B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2982/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 27. Juli 2012 in die Schweiz ein
und stellten gleichentags Asylgesuche. Am 2. August 2012 fanden in
F._______ die Erstbefragungen statt und am 27. Februar 2014 erfolgten
die Anhörungen zu den Asylgründen durch das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM, heute SEM).
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdi-
scher Ethnie und stamme aus G._______, wo er zusammen mit seiner Fa-
milie bis zur Ausreise Ende des Jahres 2010 gelebt und gearbeitet habe.
Im Jahre 2008 habe er ein Geschäft für (…) eröffnet und sei im Zusam-
menhang mit dieser Arbeit geschäftliche Beziehungen mit verschiedenen
Leuten eingegangen, welche ihn in der Folge mehrfach betrogen hätten,
woraufhin er geschäftlich ruiniert worden sei und auch seine Wohnung ver-
loren habe. Er sei vor allem wegen seiner kurdischen Herkunft betrogen
worden. Allgemein habe er in Syrien unter ethnischen Diskriminierungen
gelitten. Seine Geschäftspartner seien zudem Mitglieder des syrischen Ge-
heimdienstes gewesen, was ihn zusätzlich unter Druck gesetzt habe. In
dieser Zeit habe er sich auch in der Wohnung eines Bekannten mit einer
Geliebten getroffen, wobei er beobachtet und deswegen bedroht worden
sei. Diese Umstände hätten ihn schliesslich dazu bewogen, zusammen mit
Frau und Kindern die Heimat zu verlassen. Über die Türkei, Griechenland,
wo er sich mit seiner Familie bis im Juli 2012 aufgehalten habe, und Italien
seien sie in die Schweiz eingereist.
Ausschliesslich anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem
an, in Syrien politisch aktiv gewesen und dadurch ins Visier der Behörden
geraten zu sein. Zwischen den Jahren 2004 und 2006 habe er an prokur-
dischen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen mehrfach fest-
genommen und befragt, jedoch auch umgehend wieder freigelassen wor-
den. Letztmals sei er im Frühling 2010 befragt worden. Es sei ihm vorge-
worfen worden, Parteien zu gründen und die Leute aufzuwiegeln.
In der Schweiz habe er sich der Ararat-Gruppe angeschlossen und an meh-
reren Kundgebungen teilgenommen, wo für das Ende des Blutvergiessens
in Syrien demonstriert worden sei. Er habe Fotos dieser Kundgebungen
auf Facebook veröffentlicht.
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A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, wegen der Prob-
leme ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist zu sein.
A.d Zur Stützung der Vorbringen wurden syrische Pässe der Familie, eine
syrische Fahrerlaubnis, eine Liste mit Namen von mutmasslichen Spionen
des syrischen Regimes, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der
Gruppe Ararat und Fotografien zum Beleg der Teilnahme an prokurdischen
Demonstrationen in der Schweiz eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit auf.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters beantragen, es seien die Dispositiv-Ziffern eins
bis drei der Verfügung aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu ge-
währen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der
Beschwerde wurden drei Fotografien und ein medizinischer Bericht von
Dr. med. H._______, vom 26. Mai 2014 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut
und ordnete den unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass
die Vorbringen weder den Anforderungen an Art. 7 AsylG noch denjenigen
an Art. 3 AsylG genügten.
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Teilnahme des Beschwerde-
führers an Demonstrationen und die daraus resultierende Verfolgung in
den Jahren 2004 bis 2006 sei erstmals in der Anhörung angeführt worden,
sei mithin nachgeschoben und als Konstrukt zu werten, mit dem der Be-
schwerdeführer im Wissen um die gängige Asylpraxis offensichtlich einen
asylrelevanten Sachverhalt kreieren wolle. Die Behauptung, dass jegliche
Personen, mit denen der Beschwerdeführer in Syrien Probleme gehabt
habe, mit dem syrischen Regime zusammengearbeitet habe, sei blosse
Mutmassung. Zudem habe er sich kurz vor seiner Ausreise von den syri-
schen Behörden einen Reisepass ausstellen lassen, mit dem er anschlies-
send legal ausgereist sei. Eine behördliche Verfolgung könne dem Be-
schwerdeführer somit aufgrund unbegründeten Nachschiebens von Vor-
bringen und der allgemeinen Erfahrung widersprechenden Angaben nicht
geglaubt werden.
Sodann habe er sich im Zusammenhang mit den Treffen mit seiner Gelieb-
ten und der daraus resultierenden Verfolgung widersprüchlich geäussert,
weshalb auch dieses Bedrohungsszenario unglaubhaft sei.
Was die generelle Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft anbe-
lange, sei weiter festzustellen, dass in Syrien keine Kollektivverfolgung von
Kurden stattfinde. Allfällig vorkommende Schikanen seien mangels Inten-
sität nicht asylbeachtlich.
Sodann könnten den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergrif-
fen keine Hinweise entnommen werden, dass sie aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe erfolgt wären. Vielmehr handle es sich bei den
Betrügereien im geschäftlichen Bereich um private Streitigkeiten und allfäl-
lig gemeinrechtliche Straftaten. Einen Zusammenhang mit diesen Vorfällen
und der kurdischen Ethnie habe nicht plausibel dargelegt werden können.
Diese vermeintliche Verfolgungssituation habe auch keine asylrelevante
Intensität entwickelt.
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Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
seinen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Daran ver-
möchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So wende sich
die politisch neutrale Gruppe Ararat, deren Aufgabe insbesondere darin be-
stehe, den Frieden und die Gleichheit der Völker anzustreben, und im Zuge
dessen den Asylsuchenden in vielerlei Hinsicht helfen würde, nicht explizit
gegen das syrische Regime. Eine besondere Profilierung des Beschwer-
deführers – eigenen Angaben zufolge eines einfachen Mitglieds der
Gruppe Ararat – sei nicht ersichtlich.
5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind, wie nachstehend dargelegt,
nicht geeignet, die vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen in Frage zu
stellen.
So wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bereits in der Erstbefragung über seine Asylgründe berichten wollen. Die
Befragerin habe jedoch gemeint, die Anhörung werde dazu da sein, die
Asylgründe genauer zu erläutern. Vorliegend seien lediglich die Umstände
nach der Flucht, insbesondere die Situation in Griechenland von Interesse.
Trotzdem habe der Beschwerdeführer über seine Teilnahme an diversen
Demonstrationen und seine Mitgliedschaft bei der PYD berichtet, habe je-
doch feststellen müssen, dass dies nicht zu Protokoll genommen worden
sei. Hierzu ist festzuhalten, dass für diese Behauptung im Befragungspro-
tokoll keinerlei Hinweise bestehen: Anlässlich der fast dreistündigen Erst-
befragung wurden dem Beschwerdeführer nicht nur Fragen zur Identität,
zu den Aufenthalten in anderen Ländern (im Hinblick auf eine allfällige Er-
öffnung eines Dublinverfahrens), den familiären Verbindungen, den einge-
reichten Identitätsdokumenten und der Ausreise, sondern auch Fragen zu
den Asylgründen gestellt (vgl. Akten BFM A11/13 Pt. 7). Dort verneinte der
Beschwerdeführer die Frage, ob es noch nicht genannte Gründe gebe, die
gegen eine Rückkehr in sein Heimat- respektive Herkunftsland sprechen
würden, und gab zu Protokoll, keine anderen Probleme zu haben (vgl. Ak-
ten BFM A11/13 S. 10 Pt. 7.03). Am Schluss der Befragung bezeichnete
der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen
Aussagen entspreche. Darauf hat er sich behaften zu lassen. Somit ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen Ver-
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folgungsmassenahmen aufgrund von politischen Aktivitäten um ein nach-
geschobenes und damit unglaubhaftes Konstrukt handelt. Diese Ansicht
wird noch dadurch verstärkt, dass in der Beschwerde erstmals behauptet
wird, der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der PYD respektive habe gar
eine tragende Rolle im Vorstand dieser Partei wahrgenommen. Solches
wäre aber mit Sicherheit bereits bei der Erstbefragung angeführt und pro-
tokolliert worden, wenn es denn der Wahrheit entspräche. Darüber hinaus
fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch an kei-
ner Stelle behauptet hat, er sei Mitglied bei der PYD. Die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Fotos belegen eine Verfolgung durch Leute des syri-
schen Geheimdienstes aufgrund von Parteizugehörigkeit und Demonstra-
tionsteilnahmen nicht, können doch die Verletzungen des Beschwerdefüh-
rers in völlig anderem Zusammenhang erfolgt sein. Auch der medizinische
Bericht vom 26. Mai 2014 bestätigt lediglich (…), bildet jedoch vorliegend
keinen Beweis für im Heimatland erlebte asylrelevante Verfolgung.
Auch dass – wie in der Beschwerde behauptet – der Beschwerdeführer
sich den Pass über einen Schlepper, welcher gute Beziehungen zur Polizei
gehabt habe, habe beschaffen können, muss als unglaubhaft erachtet wer-
den, zumal diese Aussage in den Akten keine Stütze findet. So gaben beide
Beschwerdeführenden übereinstimmend und im Widerspruch dazu zu Pro-
tokoll, ihre Pässe persönlich bei den zuständigen Behörden erhalten zu
haben (vgl. A11/13 S. 8 Pt. 4.02; A10/12 S. 7 Pt. 4.02).
Was die Probleme resultierend aus dem Treffen mit der Geliebten anbe-
langt, gibt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleigabe selbst an, diese
Beziehung habe keinen politischen Hintergrund, wodurch sie auch nicht
asylrelevant sei. Eine daraus entstandene asylrechtlich relevante Verfol-
gungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG kann im Übrigen auch
das Gericht nicht erkennen. Auf die in diesem Zusammenhang angeführten
Widersprüche muss daher nicht näher eingegangen werden.
Es kann an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit
den Ausführungen in der Beschwerde verzichtet werden. Zusammenfas-
send ist somit unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-
stanz nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen erlitten respektive solche in naher Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu befürchten hatten.
5.3
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Seite 8
5.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK neutralisiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob
die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 () in Be-
zug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exil-
politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätz-
lich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bas-
har al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich
tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und
oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft wür-
den nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig
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durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositio-
nelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundes-
verwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen,
dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende
Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des
syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisatio-
nen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein
der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und ge-
zielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu
rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpoliti-
sche Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr
nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Re-
chenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet er-
scheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausge-
hende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass
die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbe-
züglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/o-
der Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Indivi-
duum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
niertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass
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Seite 10
auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Ge-
sichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher
verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung be-
troffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei
unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tä-
tigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in
Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch
in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Res-
sourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exil-
politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem
könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die
Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive
und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussie-
ren. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
5.3.3 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Gruppe Ararat, im
Übrigen – wie von der Vorinstanz festgestellt – einer politisch neutralen
Vereinigung, und die Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen in der
Schweiz wird von der Vorinstanz anerkannt. Es besteht kein Grund für das
Gericht, dies in Frage zu stellen.
Aus den eingereichten Fotos zum Beleg der Demonstrationsteilnahmen
ergibt sich indessen offensichtlich keine exponierte exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebun-
gen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Er hat sich nicht aus der
Menge der Demonstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht
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namentlich exponiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Oppositionsgeg-
ner hätte identifiziert werden können. In der Beschwerde wird im Übrigen
den diesbezüglich erfolgten Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen
werden kann, nichts entgegengehalten.
5.3.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz
Asylgesuche gestellt haben, führt schliesslich nicht zur Annahme, dass sie
bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist
aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie
bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie je-
doch in der Vergangenheit nicht in massgeblicher Weise politisch aktiv ge-
wesen sind, werden sie von den syrischen Behörden kaum als staatsge-
fährdend eingestuft werden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hät-
ten bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten.
5.3.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine
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Seite 12
weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug
als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 12. Juni 2014 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.
10.1 Der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden, der
mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 als amtlich bestellter Anwalt ein-
gesetzt wurde (Art. 110a Abs. 1 AsylG), hat Anspruch auf ein amtliches Ho-
norar zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht legt der amtlichen Verbei-
ständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.– bis Fr. 220.– zu-
grunde.
10.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt. Sie ist Advokat Ozan Polatli zu Lasten des Gerichts
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Advokat Ozan Polatli wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1'200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: