Abtei lung V
E-2985/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
B._______, eigenen Angaben zufolge palästinensischer
Herkunft,
_______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2985/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 11. Februar 2005 über C._______ verliess, sich darauf während
einiger Zeit in D._______ aufhielt, von wo aus er am 28. Juli 2006
illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 4. August 2006 sowie der kantonalen Anhörung
vom 27. September 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er stamme aus E._______ im palästinensi-
schen Autonomiegebiet Gaza,
dass er im Jahre 1997 illegal in Israel gearbeitet habe, worauf er im
Jahre 2004 von den palästinensischen Behörden und Parteien be-
schuldigt worden sei, als Spion für Israel tätig zu sein,
dass er deshalb um sein Leben gefürchtet habe und im Jahre 2005
nach D._______ geflogen sei, wo er sich mehrere Monate aufgehalten
und in einer Fabrik gearbeitet habe, bevor er dann anschliessend in
die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer beim Stellen seines Asylgesuchs keine
rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben hat, weil
angeblich ihm die Polizei in D._______ anlässlich einer Kontrolle so-
wohl den Pass als auch die Identitätskarte abgenommen habe,
dass von der Fachstelle LINGUA (nachfolgend LINGUA-Gutachten) am
22. August 2006 ein landeskundlich-kulturelles sowie linguistisches
Herkunftsgutachten erstellt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. April 2008 – eröffnet am 15. April 2008 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich in seinem Sachvortrag in zahlreiche und in
der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend aufgezählte Un-
stimmigkeiten verstrickt,
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dass beispielsweise nicht nachvollzogen werden könne, weshalb ihm
die angebliche Arbeit im Jahre 1997 in Israel erst im Jahre 2004
Schwierigkeiten mit den palästinensischen Behörden eingetragen ha-
ben sollte und er trotz der Befürchtung, deswegen umgebracht zu wer-
den, erst im Jahre 2005 ausgereist sei,
dass er auch nicht im Stande gewesen sei, konkrete, genaue und zu-
sammenhängende Angaben zur angeblichen, seinerzeitigen Tätigkeit
in Israel zu machen,
dass seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien und den
Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügten,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG beantragte, weil
er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, die Behörden von Gaza
wegen innenpolitischer Konflikte keine Reisedokumente ausstellen
könnten und weil er am _______ bei einem israelischen Angriff seinen
Bruder verloren habe, bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte und
die politische Lage äusserst brisant und angespannt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerde aufgrund des Rechtsbegehrens sowie der
Begründung nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 11. April 2008, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft sowie des Asyls und der Wegweisung als
solche betrifft (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die angefochte-
ne Verfügung einer Überprüfung standhält,
dass die Argumente, mit denen das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft qualifiziert
hat, nachvollziehbar und praxiskonform sind und bestätigt werden kön-
nen, wobei zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf
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jene Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109
Abs. 3 BGG), zumal der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort in-
haltlich mit den Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz ausein-
andersetzt,
dass das LINGUA-Gutachten sich mit überzeugender Begründung
"eindeutig" dafür ausspricht, der Beschwerdeführer sei in einem paläs-
tinensischen Milieu sozialisiert worden,
dass der Autor des Gutachtens auch die Auffassung vertrat, als Ort
dieser Sozialisierung komme "sehr wahrscheinlich" der Gazastreifen in
Frage, indessen auch auf verschiedene Punkte hinwies, welche gegen
diese Annahme sprechen würden, so beispielsweise die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer erstaunlicherweise keinerlei Kenntnisse
von dem durch die israelische Armee – unter grosser medialer Reso-
nanz – zerstörten Flughafen des Gazastreifens gehabt habe,
dass die konkrete Herkunft des offenbar palästinensischen Beschwer-
deführeres sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
aus den Akten ergibt,
dass einerseits der Beschwerdeführer seine Reise- und Identitätspa-
piere mit der offensichtlich unglaubhaften Begründung einer Konfiskati-
on durch die D._______ Ausländerbehörden gegen Quittung nicht zu
den Akten gereicht hat,
dass die angeblich bereits im Zeitpunkt kantonalen Anhörung vom
27. September 2006 bestellte Kopie des Personalausweises und sein
Geburtsschein (vgl. Befragungsprotokoll, S. 3) – wie auch die angebli-
che Konfiskationsbestätigung der D._______ Behörden – bisher ohne
Begründung nicht zu den Akten gereicht worden sind,
dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts in D._______
mit von Mitte Februar 2005 bis Ende Juli 2006 (= 17,5 Monate) respek-
tive mit "ca. 8 Monate" angab (vgl. Protokoll der Befragung im Emp-
fangszentrum, S. 1. f. und S. 8),
dass der Beschwerdeführer angab, er habe in D._______ in F._______
(vgl. Protokoll der Befragung im Empfangszentrum, S. 2) respektive im
G._______ Stadtviertel H._______ (Protokoll der kantonalen
Befragung, S. 10) respektive in F._______ und G._______ (vgl. a.a.O.,
S. 11) gelebt,
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dass sowohl die Umstände der Reise nach D._______ als auch der
Weiterreise in die Schweiz ungereimt und offensichtlich unglaubhaft
schilderte (vgl. Protokoll der Befragung im Empfangszentrum, S. 8;
Protokoll der kantonalen Befragung, S. 9 f. und 10 f.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten seine Herkunft und
den Verbleib seiner Schriften ebenso offensichtlich zu verschleiern ver-
sucht, wie die konkreten Umstände seiner Reise in die Schweiz,
dass die Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seines prozessua-
len Verhaltens nicht feststeht und es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugs-Hin-
dernissen bezüglich hypothetischer Heimat- oder Herkunftsländer zu
prüfen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und den Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zuläs-
sig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint, zumal die Verneinung
seiner Flüchtlingseigenschaft von ihm nicht angefochten worden ist,
dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller
Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen,
der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des an-
geblich 26-jährigen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers
im Sinne einer Existenzgefährdung mit sich bringen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu
bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das I._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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