B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2987/2016
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 11. Au-
gust 2014 in Richtung Sudan. Am 12. März 2016 reiste er in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. März 2016 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 6. April 2016 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte er geltend, sein Vater und sein Bruder seien aus dem
Militärdienst desertiert. Die Behörden hätten deshalb immer wieder zu
Hause nach ihnen gesucht. Da man seinen Vater und seinen Bruder nicht
gefunden habe, sei er mitgenommen und für drei Wochen inhaftiert wor-
den. Nach seiner Freilassung sei sein Vater erwischt und zurück in den
Militärdienst geschickt worden. Sein Bruder habe sich versteckt gehalten,
weshalb die Behörden weiterhin bei ihnen zu Hause vorbeigekommen
seien. Man habe auch nach ihm gefragt, weil man ihn habe festnehmen
wollen, um an seinen Bruder zu gelangen, weshalb er Eritrea verlassen
habe.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 8. April 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventua-
liter seien Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die Wegweisung sei wegen
Unzulässigkeit nicht zu vollziehen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin sei
als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhalten. Seine Ausführungen seien gänzlich unsubstanti-
iert, vage und widersprüchlich. Zudem könne er keine persönlichen Eindrü-
cke vermitteln. So seien seine Angaben zur Haft völlig oberflächlich und
unpersönlich und er könne nicht widerspruchsfrei sagen, ob er 2013 oder
2014 inhaftiert gewesen sei. Seine Vorbringen zur Suche der Behörden
nach ihm, seinem Vater und seinem Bruder würden nicht überzeugen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Haft beschreibe er
weder völlig oberflächlich noch unpersönlich. Die Vorinstanz habe starke
Realkennzeichen nicht gewürdigt. Zur Suche nach seinem Vater und sei-
nem Bruder mache er ausführliche Angaben. Seine Aussagen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen. Sie seien substantiiert,
plausibel und schlüssig. Widersprüche würden keine bestehen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind.
4.3.1 So führt die Vorinstanz korrekt aus, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Haft oberflächlich und unpersönlich seien. Auf die
Frage, was er in der Haft erlebt habe, führt er lediglich aus, er sei in einen
engen Raum gewesen und die Türe sei nur für Essen und Notdurft geöffnet
worden (SEM-Akten, A15/18 F101). Der Befrager stellt sodann diverse
Nachfragen, auf die der Beschwerdeführer jeweils einsilbig und oberfläch-
lich antwortet (SEM-Akten, A15/18 F102 ff.). Auch auf die Frage, ob ihm
von diesen drei Wochen etwas speziell in Erinnerung geblieben sei, führt
er nur aus, er sei dreckig gewesen und habe sich nicht waschen können
(SEM-Akten, A15/18 F105). Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht
sagen, ob er im Jahr 2014 oder im Jahr 2013 in Haft gewesen sei (SEM-
Akten, A15/18 F107).
4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur
Suche nach ihm, seinem Vater und seinem Bruder. So führt er einerseits
aus, sein Vater und sein Bruder hätten sich unerlaubt von ihrer Einheit ent-
fernt (SEM-Akten, A8/13 S. 8), andererseits seien sie nach einem Urlaub
nicht mehr zurückgekehrt (SEM-Akten, A15/18 F89). Nicht nachvollziehbar
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ist sodann, dass die Soldaten angeblich alle drei bis vier Tage vorbeige-
kommen seien, sie ihn jedoch nur einmal zu Hause angetroffen hätten
(SEM-Akten, A15/18 F91 f.). Zudem sind seine Schilderungen zur Suche
durchgehend oberflächlich und vage (SEM-Akten, A15/18 F89 ff.). Auch
auf die Aufforderung, genaueres zur Suche nach ihm zu erzählen, führt er
lediglich aus, er sei gesucht worden, weil die Soldaten gehofft hätten, sein
Vater und sein Bruder würden sich melden, um ihn aus der Haft zu holen
(SEM-Akten, A15/18 F109). Zahlreiche Nachfragen hierzu beantwortet der
Beschwerdeführer nur einsilbig. Realkennzeichen, die auf tatsächlich Er-
lebtes hindeuten würden, fehlen auch hier gänzlich (SEM-Akten, A15/18
F110 ff.).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer geht das Gericht da-
von aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gülti-
gen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und
dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr rest-
riktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige
als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich
gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente
mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Re-
gime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnah-
men der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
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der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom
29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Es sei anzuneh-
men, dass er das Land aus anderen als den genannten Gründen und zu
einem anderen Zeitpunkt verlassen habe. Die Angaben zu seiner Flucht
würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Dass er ohne Kenntnisse der
Gegend, nachts und alleine in der Einöde den Weg gefunden habe, sei
unglaubhaft und widerspreche jeder Erfahrung.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er sei eritreischer Staatsange-
höriger und habe sich vor seiner Ausreise in Eritrea aufgehalten. Dies
werde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Hinweise auf eine le-
gale Ausreise gebe es keine. Der einzig logische Schluss sei daher, dass
er das Land illegal verlassen habe. Seine Schilderungen, wonach er die
Grenze illegal zu Fuss in den Sudan überquert habe, seien als sehr plau-
sibel einzustufen.
5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Schilderung
der angeblich illegalen Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei Real-
kennzeichen aufweise. Auch sind seine Ausführungen äusserst oberfläch-
lich ausgefallen. So fordert der Befrager den Beschwerdeführer auf, seine
Ausreise in den Sudan zu schildern. Er solle ihm genaue Details angeben,
was er erlebt und gemacht habe. Auf diese Frage führt der Beschwerde-
führer einzig aus, er habe nichts mitgenommen und sei durch eine offene
Fläche mit vielen Bäumen gelaufen. Es habe auch Berge gegeben, er sei
jedoch auf der offenen Fläche gelaufen. Es sei Nacht gewesen (SEM-Ak-
ten, A15/18 F123). Der Befrager fordert den Beschwerdeführer danach
nochmals auf zu erzählen, was er genau gemacht habe, als er losgelaufen
sei. Darauf antwortet der Beschwerdeführer, er habe ja nichts sehen kön-
nen, da es dunkel gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr genau, wie er
diese Strecke gelaufen sei. Genau die gleiche Antwort gibt er auf das er-
neute und mehrfache Nachhacken der befragenden Person (SEM-Akten,
A15/18 F128 ff.). Trotz offensichtlichem Bemühen des Befragers war vom
Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. In Anbetracht dessen, dass er
sich in der Gegend nicht ausgekannt hat und er alleine gelaufen ist, erstau-
nen diese Aussagen sehr und deuten nicht darauf hin, dass er das Land
wie geschildert verlassen hat.
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5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts seines Alters zur
Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht
mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch
nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige
Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände
auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich
auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon
entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Geset-
zes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012
vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6).
Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und ange-
sichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene
festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-
instanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
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nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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