Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2985/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Februar 2010 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch eingereicht hatten, welches sie am 25. Februar 2010
nach der Befragung zur Person zurückzogen, worauf ihr Gesuch
gleichentags vom BFM abgeschrieben wurde und die
Beschwerdeführenden am 5. März 2010 mit Rückkehrhilfe in ihr
Heimatland zurückkehrten,
dass sie am 27. Februar 2011 erneut in die Schweiz einreisten und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein zweites
Asylgesuch stellten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 3. März
2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. April 2011 zur
Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, der
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Beschwerdeführer A._______ sei nach Verlassen der Schweiz nicht nach
Mazedonien zurückgekehrt, weil ihm dort wegen politischer Aktivitäten
eine (…) Haftstrafe drohe, weshalb er nach F._______ (G._______)
gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin B._______ nach Mazedonien
zurückgegangen sei, wo man sie (…) habe,
dass sie sich deshalb entschlossen hätten, erneut in die Schweiz zu
reisen,
dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe und Identitätskarten sowie
mehrere Beweismittel (unter anderem ein Urteil und eine gerichtliche
Vorladung) zu den Akten reichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 16. Mai 2011 –
eröffnet am 18. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug
anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und den Kanton H._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Bundesrat könne Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher
gelten ("Safe Countries"), zu welchen auch Mazedonien gehöre,
dass zahlreiche Ungereimtheiten und Unklarheiten in den Ausführungen
der Gesuchsteller zum Schluss führten, die Beschwerdeführenden
würden sich mit ihrer Asylbegründung auf einen konstruierten
Sachverhalt stützen, im ersten Asylverfahren hätten sie die nunmehr
geltend gemachten, schon damals bestehenden Probleme mit keinem
Wort erwähnt,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai
2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und
– unter Betonung der geltend gemachten (…) der Beschwerdeführerin
und der angegebenen Herzprobleme des zweiten Sohnes – nichts
vorbrachten, was sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu
Protokoll gegeben haben,
dass sie in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
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zwecks materieller Prüfung beantragen, eventualiter sei den
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in formeller Hinsicht darum
ersuchen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf
das Einfordern eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die
Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (Art.
55 VwVG, Art. 42 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz auf die Frage
beschänkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es
ergeben sich Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Mazedonien sind
und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum
"safe country" im vorstehend genannten Sinn erklärt hat sowie auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass demnach einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen
hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in
Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff
wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung
gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
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Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c. aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass zudem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der vorliegenden
Akten die Aussagen der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als ein unglaubhaftes Konstrukt beurteilt,
dass bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers A._______
insbesondere auffällt, dass er zwar jahrelang für eine Partei tätig
gewesen sein will und dabei von Haus zu Haus gegangen sei, um die
Leute davon zu überzeugen, dass sie diese Partei wählen sollten, aber
auch nicht ansatzweise in der Lage ist, etwas über deren Ziele
vorzubringen (Anhörungsprotokoll S. 6),
dass er anlässlich der Einreichung des ersten Asylgesuches auf die
Frage, ob er mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen
Probleme gehabt habe, mit Nein antwortete, und bei der Anhörung zu
seinem zweiten Asylgesuch auf einen entsprechenden Vorhalt des BFM
hin angab, er habe damals keine Beweismittel gehabt
(Anhörungsprotokoll S. 10), was völlig unlogisch ist,
dass es sich angesichts dieser Sachlage und der nicht minder
unglaubhaft und widersprüchlich wirkenden Aussagen der
Beschwerdeführerin B._______ ohne zusätzlichen Begründungsaufwand
erübrigt, auf die weiteren Vorbringen einzugehen, da sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist, wes-halb der Antrag, das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglichst ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise auf eine
Verfolgung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass zudem mit Blick auf die allgemeine Lage in Mazedonien keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden
dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall der
Rückkehr schliessen lassen, und daran auch die vorgebrachten
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gesundheitlichen Probleme nichts ändern können, da in Mazedonien
durchaus intakte medizinische Strukturen vorhanden sind,
dass nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer
Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation
geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandlos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons H._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
Versand: