B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2982/2016
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Indien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
E-2982/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren drei Kindern auf
dem Luftweg von E._______ herkommend in die Schweiz ein, wo sie am
20. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-
Flughafen um Asyl nachsuchte.
Sie reichte vier indische Reisepässe zu den Akten, welche am 4. Feb-
ruar 2016 ausgestellte italienische Schengenvisa mit Gültigkeit vom (…)
enthalten. Den Akten sind zudem Kopien einer Flugbestätigung von
E._______ nach F._______ und von F._______ nach G._______ sowie
Boardingtickets zu entnehmen.
A.b Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Am 21. Februar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer
Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A11), wobei ihr auch das recht-
liche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ih-
res Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde.
Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es spiele
keine Rolle, in welchem Land sie sich mit ihren Kindern aufhalten würde,
solange sie Schutz hätten. Ihre Kinder benötigten zumindest Nahrung und
ein Dach über dem Kopf.
C.
C.a Am 25. Februar 2016 ersuchte das SEM die zuständigen italienischen
Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder auf-
grund der ausgestellten Visa, des Reiseweges über Italien und Art. 12
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
E-2982/2016
Seite 3
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO).
C.b Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 9. März 2016 wurde der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz bewilligt
und sie dem Kanton H._______ zugewiesen.
C.c Am 11. April 2016 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu und führten aus, die Familie
werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Aus-
serdem suchten sie um detaillierte Informationen zum Transfer nach.
D.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 7. Mai 2016 – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton
H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden der Be-
schwerdeführerin die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien für die Durchfüh-
rung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.
In Bezug auf die Frage, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, wies das
SEM darauf hin, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe.
E-2982/2016
Seite 4
Gemäss Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014, Nr. 29217/12, komme der Überstellung von Familien mit minder-
jährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne
vorgehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unter-
bringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3
EMRK gleich. In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 (E-6629/2014;
recte: BVGE 2015/4) habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass
die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der
Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit
eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Italien darstelle. Eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung
unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen wäre
unzulässig.
In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitglied-
staaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In
den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "" seien
alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detail-
lierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Pro-
jekten gewährleistet würden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem
Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den
italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
E-2982/2016
Seite 5
leiste. Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen Behörden den Mitglied-
staaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien
reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen.
Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die
italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführen-
den eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen um Aufnahme
am 11. April 2016 zugestimmt und festgehalten, dass ihre Überstellung
nach Catania erfolgen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden die
Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als
Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam
in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht
würden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Vo-
raus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich,
das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie unterge-
bracht würden. Daraus ergebe sich jedoch keine Verletzung von Art. 3
EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchen-
den Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momen-
tanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Ange-
sichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen
hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden
der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merk-
licher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende,
nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und
in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine Anhalts-
punkte vorlägen, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführe.
Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
E-2982/2016
Seite 6
ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
ihren Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine
systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor.
In Würdigung der Aktenlage würden schliesslich auch keine Gründe vorlie-
gen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigen würden.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für
die Prüfung des Asylgesuchs festzustellen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, die vom SEM vorgebrachten Zusicherungen seitens
der italienischen Behörden seien ungenügend. Vielmehr sei Italien gehal-
ten der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Garantie abzugeben,
dass die Struktur, in welche sie zugewiesen würden, wirklich familienge-
recht sei und die soziale Sicherheit gewährleistet werde. Sodann sei eine
Zusicherung in Bezug auf die Schule, gute hygienische Zustände, dem Zu-
gang zu einem Italienischkurs sowie zur medizinischen Versorgung not-
wendig. Die vorliegenden Garantien seien zu allgemein und zu wenig kon-
kret gehalten. Insbesondere befürchte sie, dass die Unterbringungsstruktur
in Italien ungenügend sein werde, sie in schlechten wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnissen ohne Perspektive auf Schulbildung für ihre Kinder
zu leben hätten, sowie dass Italien ihr Asylgesuch ungenügend prüfen und
sie in ihr Heimatland zurückschicken würde.
F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. Mai 2016 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E-2982/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2982/2016
Seite 8
4.
Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt
diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
E-2982/2016
Seite 9
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin und
ihren Kindern von den italienischen Behörden Schengenvisa mit Gültig-
keitsdauer vom (…) ausgestellt worden sind. Mit Schreiben vom 11. April
2016 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der
Schweiz vom 25. Februar 2016 explizit gut und sicherten eine kindsge-
rechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Wah-
rung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist
somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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Seite 10
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen
keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultieren-
den Verpflichtungen halten würde. Der EGMR hat sodann in seinem Urteil
Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt und
führte insbesondere aus, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen
von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des
EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar
(vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014,
Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit
Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 aus-
führlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4.
November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach
würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletz-
liche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger
werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ih-
rer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an
den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien
keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne
zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten
zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die
Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen
auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
7.2.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung
dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der An-
gabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den
in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im
erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten
Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung
zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu
entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8.
Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt,
in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass
es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dub-
lin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle
Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung
E-2982/2016
Seite 12
mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This fam-
ily will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of
June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jewei-
lige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Ver-
deutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Dar-
über hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es
in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen
komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien –
trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum prak-
tikabel wäre.
7.2.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Be-
hörden vom 11. April 2016 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die
Beschwerdeführerin sowie ihre drei Kinder namentlich und mit ihrem Ge-
burtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Fron-
tiera) des Flughafens Catania melden solle. Entgegen der Ansicht in der
Beschwerde vermag das Schreiben somit den Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der
Rechtsprechung zu genügen.
7.2.4 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Was die Bedenken der Be-
schwerdeführerin betrifft, sie beziehungsweise ihre Kinder könnten in Ita-
lien keine Schulbildung und keine soziale Unterstützung erhalten, ist darauf
hinzuweisen, dass die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse
E-2982/2016
Seite 13
Minderjähriger ausgerichtet sind. Sodann sind keine Hinweise dafür gege-
ben, die zur Annahme führen, Italien würde der Familie dauerhaft die ihnen
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten, wobei sich die Beschwerdeführerin bei einer vorübergehen-
den Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und
die ihr und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Mit dem pauschalen Vorbringen, sie befürchte, Italien werde ihr Asylgesuch
ungenügend prüfen und sie in ihr Heimatland zurückschicken, legt die Be-
schwerdeführerin sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, dass
sich die italienischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ih-
ren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Ver-
fahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Italien werde im Fall der Beschwerdeführerin den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die einen zwin-
genden Selbsteintritt der Schweiz erfordern würden.
7.2.5 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
oder sonstigem Völkerrecht dargetan.
8.
Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend
wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbin-
dung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesver-
waltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Er-
messensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift
nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
E-2982/2016
Seite 14
verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des
Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in
Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und ihren Kindern
nach Italien angeordnet.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der bisher
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2982/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler