B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2985/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).
E-2985/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in einem
Vorort von B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 22. Juli 2011 und reiste in die Türkei. Nach einem einmonatigen
Aufenthalt in einem Ort an der türkisch-syrischen Grenze gelangte er auf
dem Landweg über unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 12. Sep-
tember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2011 und der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juni 2013 brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei seit Anfang 2011
Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen
Union) gewesen und habe im Mai 2011 an drei oder vier Demonstrationen
teilgenommen. Zudem habe er im Auftrag der PYD mit seinem Freund
C._______ mehrfach in B._______ Flugblätter und Parteischriften verteilt,
die die Leute aufgefordert hätten, an friedlichen Demonstrationen teilzu-
nehmen. Mitte Juli 2011 sei sein Freund verhaftet worden; dies habe er am
darauffolgenden Tag von dessen Bruder erfahren. Er habe den Vorsitzen-
den der Partei über die Verhaftung informiert. Dieser habe ihm geraten,
unterzutauchen, während die Partei die Situation beobachte. Er habe
Angst gehabt und sei deshalb einige Tage zu Hause geblieben. Eines
Abends, etwa drei Tage nach der Verhaftung C._______'s, sei ein Auto der
Luftabwehr-Behörden zum Haus seiner Familie gekommen. In diesem Mo-
ment habe er gewusst, dass man seinen Freund durch Folter dazu ge-
zwungen hatte, Informationen über ihn preiszugeben. Da er sich gerade
auf dem Dach des Hauses aufgehalten habe, habe er auf das Dach des
Nachbars gelangen und zu seinen Grosseltern fliehen können. Später
habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Beamten das Haus nach ihm
durchsucht hätten. Deshalb habe er Syrien wenige Tage danach verlassen
müssen. Nach der Einreise in die Schweiz habe seine Familie einen ihn
betreffenden Marschbefehl erhalten. Zudem habe sich die Lage seit seiner
Flucht insofern verändert, als die mittlerweile aktiven islamistischen Grup-
pen mit der PYD in Feindschaft stehen würden. Von ersteren gehe aktuell
die grösste Gefahr für ihn aus.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer seine Identitätskarte (im Original), neun anlässlich von Demonst-
rationen in der Schweiz gemachte Fotografien, ein Bild von sich in Uniform,
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ein "an die demokratische Öffentlichkeit" gerichtetes Schreiben der Eu-
ropa-Organisation der Partei der Demokratischen Union und einen Teil ei-
nes fremdsprachigen Dokuments, von dem er angab, es handle sich um
den Marschbefehl, zu den Akten. Am 13. September 2012 wurde ausser-
dem sein syrischer Führerschein sichergestellt.
B.
Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, bei dem eingereichten Dokument, das nach seinen Angaben ein
Marschbefehl sein solle, handle es sich gemäss Erkenntnissen des Bun-
desamtes um einen Einteilungsschein für Reservisten, der nicht als defini-
tive Einberufung in den Militärdienst angesehen werden könne. Diesbezüg-
lich wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. April 2014 eine teil-
weise Übersetzung des fraglichen Dokuments ein und führte aus, es
handle sich sowohl um einen Einteilungsschein als auch um einen Marsch-
befehl. Aus der Übersetzung gehe hervor, dass er der Einheit "D._______"
zugeteilt worden sei und jederzeit bereit sein müsse, einzurücken. Hätte er
Syrien nicht verlassen, hätte er mit Sicherheit bereits einrücken müssen.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2014 – eröffnet am 30. April 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Auf-
nahme anordnete.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Mai
2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtfeststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls, Anordnung der Weg-
weisung) aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E-2985/2014
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist ein-
zutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur
Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a
S. 17).
4.4 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wur-
den in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach
demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorge-
hen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hun-
derten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender
von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW],
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Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disap-
pearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012;
DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, Au-
gust 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen
offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die
Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und riva-
lisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und
religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen
zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im
Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter
Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bom-
benangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Gift-
gas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der
Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die
kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Un-
terstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch
systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung
von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International
Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land er-
fassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Na-
tionen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben,
mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millio-
nen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der
Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UN-
HCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Kon-
flikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1)
Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit
März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in
Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese
Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbun-
dene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei
der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Un-
klarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in
Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetra-
gen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen
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Seite 7
hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf
die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem
Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. D-5779/2013 E.
