B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2982/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 7. Dezember
2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom
17. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie habe die afghanische Staatsangehörigkeit, sei aber in D._______,
Iran, geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise vor drei Monaten gelebt.
Sie habe im Iran kein gutes Leben gehabt. Ihre Mutter habe sie im Iran mit
ihrem drogensüchtigen Cousin verheiraten wollen. Sie habe ihren Nach-
barn religiös geheiratet und habe mit ihm im September 2015 den Iran ver-
lassen.
B.
Am (…) wurden die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin und ih-
res Ehemanns geboren.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Än-
derung ihrer Staatsangehörigkeit von „Staat unbekannt“ auf „Afghanistan“.
Zudem teilte sie mit, sie sei im Iran – vor der religiösen Heirat mit ihrem
jetzigen Ehemann – bereits religiös verheiratet gewesen. Aufgrund von
Problemen habe sie sich von ihrem ersten Ehemann getrennt. Dieser habe
ihr aber die Scheidung verweigert. Ihre Familie habe vor Kurzem erfahren,
dass ihr erster Ehemann wisse, dass sie nun mit einem anderen Mann zu-
sammenlebe.
Die Beschwerdeführerin reichte eine iranische Aufenthaltsbewilligung, ei-
nen Heiratsvertrag zwischen ihr und ihrem ersten Ehemann, Gerichtsdo-
kumente betreffend Beschlagnahmung des Brautgeldes und die monatli-
chen Unterhaltszahlungen sowie einen Beleg ihrer Arbeit in einer Ziegel-
brennerei ein.
D.
An der Anhörung vom 28. September 2017 gab die Beschwerdeführerin
an, sechs Monate nach der Heirat habe sie Probleme mit ihrem ersten Ehe-
mann bekommen. Sie habe die Scheidung gewollt und vor Gericht das
Brautgeld und Unterhaltszahlungen eingeklagt. Das Brautgeld habe sie be-
kommen. Ihr Ehemann habe die Scheidung verweigert und eine andere
Frau geheiratet. Ihre Mutter habe sie daraufhin mit ihrem verheirateten,
drogenabhängigen Cousin verheiraten wollen. Sie habe oft mit dem Nach-
barn und dessen Frau über ihre Probleme gesprochen. Sie habe sich in
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den Nachbarn verliebt. Nach fünf Jahren hätten sie traditionell geheiratet
und seien ausgereist. In der Schweiz habe sie durch einen Telefonanruf
ihrer Mutter erfahren, dass ihr erster Ehemann Klage gegen sie und ihren
jetzigen Ehemann wegen Ehebruchs einreichen wolle, sobald sie in den
Iran zurückkehren würden. Sie würden gesteinigt werden. In Afghanistan
würde ihnen das gleiche Schicksal drohen, da zwei Brüder des ersten Ehe-
manns dort lebten.
E.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie
Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 (eröffnet am 30. April 2018) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben wurde.
G.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung ein.
H.
Den Beschwerdeführenden wurde am 28. Mai 2018 der Eingang ihrer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
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fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die in Art. 3 Abs. 1
AsylG enthaltene Formulierung „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ be-
ziehe sich nur auf staatenlose Personen. Die Beschwerdeführerin sei af-
ghanische Staatsangehörige. Demnach könne eine asylrechtliche Verfol-
gungssituation nur in Bezug auf ihren Heimatstaat Afghanistan geprüft wer-
den; eine Prüfung in Bezug auf den Iran, wo sie gewohnt habe, sei ausge-
schlossen. Auf die vorgebrachten Probleme im Iran – die Verweigerung der
Heirat mit ihrem Cousin und die drohende Bestrafung wegen Ehebruchs –
müsse daher nicht näher eingegangen werden. Der Beschwerdeführerin
sei es nicht gelungen, ihre Furcht vor einer Verfolgung durch den ersten
Ehemann in Afghanistan ausreichend zu konkretisieren. Sie habe nur an-
gegeben zu wissen, dass ihr erster Ehemann zwei Brüder in Afghanistan
habe, welche sie nicht kenne. Auf die Frage, wie die Brüder von ihrer Aus-
reise mit einem anderen Mann erfahren haben sollten, habe die Beschwer-
deführerin lediglich geantwortet, der erste Ehemann habe es ihnen sicher-
lich erzählt. Es sei auch nicht ersichtlich, wie ihr erster Ehemann und seine
Brüder von ihrer Rückkehr nach Afghanistan erfahren sollten. Zudem gebe
es abgesehen vom Telefonanruf ihrer Mutter keine Hinweise auf eine dro-
hende Gefahr. Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen, da sie anlässlich der Befragung nicht erwähnt
habe, dass sie bereits verheiratet gewesen sei und Probleme mit ihrem
ersten Ehemann gehabt habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sie mit ihrem Ehemann
nach Afghanistan zurückkehren würde, würden sie als Ungläubige und we-
gen Ehebruchs verurteilt und gesteinigt werden. Sie werde von ihrem ers-
ten Ehemann gesucht. Er würde von ihrer Rückkehr nach Afghanistan er-
fahren. In Afghanistan würden sie sofort auffallen, da sie dort nicht regis-
triert seien. Die afghanischen Behörden würden Fragen stellen und her-
ausfinden, dass sie nicht verheiratet seien.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfolgung bezüg-
lich ihres Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde von der Be-
schwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin
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bringt vor, die traditionelle Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann stelle einen
Ehebruch dar, da sie im Iran bereits verheiratet sei. Die Brüder ihres ersten
Ehemannes, welche in Afghanistan lebten, würden bei seiner Rückkehr da-
für sorgen, dass sie und ihr zweiter Ehemann gesteinigt würden. Als einzi-
gen Hinweis für diese Befürchtung nannte sie einen Telefonanruf ihrer Mut-
ter, wonach die Mutter des ersten Ehemanns einer entfernten Bekannten
erzählt habe, ihr Sohn leite rechtliche Schritte gegen sie wegen Ehebruchs
ein, sobald sie zurückgekehrt seien. Auf die Frage, wie der erste Ehemann
sie und ihren jetzigen Ehemann in Afghanistan belangen könne, antwortete
die Beschwerdeführerin, ihr erster Ehemann habe zwei Brüder in Afghanis-
tan, welche sie aber nicht kenne. Auf welche Weise die beiden Brüder von
ihrer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erhalten sollten, konnte die Be-
schwerdeführerin nicht erklären. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
die afghanischen Behörden würden bei einer Rückkehr Fragen stellen und
herausfinden, dass sie nicht verheiratet seien, ist eine reine Mutmassung
und wurde nicht weiter begründet. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustim-
men, dass es der Beschwerdeführerin nur aufgrund dieses angeblichen
Telefonanrufs ihrer Mutter nicht gelungen ist, hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkret drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu be-
legen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung genügt
nicht. Die eingereichten, nicht übersetzten Beweismittel ändern nichts da-
ran. Sie belegen höchstens ihre erste Ehe und die Trennung von ihrem
ersten Ehemann; sie sind kein Beleg für die geltend gemachte drohende
Verfolgung. Zudem ist fraglich, ob es sich dabei tatsächlich um Dokumente
der Beschwerdeführerin handelt, da sie ihre Identität nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen hat. Hinzuzufügen bleibt, dass an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel bestehen, da sie an
der Befragung nie erwähnte, bereits verheiratet gewesen zu sein und Prob-
leme mit ihrem ersten Ehemann gehabt zu haben. Als Ausreisegrund gab
sie lediglich an, sie habe im Iran kein gutes Leben gehabt und ihre Mutter
habe sie mit ihrem drogensüchtigen Cousin verheiraten wollen. Die Vor-
instanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz ange-
ordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner