B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2983/2017
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige, der Eth-
nie der Tadschiken zugehörig mit letztem Wohnsitz im Distrikt (…) / Provinz
(…) – eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin
und Kinder) respektive am 9. November 2015 (Beschwerdeführer) in die
Schweiz einreisten, wo sie am 19. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin und
Kinder) respektive 10. November 2015 (Beschwerdeführer) um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______ am 5. Novem-
ber 2015 und der Beschwerdeführer am 19. November 2015 zur Person
befragt wurden (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12 [Beschwerdefüh-
rerin], A4/10 [Tochter C._______], A17/11 [Beschwerdeführer]),
dass die Eltern und die Töchter D._______ und C._______ am 5. April
2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden (Anhörung; Proto-
koll in den SEM-Akten A31/12 [Beschwerdeführerin], A32/9 [Tochter
D._______ ], A33/11 [Beschwerdeführer], A34/8 [Tochter C._______]) und
zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die
Eltern seien beide Analphabeten und ungefähr im Jahre (…) zusammen
„durchgebrannt“,
dass die Familie der Beschwerdeführerin gegen diese Beziehung gewesen
sei, sie deshalb verfolgt worden seien, und der Beschwerdeführer in der
Folge seinen Namen geändert habe,
dass die Brüder der Beschwerdeführerin eine der Töchter „verlangt“ hätten,
so dass die Beschwerdeführenden während (…) bis (…) Jahren im Bezirk
(…) auf der Flucht gewesen seien,
dass eines Tages ein Bruder der Beschwerdeführerin mit mehreren Män-
nern an ihrem Wohnort aufgetaucht und den Beschwerdeführer mit einem
Messer verletzt habe, worauf dieser eine Woche in Spitalpflege verbracht
habe,
dass die Beschwerdeführenden einige Wochen später – gegen Ende (…)
– in (…) gereist seien, indes es dort schwierig gewesen sei und die Kinder
nicht regelmässig hätten zur Schule gehen können, und dass sie ausser-
dem auch dort gesucht worden seien und immer wieder hätten umziehen
müssen,
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dass sie (…) nach der Nachricht über den Tod der Eltern der Beschwerde-
führerin in ihre Heimatregion zurückgekehrt seien, da sie gehofft hätten,
dass sich die Situation nun geändert habe,
dass sie dort aber erneut gesucht worden seien, weshalb sie Afghanistan
nach rund einem Jahr wieder verlassen hätten,
dass sie seit ungefähr (…) in (…) gelebt hätten, sie aber auch dort von den
Brüdern der Beschwerdeführerin bedroht worden seien, weswegen sie die
Tochter C._______ mit einem (…) verlobt hätten,
dass C._______ diesen aber schliesslich nicht mehr habe heiraten wollen,
weswegen es auch von dessen Seiten zu Drohungen gekommen sei,
dass die Beschwerdeführenden deshalb nach rund (…) Jahren (…) verlas-
sen hätten und am 19. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin und Kinder) res-
pektive am 9. November 2015 (Beschwerdeführer) in die Schweiz einge-
reist seien,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit zwei sepa-
raten Verfügungen – eine betreffend die Eltern und die Kinder und eine
betreffend die Tochter C._______ –, beide vom 5. Mai 2017 datierend und
beide am 8. Mai 2017 eröffnet, ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM in der Verfügung die Eltern betreffend zur Begründung im
Wesentlichen ausführte, die Feststellung der Identität von Gesuchstellern
sei eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von
Asylvorbringen und die Identität, insbesondere des Beschwerdeführers,
stehe aufgrund seiner Vorbringen nicht fest,
dass er angegeben habe, in den 1990er-Jahren den Namen gewechselt zu
haben, um sich vor „seinen Feinden“ zu schützen, diese Änderung jedoch
nicht amtlich erfolgt sei und er den abgegebenen afghanischen Führer-
schein (auf den „neuen“ Namen lautend) gegen Schmiergeld erhalten habe
(A33/2f. F8ff.),
dass indes erhebliche Zweifel am angeblichen Namenswechsel bestün-
den, da der Beschwerdeführer über zwanzig Jahre lang von seinen Schwa-
gern gesucht und immer wieder ausfindig gemacht worden sei, womit der
Namenswechsel unsinnig geworden wäre,
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dass überdies nicht nachvollziehbar sei, wieso er für seinen angeblichen
Namenswechsel den Namen seines Vaters benutzt haben sollte (Akte
A17/4 und 7),
dass der Umstand, wonach auch noch der Bruder des Beschwerdeführers,
dessen Frau aus derselben Familie wie seine Frau stamme, ebenfalls den-
selben falschen Namen wie er angenommen hätte, konstruiert wirke
(A33/3),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin Kontakt mit der angeb-
lichen Verfolgerfamilie gehabt habe, was er zu verschleiern versucht habe
(A17/5; A33/4 F20ff.),
dass die Familie beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Re-
fugees) in (…) mit unterschiedlichen Jahrgängen erfasst sei und die allei-
nige Erklärung mit ihrem Analphabetismus nicht zu überzeugen vermöge,
nachdem sie offensichtlich die Personalienblätter im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum selbständig ausgefüllt hätten und die Kinder längere Zeit
zur Schule gegangen seien,
dass sich zudem zahlreiche weitere Verwandte in der Schweiz aufhalten
würden (N […]; N […]; N […]; N […]; N […]) und der Beschwerdeführer im
Besitze von Unterlagen von Angehörigen der angeblichen Verfolgerfamilie
sei (A17/5 F30.2), was sich mit der behaupteten oder befürchten Verfol-
gungssituation nicht vereinbaren lasse,
dass insgesamt die Aussagen und die Identitätspapiere wenig geeignet
seien, die Identität der Beschwerdeführenden sowie den Zeitpunkt und die
Umstände ihrer Ausreise zu belegen,
dass die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführenden mit der
Familie der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft seien, da sie ge-
mäss ihren Ausführungen seit nunmehr über (…) Jahren von den Brüdern
der Beschwerdeführerin gesucht worden seien, gleichzeitig allerdings noch
während rund (…) Jahre im selben Distrikt in Afghanistan gewohnt hätten,
dass, es überdies für die Familie der Beschwerdeführerin „ein Leichtes ge-
wesen“ wäre, sie ausfindig zu machen, selbst wenn der Beschwerdeführer
tatsächlich den Namen gewechselt haben sollte,
dass der Beschwerdeführer zwar angeführt habe, einmal von seinen Ver-
folgern aufgespürt und verletzt worden zu sein, dass es hierfür indes keine
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Beweismittel gebe und die entsprechenden Ausführungen vage geblieben
seien,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin
unbehelligt geblieben wäre, hätten ihre Brüder doch auch nach ihrem Le-
ben getrachtet (A31/5), zumal sie sich doch nur wenige Meter entfernt in
einem gemieteten Gebäude mit vier Räumen aufgehalten habe (A31/6f.),
dass es auch nicht nachvollziehbar sei, wie die Brüder der Beschwerde-
führerin sie über Jahre hinweg (…), in (…) und sogar in der Schweiz hätten
aufspüren können (A33/5 F35),
dass es darüber hinaus auch realitätsfremd sei, aus einem Drittstaat ([…])
genau dorthin zurückzukehren, wo die angebliche Verfolgerfamilie gelebt
habe,
dass die geltend gemachte Gefährdungssituation vor dem Hintergrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich auch noch regel-
mässig Kontakt mit Familienangehörigen der mutmasslichen Verfolgerfa-
milie gehabt hätten und der Bruder des Beschwerdeführers mit einer
Schwester der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei (A17/5), kon-
struiert wirke,
dass das SEM sich in dieser Würdigung auch insofern gestärkt sehe, als
die Ausführungen zum angeblich über (…) Jahre andauernden Leben in
Angst und im Versteckten ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen
seien und den Schilderungen – selbst bei an sich intensiven und einschnei-
denden Erlebnissen – der persönliche Bezug weitgehend fehle,
dass insgesamt die jeweiligen rudimentären Angaben nicht den Eindruck
erweckten, eine im Mittelpunkt des Geschehens sich befindende Person
spreche von jenen einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben massge-
blich beeinflusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten (A32/3
und 6; A33/7 F57-68; A34/3, F10-15; F 22-27),
dass die Gesamtwürdigung der Vorbringen zum Schluss führe, dass die
Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte und wenig plausible
Asylbegründung abstützten und sie das Geschilderte nicht oder zumindest
nicht im vorgebrachten Kontext erlebt hätten,
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dass das SEM in der Verfügung die Tochter C._______ betreffend zur Be-
gründung ihres ablehnenden Asylentscheides ausführte, die Vorbringen ih-
rer Eltern betreffend die familiären Probleme seien in einem separaten Ent-
scheid als nicht glaubhaft erachtet worden,
dass ihre weiteren Fluchtgründe (Krieg, mangelnde Ausbildungsmöglich-
keiten) nicht asylrelevant seien, da diese in den aktuellen politischen und
sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan sowie in den Folgen kriegeri-
scher Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppierungen und den
afghanischen Sicherheitskräften begründet seien, von denen ein Grossteil
der afghanischen Bevölkerung betroffen sei, weshalb sie aus ihnen keine
Furcht vor einer asylrelevanten persönlichen Verfolgung im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan ableiten könne,
dass es sich bei den anlässlich der Anhörung vorgebrachten Probleme mit
einem (…), mit welchem sie verlobt gewesen sei und der sie nun bedrohe,
da sie ihn nicht mehr heiraten wolle, nicht um Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG handle, da gemäss ihren Ausführungen ihre Eltern
die Entscheidung, die Verlobung aufzulösen, ihr überlassen hätten (A34/5),
dass der Beschwerdeführer im Namen sämtlicher Beschwerdeführenden
mit handschriftlich unterzeichneter, undatierter Eingabe (Poststempel:
24. Mai 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und mittels vorgedruckten Begehren beantragt, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren sowie es sei unter Feststellung des
unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass der Beschwerdeführer handschriftlich die Beschwerde sinngemäss
dahingehend begründete, dass seine Familie überall, wo sie bisher gelebt
hätten, in Gefahr gewesen und einer seiner Söhne verschwunden sei,
dass sie bereits (…) und in (…) aufgrund ihrer Religion, Rasse und Natio-
nalität verfolgt worden seien und sie nun einen besseren Status als denje-
nigen des „F“-Ausweises beantragten, weil dieser sie psychisch belaste,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der eventuelle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung im vorliegenden Verfahren nicht notwendig und somit von vornherein
unbeachtlich ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Ergeb-
nis gelangt, die vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung die Eltern
betreffend zur nicht glaubhaft gemachten Identität und Verfolgungsge-
schichte (familiäre Probleme) seien offensichtlich und vollumfänglich zu
stützen,
dass insbesondere der vorinstanzliche Eindruck der konstruierten und we-
nig plausiblen Asylbegründung bestätigt werden kann, zumal es den ent-
sprechenden Schilderungen der Beschwerdeführenden in der Tat allen an
Realkennzeichen mangelt und vieles der Logik und der Nachvollziehbar-
keit entbehrt,
dass insbesondere die Geschichte betreffend die Namensänderung des
Beschwerdeführers aufgrund der in der Verfügung genannten Gründe
(siehe Erwägungen oben) nicht überzeugt,
dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung die Tochter
C._______ betreffend offensichtlich und vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass schliesslich in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vorge-
bracht werden,
dass insbesondere, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, Vorbringen, die
sich auf den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Drittstaaten ([…] und
[…]) beziehen vorliegend nicht wesentlich sind,
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dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist, das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass, nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 5. Mai 2017 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
hat, sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die vorläufige Aufnahme mit dem vorliegenden Entscheid formell in
Kraft tritt,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, weil die Begehren –
wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – sich als aussichtslos
erweisen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten
von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag
ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: