Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2983/2009
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos serbischer Ethnie
aus B._______ (C._______, Stadt im Südosten Kosovos, Anm. BVGer),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. oder
27. Dezember 2008 und gelangte über Serbien und ihm unbekannte
Länder am 29. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl
nachsuchte. Am 6. Januar 2009 wurde er zur Person, zu den
Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt; die Anhörung zu seinen
Asylgründen erfolgte am 12. Januar 2009.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei aufgrund der allgemeinen Unsicherheit in Kosovo
ausgereist. Als Serbe habe er dort keine Freiheit und er finde keine
Arbeit. Er sei von den Albanern schikaniert sowie bedroht und ungefähr
vor einem Jahr, als er mit dem Auto durch das Dorf E._______ gefahren
sei, mit Steinen beworfen worden. Dabei sei die (…) zerbrochen; aus
Angst vor den Tätern habe er bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Seit
diesem Vorfall habe er bis zu seiner Ausreise das Haus nur noch selten
verlassen. Die Lebensumstände in Kosovo seien sehr schlimm, und wäre
er dort geblieben, hätte man ihn vielleicht erschossen, verprügelt oder mit
einem Auto überfahren.
Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, je mit Behörden,
Organisationen oder weiteren Personen im Heimatland Probleme gehabt
zu haben.
Er reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen von der United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ausgestellten
Identitätsausweis und seinen Führerschein zu den Akten. Er habe sich
zwar vor drei oder vier Jahren legal eine Identitätskarte und einen Pass
beschafft, diese aber verloren.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 – eröffnet am 9. April 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
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Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte in materieller Hinsicht – unter Kosten und
Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer
Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Rechtsmitteleingabe beigelegt wurden eine
Mittellosigkeitsbestätigung der F._______ vom 24. April 2009 und eine
Vielzahl die Situation in Kosovo und die Flüchtlingslage in Serbien
betreffende Unterlagen (vor allem Kopien von Medienberichten; vgl.
Beschwerde S. 87 bis 779).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 an seiner
Verfügung vom 7. April 2009 vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f. und BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei immer wieder von den
Albanern schikaniert und bedroht worden und er habe sich in Kosovo
nicht mehr sicher gefühlt, seien nicht asylrelevant.
Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz
gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die
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Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem
Schutz hätten. In Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch
könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden.
Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss
der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung gebe
es auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und
militärische Präsenz. In Kosovo bestünden mit der UNOVerwaltung
(UNMIK) und der EU (EULEX, European Union Rule of Law Mission in
Kosovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell
gestartete EULEXMission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte
und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und die
Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in
der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie
intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale
Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften
wahrgenommen. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten
umfassende Rechte zu.
Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten Übergriffe nicht
asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei. Zudem bestehe für Serben und
serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken des Landes eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, womit sich
weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben und serbischsprachige
Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
seien, erübrigten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
sich demzufolge nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
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Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung.
4.2. In der Beschwerde wird diesen Erwägungen unter Verweis auf die
zahlreichen beigelegten Unterlagen entgegengehalten, die serbische
Bevölkerung und andere nichtalbanische Ethnien lebten in Kosovo in
grosser Gefahr und sie müssten um ihr Leben und Eigentum fürchten.
Der Polizei würde bei Übergriffen keine Meldung gemacht, weil diese sie
nicht schützen könne. Der Beschwerdeführer sei in die Schweiz
gekommen, weil sein Leben in Kosovo nicht mehr zu ertragen gewesen
sei. Die kosovarische Verfassung garantiere für die nichtalbanische
Bevölkerung keine Rechte und Freiheiten, denn alles, was geschrieben
worden sei, werde im täglichen Leben nicht umgesetzt.
Seine Rückweisung nach Belgrad sei auch nicht zumutbar, weil er dort
nicht zu Hause sei, er wäre wieder nur ein Flüchtling. Die mehreren
Hundertausend Flüchtlinge, die dort seien, würden in unzumutbaren
Verhältnissen leben. Die Armut und die wirtschaftlichen Probleme –
insbesondere die Arbeitslosigkeit – seien gross.
Er (der Beschwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie begründete Furcht
vor Verfolgung habe. In seinem Heimatland gebe es keine anderen Orte,
welche ihm genügend Schutz bieten würden. Der nördliche Teil Kosovos
sei nicht sicher, und es sei ihm auch nicht zumutbar, nach Serbien zu
gehen, weil dieses Land keine Flüchtlinge mehr aufnehme. Im Übrigen
würden keine Ausschlussgründe gemäss Art. 63 AsylG vorliegen.
4.3.
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des
Bundesamtes, wonach die geltend gemachten Übergriffe und die
allgemein schwierige Lage in Kosovo nicht asylrelevant seien und im
Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung
stehe. Weiter stimmt das Gericht der vorinstanzlichen Erwägung zu, es
gebe in Serbien eine Zufluchtsmöglichkeit, da auch nach der
Unabhängigkeitserklärung die Serben Kosovos als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden, womit für den Beschwerdeführer
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grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, worauf
nachstehend näher eingegangen wird.
4.3.2. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung und der
Anhörung Provokationen und Übergriffe in der Form von Beschimpfungen
beziehungsweise Steinwürfen und Sachbeschädigungen geltend (vgl.
Akten BFM A1/9 Ziff. 15 und A9/8 F15 ff.). In der Beschwerde wird in
diesem Zusammenhang neu angegeben, es sei zu Morddrohungen
gekommen (vgl. Beschwerde S. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass es in Kosovo nach
wie vor zu solchen Vorfällen kommt, jedoch handelt es sich dabei nicht
um Nachteile, die von Organen des Heimatstaates ausgehen oder von
diesen geduldet beziehungsweise nicht geahndet werden. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die vorstehende
Erwägung 4.1. verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (S. 10) auch geltend,
Übergriffe würden der Polizei nicht gemeldet, weil diese sie (die
nichtalbanische Bevölkerung) nicht schätze, sondern nur schikaniere. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass Teile lokaler Behörden sich in dieser
nicht hinnehmbaren Art und Weise gebärden können, jedoch besteht die
Möglichkeit, sich an übergeordnete nationale Behörden oder an die
internationalen Kräfte zu wenden, was vorliegend offensichtlich nicht
gemacht worden ist.
4.3.3. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich sowohl anlässlich der
Befragung (vgl. A1/9 Ziff. 15) als auch in der Beschwerde (S. 12) vor, die
wirtschaftliche Lage in Kosovo sei sehr schlecht. Daraus geht hervor,
dass es vor allem Perspektivlosigkeit ist, die ihn zum Verlassen des
Heimatlandes veranlasst hat. Davon sind indessen grössere
Bevölkerungsteile und nicht nur Angehörige der serbischen Ethnie
betroffen, und die unbestrittenermassen belastenden Probleme sind zwar
verständlich, aber ebenfalls nicht asylrelevant.
4.3.4. Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und demzufolge
erfülle er diese nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
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ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist im Folgenden
allein der Wegweisungsvollzug Prüfungsgegenstand.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
zumindest glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kosovo beziehungsweise Serbien – auf
Letzteres wird nachstehend eingegangen – ist demnach unter diesem
Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo beziehungsweise Serbien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und jener des
UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers beziehungsweise in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin
sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002
3818).
6.5. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten, anderseits verfügt
er infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem)
Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss dem serbischen Gesetz über
die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die
serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der
Beschwerdeführer hat denn auch auf dem eigenhändig ausgefüllten
Personalienblatt im EVZ als Staatsangehörigkeit "Serbien" angegeben
(vgl. A2/1).
6.5.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seinen vormaligen
Wohnort beziehungsweise den Süden Kosovos – wie vorliegend in den
Erwägungen 4.3.2. und 4.3.3. ausgeführt – keinerlei asylrelevante
Gründe geltend, und es ist diesbezüglich ohne weiteren
Begründungsaufwand dem BFM zuzustimmen. Ebenfalls folgt das
Gericht der Vorinstanz, wenn diese feststellt, für Serben und
serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken Kosovos bestehe
eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittleingabe (vgl.
S. 12 ff.), die Lage sei insbesondere in Kosovska Mitrovica sehr schlecht,
die Kosovoalbaner würden sich dort hasserfüllt gegen alles wehren, was
nicht Albanisch sei, und die Leute lebten in Armut und hätten keine
Arbeit, können an dieser Einschätzung nichts ändern.
6.5.2. Der Beschwerdeführer besitzt neben der kosovarischen auch die
serbische Staatsangehörigkeit. Demnach kann er sich, falls er weder in
seinen Heimatort, wo noch Familienmitglieder und Verwandte leben,
zurückgehen noch die vom Bundesamt angegebene
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nutzen will, nach Serbien
begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit
Wohnsitz nehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist der Vollzug
der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen
Volksgruppe aus Kosovo im Allgemeinen zumutbar (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.3.6). Ins Gewicht fallen bei der Abschätzung der konkreten
Situation insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen
Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu
Serbien (ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales
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Beziehungsnetz) und die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration.
Im Rahmen dieser Kriterien sind Faktoren wie das Alter, das Geschlecht,
der Zivilstand, Sprachkenntnisse, der Gesundheitszustand, die
Berufserfahrung, die finanziellen Verhältnisse, die Schulbildung und die
berufliche Ausbildung der betroffenen Personen in die Erwägungen
miteinzubeziehen.
6.5.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf eine Rückweisung nach
Serbien geltend, diese sei nicht zumutbar, weil er dort nicht zuhause und
wieder nur ein Flüchtling wäre. Seine (…) könne ihm in Serbien nicht
helfen, und die Situation von Flüchtlingen sei in diesem Land prekär (vgl.
Beschwerde S. 14 f.).
Die unbestrittenermassen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien
betrifft weite Teile der einheimischen Bevölkerung und vermag deshalb
den Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzumutbar erscheinen zu
lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer die Technische Mittelschule in
B._______ abgeschlossen und anlässlich der Befragung als Beruf (…)
angegeben (vgl. A1/9 Ziff. 8). Der (…)jährige, alleinstehende
Beschwerdeführer verfügt also über eine vergleichsweise gute
Ausbildung und sollte demnach in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche
Existenz in Serbien aufzubauen, zumal den Akten auch keinerlei
Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist demnach abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 gutgeheissen worden ist, ist
praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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