5.3.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
insbesondere aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend
die Suche nach ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeiten müssten
grundsätzlich als nicht hinreichend begründet eingestuft werden. So habe
er beispielsweise die Flucht vor den Behörden, als diese ihn in seinem Zu-
hause aufgesucht hätten, und seine Zuflucht bei den Verwandten nur ge-
haltlos und undifferenziert beschrieben (vgl. A18/11 F25-33 S. 4 f.). Auch
seine Ausführungen zum Verteilen der Flugblätter müssten als oberfläch-
lich und allgemein bezeichnet werden (vgl. A18/11 F38 S. 6). Als er aufge-
fordert worden sei, die verteilten Flugblätter zu beschreiben, habe er dies
ebenfalls nur in gehaltloser Weise getan (vgl. A18/11 F46-48 S. 7). Zudem
mangle es seinen Aussagen an der Logik des menschlichen Handelns. So
sei nicht ersichtlich, warum er die Flugblätter trotz der grossen Vorsicht, die
man seinen Aussagen zufolge habe walten lassen müssen, auf einem
grossem Markt verteilt haben wolle. Es sei ausserdem nicht nachvollzieh-
bar, warum gerade der Luftsicherheitsdienst, bei dem es sich seinen Aus-
sagen zufolge um den stärksten Sicherheitsdienst in Syrien handle, ihn
aufgesucht haben solle. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten wür-
den nicht auf eine hohe und wichtige politische Persönlichkeit hindeuten,
die für die syrischen Behörden von einem derartigen Interesse wäre.
Schliesslich habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Behörden-
mitglieder gemacht, die ihn bei sich zu Hause aufgesucht hätten. Während
er bei der BzP angegeben habe, er habe nicht gesehen, wie viele Behör-
denmitglieder zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er bei der Anhö-
rung ausgesagt, er habe fünf Personen gesehen (vgl. A6/11 Ziff. 7.02 S.8;
A18/11 F28 f. S. 4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Anzumerken sei
jedoch, dass eine blosse Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei nicht
asylbeachtlich wäre, da aufgrund dessen noch keine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung bestehe.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, einen militärischen Einberufungs-
befehl erhalten zu haben und in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei
darauf hinzuweisen, dass es sich beim von ihm angegebenen Dokument
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um eine Reservistenkarte und nicht um einen Marschbefehl handle. Aus
der Urkunde werde ersichtlich, dass er als Reservist eingeteilt worden sei
und einrücken müsse, sobald seine Einheit mittels des auf der Karte ver-
merkten Appells aufgerufen werde. Die Karte selbst könne nicht als Einbe-
rufung zum Militärdienst angesehen werden. Aus den Akten würden sich
zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass er nach Erhalt der Reservis-
tenkarte tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden sei. Auch anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er nur in allgemeiner
Weise vorgebracht, dass er mit Sicherheit bereits hätte einrücken müssen,
wenn er nicht rechtzeitig ins Ausland geflohen wäre. Wenn der Beschwer-
deführer zwischenzeitlich zum Militärdienst einberufen worden wäre, wäre
jedoch zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich konkrete Angaben
hätte machen können.
Betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei einzu-
wenden, dass davon auszugehen sei, dass sich die im Ausland aktiven
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren
würden, die qualifizierte Aktivitäten, im Sinne einer öffentlichen Exponie-
rung, ausüben würden. Die von ihm geltend gemachte Teilnahme an De-
monstrationen erwecke jedoch nicht den Eindruck, dass er aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Sein
exilpolitisches Engagement sei mithin nicht geeignet, eine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Die weiteren Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers seien
nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr durch is-
lamistische Gruppen habe er angegeben, selber nie Probleme mit solchen
gehabt zu haben. Zudem sei er kein hohes und wichtiges Mitglied der PYD.
Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
von solchen Gruppen verfolgt würde. Aus dem in Syrien herrschenden Bür-
gerkrieg könne sodann keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne
des Asylgesetzes abgeleitet werden; allerdings werde dem Konflikt bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getra-
gen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an seinen Ausführun-
gen anlässlich der Befragungen fest. Gegen die Erwägungen der Vor-
instanz führt er insbesondere an, in seinen Aussagen betreffend die Anzahl
der Beamten, die ihn zu Hause gesucht hätten, bestehe kein Widerspruch.
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Er habe diese nicht gesehen und erst später von seiner Mutter erfahren,
wie viele es gewesen seien.
Es sei überdies eine Tatsache, dass in Syrien seit Jahren ein brutaler Bür-
gerkrieg tobe. Unter diesen Umständen sollte es nicht darauf ankommen,
ob es sich beim eingereichten Dokument um einen Marschbefehl oder eine
Reservistenkarte handle. Selbst wenn es sich um eine Reservistenkarte
handeln würde, heisse dies noch lange nicht, dass er von einem Einrücken
in die Armee verschont geblieben wäre. Ein Marschbefehl heisse nichts
anderes, als sofort in den Krieg ziehen zu müssen. Eine Reservistenkarte
bedeute, dass die betreffende Person jederzeit bereit sein müsse, in den
Krieg zu ziehen. In beiden Fällen gehe es um Krieg und darum, zu töten
und getötet zu werden. Es sei eine Tatsache, dass er jederzeit ins Militär
hätte einrücken und in den Krieg ziehen müssen, wenn er nicht rechtzeitig
ins Ausland geflüchtet wäre. Die Behauptungen der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang seien unbegründet.
Die Schlussfolgerung des BFM, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen
Betätigung nicht als potentielle Bedrohung des syrischen Regimes wahr-
genommen werde, treffe ebenfalls nicht zu. Jeder Oppositionelle sei eine
potentielle Gefahr für das Assad-Regime. Dieses bekämpfe jede Person,
die gegen das Regime kämpfe. Er sei mit Sicherheit durch die hier tätigen
Agenten des syrischen Staats registriert worden, was bereits genüge, um
im Falle einer Rückkehr festgenommen oder gar erschossen zu werden.
Auch von Seiten der islamistischen Gruppen drohe ihm Gefahr. Es sei be-
kannt, dass diese sehr brutal gegen jede Person vorgehen würden, die sich
– wie er – gegen sie stelle. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner
politischen Aktivitäten sei er schliesslich offensichtlich im Sinne von Art. 3
AsylG vom Bürgerkrieg betroffen.
6.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffend die Vorfluchtgründe richtigerweise als unglaubhaft qualifizierte und
die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu Recht als flücht-
lingsrechtlich nicht relevant einstufte.
6.1 Das BFM gelangte nach vollständiger und richtiger Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts zutreffend zum Schluss, die Aussagen des
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Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in Sy-
rien, das Verteilen von Flugblättern und anderen Publikationen der PYD
und die versuchte Verhaftung seitens der Luftsicherheitsbehörden seien –
trotz wiederholten Nachfragen seitens des Sachbearbeiters anlässlich der
Anhörung – durchgehend undifferenziert sowie nicht genügend begründet
und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
schliesst. Der Würdigung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer keine
substanziierten Einwände entgegen, sondern beharrt im Wesentlichen auf
der Richtigkeit seiner Ausführungen, was vorliegend unbehelflich ist. So-
dann bringt er vor, es gebe keinen Widerspruch in seinen Aussagen. Dies
trifft nicht zu, sagte er doch anlässlich der BzP, er habe die Beamten nicht
gesehen, während er bei der Anhörung unmissverständlich zu Protokoll
gab, fünf Personen gesehen zu haben (A18/11 F28 S. 4).
6.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, für den Zeitpunkt der
Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. vorstehend E. 4.3). Eine
asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermas-
sen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu
gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise Verfolgung zu befürchten hat. In diesem Fall ist die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen; die betreffende Person ist gestützt auf Art. 54 AsylG
jedoch von der Asylgewährung ausgenommen.
6.2.1 Als objektiven Nachfluchtgrund bringt der Beschwerdeführer zu-
nächst vor, nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat in die syrische Ar-
mee einberufen worden zu sein. In diesem Zusammenhang reichte er ei-
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nen Teil eines Dokuments zu den Akten. Dieses ist gemäss der eingereich-
ten Übersetzung an den "Reserve Rekruten" A._______ (Beschwerdefüh-
rer) gerichtet und als "Mobilisierungsankündigung" betitelt. Aus der Ur-
kunde geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer der Einheit
"D._______" zugeteilt worden sei und – unter Androhung einer Strafe im
Unterlassungsfall – sofort in die Rekrutierungsstelle einrücken müsse, so-
bald die Einheit dazu aufgefordert werde. Wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte, handelt es sich beim eingereichten Dokument somit nicht um
eine Einberufung zum Militärdienst im Sinne eines Marschbefehls sondern
um eine Ankündigung betreffend eine allfällige spätere Einberufung. Eige-
nen Angaben zufolge kam der Beschwerdeführer seiner allgemeinen
Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise am 22. Juli 2011 nach und absolvierte
seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee (vgl. A18/11 F12 S.
3). Auf Beschwerdeebene macht er nicht glaubhaft geltend, mittlerweile
zum Aktivdienst einberufen worden zu sein. Er hat sich seiner Dienstpflicht
somit – soweit ersichtlich – nicht entzogen (vgl. die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.3.2 und D-1791/2014
vom 19. Januar 2015 E. 5.2).
Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, durch den Bürgerkrieg in
asylrelevantem Ausmass von Verfolgung bedroht zu sein, ist ihm entge-
genzuhalten, dass die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. WALTER STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.16). Die Voraussetzungen einer individuellen Betroffenheit
des Beschwerdeführers, die allenfalls seine Anerkennung als Flüchtling
rechtfertigen würde, sind nicht erfüllt. Der Bürgerkriegssituation in Syrien
wurde indessen mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
Rechnung getragen. Auch für eine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch islamistische Gruppen im Falle einer Rückkehr be-
stehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte.
Es liegen somit keine objektiven Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen wäre.
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt implizit vor, durch sein Verhalten nach
der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
syrischen Behörden gesetzt zu haben und deshalb – infolge subjektiver
Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
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Seite 12
Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheim-
dienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentli-
chen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen
auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats-
angehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbeson-
dere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der
Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Orga-
nisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wer-
den können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem
längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem ein-
gehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er-
warten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund
der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage
in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschre-
ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit
einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat
sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei
auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind.
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand
tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, in der
Schweiz an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei als ein-
facher Demonstrant dabei gewesen und habe Transparente getragen (vgl.
A18/11 F62 ff. S. 9). Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er
neun Fotografien und ein Schreiben der "Europa-Organisation der Partei
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Seite 13
der Demokratischen Union" zu den Akten. Daraus ergibt sich entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein ernstzunehmendes exilpoliti-
sches Engagement. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen
syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten,
welche in exponierter Weise politisch – aus der Sicht der syrischen Behör-
den – missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts
des sehr niederschwelligen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere
ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige,
welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur Annahme der
Flüchtlingseigenschaft geführt hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht und
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Schluss gelangt, aufgrund der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdefüh-
rers sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen
würde.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die
Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der
Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszu-
schliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht
glaubhaft geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise po-
litisch aktiv gewesen zu sein, ist – soweit beurteilbar – nicht anzunehmen,
dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden
und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG nicht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene
oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vor-
instanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr.
600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi