970er-Jahren jedoch wieder in den Iran ausgeschafft worden. Be-
treffend die Situation der Khawari/Barbari im Iran habe die Rechtsvertrete-
rin ein Gutachten bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bean-
tragt, welches nach Erhalt nachgereicht werde. Der Beschwerdeführer
habe als ethnischer Khawari/Barbari weder die afghanische noch die iraki-
sche noch die iranische Staatsangehörigkeit und halte sich illegal im Iran
auf. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, stelle sie im Sachverhalt
doch fest, der Beschwerdeführer sei Perser. Bezüglich des Wegweisungs-
vollzugs habe die Vorinstanz angefügt, der Beschwerdeführer verheimliche
seine wahre Identität und verunmögliche dadurch eine sinnvolle Prüfung,
ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Die Vorinstanz habe
damit auch die Vollzugshindernisse nicht hinreichend geprüft. Die Angehö-
rigkeit zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari sei nämlich ein zent-
raler Punkt im Asylgesuch des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen habe
er sich aus Sicht der iranischen Behörden illegal im Iran aufgehalten, habe
keine Arbeitsbewilligung gehabt und sei mehrmals von der Polizei festge-
nommen worden. Er mache zudem geltend, weitere Massnahmen, bei-
spielsweise längere Verhaftungen, zu befürchten. Schliesslich werde ihm
durch die allgegenwärtige Diskriminierung der Khawari/Barbari ein men-
schenwürdiges Leben im Iran verunmöglicht.
5.4 Eventualiter wird schliesslich geltend gemacht, dass die glaubhaften
Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten
überwiegten, weshalb die Glaubhaftigkeit in einer Gesamtbetrachtung zu
bejahen sei. So sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari
zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und mehrmals von der
E-298/2015
Seite 16
Polizei festgenommen und lediglich unter der Bedingung freigelassen wor-
den sei, dass er sich beim iranischen Migrationsamt in B._______ melde
und sich ein afghanisches Identitätspapier ausstellen lasse. Dies habe er
verweigert, da er nicht afghanischer Staatsangehöriger sei und sich vor
einer Deportation nach Afghanistan gefürchtet habe. Diese Furcht sei ob-
jektiv begründet, da etliche Khawari/Barbari von den iranischen Behörden
nach Afghanistan ausgeschafft worden seien. Dies sei auch durch die in-
ternationale Presse bestätigt worden (siehe THE WASHINGTON POST, Iran
forcibly deports 100‘000 Afghans, 15. Juni 2007, abrufbar un-
ter:
2007061500292_pf.html). Auch im Schreiben des afghanischen Aussen-
ministeriums an das iranische Innenministerium sei eine Liste von Kha-
wari/Barbari bezeichnet worden, welche nach Afghanistan ausgeschafft
worden seien. Ausserdem werde der Beschwerdeführer bei einer erneuten
Kontrolle – sei es auf der Strasse oder bei der Arbeit – mit Sicherheit inhaf-
tiert werden, da er der Anordnung, sich beim Migrationsamt in B._______
zu melden und sich afghanische Papiere ausstellen zu lassen, nicht nach-
gekommen sei. Somit habe er begründete Furcht vor einer Inhaftierung,
welche einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch einem unerträglichen psychi-
schen Druck ausgesetzt gewesen. Die Tatsache, dass ihm von den irani-
schen Behörden zuerst Papiere ausgestellt worden seien, wonach er aus
dem Irak stamme, welche ihm anschliessend entzogen worden seien, sei
eine besondere Schikane gewesen, die der Beschwerdeführer habe erlei-
den müssen. Die eigene Identität, wozu auch die Nationalität gehöre, sei
ein fundamentaler Aspekt der Persönlichkeit. Die iranischen Behörden hät-
ten willkürlich beschlossen, dem Beschwerdeführer afghanische Papiere
auszustellen. Sie stellten seine Nationalität und Identität immer wieder in
Frage und teilten ihm willkürlich andere Nationalitäten zu, die von den ent-
sprechenden Staaten Irak und Afghanistan indes nicht anerkannt würden.
Er könne nicht legal arbeiten und müsse jedes Mal, wenn ein Versiche-
rungsbeamter vorbeikäme, die Anstellung wechseln und die Arbeitgeber
bestechen, damit er überhaupt angestellt werde. Er sei mehrmals wegen
seiner illegalen Arbeit auf den Polizeiposten gebracht worden. Er könne
nicht heiraten, keinen Besitz erwerben und keine Versicherungen ab-
schliessen. Als er das letzte Mal von der Polizei festgenommen worden sei,
sei er den ganzen Tag festgehalten und nur unter der Bedingung freigelas-
sen worden, sich afghanische Papiere ausstellen zu lassen. Da er dies
nicht getan habe, bestehe die Gefahr, dass er auch in Zukunft fortdauernd
schwer belästigt und diskriminiert werde. Aus diesem Grund habe er es
auch nicht mehr gewagt, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, und habe
E-298/2015
Seite 17
mit seinem Arbeitgeber abgerechnet. Es spiele entgegen der Ansicht der
Vorinstanz keine Rolle, dass er beim letzten Arbeitgeber ungefähr einein-
halb bis zwei Jahre habe bleiben können, da er vorher immer wieder den
Arbeitgeber habe wechseln müssen. Er habe die Stelle auch nicht freiwillig
aufgegeben, sondern, weil er gewusst habe, dass er erneut kontrolliert wer-
den und aufgrund seiner Weigerung, sich afghanische Papiere ausstellen
zu lassen, ins Gefängnis kommen und auch sein Arbeitgeber Probleme be-
kommen würde. Da er auch seinen Beruf nicht weiter habe ausüben kön-
nen, sei ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht beziehungs-
weise in unzumutbarer Weise erschwert worden. Der weitere Verbleib des
Beschwerdeführers im Iran sei objektiv unzumutbar gewesen, da auch eine
andere Person in der entsprechenden Situation einen unerträglichen psy-
chischen Druck empfinden würde.
5.5 Zum subeventualiter gestellten Antrag wird ausgeführt, nachdem der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug seiner
Wegweisung unzulässig. Darüber hinaus auch unzumutbar und unmöglich,
da der Beschwerdeführer als Angehöriger der ethnischen Minderheit der
Khawari/Barbari die iranische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Aus die-
sem Grund sei es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich, in den Iran
zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich ge-
lagerten Fall (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6489/2007 und E-
6490/2007 vom 21. August 2009, E. 3.5), in welchem die Beschwerdefüh-
renden Vorfahren aus Afghanistan gehabt hätten, Folgendes statuiert: „Von
vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegweisung in den
Iran, wo die Beschwerdeführer sich seit ihrer Geburt aufgehalten und ge-
arbeitet haben. Die Annahme, dass sie im Iran über einen legalen Aufent-
haltstitel und über Verwandte verfügen dürften – was sie jedoch bestreiten
– ist nicht ganz aus der Luft gegriffen. Hingegen erscheint aufgrund der
Aktenlage als nahezu ausgeschlossen, dass sie respektive ihre Familie,
als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben
konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann
erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (mit
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglich-
keit ist jedoch von der Vorinstanz zu Recht nicht näher erwogen worden,
zumal die Beschwerdeführer als afghanische Staatsbürger einen allfälligen
Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer zweijährigen Lan-
desabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürften.“ Der Beschwerdeführer
habe nicht die Möglichkeit, die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen,
obwohl er sich als Iraner betrachte. Er habe dies auch gegenüber dem
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Seite 18
Migrationsamt in B._______ geltend gemacht und deshalb keine afghani-
schen Identitätspapiere annehmen wollen. Im bereits erwähnten Landinfo-
Bericht werde diesbezüglich nur die Auskunft des iranischen Leiters des
Nationalität- und Flüchtlingsdepartements des Aussenministeriums wie-
dergegeben. Gemäss dessen Aussagen könnten sich nach iranischem Zi-
vilgesetz Personen, die sich fünf Jahre lang mit authentischen Papieren
und einem Visum im Iran aufhielten, einbürgern lassen. Auch Khawari/Bar-
bari, die mit schriftlichen Dokumenten beweisen könnten, dass ihre Vorfah-
ren aus dem Iran stammten, könnten sich einbürgern lassen. Diese Anga-
ben eines iranischen Beamten sagten jedoch nichts zur Praxis aus. Zudem
habe der gleiche Beamte angegeben, dass Khawari/Barbari aus iranischer
Sicht aus Afghanistan und eben nicht aus dem Iran stammten. Der Be-
schwerdeführer verfüge ferner weder über ein Visum noch über einen le-
galen Aufenthaltstitel. Ausserdem habe er bereits vor den iranischen Be-
hörden geltend gemacht, seine Vorfahren stammten aus dem Iran. Es sei
sein Wunsch gewesen, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, was
ihm stets verweigert worden sei; von den iranischen Migrationsbehörden
sei er zuerst als irakischer und dann als afghanischer Staatsbürger be-
zeichnet worden. Da er sich illegal im Iran aufgehalten habe und selbst
einen allfälligen Duldungsanspruch nach seiner über vierjährigen Landes-
abwesenheit verwirkt hätte, sei es ihm auch nicht möglich, in den Iran zu-
rückzukehren. Auch eine Wegweisung nach Afghanistan sei weder möglich
noch zumutbar. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer nicht über die
afghanische Staatsangehörigkeit, habe sich nie in diesem Land aufgehal-
ten und ihm seien von den iranischen Behörden auch nie afghanische Pa-
piere ausgestellt worden. Selbst wenn ihm diese ausgestellt würden, be-
rechtigten sie ihn nicht dazu, in Afghanistan einzureisen, da die afghani-
schen Behörden Khawari/Barbari nicht ohne weiteres als ihre Staatsange-
hörige anerkennen würden. Zum anderen sei der Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan auch aufgrund der Sicherheitslage unzumutbar. Das
Gleiche gelte für einen allfälligen Wegweisungsvollzug in den Irak. Der Be-
schwerdeführer besitze die irakische Staatsangehörigkeit nicht. Ihm seien
zwar von den iranischen Migrationsbehörden irakische Papiere ausgestellt
worden. Jedoch anerkenne der Irak den Beschwerdeführer nicht als iraki-
schen Staatsangehörigen an. So seien seine Eltern aus dem Irak wieder in
den Iran ausgeschafft worden. Der Beschwerdeführer selbst habe nie im
Irak gelebt und auch keine Verwandten mehr dort, da alle in den Iran aus-
gewiesen worden seien.
E-298/2015
Seite 19
6.
6.1 In seiner Vernehmlassung hält das SEM zu den geltend gemachten
Missverständnissen anlässlich der BzP fest, der Beschwerdeführer habe
dort zwei Mal bestätigt, die dolmetschende Person perfekt zu verstehen
beziehungsweise verstanden zu haben, und habe mit seiner Unterschrift
bekräftigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspre-
che und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Der Vor-
halt sei deshalb haltlos. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in Bezug
auf seine Herkunft und Nationalität als auch in Bezug auf seine Flucht-
gründe widersprochen. Seine Aussagen seien auch durchgehend vage, all-
gemein und unpersönlich geblieben, und es mangle ihnen an Realkennzei-
chen. In der Beschwerdeschrift werde erstmals vorgebracht, er gehöre zur
ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari, während er an der BzP ange-
geben habe, Perser zu sein. Ein dermassen zentraler Fehler wäre dem
Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Protokolls sicher nicht
entgangen. Ausserdem sei es ihm nicht gelungen, die angeblichen Prob-
leme im Zusammenhang mit seiner Identität glaubhaft zu machen. Viel-
mehr sei durch seine widersprüchlichen und vagen Aussagen der Eindruck
entstanden, er wolle seine Herkunft und Identität verschleiern, um den Be-
hörden eine Rückführung in seinen Heimatstaat zu verunmöglichen. Mit
seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer genaueren Abklärungen die
erforderliche Grundlage entzogen. Dem Erklärungsversuch, Verständi-
gungsprobleme seien angesichts der komplizierten Situation des Be-
schwerdeführers als Khawari/Barbari nicht erstaunlich, sei entgegenzuhal-
ten, dass von einem Asylsuchenden, welcher, wie der Beschwerdeführer,
über eine fundierte Schulbildung verfüge, erwartet werden könne, dass er
seine Herkunft und seine Probleme widerspruchsfrei und präzise darzule-
gen vermöge, auch wenn sich diese auf komplexe Situationen bezögen.
Ferner werde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, auch die Wider-
sprüche bezüglich der angeblichen Probleme mit den iranischen Behörden
würden auf Missverständnisse anlässlich der BzP zurückgehen. Jedoch
habe der Beschwerdeführer dort nicht, wie in der Beschwerdeschrift be-
hauptet, eine verkürzte, sondern eine stark divergierende Version seiner
Fluchtgeschichte erzählt. Der Umstand, dass anlässlich der BzP die be-
haupteten Ereignisse im Heimatland in aller Regel nicht tiefgreifend ermit-
telt würden, stelle keine Rechtfertigung für die im weiteren Verlaufe des
Verfahrens abweichenden, wesentlichen Angaben zur Sache dar. Insoweit
könnten die Aussagen, die von den Angaben im BzP-Protokoll abwichen,
durchaus als Indiz für ihre Unglaubhaftigkeit gewertet werden (mit Verweis
auf einen „Bundesratsentscheid vom 1.7.1992 zu N […]“). Bezüglich des in
der Beschwerde in Aussicht gestellten und vom Postzollamt am 20. Januar
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Seite 20
2015 sichergestellten und in der Folge gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsyIG zu
Handen des SEM eingezogenen Ausländerausweises des Beschwerde-
führers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu
Protokoll gegeben habe, das Original seines Flüchtlingsausweises mit ira-
kischer Nationalität sei ihm von den iranischen Behörden entzogen wor-
den. Es gebe deshalb davon lediglich eine Fotokopie. Auch in der Anhö-
rung habe er ausgesagt, die Originalausweise befänden sich beim Migra-
tionsamt in B._______. In diesem Zusammenhang erstaune, dass die Mut-
ter des Beschwerdeführers nun ein Ausweisdokument habe finden und
über eine Drittperson in die Schweiz schicken können (der Absender
stimme nicht mit dem Namen der Mutter überein), das angeblich von den
iranischen Behörden eingezogen worden sei. Bei einer Dokumentenprü-
fung seien zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden,
jedoch sei infolge fehlenden Vergleichsmaterials keine abschliessende Be-
urteilung möglich. Das Dokument weise zudem keine Sicherheitsmerkmale
auf, so dass eine schlüssige Überprüfung nicht möglich und der Beweis-
wert gering sei. Diesbezüglich gelte anzumerken, dass auf den dem SEM
bekannten offiziellen iranischen Dokumenten prominent das Staatswappen
prange; dies auch bei Amayesh-Ausweisen. Beim vorliegenden Dokument
sei dies nicht der Fall. Bei einem Dokument, das vor mehr als einem Jahr-
zehnt (2001) ausgestellt worden sei, wäre zudem zu erwarten, dass klare
Alters- und Gebrauchsspuren ersichtlich wären, insbesondere bei einem
laminierten Kartonkärtchen. Auch dies sei beim vorliegenden Dokument
nicht der Fall. Ausserdem sage der Ausweis nichts über den aktuellen Auf-
enthaltsstatus des Beschwerdeführers im Iran aus, wobei das Verhalten
des Beschwerdeführers darauf hinweise, dass er ebendiesen zu verheim-
lichen suche. Nach dem Gesagten sei das Dokument nicht geeignet, die
Identität des Beschwerdeführers zu erstellen und in seinen Vorbringen die
Unglaubhaftigkeitselemente zu beseitigen. Auch die dem SEM in Kopie
vorliegenden Begleitdokumente der Briefpostsendung des eingezogenen
Ausweisdokuments, die den Tod von Familienangehörigen bestätigten,
vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese sich einerseits nicht direkt
auf die Person des Gesuchstellers bezögen und andererseits aus den Jah-
ren 1371 und 1372 (1992/93) stammten.
6.2 In der Replik wird entgegenhalten, der Beschwerdeführer halte daran
fest, anlässlich der BzP nicht gesagt zu haben, als (...) Probleme mit der
Sittenpolizei gehabt zu haben, weil er für die Anfertigung der Damengarde-
robe fremde Frauen habe anfassen müssen und dies gemäss islamischem
Gesetz verboten sei. Das Protokoll sei ihm so rückübersetzt worden, wie
er es erzählt habe, und für ihn sei nicht ersichtlich, wieso im Protokoll etwas
E-298/2015
Seite 21
anderes stehe. Ausserdem sei bereits in der Beschwerdeschrift darauf hin-
gewiesen worden, dass sich der Beschwerdeführer betreffend seine Her-
kunft nicht widersprochen habe. Als im Protokoll festgehalten worden sei,
er sei Iraker, habe er korrigiert, dass er nicht die irakische Staatsbürger-
schaft besitze, seine Eltern aber aus dem Irak in den Iran eingereist seien.
Diese Korrektur könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, diene doch die
Rückübersetzung gerade dazu, solche Missverständnisse aus dem Weg
zu räumen. Bereits bei der BzP habe er, auch zu seinen Asylgründen, ge-
sagt, er habe keine Staatsangehörigkeit, er habe in Iran keine Identität, sei
weder Iraner, Iraker noch sonst jemand (A6/12 F7.03).
In Bezug auf die Zugehörigkeit zu den Khawari/Barbari habe der Be-
schwerdeführer bei der BzP unter dem Punkt der Ethnie angegeben, er sei
Perser, weil er sich selbst als Perser betrachte, da er im Iran aufgewachsen
sei und immer dort gelebt habe. Er habe aber von Anfang an gesagt, dass
er einer ethnischen Minderheit angehöre, auch wenn er deren Name nicht
explizit genannt habe. So habe er unter anderem gesagt, dass Saddam vor
vielen Jahren ehemalige Perser in den Iran abgeschoben habe und sie bei
der UNO als (…) bekannt seien (A6/2). In der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer etliche Dokumente zu der Ethnie der Khawari/Barbari ab-
gegeben. Auf die Frage „Werden Sie oder Ihre Familienmitglieder darin ge-
nannt?“ habe der Beschwerdeführer geantwortet „Hier wird unsere Ethnie
genannt. Wir sind eine Minderheit im Iran.“ (A13/3 F12). In den eingereich-
ten Dokumenten gehe es immer um die Minderheit der Khawari/Barbari,
und diese werde auch namentlich erwähnt. Als Beispiele werden zwei der
bereits eingereichten Dokumente erneut eingereicht, wobei darin die Er-
wähnungen des Wortes Khawari rot hervorgehoben sind (vgl. das in den
vorinstanzlichen Akten als Beweismittel Nr. 2 und 5 aufgenommene Doku-
ment). Da die Befragerin angegeben habe, sie werde die Dokumente über-
setzen lassen, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass
er nicht selber noch jedes Dokument anlässlich der Anhörung zu überset-
zen oder weitere Angaben zu seiner Ethnie habe machen müssen (A13/3
F19). Ausserdem habe er gleich zu Beginn betont, dass seine Flucht-
gründe und Probleme auf seine Zugehörigkeit zu dieser Ethnie zurückgin-
gen (A13/3 F15 und F16). Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer
bereits anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, der ethnischen
Minderheit der Khawari/Barbari anzugehören. Bei den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift habe es sich lediglich um eine Präzisierung der Anga-
ben des Beschwerdeführers gehandelt. Zusätzlich könne mit der Replik
eine SFH-Auskunft zu den Khawari/Barbari im Iran eingereicht werden
E-298/2015
Seite 22
([…]). Diese Auskunft bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers. Ins-
besondere sei aus dem Bericht ersichtlich, dass Khawari/Barbari, die ihre
Herkunft nicht beweisen könnten, von den iranischen Behörden als afgha-
nische Hazara und illegale Migranten eingeschätzt würden (S. 31). Des-
halb seien viele Khawari/Barbari faktisch staatenlos und dadurch zahlrei-
chen Diskriminierungen ausgesetzt. Da aus der Sicht des Irans die Kha-
wari/Barbari aus Afghanistan stammten, sei es ihnen nicht möglich, die ira-
nische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ausser wenn sie beweisen könn-
ten, dass ihre Vorfahren aus dem Iran stammten. Dieser Nachweis sei in
der Praxis jedoch fast unmöglich (S. 6 ff). Zudem würden seit 2002 im Iran
für immer mehr Provinzen Zugangsverbote für Ausländer erlassen: auch
für afghanische und irakische Flüchtlinge (S. 41). Die betroffenen Personen
könnten deshalb keinen rechtmässigen Wohnsitz mehr haben, keine Rei-
sepapiere beschaffen und riskierten eine Deportation. In der SFH-Auskunft
werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Khawari/Barbari von
Deportationen betroffen sein könnten (S. 4).
Zum nach wie vor von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt, der Be-
schwerdeführer wolle seine Herkunft und Identität verschleiern, um den
Behörden eine Rückführung in seinen Heimatstaat zu verunmöglichen, und
mit seinem Verhalten habe er genaueren Abklärungen die erforderliche
Grundlage entzogen, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich
stets bemüht, seine Situation so genau wie möglich darzulegen und zu er-
klären. Er habe anlässlich der Anhörung etliche Dokumente zu den Kha-
wari/Barbari in B._______ eingereicht. Ausserdem habe er Ausweiskopien
seiner Eltern und eine eigene Ausweiskopie abgegeben. Anschliessend
habe er erneut seine Schwester in der Türkei und seine Mutter im Iran kon-
taktiert und sie gebeten, ihm weitere Dokumente zuzustellen. Diese habe
er dem Gericht eingereicht. Zudem habe er nie Alias-Namen verwendet.
Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer weiteren Ab-
klärungen irgendeine Grundlage entzogen habe. Betreffend den in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten und vom Postzollamt am 20. Januar 2015
sichergestellten und in der Folge zu Handen des SEM eingezogenen Aus-
länderausweis des Beschwerdeführers sei Folgendes anzumerken: Dieses
Dokument sei dem Beschwerdeführer ausgestellt worden als die regionale
Regierung im Jahr 2001 beschlossen habe, alle Khawari/Barbari zu erfas-
sen und ihnen zu diesem Zweck ihre Fingerabdrücke abzunehmen. Nach-
dem die Behörden seine Fingerabdrücke erfasst hätten, habe er diesen
Ausweis erhalten, der eigentlich nur eine Bestätigung dieser Erfassung sei.
Auf dem Ausweis stehe ausdrücklich, dass er nicht für rechtliche Belange
eingesetzt werden könne. Es seien der Name des Beschwerdeführers, der
E-298/2015
Seite 23
Name seines Vaters und Grossvaters, seine angebliche Herkunft Irak,
seine Ausbildung und Arbeit erfasst. Auf der Rückseite sei die Familien-
nummer festgehalten und der Ausweis trage das Wappen der Provinz Kho-
rasan, da er von der regionalen Regierung ausgestellt worden sei. Der Aus-
weis sei zwar 2001 ausgestellt worden, jedoch sehe er immer noch neu
aus, da der Beschwerdeführer ihn nie verwendet habe, weil er ihm gar
nichts genützt habe. Der Ausweis und die weiteren Dokumente seien dem
Beschwerdeführer von einer Drittperson mit iranischer Staatsangehörigkeit
zugestellt worden, da seine Mutter als Khawari/Barbari ohne Identitätskarte
beziehungsweise neu erfasst als afghanischer Flüchtling keine Express-
sendung bei TNT vornehmen könne. Schliesslich habe der Beschwerde-
führer dieses Dokument bei der Anhörung nicht erwähnt beziehungsweise
gesagt, über keine Originale mehr zu verfügen, weil er dessen Existenz
schlicht vergessen gehabt habe. Nachdem er den Ausweis damals erhal-
ten habe, sei er in einer Schublade gelandet und vom Beschwerdeführer
nie mehr benützt worden. Erst nach dem negativen Entscheid, als er dar-
über nachgedacht habe, wie er seine Identität zusätzlich belegen könnte,
sei ihm das Dokument wieder eingefallen. Bei den weiteren Dokumenten
handle es sich um eine Kopie der Bestattungsbestätigung des verstorbe-
nen Vaters des Beschwerdeführers sowie um eine Kopie des Ausweises
des Vaters als angeblicher irakischer Flüchtling. Der Beschwerdeführer
habe somit zahlreiche Ausweiskopien und ein Original eingereicht, die alle
übereinstimmenden Angaben enthielten.
7.
7.1 Nach ergänzenden Abklärungen zum Sachverhalt durch das Bundes-
verwaltungsgericht, stellte dieses in seiner Zwischenverfügung vom
14. November 2017 fest, der (…) beauftragte Vertrauensanwalt sei zum
Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
„staatenlos“, nicht zutreffe beziehungsweise er iranischer Staatsangehöri-
ger sein müsse. Der Vertrauensanwalt begründete seine Einschätzung wie
folgt: Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Einwanderung in den Iran,
hauptsächlich von Afghanen, zumindest bis Ende des 19. Jahrhunderts an-
gedauert habe. Indes seien diese eingewanderten Afghanen, welche sich
Ende des 19. Jahrhunderts beziehungsweise Anfang des 20. Jahrhunderts
im Iran niedergelassen und sich in der iranischen Gesellschaft integriert
hätten, als iranische Staatsangehörige eingebürgert worden und landläufig
als die ethnische Gruppe der Khawari oder Barbari bekannt. Zwar hätten
sich die meisten Khawari in der Tat in der vom Beschwerdeführer genann-
ten Gegend angesiedelt, sie seien aber mehrheitlich als Iraner eingebür-
gert worden und erlebten keine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen
E-298/2015
Seite 24
Herkunft. So seien einige prominente Iraner aus Sport und Politik als eth-
nische Khawari einzustufen. Zudem habe der Anwalt tausende Profile im
Personenstandsregister überprüft, ohne jemanden gefunden zu haben,
dessen persönliche Angaben annährend mit denjenigen, die vom Be-
schwerdeführer betreffend seine Mutter und sich selbst geliefert worden
seien, übereingestimmt hätten. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer nicht seine wahre Identität preisgebe. Betreffend die
vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei festzustellen, dass
diese sich selbst widersprächen beziehungsweise unsinnig seien und sei-
nem Vorbringen bereits aufgrund von gesundem Menschenverstand nicht
gefolgt werden könne. So werde die angebliche Mutter in der Aufenthalts-
karte für Migranten mit dem Geburtsjahr (…) aufgeführt. In der Testaments-
urkunde werde bestätigt, dass sie einen Sechstel des Nachlasses ihres
„Sohnes“ geerbt habe. Das Geburtsjahr dieses „Sohnes“ werde in dessen
Totenschein indes als (…) ausgewiesen, womit der „Sohn“ älter sei als die
Mutter. Zudem werde in der Aufenthaltskarte korrekterweise festgestellt,
dass Ausländer (inklusive Afghanen) kein eigenes Eigentum erwerben
könnten, und dass sogar die Eröffnung eines Bankkontos sehr schwierig
sei. Somit könne überhaupt kein Nachlass vererbt werden, und es stelle
sich die berechtigte Frage, weshalb überhaupt eine Testamentsurkunde
ausgestellt worden sei. Ferner sei es nahezu unmöglich, dass der Be-
schwerdeführer, wie geltend gemacht, zuerst als Iraker registriert gewesen
sei und dann als Afghane. Die Handschrift in den beiden eingereichten
Schulzertifikaten (Primarschule und „Junior High School“), ausgestellt von
zwei unterschiedlichen Institutionen also, würden ferner augenfällig die-
selbe Handschrift ausweisen, was den Verdacht nähre, die Dokumente
seien von ein und derselben Person erstellt und gefälscht worden. Die Re-
ferenznummer auf der TNT-Bestätigung bestehe des Weiteren in der Re-
gel lediglich aus Zahlen und keinen Buchstaben; die Buchstaben, welche
in der Referenznummer der vom Beschwerdeführer eingereichten TNT-Be-
stätigung aufgeführt seien (GD am Anfang und ww am Schluss), seien so-
mit überflüssig beziehungsweise falsch. Auch weise der Strichcode oben
links eine unerklärbar abweichende Färbung auf. Schliesslich sei die ge-
nannte Absenderin der TNT-Sendung namens G._______ (übrigens ein
typisch iranischer und nicht afghanischer Name) weder unter der angege-
benen Festnetz- noch unter der Mobiltelefonnummer erreichbar. Die Per-
sonen, die sich unter diesen Telefonnummern gemeldet hätten, hätten die
angebliche Absenderin der TNT-Sendung nicht gekannt. An der angege-
benen Adresse an der (...) sei der Beschwerdeführer zudem nie gemeldet
gewesen. Insgesamt gehe der Vertrauensanwalt davon aus, dass der Be-
E-298/2015
Seite 25
schwerdeführer mit diesen Falschangaben seine wahre Identität zu ver-
schleiern versuche (vgl. Zusammenfassung in Erwägung 2 der Zwischen-
verfügung).
7.2 Das mit Eingabe vom 28. November 2017 gestellte Gesuch um Akten-
einsicht – (…) – wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zur
Wahrnehmung eines effektiven Replikrechts wissen müsse, welche Fra-
gen (…) worden seien, wie (…) die Fragen beantwortet habe, wie (…) bei
ihren Recherchen vorgegangen sei, und wem sie wann welche Fragen ge-
stellt habe. Die Angaben in der Zwischenverfügung vom 14. November
2017 genügten den Anforderungen an die Akteneinsicht und das rechtliche
Gehör nicht. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sachgemäss
Stellung zu beziehen. Insbesondere sei nicht klar, welche Abklärungen der
(…) Anwalt vorgenommen habe. So sei nicht ersichtlich, nach welchen Ab-
klärungen der Anwalt zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer
sei nie an der (...) gemeldet gewesen. Den Angaben in der Zwischenverfü-
gung könne auch nicht entnommen werden, ob sich der Anwalt mit den
Nachbarn an der (...) unterhalten beziehungsweise inwiefern er abzuklären
versucht habe, ob der Beschwerdeführer dort gewohnt habe. So habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemacht, es seien
Drittpersonen als Eigentümer beziehungsweise Mieter der Wohnungen der
Familie beziehungsweise des Beschwerdeführers registriert gewesen, da
sie als Khawari gar kein Grundeigentum besitzen könnten. Ferner sei nicht
klar, weshalb der Anwalt freien Zugang zum iranischen Personenstandsre-
gister zu haben scheine, in welchem dem Datenschutz unterliegende An-
gaben gespeichert würden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, welche
Methode der Anwalt bei der Suche im Personenstandsregister angewandt
habe. Des Weiteren scheine der Vertrauensanwalt aus folgenden Gründen
voreingenommen zu sein: Er behaupte willkürlich, die TNT-Nummer be-
stehe nur aus Nummern und nicht aus Buchstaben und zweifle deswegen
an der Echtheit der TNT-Sendung. Dass die TNT-Sendung direkt am Zoll
abgefangen und gar nie dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, sei
aber ein direkter Beleg dafür, dass die Sendung dem Beschwerdeführer
aus dem Iran in die Schweiz geschickt worden sei. Ferner habe der Anwalt
angegeben, die Referenznummer bestehe regelmässig nur aus Zahlen.
Gemäss telefonischer Auskunft von TNT Schweiz vom 28. November 2017
sei jedoch normal, dass auf dem Frachtbrief vor und hinter der Referenz-
nummer Buchstaben vermerkt seien. Dies sei sogar bei der grossen Mehr-
heit der TNT-Sendungen der Fall. Auch die angeblich abweichende Fär-
bung des Strichcodes lasse sich leicht durch die Wetterbedingungen erklä-
ren. Ferner sei bereits in der Replik darauf hingewiesen worden, dass die
E-298/2015
Seite 26
Sendung von einer Drittperson mit iranischer Staatsangehörigkeit aufge-
geben worden sei, weil die Mutter des Beschwerdeführers als Khawari
ohne Identitätskarte beziehungsweise neu erfasst als afghanischer Flücht-
ling gar keine Expresssendung bei TNT habe vornehmen können. Auf
diese Erklärung sei der Anwalt mit keinem Wort eingegangen. Der Be-
schwerdeführer gehe schliesslich davon aus, dass auf dem Umschlag die
Telefonnummer seiner Schwester vermerkt worden sei. Aufgrund fehlen-
der Akteneinsicht könne dies nicht überprüft werden. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich bei seiner Mutter erkundigt, ob seine Schwester einen Anruf
erhalten habe und gefragt worden sei, ob sie G._______ kenne. Die Mutter
werde sich mit der Schwester in Kontakt setzen und diese danach fragen.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Familie seien nicht im
Personenregister eingetragen, sei gerade ein gewichtiges Indiz für die
Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie und stütze
seine Vorbringen. Ohnehin verkenne der Vertrauensanwalt die konkreten
Umstände des Einzelfalles. Der Beschwerdeführer mache geltend, auf-
grund der Zugehörigkeit zu den Khawari, welche vom Irak in den Iran zu-
rückgeschickt worden seien, diskriminiert und im Iran als Ausländer be-
trachtet zu werden. Er gehöre somit einer spezifischen Untergruppe der
Khawari/Barbari an. Obwohl der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel
habe einreichen können, aufgrund welcher er beziehungsweise seine Fa-
milie als „Iraker“ oder „Afghanen“ bezeichnet worden seien (Todesschein
des Vaters, Ausländerausweise der Mutter sowie des Beschwerdeführers)
unterstelle der Anwalt ihm pauschal, er verfüge über die iranische Staats-
bürgerschaft. Auch die Vermutungen des Anwalts betreffend die Zeugnisse
seien völlig aus der Luft gegriffen. Diese wiesen keine Fälschungsmerk-
male auf. Die Handschriften auf den Zeugnissen sähen sich nicht ähnlich.
Ferner werde der Name des Vaters des Beschwerdeführers in den zwei
Zeugnissen je anders geschrieben, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass
diese von zwei unterschiedlichen Personen stammten. Schliesslich be-
treffe der eingereichte Todesschein (mit vermerktem Geburtsjahr […]) den
Vater des Beschwerdeführers und nicht dessen Bruder. Damit dies nach-
gewiesen werden könne, werde eine Übersetzung des Todesscheins in
Auftrag gegeben. Aufgrund der haltlosen Vermutungen betreffend TNT-
Sendung und Schulzeugnisse sowie der Verwechslung betreffend Todes-
schein entstehe der Eindruck, der Anwalt sei voreingenommen und habe
unsorgfältig abgeklärt. (…) komme somit ohnehin kein Beweiswert zu.
7.3 In der Zwischenverfügung vom 30. November 2017 lehnte das Bun-
desverwaltungsgericht die Rüge der ungenügenden Offenlegung (…) ab.
Dem Beschwerdeführer sei mit Zwischenverfügung vom 14. November
E-298/2015
Seite 27
2017 (…) – insbesondere der Bericht des Vertrauensanwaltes – zusam-
mengefasst zur Kenntnis gebracht worden. In der Folge sei es der Rechts-
vertreterin sehr wohl gelungen, ausführlich zu diesem Ergebnis Stellung zu
nehmen, was der Begründung zur beantragten Offenlegung (…) – es sei
sonst nicht möglich, sachgemäss Stellung zu beziehen – offenkundig wi-
derspreche. Die weiteren Ausführungen in der Begründung überzeugten
insbesondere unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit zur vertraulichen
Ermittlung durch den Vertrauensanwalt nicht.
7.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 wird nach
Erhalt (…) vom 25. August 2017 angemerkt, in dieser sei in unkorrekter
Weise vermerkt, der Beschwerdeführer sei zuletzt von den Behörden im
(…) in B._______ registriert gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der
Anhörung ausgesagt, das Haus in B._______ sei nicht unter dem Namen
der Familie registriert gewesen, da sie als Khawari/Barbari kein Eigentum
hätten besitzen können (A13/20 F138-140), sondern unter dem Namen ei-
nes Bekannten. Ferner sei (…) zu entnehmen, dass die eingezogene Ama-
yesh-Karte einer Dokumentenprüfung unterzogen worden sei. Das Resul-
tat sei positiv gewesen, die Karte habe aber nicht ohne Zweifel dem Be-
schwerdeführer zugeordnet werden können. Diesbezüglich wird aktenwid-
rig (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung zur Dokumentenprüfung,
oben in E. 6.1, zu welcher der Beschwerdeführer replizierte) moniert, we-
der dem Beschwerdeführer noch seiner Rechtsvertreterin sei das Resultat
dieser Dokumentenprüfung mitgeteilt beziehungsweise Einsicht in diese
gewährt worden. Dem Beschwerdeführer seien einzig Kopien der eingezo-
genen Dokumente direkt von der Zollverwaltung zugestellt worden. Dies
stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Dem Beschwerdeführer sei
umgehend die erfolgte Dokumentenprüfung offenzulegen. So sei ohne Ak-
teneinsicht für den Beschwerdeführer nicht verständlich, weshalb das Re-
sultat positiv gewesen sei beziehungsweise was genau bedeute, die Karte
könne nicht ohne Zweifel dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Fer-
ner könne die eingereichte Amayesh-Karte sehr wohl eindeutig dem Be-
schwerdeführer zugeordnet werden, sei sie doch mit seinem Foto verse-
hen. Betreffend die Weigerung des Gerichts, den (…) offenzulegen, werde
erneut auf die gegenteilige Praxis des SEM verwiesen und am Antrag fest-
gehalten. Insbesondere sei die Wortwahl des Vertrauensanwaltes relevant,
um beurteilen zu können, ob dieser voreingenommen sei. Wie bereits gel-
tend gemacht, sei der direkte Zugriff des Vertrauensanwaltes auf das Per-
sonenregister erstaunlich und als starkes Indiz dafür zu werten, dass er mit
den iranischen Behörden zusammenarbeite. Ferner sei für den Beschwer-
deführer ohne Einsicht in den anonymisierten Bericht nicht ersichtlich, wel-
che Abklärungen der Vertrauensanwalt vorgenommen habe. Gemäss der
Anfrage des Gerichts (…) hätte er die Frage, ob der Beschwerdeführer und
seine Familie tatsächlich der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari
E-298/2015
Seite 28
angehörten, und ob Informationen zu seiner Herkunft existierten, beant-
worten müssen; er habe es aber offensichtlich unterlassen, auf die erste
Frage einzugehen. So habe er sich insbesondere nicht an das UNHCR-
Büro im Iran gewandt. Weiter habe er, wie bereits dargelegt, gar keine Stel-
lung genommen zur besonderen Situation der aus dem Irak in den Iran
abgeschobenen Khawari/Barbari, sondern nur allgemeine Ausführungen
zu in den Iran eingewanderten Afghanen. Schliesslich lege er selbst dar,
Khawari/Barbari seien mehrheitlich eingebürgert, womit offensichtlich eben
gerade nicht alle Khawari/Barbari über die iranische Staatsbürgerschaft
verfügten. Der Vertrauensanwalt unterlasse auch darzulegen, unter wel-
chen Umständen eine als „Ausländer“ betrachtete Person im Iran über-
haupt ins Personenstandsregister eingetragen werde. Betreffend den TNT-
Umschlag könne inzwischen bestätigt werden, dass die Telefonnummer
der Schwester des Beschwerdeführers darauf notiert gewesen sei.
G._______ sei eine Freundin der Mutter und der Schwester des Beschwer-
deführers und helfe den beiden in etlichen Belangen. Die Schwester, die
von einer unbekannten Person (dem Vertrauensanwalt) nach G._______
gefragt worden sei, habe vorgegeben, diese nicht zu kennen, um sich
selbst und Frau G._______ zu schützen. Wie bereits dargelegt, betreffe
der eingereichte Todesschein (mit dem vermerkten Geburtsjahr […]) den
Vater des Beschwerdeführers (H._______) und nicht dessen Bruder
I._______ (mit Jahrgang […]). I._______ sei am (…) verstorben und des-
sen Todesschein sei dem Beschwerdeführer von seinen Verwandten nicht
zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine verstorbenen Brüder
I._______ und J._______ anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil diese be-
reits seit langem verstorben beziehungsweise verschwunden gewesen
seien. Betreffend den Erbschein des Bruders I._______ sei anzumerken,
dass der Bruder über kein Vermögen verfügt habe und die Eltern somit
nichts beziehungsweise nur einen sehr geringen Geldbetrag geerbt hätten.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sein in der Zwischenzeit ebenfalls
verstorbener Vater an den Erbschein gelangt sei, beziehungsweise wes-
halb ihm ein solcher überhaupt ausgestellt worden sei. Jedoch stehe fest,
dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen über
ein Bankkonto verfügten. Der Beschwerdeführer habe seine Familie darum
gebeten gehabt, ihm ein Dokument zuzustellen, auf welchem der richtige
Familienname der Mutter vermerkt sei (K._______), da auf der Ausländer-
karte der Mutter von den iranischen Behörden irrtümlicherweise der Fami-
lienname L._______ festgestellt worden sei, der jedoch der Familienname
des Vaters des Beschwerdeführers gewesen sei. Deshalb hätten die Ver-
wandten ihm den erwähnten Erbschein zugestellt. Die Behauptung des
Vertrauensanwaltes, es sei nahezu unmöglich, dass der Beschwerdeführer
zuerst als Iraker und dann als Afghane registriert worden sei, scheine eine
reine Vermutung des Anwaltes ohne jegliche Tatsachengrundlage zu sein.
E-298/2015
Seite 29
Da der Bericht des Anwalts nicht offengelegt werde, sei nicht ersichtlich,
ob er diesbezüglich überhaupt Abklärungen vorgenommen habe.
8.
8.1 Ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und
vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie al-
ler weiteren rechtsrelevanten Sachumstände nachgekommen ist, ist vorab
zu klären, zumal der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache zur vertieften Abklärung des Sachver-
haltes lautet.
8.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
8.3 Dazu kann festgehalten werden, dass sowohl dem BzP- und dem An-
hörungsprotokoll als auch den eingereichten Beweismitteln eindeutige und
etliche Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer geltend
machte, der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari anzugehören, und
dass seine Fluchtgründe hauptsächlich auf die Probleme, die er aufgrund
dieser Zugehörigkeit erfahren habe, zurückzuführen seien. Zu Recht wird
dazu in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausgeführt, dass den ein-
gereichten Dokumenten der Name dieser Minderheit zu entnehmen ist. Um
Wiederholungen zu vermeiden wird deshalb auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen oben in den Erwägungen 5.2 und 5.3 sowie in Erwägung 6.2 ver-
wiesen, welche alle vollumfänglich zu bestätigen sind. Auf dem als Beweis-
mittel Nr. 5 in den vorinstanzlichen Akten aufgenommen Dokument ist zu-
dem ein Merkzettel mit einer fragmentarischen Übersetzung zu finden. Im
Schreiben des afghanischen Innenministeriums an die Grenzpolizei der
Provinz Herat, wird darauf hingewiesen, dass der Einreise von „Ost-Ira-
E-298/2015
Seite 30
nern“/“Iranern aus Osten, die aus Irak kommen“ – gemäss den eingereich-
ten Berichten von Landinfo und der SFH-Auskunft ein Synonym für „Kha-
wari“ – vorzubeugen sei. Somit entspricht der in der angefochtenen Verfü-
gung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht gänzlich dem, was sowohl den
Protokollen als auch den auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweis-
mitteln zu entnehmen ist.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten
Aktenlage zudem fest, dass die Vorinstanz sich in keinem Verfahrenssta-
dium (Anhörung, Verfügung, Vernehmlassung) darum bemühte, der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten komplexen Sachverhaltskonstellation
rund um seine „Identität“ gerecht zu werden. So werden seine Versuche,
seine diesbezüglichen Probleme in der Anhörung zu schildern von der Be-
fragerin abgeblockt (so zum Beispiel in A13/3 F15: „Es müsste doch mög-
lich sein, dass Sie Dokumente abgeben, die Sie persönlich betreffen.“ A15:
„Das sind meine Dokumente. Aber meine Probleme sind nicht nur meine
Probleme, sondern Probleme von unserer Ethnie.“; F16: „Das ist schon
klar. Aber heute geht es nicht um die Probleme Ihrer Ethnie, sondern es
geht um Ihre Fluchtgründe.“ A16: „Das sind eben meine Gründe.“) bezie-
hungsweise wird der Beschwerdeführer unterbrochen und auf später ver-
tröstet (so zum Beispiel in A13/4 F31: „Entschuldigung, dass ich Sie unter-
breche. Auf Ihre Probleme werde ich noch zu sprechen kommen. Es geht
nun um Ihre Identitätsnachweise. Sie haben uns Fotokopien von den Iden-
titätsdokumenten eingereicht, aber die Schweiz braucht Originale. Man
weiss, dass man Fotokopien fälschen kann, aber Fotokopien kann man
nicht auf Fälschungen prüfen. Wir brechen jetzt das Thema Identitätsdoku-
mente ab. Ich bitte Sie, etwas zu unternehmen, um Originale zu beschaf-
fen.“ A13/5 A31: „Es gibt etwas. Wir können es eben noch nicht beenden,
weil meine Probleme handeln sich genau um meinen Identitätsausweis.“).
Ein weiteres Eingehen auf diese Probleme findet dann allerdings nicht
mehr statt. Auch holt die Vorinstanz dieses Versäumnis, den geltend ge-
machten „Identitätsproblemen“ weiter auf den Grund zu gehen, auch im
Nachgang zur Anhörung nicht nach, indem sie etwa die eingereichten Be-
weismittel übersetzt und in den Kontext des Vorgebrachten gestellt hätte,
das sich in vielen Punkten ohne weiteres mit der schwierigen Situation der
Khawari/Barbari im Iran vereinbaren lässt. Zu Unrecht schliesst sie dann
ohne weiteres, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asyl-
verfahrens zu keinem Zeitpunkt klare und konsistente Angaben bezüglich
seiner „Staatsangehörigkeit“ gemacht, weshalb davon auszugehen sei,
dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Auch auf Ver-
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Seite 31
nehmlassungsstufe wird, nach Kenntnisnahme der Beschwerdevorbrin-
gen, das Versäumte nicht nachgeholt; vielmehr wird aktenwidrig festgehal-
ten, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene zum ersten Mal
vorgebracht, der Gruppe der Khawari/Barbari anzugehören.
8.5 Zusammenfassend wurde der Sachverhalt unkorrekt beziehungsweise
unvollständig ermittelt, weshalb eine Verletzung der vorinstanzlichen Un-
tersuchungspflicht festzustellen ist. Die angefochtene Verfügung wäre vor
diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachver-
haltserfassung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. (…) hat das
Gericht inzwischen aber einerseits das Versäumnis der Vorinstanz betref-
fend die Vervollständigung des Sachverhaltes nachgeholt. Andererseits ist
das Gericht der Ansicht, der Sachverhalt könne nun insgesamt als hinläng-
lich erstellt erachtet werden beziehungsweise es sei von einer leicht her-
stellbaren Entscheidreife auszugehen, zumal zahlreiche der relevanten
Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vorlagen und -liegen, und sei-
tens der Vorinstanz lediglich zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren.
Zudem ist das Gericht trotz (…) – beziehungsweise fällt dieses wenn schon
eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht – der Ansicht, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft, selbst
wenn gewisse Zweifel bestehen bleiben, in einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft gemacht zu erachten sind (vgl. nachfolgende Erwägung), wes-
halb ihm ein reformatorischer Entscheid nicht zum Nachteil gereicht. Nach
dem Gesagten besteht somit, auch in Berücksichtigung prozessökonomi-
scher Überlegungen, keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 12.
Dezember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die
angefochtene Verfügung an einem Verfahrensmangel leidet, ist indes im
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Erwägung 14).
9.
9.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
E-298/2015
Seite 32
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Widersprüche in den Aussagen einer Person sind gemäss Praxis ihrer
Glaubwürdigkeit dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbe-
gründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstel-
lungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten
Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung
deshalb etwa Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der
Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die
zwischen der BzP und der Anhörung entstanden sind, nur dann für die
Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare Aussagen dia-
metral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be-
reits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine
entscheidrelevante Bedeutung haben in der BzP gemachte Angaben, wel-
che sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkei-
ten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
9.2 Nach Prüfung aller Akten sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise zu bestä-
tigen. Obwohl die angeblichen Probleme mit der Sittenpolizei aus dem
BzP-Protokoll klar hervorgehen (vgl. A13/14 F132-133), verneint er bei der
Anhörung, je so etwas vorgebracht zu haben. Die Erklärung in der Be-
schwerde, es habe sich nicht um die Sitten- sondern um die normale Poli-
zei gehandelt, die sich an den Auslagen gestört habe, mag eine gewisse
Erklärung sein, überzeugt aber nicht vollumfänglich. Dies auch, weil die
Schilderung anlässlich der BzP, er habe mit der Sittenpolizei Probleme ge-
habt, weiter ausführende Details enthält. Dasselbe gilt für den in der Replik
wiederholte Verdacht, das BzP-Protokoll müsse diesbezüglich fehlerhaft
sein, es sei ihm so rückübersetzt worden, wie er es erzählt habe, und für
ihn sei nicht ersichtlich, wieso im Protokoll etwas anderes stehe. Auch in
Bezug auf seinen geltend gemachten Nebenerwerb mit den CD‘s und
DVD‘s sind zumindest ein paar der vom SEM aufgezeigten Unstimmigkei-
ten nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere wird tatsächlich aus den
Protokollen nicht ganz klar, welche Funktion er dabei wahrgenommen hat,
E-298/2015
Seite 33
ob er nun „nur Kontaktperson“ gewesen sei oder mehr, wobei seine Erklä-
rung, er habe an der BzP nicht detailliert erklären können, aber sicher
könne nicht eine Person alleine diese Sache mit den DVD‘s/CD‘s machen
(A13/20 F184) teilweise nachvollziehbar ist. Auf der anderen Seite ist eine
nicht korrekte Protokollierung bei der BzP angesichts des Eingeständnis-
ses der SEM-Befragerin („Uns ist bewusst, dass die BzP zur Person feh-
lerhaft ist.“, vgl. A13/20 F184) auch nicht ganz auszuschliessen. Zu relati-
vieren sind die im Zusammenhang mit den Ereignissen in B._______ auf-
gezeigten Ereignisse ferner dadurch, dass eben nicht diese Umstände, die
bei der Ausreise bereits fast zehn Jahre zurücklagen, direkt die konkreten
Ausreisegründe waren. Das gilt ebenso für den geltend gemachten Neben-
erwerb, auch wenn der Beschwerdeführer angibt, er hätte wohl deshalb
auch Schwierigkeiten zu befürchten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller
Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich wie ein roter Faden,
dass seine Ethnie und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten und
Schikanen über Jahre hinweg und auf unbestimmte Zeit, von denen er
dann einzelne ausführt, ihn zur Ausreise bewogen (vgl. u.a. betreffend den
Vorfall in B._______: A6/11 F7.02: “Das hat nicht zu meiner Ausreise ge-
führt.“; und auf die Anschlussfrage, warum er es denn erzählt habe: „Ich
wollte ihnen schildern, wie ich in meinem Beruf eingeschränkt war“. Oder
betreffend seinen Nebenerwerb: A13/17 F157: „[…] Das ist nicht der
Grund, dass ich ausgereist bin, das kam noch dazu. Das ist nicht mein
Hauptproblem.“). Seine Aussagen im BzP-Protokoll zu seinen „Identitäts-
problemen“ wurden von der Vorinstanz zudem an keiner Stelle in den Kon-
text der in der Anhörung dazu gemachten Aussagen gestellt. Die Würdi-
gung durch die Vorinstanz, die auf ersten Blick zwar nicht abwegig er-
scheint, weil zunächst tatsächlich der Eindruck entstehen kann, der Be-
schwerdeführer habe den Fokus in der BzP einerseits und in der Anhörung
andererseits je unterschiedlich gesetzt, ist bei genauerer Überprüfung
sämtlicher Akten jedoch als einseitig und nicht auf eine objektivierten Sicht-
weise beruhend zu bezeichnen, zumal die Aussagen zu seinen „Identitäts-
problemen“, die sich von allem Anfang an (vgl. bereits A6/2 unter Mitwir-
kungspflicht) durch die Befragungen ziehen, von der Vorinstanz nirgends
in den Kontext der in der Anhörung dazu gemachten Aussagen gestellt
wurden. Diese Vorgehensweise wird dann in der Vernehmlassung auch
noch mit einem seltsamen Verweis auf einen „Bundesratsentscheid“ aus
dem Jahr 1992 legitimiert.
Insgesamt können zwar die vom SEM im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Problemen rund neun Jahre vor der Ausreise des Beschwer-
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Seite 34
deführers und auch hinsichtlich seines Nebenerwerbes aufgezeigten Zwei-
fel nicht gänzlich ausgeräumt werden, immerhin werden sie, bei einer Ge-
samtwürdigung aller wesentlichen Umstände relativiert.
9.3 Der Schluss des SEM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Zugehörigkeit zur Minderheit der Khawari/Barbari und daraus resultierende
Schwierigkeiten seien nicht glaubhaft, kann nach Ansicht des Gerichts aus
folgenden Gründen nicht bestätigt werden:
9.3.1 Wie oben festgestellt und in der Beschwerdeschrift und der Replik
richtig ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nämlich in der Anhörung von
Anfang an angegeben, dass sein Asylgesuch im Wesentlichen auf seinen
„Identitätsproblemen“ gründe. Es ist zwar richtig, dass er anlässlich der
BzP unter dem Titel „Gesuchsgründe“ (A13/10 F7.01) als erstes den Vorfall
in B._______ mit der Sittenpolizei und anschliessend jenen mit den DVD‘s
und CD‘s nannte und dann später in der Anhörung unter dem Titel „Anhö-
rung zur Sache“ als Hauptgrund mit seinen allgemeinen Identitätsproble-
men begann (A13/9 F80 ff.). Auf den ersten Blick könnte dem Beschwer-
deführer so, wie bereits erwähnt, tatsächlich angelastet werden, er habe
den Fokus der Asylbegründung je unterschiedlich angesetzt. Allerdings fin-
det sich auch bereits in der BzP – nach der freien Erzählung auf Rückfrage
– der Hinweis, das vorher Erzählte habe nicht zur Ausreise geführt (A6/11
F7.02) und unter dem Titel „Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in
Ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten“ (A6/12 F7.03) die Aus-
sage, im Iran habe er keine Identität, weder Iraner, Iraker oder sonst „je-
manden“. Werden die in der BzP unter Frage 7.01 genannten „Gesuchs-
gründe“ in den Kontext der gesamten anlässlich der BzP gemachten Aus-
sagen gestellt, so wird, wie bereits erwähnt, der rote Faden des Asylge-
suchs, nämlich die Identitätsprobleme, von Anfang an sichtbar, auch der
Bezug der in freier Rede genannten „Gesuchsgründe“ unter der Frage 7.01
zu eben diesen Identitätsproblemen. Auf die Frage, weshalb der Be-
schwerdeführer kein Farsi sprechen könne, wenn er doch aus Afghanistan
stamme, führt der gleich zu Beginn aus: „Wegen meinem Herkunftsland
muss ich Ihnen etwas erklären. Der Schlepper riet mir, mich als Afghane
auszugeben, da ich bessere Chance hätte, um zu bleiben. Bis vor fünf Jah-
ren hatte ich einen Ausweis im Iran und da stand Herkunftsland Irak drin.
F: Das haben Sie einfach so hingenommen? A: Vor vielen Jahren, als Sa-
ddam noch an der Macht war, hat er die ehemaligen Perser in den Iran
abgeschoben. In der UNO („United Nations Organization“) sind wir als (…)
bekannt. F: Was für eine Staatsangehörigkeit haben Sie dann? A: Bis vor
fünf Jahren hatte ich einen Flüchtlingsausweis mit irakischer Nationalität.
E-298/2015
Seite 35
F: Wo haben Sie diesen Flüchtlingsausweis? A: Das Original wurde mir von
der iranischen Behörde entzogen. Eine Fotokopie ist aber vorhanden und
diese werde ich besorgen. Jetzt wollen die iranischen Behörden afghani-
sche Flüchtlingsausweise ausstellen. F: Was für ein Dokument hatten Sie
dann bis zur Ausreise aus dem Iran? A: Ich hatte keine Papiere, weil ich
mich geweigert hatte den afghanischen Ausweis zu beantragen.“ (vgl. zum
Ganzen A6/15 S. 2). Diese Aussagen des Beschwerdeführers stimmen im
Wesentlichen mit seinen späteren in der Anhörung überein. Zudem führte
der Beschwerdeführer beim Punkt „Staatsangehörigkeit bei der Geburt“
Iran an. Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Herkunftsgeschichte nicht
doch irakischer Staatsangehöriger sei, antwortete er zunächst, dass er Ira-
ker, aber im Iran geboren und aufgewachsen sei. Im Nachgang zum auf
diese Antwort erhobenen Vorwurf der Vorinstanz („Warum sagen Sie das
nicht gleich?“) präzisierte er weiter, dass sie abgeschobene Iraker seien.
Anlässlich der Rückübersetzung korrigierte er dahingehend, dass er kein
Iraker sei (vgl. A6/15 S. 4). Diese Ausführungen zeigen, dass der Be-
schwerdeführer bereits anlässlich der BzP seine komplexen Herkunftsver-
hältnisse offenlegte und er, soweit es ihm möglich war, der Vorinstanz seine
„Identität“ verständlich und präzise darzulegen versuchte. Dass dem Be-
schwerdeführer dieser Versuch präzise zu sein (siehe Hinweis in der Rück-
übersetzung) von der Vorinstanz als widersprüchliches Verhalten zur Last
gelegt wird (vgl. E. 4.2), führt – wie vom Beschwerdeführer zu Recht mo-
niert (vgl. E. 5.2) – dazu, dass die Idee der Rückübersetzung ad absurdum
geführt wird. Zudem hat er anlässlich der Anhörung zwar von Anfang an
den Fokus klarer auf seine geltend gemachten Identitätsprobleme gesetzt,
ohne dabei aber seine Probleme bei der Arbeitsstelle und den Vorfall mit
den DVD‘s und CD‘s vollkommen ausser Acht zu lassen. In Anbetracht der
glaubhaft gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Identi-
tätsproblemen kann das pauschale Nichtbeachten der eingereichten Be-
weismittel, lediglich mit dem Hinweis darauf, es handle sich nur um Kopien
(vgl. Erwägung 4.4), nicht als sachgerecht betrachtet werden. Zudem wur-
den die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der Echtheit der im
Original eingereichten Amayesh-Karte des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.1)
in der Replik überzeugend relativiert (vgl. E. 6.2, 3. Absatz).
Der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe
in der BzP ausgesagt, sein Grossvater sei Afghane gewesen und an der
Anhörung geltend gemacht, seine Urgrossväter stammten aus dem Iran,
relativiert sich völlig, werden diese Aussagen in den Kontext all seiner Vor-
bringen sowie die Situation der Khawari/Barbari gestellt. Der Beschwerde-
führer legt immer wieder dar, dass er sich zwar als Perser/Iraner betrachtet,
E-298/2015
Seite 36
von den iranischen Behörden jedoch nicht als solcher anerkannt/wahrge-
nommen, sondern immer wieder versucht wird, ihn (die Khawari/Barbari)
als Afghanen auszuweisen. Dass der Beschwerdeführer teilweise ver-
mischt, als was er, der im Iran aufgewachsen ist und immer dort gelebt hat,
sich selbst betrachtet, nämlich als Iraner, und das, was ihm von den irani-
schen Behörden aufgezwungen werden soll, ist ohne weiteres nachvoll-
ziehbar und kann ihm nicht, aus dem Kontext gerissen, entgegengehalten
werden. Dies umso weniger als er bei der Rückübersetzung des Anhö-
rungsprotokolls zum Punkt „Nationalität unbekannt“ noch anmerkt, er
möchte dies auf Iran geändert haben, weil er nicht so wahrgenommen wer-
den wolle. Dies sei das, was der Iran mit ihm gemacht habe (A13/22).
Auch nicht ersichtlich ist, worin ein eigentlicher Widerspruch liegen soll,
wenn der Beschwerdeführer einerseits aussagt, früher, als er noch den
Ausweis gehabt habe, der ihn als „irakischer Herkunft“ ausgewiesen habe,
habe er weniger Probleme gehabt, sie hätten begonnen, als sich die Be-
hörden, ungefähr fünf Jahre vor der Ausreise, entschieden hätten, seine
Herkunft zu ändern, während er andererseits geltend mache, die Festnah-
men seien neun bis zehn Jahre vor der Ausreise erfolgt. Der Beschwerde-
führer macht nämlich durchwegs geltend, immer schon Probleme aufgrund
seiner Ethnie gehabt zu haben, sie hätten einfach zugenommen, damals
als sie nicht mehr als irakischer, sondern afghanischer Herkunft hätten
ausgewiesen werden sollen (vgl. u.a. HUMAN RIGHTS WATCH (HRW),
Unwelcoming Guests: Iran’s Violation of Afghan Refugee and Migrant
Rights, 20. November 2013, S. 3 f.,
load/1788_1385029141_iran1113-forupload.pdf, abgerufen am 10. Januar
2018).
Schliesslich stützen die eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend seine Herkunft und die damit einhergehenden
Probleme. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf die Auskunft
der SFH vom 11. Februar 2015 zu verweisen.
9.3.2 (…): Der Vorhalt in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017, wo-
nach weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin Kenntnis
gehabt hätten vom Vorhandensein und Ergebnis der Dokumentenprüfung,
ist aktenwidrig. Diese wird nämlich in der Vernehmlassung ausdrücklich
erwähnt und das Ergebnis erläutert. Dazu replizierte der Beschwerdeführer
ausführlich, ohne um Einsicht in diese Dokumentenprüfung zu ersuchen.
Die Rüge des schweren Verfahrensmangel und der Verletzung des recht-
lichen Gehörs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E-298/2015
Seite 37
Demgegenüber stellt sich die Angabe des Gerichts (…), wonach der Be-
schwerdeführer zuletzt in B._______, wo seine Familie gemäss BzP-Pro-
tokoll ein Eigentumshaus besitze (A6/6 F 2.02), behördlich registriert ge-
wesen sei, angesichts der Präzisierungen in der Anhörung tatsächlich als
nicht korrekt heraus. Die Aussage des Vertrauensanwaltes, der Beschwer-
deführer sei dort nie gemeldet gewesen, stimmt somit mit dessen eigenen
Angaben überein.
Was das Festhalten am Gesuch zur Offenlegung des Berichtes des Ver-
trauensanwaltes betrifft, kann festgestellt werden, dass sich die Offenle-
gung aufgrund der nachfolgenden Würdigung dieses Berichtes durch das
Gericht als obsolet erweist: So kann das Gericht den Argumenten in den
Stellungnahmen der Rechtsvertreterin vom 28. November 2017 und vom
7. Dezember 2017, wenn sie auf eine unsorgfältige Arbeitsweise und Ab-
klärung durch den Vertrauensanwalt schliessen (u.a. betreffend den To-
desschein des Vaters), geltend machen, er habe sich nicht fundiert zu den
angeblichen Fälschungskennzeichen der TNT-Sendung und den Schul-
zeugnissen geäussert und nur pauschale beziehungsweise oberflächliche
Einschätzungen zur Assimilation/Integration der Minderheit der Kha-
wari/Barbari in Iran vorgebracht. Damit sind die vom Anwalt zu Ungunsten
der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers vorgebrachten
Ausführungen in der Tat unbrauchbar. Auch die in der Stellungnahme vom
7. Dezember 2017 geäusserte Vermutung, der Vertrauensanwalt könne
seine Behauptung, es sei nahezu unmöglich, dass der Beschwerdeführer
zuerst als Iraker und dann als Afghane registriert worden sei, nicht auf Tat-
sachen abstützen, ist zu bestätigen. Vielmehr werden die vom Beschwer-
deführer aufgezeigten Länderbezüge Afghanistan-Iran-Irak-Iran, für die
Ethnien der Khawari/Barbari bestätigt, unter anderem wiederum durch die
Auskunft der SFH (dort S. 2 mit Hinweisen auf die entsprechenden Quel-
len). Ferner spricht die Tatsache, dass der Anwalt den Beschwerdeführer
und seine Mutter im Personenstandsregister nach akribischer Überprüfung
nicht gefunden habe, entgegen der Einschätzung des Vertrauensanwaltes,
tatsächlich gerade für und nicht gegen die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehr erklären
kann, weshalb es in der Familie einen Erbschein gebe, wenn doch gar
nichts vererbt werden könne, spricht das nicht entscheidend gegen ihn,
zumal den Khawari/Barbari zwar offenbar nur eingeschränkter Zugang zu
gewissen Gütern, insbesondere zu Grundstückeigentum – über Mittelsper-
sonen – möglich sei (vgl. SFH-Auskunft, S. 5 mit Hinweisen auf die ent-
sprechenden Quellen), dies aber nicht ohne weiteres bedeutet, sie verfüg-
ten über keinerlei Vermögenswerte. Soweit der Anwalt pauschal ausführt,
E-298/2015
Seite 38
Khawari/Barbari seien längst eingebürgert und keiner Diskriminierung aus-
gesetzt, sogar bekannte Sportler fänden sich darunter, kann auch diese
Aussage in ihrer Pauschalität nach Kenntnissen des Gerichts nicht gestützt
werden.
In einer Gesamtwürdigung des Berichtes des Vertrauensanwaltes gelangt
das Gericht zum Ergebnis, dass dessen Beweiswert jedenfalls insofern ge-
ring ausfällt, als dass er sich dezidiert gegen die Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers ausspricht. Vielmehr müssen dem Vertrauensan-
walt in der Tat teilweise unsorgfältiges Vorgehen beziehungsweise nicht
fundierte Schlussfolgerungen sowie das Unterlassen der notwendigen Ab-
klärungen vor Ort (unter anderem sind keine Angaben ersichtlich, ob der
Anwalt bei der aktuellen Adresse der Mutter und Schwester oder beim UN-
HCR vorgesprochen hat) vorgeworfen werden. Auf der anderen Seite stüt-
zen gewisse Auskünfte sogar noch die Angaben des Beschwerdeführers.
Somit präsentiert sich der Sachverhalt in der Tat in ähnlich liquider Weise
wie vor dem (…) beziehungsweise ist das Ergebnis zu Gunsten der Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers zu werten.
9.3.3 In einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen zum hauptsächli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich zu seinen Schwierig-
keiten aufgrund seiner Ethnie, ergibt sich, dass diese bei Erfassung des
korrekten Sachverhaltes und dessen juristisch korrekter Würdigung als
überwiegend glaubhaft gemacht zu erachten sind. Zumindest hat sich die
Vorhaltung des SEM, der Beschwerdeführer habe während des gesamten
Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt klare und konsistente Angaben bezüg-
lich seiner Staatsangehörigkeit gemacht, weshalb davon auszugehen sei,
dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche, als aktenwidrig
und somit unbegründet erwiesen. Vielmehr ist das Gericht nach Würdigung
der Akten der Ansicht, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu
glauben, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit
der Khawari/Barbari vom iranischen Staat, obwohl er im Iran geboren und
aufgewachsen ist, nicht als iranischer Staatsangehöriger anerkannt wird.
Auch ist glaubhaft, dass er aufgrund dieser Herkunft verschiedenen Diskri-
minierungen und Schikanen ausgesetzt war und mangels Identitätsnach-
weis mit unterschiedlichen Problemen im alltäglichen Leben (u.a. bei der
Arbeit, Mobilität, Möglichkeit des Erwerbs von Gütern) konfrontiert war.
Demgegenüber bleiben gewisse Zweifel an einzelnen konkreten Ereignis-
sen, die vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, bestehen (vgl. E.
9.2). An dieser Stelle ist aber erneut an das vorinstanzliche Eingeständnis
der fehlerhaften BzP zu erinnern. Zwar erhellt sich dem Gericht nicht völlig,
E-298/2015
Seite 39
was mit dieser Aussage unter A13/20 F184 gemeint ist. In Berücksichti-
gung dieser Feststellung und des wie bereits mehrfach aufgezeigten roten
Fadens der geltend gemachten „Identitätsprobleme“ des Beschwerdefüh-
rers, vermögen die verbleibenden Widersprüche aber seine persönliche
Glaubwürdigkeit insgesamt nicht in einer Weise zu erschüttern, als dass
der oben gezogene Schluss hinfällig würde.
10.
10.1 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Aufgrund der Subsidi-
arität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E-298/2015
Seite 40
In Würdigung der glaubhaft gemachten Vorbringen zu den „Identitätsprob-
lemen“ des Beschwerdeführers sieht sich das Gericht dazu veranlasst fest-
zustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausging, die
geltend gemachten Vorbringen seien nicht asylrelevant (vgl. E. 4.5). Zwar
erweisen sich nach Einschätzung des Gerichts die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend seine Zugehö-
rigkeit zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari aufgrund unter-
schiedlicher Gründe als unkorrekt, beziehungsweise geht das Gericht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Zugehörigkeit zu den
Khawari/Barbari glaubhaft gemacht hat, sondern auch damit einherge-
hende „Identitätsprobleme“. Folglich sind die entsprechenden vorinstanzli-
chen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Beschaffung von Identitätspapie-
ren als falsch zu qualifizieren. Indes ist die geltende gemachte Staatenlo-
sigkeit des Beschwerdeführers, entgegen der Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, nicht per se als eine asylrelevante Verfolgung zu bezeich-
nen, obschon das entsprechende Vorgehen der iranischen Behörden im
Zusammenhang mit seiner „Identität“/“Nationalität“ durchaus als willkürlich,
beziehungsweise diskriminierend bezeichnet werden kann und tatsächlich
eine gravierende Einschränkung in seine Persönlichkeitsrechte darstellt.
Dennoch stellen sie nicht ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG dar. Darunter fallen nämlich lediglich Massnahmen, welche Leib, Le-
ben oder die Freiheit gefährden oder einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Das Gericht verkennt zwar weder die äusserst schwieri-
gen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran, noch unterschätzt
es das Ausmass des psychischen Druckes, welchem der Beschwerdefüh-
rer ausgesetzt war. Indes erreichen nach Ansicht des Gerichts die vorge-
brachten mit seiner „Identität“ im Zusammenhang stehenden unterschied-
lichen Probleme im Alltag (bei der Arbeit, eingeschränkte Mobilität, Unmög-
lichkeit der Heirat und des Erwerbs von Besitz etc.) die hohe Schwelle der
asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.;
BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Hinsichtlich der geltend gemachten Anhaltun-
gen und Festhaltungen des Beschwerdeführers, die aufgrund der Papier-
losigkeit erfolgt seien, hat er keine ernsthaften Nachteile erlitten und wurde
mit der Auflage, er solle sich als afghanischer Flüchtling registrieren lassen,
wieder entlassen. Zwar hätte er bei einer erneuten Anhaltung unter Um-
ständen Ähnliches zu befürchten, daraus ergibt sich aber noch keine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG.
Schliesslich gibt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den
DVD‘s/CD‘s, in deren Vertrieb der Beschwerdeführer angeblich als Kon-
taktmann involviert gewesen sei, und wonach auf einer DVD/CD sein
E-298/2015
Seite 41
Name als Produzent im Nachspann aufgeführt wird, zu Protokoll, diese
seien nicht der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Auch sei er die-
sem Nebenerwerb aus finanziellen Gründen nachgegangen und schliess-
lich sei auch sein verhafteter Freund wieder freigelassen worden, ohne
dass er den Namen des Beschwerdeführers verraten habe (A13/17 F157
und A13/18 F166-168). Angesichts dieser Umstände ist nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die iranischen Behörden
hätten den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise als ernsthaften
Regimegegner wahrgenommen und sei deswegen verfolgt gewesen, res-
pektive dies sei heute der Fall und es drohten ihm bei einer Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
ernsthafte Nachteile.
Somit hat der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise asylrelevante
Nachteile erlitten noch liegen objektive Gründe dafür vor, dass er mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatliche Verfol-
gungsmassnahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten hat.
10.2 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen aus den oben genannten Gründen als nicht asylrechtlich relevant zu
qualifizieren, weshalb die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz
zu stützen ist. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift und der Replik vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumut-
bar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist
E-298/2015
Seite 42
nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann, er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen, und er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
12.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der
drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides beste-
henden Verhältnisse abzustellen.
12.3 Das Gericht stellt nach Würdigung der gesamten Aktenlage fest, dass
sich der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall betreffend Iran als un-
möglich und betreffend Afghanistan und Irak zudem als unzumutbar er-
weist. In der Beschwerdeschrift wird zu Recht auf die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6489/2007 und E-6490/2007 vom 21. August 2009,
E. 3.5 (m.H.a. EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22), wonach der Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Iran „von vorneherein nicht
in Betracht komme“, da es für sie als afghanische Flüchtlinge nahezu aus-
geschlossen sein dürfte, dass sie die iranische Staatsbürgerschaft erlan-
gen könnten, zu verweisen (vgl. oben E. 5.5). Im Fall des Beschwerdefüh-
rers ist aufgrund der als glaubhaft gemachten Sachverhaltskonstellation –
es sei ihm als ein Angehöriger der Minderheit der Khawari/Barbari ein
Wunsch gewesen, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, jedoch
sei dies ihm stets verweigert und er sei von den iranischen Migrationsbe-
hörden zuerst als irakischer und dann als afghanischer Staatsbürger be-
zeichnet worden – davon auszugehen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlich-
keit der Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit verwehrt wird (vgl. dazu
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik zum Landinfo-
und SFH-Bericht, E. 5.5 und E. 6.2, 2. Absatz), was auch die Möglichkeit
einer freiwilligen Rückkehr ausschliesst. Aus diesen Gründen ist vorliegend
die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran festzustellen (vgl.
auch e contrario aus EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f.). Um Wiederholungen zu
E-298/2015
Seite 43
vermeiden, wird schliesslich auf die vollständigen und korrekten Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift zur Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan und in den Irak in der Erwägung
5.5 verwiesen.
12.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass der Vollzug der Weg-
weisung im vorliegenden Fall wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit als undurchführbar zu betrachten ist.
13.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
14.
14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art.
63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich
seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewäh-
rung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet
dies ein hälftiges Obsiegen. Angesichts des festgestellten formellen Man-
gels der angefochtenen Verfügung und dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer mit seinem diesbezüglichen Hauptbegehren (vgl. Beschwerdebe-
gehren 2) durchgedrungen ist, ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln aus-
zugehen.
14.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt worden ist und nicht ersichtlich wird, dass sich in seinen fi-
nanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, wird auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet.
14.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens für die ihm
erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
E-298/2015
Seite 44
Art. 7 ff. VGKE). Die am 7. März 2017 eingereichte aktualisierte Kostennote
der Rechtsvertreterin weist einen Gesamtaufwand von 14.9 Stunden aus.
Dieser Aufwand erscheint angemessen, der eingesetzte Stundenansatz ist
reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und die Auslagen sind hin-
reichend begründet. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz ent-
sprechend ein Betrag von Fr. 3‘224.– (inkl. MwSt und Auslagen).
14.4 Für den Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist die Rechtsver-
treterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem sie (keine pa-
tentierte Rechtsanwältin) mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015
durch das Gericht als amtliche Beiständin eingesetzt worden ist. Entspre-
chend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist
von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Insgesamt wird der
Rechtsvertreterin durch das Gericht ein Honorar von Fr. 1‘076.– (inkl. MwSt
und Auslagen) ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin wird angewiesen, dem
Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-298/2015
Seite 45
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3‘224.– auszurichten.
6.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘076.– aus. Die Rechtsvertreterin wird angewiesen, dem
Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan