B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2982/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2017 / N (…).
E-2982/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Mai 2015 (A6/12 S. 4) respektive Ende März 2014 (A20/14
F 26 ff.). Er reiste über Sudan, Libyen und Italien am 3. August 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2015
wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. März
2017 statt.
Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer das Heimatland im Al-
ter von (…) beziehungsweise (…) Jahren verlassen. Er machte geltend, er
habe die Schule nach der neunten Klasse abgebrochen, um seine Familie
zu versorgen und als Landwirt zu arbeiten. Im Jahr 2011 habe er geheira-
tet; er habe zwei Kinder. Er begründete sein Asylgesuch im Rahmen seiner
Befragungen im Wesentlichen damit, dass die eritreischen Behörden ihn in
den Militärdienst einziehen wollten; im März 2014 sei er deshalb festge-
nommen worden; bei einem gescheiterten Fluchtversuch sei er erneut ge-
fasst worden, habe sich danach aber befreien können und in der Folge auf
dem Land gelebt; auch dort sei er allerdings zweimal behördlich aufgesucht
worden, was ihn dazu veranlasst habe, das Land zu verlassen. Ein schrift-
liches Aufgebot habe er nie erhalten; bis zum März 2014 habe er bezüglich
einer Rekrutierung keine Probleme gehabt beziehungsweise er sei wieder-
holte Male von Leuten der Verwaltung aufgefordert worden, er müsse in
den Militärdienst einrücken; man habe ihn zu Hause und an jenem Ort, wo
er als (…) gearbeitet habe, aufgesucht, er habe sich aber immer entziehen
können.
A.b Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden die Tauf-
scheine der Söhne des Beschwerdeführers und eine Kopie seines Ehe-
scheines zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2017– eröffnet am 26. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai
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2017 teilweise beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde eine
Bestätigung seiner Bedürftigkeit zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Lic. iur. Kathrin Stutz wurde als amtliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln; auf
einen Schriftenwechsel wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art.
111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grund-
satzurteils des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich unbegrün-
det abgewiesen wird.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits von der Instruktions-
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richterin in ihrer Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 festgestellt – man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand
des Verfahrens.
5.
5.1 Das SEM würdigte die geltend gemachte zwangsweise Rekrutierung
für den Militärdienst aufgrund markanter Widersprüche als unglaubhaft;
ebenso sei die angeblich illegale Ausreise widersprüchlich geschildert und
nicht glaubhaft geworden.
Aufgrund seines Alters (seinen Angaben zufolge war der Beschwerdefüh-
rer (…) beziehungsweise (…) Jahre alt, als er Eritrea verliess) könnte sich
die Frage aufdrängen, ob die ihm angeblich noch bevorstehende National-
dienstpflicht glaubhaft erscheine, oder ob allenfalls denkbar sei, dass der
Beschwerdeführer – zumal nachdem seine Asylvorbringen nicht glaubhaft
geworden sind – seine Dienstpflicht bereits regulär erfüllt hat und aus dem
Nationaldienst entlassen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (insbes. E. 12, 13.2–13.4) dargelegt, dass von einer grundsätz-
lich möglichen Dienstentlassung aus dem eritreischen Nationaldienst nach
fünf bis zehn Jahren auszugehen ist und diesfalls nicht zu befürchten sei,
die aus dem Dienst entlassenen Personen würden bei einer Rückkehr er-
neut eingezogen.
Angesichts des nachfolgend Gesagten kann diese Frage indessen letztlich
im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei jedenfalls im wehrdienst-
fähigen Alter, und es drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Eritrea die sofor-
tige Rekrutierung (Beschwerde S. 5). Der Wegweisungsvollzug sei ange-
sichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und ei-
ner damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als
unzulässig anzusehen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2 und 6.3). Angesichts
anhaltender bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthi-
opien sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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Seite 6
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
gestellt ist, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (vgl. oben, E. 4), kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden.
6.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
gesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
6.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
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könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
6.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
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Seite 8
6.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung; in Eritrea leben seine
Mutter und seine Geschwister sowie seine Ehefrau und Kinder (A6/12
S. 5). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine Situation
in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht dies
ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz
und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde ha-
ben sich überdies weitere Veränderungen ergeben; namentlich haben Äthi-
opien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue
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Zürcher Zeitung, Äthiopien treibt den Friedensprozess mit Eritrea schnell
voran, 9. Juli 2018).
6.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde
gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom
31. Mai 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar auszurichten ist.
8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Der Vertretungsaufwand für die Einreichung der sechsseitigen Be-
schwerdeschrift lässt sich jedoch ohne weiteres aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote ver-
zichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und die in der Zwischenverfügung vom 31. Mai
2017 kommunizierten Stundenansätze ist das Honorar der amtlichen
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Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 450.– (inkl.
sämtlicher Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: