B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2988/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Januar 2017 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Jeweils im
Beisein seiner Rechtsvertretung wurde er am 24. Januar 2017 zur Person
befragt (BzP) und am 8. Februar 2017 folgte eine ausführliche Anhörung
zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo und habe mit seiner Familie
bis zu seiner Ausreise in B._______, Region Oromia, Äthiopien, gelebt. Er
habe die Schule während (…) Jahren besucht. Sein Vater betreibe Land-
wirtschaft (er besitze Ackerland und Vieh), wovon die Familie lebe. Im (…)
2016 habe er, der Beschwerdeführer, an einer Schülerdemonstration für
die Freilassung von inhaftierten Schülern teilgenommen. Nach etwa einer
Woche habe er sich erneut einer solchen Demonstration angeschlossen.
Dabei seien die Demonstranten auseinandergetrieben worden, woraufhin
er nach Hause gegangen sei. Am nächsten Tag seien er und (…) weitere
Schüler in der Schule festgenommen und ins Gefängnis von B._______
gebracht worden. (…) später seien sie ins Gefängnis von C._______ ver-
legt worden. Nach (…) habe sein Vater die Entlassung aus der Haft orga-
nisiert. Hierfür habe der Vater eine Kaution bezahlt und seine Unterschrift
geleistet. Ihm seien Massnahmen angedroht worden, für den Fall, dass er,
der Beschwerdeführer, erneut demonstrieren sollte. Er hätte nach der Haft-
entlassung zwar wieder wie bis anhin zur Schule gehen können. Er habe
sein Dorf aber am nächsten Tag verlassen, da er wohl wieder an einer
Schülerdemonstration teilgenommen hätte, seinen Vater aber nicht in
Schwierigkeiten habe bringen wollen. Zudem sei er wütend gewesen, da
in der Heimat seine Rechte nicht respektiert würden. Politisch aktiv sei er
in Äthiopien aber nicht gewesen. Er sei alleine über Addis Abeba nach
D._______, nahe der sudanesischen Grenze, gereist. Dort habe er seinen
Vater kontaktiert, der ihm Geld für die Reise nach Europa geschickt habe.
In der Folge sei er mit einem Schlepper durch den Sudan, nach Libyen,
Italien und bis in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten.
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Seite 3
C.
Die vom SEM in Auftrag gegebene Altersabklärung vom 22. Februar 2017
bestätigte das vom minderjährigen Beschwerdeführer angegebene Alter.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer dem
erweiterten Verfahren zugewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 ersuchte das SEM die Schweizerische
Botschaft in Äthiopien um Abklärungen zur Situation der Familie des Be-
schwerdeführers. Der Botschaftsbericht datiert vom 13. März 2018.
F.
Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 21. März 2018
das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gewährt. Mit Schreiben vom
5. April 2018 verzichtete diese auf eine Stellungnahme, da der Bericht die
Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätige.
G.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2018 bei-
gelegt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
J.
Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 ein.
K.
Mit Replik vom 19. Juni 2018 nahm die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktuelle Honorar-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er werde wegen der Teilnahme an Protesten im Jahr
2016 und der erfolgten Inhaftierung wieder verfolgt werden, ferner sei es
nicht erlaubt, Äthiopien illegal zu verlassen, seien als nicht asylrelevant
einzustufen.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass sein Vater
der Polizei Geld für seine Freilassung bezahlt und unterschriftlich bestätigt
habe, die Verantwortung für ihn, den Beschwerdeführer, zu übernehmen,
falls er an weiteren Demonstrationen teilnehmen würde. In der Folge sei er
aus der Haft entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt, wo er wie-
der wie bis anhin zur Schule hätte gehen können. Sein Vater habe keine
erneuten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Somit sei nicht ersicht-
lich, weswegen die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, wegen der De-
monstrationsteilnahme im (…) 2016 erneut belangen sollten. Sodann sei
zwar bekannt, dass es im Zusammenhang mit Kundgebungen in den Jah-
ren 2015/2016 zu Verhaftungen und Misshandlungen von Demonstranten
gekommen sei. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers, während derer er
schikaniert und geschlagen worden sei, sei aber nach (…) beendet gewe-
sen und er habe sein bisheriges Leben wieder aufnehmen können. Diese
behördliche Massnahme könne nicht als asylrelevant bezeichnet werden.
Bezüglich der illegalen Ausreise aus Äthiopien sei festzuhalten, dass da-
von auszugehen sei, ein informeller Grenzübertritt werde von den äthiopi-
schen Behörden toleriert. Ferner bräuchten Äthiopier kein Ausreisevisum
mehr, um ihr Land zu verlassen. Eine Bestrafung durch die Ausreise aus
Äthiopien habe der Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht zu befürchten.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann auch unter dem Gesichts-
punkt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als zulässig: Die im
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) vorgesehenen Verpflichtungen seien im schweizerischen
Recht entsprechend konkretisiert worden, sodass sie den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz genügten. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges würden weder die allgemeine Lage in Äthio-
pien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr
in den Heimatstaat entgegenstehen. Namentlich habe mittels Botschafts-
abklärung durch den Vater des Beschwerdeführers als Auskunftsperson
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bestätigt werden können, dass die Familie dort von der Landwirtschaft lebe
und eigenes Land und Vieh besitze. Allerdings verdiene er, der Vater, ge-
mäss eigenen Angaben nicht genug, um für alle Kinder aufzukommen. Er
wünsche, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, wegen der politischen
Lage nicht zurückkehre und in Europa eine Arbeit finde, um die Familie in
Äthiopien zu unterstützen. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer in der Heimat über eine intakte und tragfähige Familienstruktur mit
einer wirtschaftlich mehrheitlich gesicherten Lage verfüge. Bis zu seiner
Ausreise habe der Beschwerdeführer immer mit seiner Familie gelebt und
stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Seine Eltern seien verpflichtet,
für ihn als nicht erwachsenes Kind zu sorgen, und es könne nicht sein,
dass das SEM dem Wunsch seines Vaters entgegenkomme und deswegen
die Rückkehr als unzumutbar erachte.
3.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es sei fraglich, ob in
seinem Fall nach Bezahlung der Kaution eine ordentliche Haftentlassung
vorliege und eine erneute Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
ausgeschlossen werden könne. Er sei in der Schule oft für Unruhen ver-
antwortlich gemacht und daher auch als Einziger seiner Klasse verhaftet
worden. Somit sei er mehr als andere Schüler in den Fokus der Behörden
geraten. Während der Haft habe er unter anderem schwere Holzstücke tra-
gen müssen. Nach der Entlassung sei er noch vier Tage im Land gewesen.
Während dieser Zeit sei zwar nichts passiert. Sein bisheriges Leben hätte
er aber nicht wieder aufnehmen können, zumal davon auszugehen sei,
dass er bei der nächsten Demonstrationsteilnahme wieder inhaftiert wor-
den wäre. Mit seiner Vorgeschichte drohe ihm bei einer Rückkehr erneut
eine Verhaftung und somit schwerwiegende Nachteile. Dabei müsse das
willkürliche Verhalten der Behörden im Oromo-Kontext mitberücksichtigt
werden. Sodann sei er nicht gefragt worden, ob er sein politisches Enga-
gement in der Schweiz weiterführe. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG
verletzt, da sie sich nicht zum Ausnahmezustand und der Lage in Äthio-
pien, speziell in der Oromia Region, geäussert habe. Eine Rückweisung
nach Äthiopien würde in seinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK be-
deuten. Ferner gehe aus der vom SEM durchgeführten Botschaftsabklä-
rung nicht hervor, ob seine Familie in der Lage sei, seine Bedürfnisse al-
tersgerecht abzudecken. So habe sein Vater angegeben, er verdiene nicht
genug, um für die ganze Familie aufzukommen. Unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu
qualifizieren.
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Seite 7
3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Lage in Äthiopien habe
sich beruhigt, seitdem im April 2018 ein ethnischer Oromo zum Minister-
präsidenten gewählt worden sei. Der Ausnahmezustand sei aufgehoben
und zahlreiche politische Gefangene seien freigelassen worden. Somit sei
davon auszugehen, dass auch im Herkunftsort des Beschwerdeführers
eine entspannte Situation vorzufinden sei. Ferner habe der Beschwerde-
führer bis zur Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt, seine Mutter
habe ihn nach der Ausreise unter Tränen darum gebeten, nach Hause zu-
rückzukehren, er habe seinen Vater als Bauer, der nicht arm und nicht reich
sei, bezeichnet und erklärt, er habe im Heimatort zahlreiche Familienmit-
glieder und Freunde. Ferner habe er die Schule besucht und könne seine
schulische Ausbildung wieder aufnehmen. Somit sei davon auszugehen,
dass seinen Bedürfnissen als Jugendlicher in seiner Heimat Rechnung ge-
tragen werde und er sich dort aufgrund seines relativ kurzen Ausland-
aufenthalts rasch wieder integrieren könne.
3.4 Mit der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Ausnahmezustand
in Äthiopien sei zwar aufgehoben worden, die Auswirkungen könnten aber
noch nicht abgeschätzt werden. Von einer entspannten Situation in seinem
Heimatdorf könne nicht ausgegangen werden.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG – sowie sinngemäss des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) – rügt, da die Vor-
instanz keine Angaben zum in Äthiopien herrschenden Ausnahmezustand
gemacht habe. Demzufolge äusserte sich die Vorinstanz anlässlich der
Vernehmlassung zur aktuellen Lage in Äthiopien. Der Beschwerdeführer
erhielt sodann Gelegenheit, dazu in der Replik Stellung zu nehmen. Die
gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ist demnach als geheilt zu betrachten (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.2 und 7.1).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend ge-
machte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung
aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Ver-
änderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; zudem Urteil des BVGer
D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.2).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft respektive Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der Be-
schwerdeführer gibt an, er sei mit weiteren Schülern nach der Teilnahme
an einer grossen Schülerdemonstration festgenommen worden (SEM-Akte
A24 F129 f., F166, F169 f.). Es habe unter anderem ihn getroffen, da er
dem Schulleiter als wenig anständiges Kind in der Klasse bekannt gewe-
sen sei (SEM-Akte A24 F148). Während der Inhaftierung hätten er und die
Mithäftlinge schwere Holzstücke tragen müssen und seien beim „raus- und
reintreiben“ in die Zelle teilweise geschlagen worden. Nach (…) habe sein
Vater seine Freilassung erwirkt, indem er den Behörden einen Betrag be-
zahlt und unterschriftlich bestätigt habe, die Verantwortung für seinen Sohn
zu übernehmen (SEM-Akte A24 F130, F134 f.). Nach der Haftentlassung
hätte er wie bisher weiter zur Schule gehen können und sein Vater habe
keine Probleme oder Kontakt mehr zu den Behörden gehabt (SEM-Akte
A24 F136–138). Da er wieder an Demonstrationen habe teilnehmen, sei-
nen Vater aber nicht in Gefahr bringen wollen, sei er ausgereist (SEM-Akte
A24 F135). Nach dem Gesagten ist einerseits die geltend gemachte Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung und nachdem er
sein Leben und den Schulalltag wie gehabt hätte fortführen können, als
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abgeschlossenes Ereignis zu werten. Andererseits ist nicht davon auszu-
gehen, bei der Inhaftierung habe es sich um eine genügend intensive Ver-
folgungshandlung seitens der äthiopischen Behörden gehandelt. Der Be-
schwerdeführer wurde von den Behörden zwar als demonstrierender
Schüler wahrgenommen und deswegen zusammen mit weiteren Schülern
kurzzeitig inhaftiert. Er wurde aber offensichtlich nicht als Regimegegner
oder als "high-profile" Demonstrant angesehen (zu den Protesten und Ver-
haftungen im Oromia Regional State seit dem Jahr 2014 bis zur Beendi-
gung des Ausnahmezustands im August 2017 vgl. Urteile des BVGer E-
6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 und E. 5.3.1 sowie D-2564/2017
E. 7.1). Dafür spricht auch seine Entlassung aus der Haft, die durch eine
Bezahlung und Unterschriftsleistung anscheinend problemlos und ohne
weiteren Konsequenzen möglich gewesen ist. Demzufolge ist – entgegen
der Befürchtung des Beschwerdeführers – kein Grund im Sinne einer ob-
jektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb
ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass durch
die äthiopischen Behörden drohen sollte. Zu berücksichtigen sind diesbe-
züglich zudem die nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthi-
opien.
6.2 Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed im Frühling
2018, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals
herrschende Regierung im Land, hat sich die Situation in Äthiopien beru-
higt. Insbesondere wurde im Juni 2018 der erneute, seit Februar 2018 gel-
tende, Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state
of emergency as political crisis eases, 05.06.2018,
/wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-politi-
cal-crisis-eases.html>, abgerufen am 21.02.2019). Im gleichen Monat gab
die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea
aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren
und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen
Frieden, 09.07.2018,
eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951>, abgerufen am 21.02.2019). Der
Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet (BBC News,
Ethiopia’s Abiy and Eritrea’s Afwerki declare end of war, 09.07.2018,
, abgerufen am
21.02.2019). Sodann wurden tausende von politischen Gefangenen be-
gnadigt und freigelassen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur
Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle
Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen
teilnehmen können (The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured
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Seite 10
ethnic puzzle, 10.2018,
rica/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-puzzle.html>, abgerufen
am 21.02.2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl
von Abiy Ahmed zum Premierminister somit grundlegend zum Positiven
verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung
aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage in Äthiopien insb. die
Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2
sowie E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 5.2).
6.3 Auch zufolge der dargelegten Entwicklungen in Äthiopien kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Teil-
nahme an zwei Schülerdemonstrationen im Jahr 2016 eine Verfolgung
durch die Behörden zu befürchten hat. Im Übrigen dürfte aufgrund der eben
genannten positiven Veränderungen im Heimatland kein Anlass zur erneu-
ten Teilnahme an Schülerdemonstrationen mehr bestehen. Soweit der Be-
schwerdeführer moniert, man habe ihn nicht gefragt, ob seinerseits ein po-
litisches Engagement in der Schweiz bestehe, ist schliesslich festzuhalten,
dass mangels jeglicher Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich
nicht davon ausgegangen werden kann, es liege eine relevante exilpoliti-
sche Tätigkeit in der Schweiz vor.
6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-2988/2018
Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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Seite 12
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter
Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss
Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtige Aspekte zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. oben;
zudem u.a. Urteil E-6440/2018 E. 7.3, m.w.H.).
8.3.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter
minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die
Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbunde-
nen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der
betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die
Vorinstanz vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Per-
son sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied,
einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann,
welche den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG; vgl.
BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.; u.a. Urteile des BVGer D-5185/2017 vom
22. März 2018 E. 7.4.2; E-5550/2017 vom 27. November 2017 E. 5.4.2).
8.3.3 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich
des erstinstanzlichen Verfahrens keine Reise- oder Identitätsdokumente
eingereicht. Dennoch liegen aufgrund der konkreten Angaben des Be-
schwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte vor, welche es ermöglichten,
seine individuellen familiären Verhältnisse zu überprüfen und damit der
sich aus der KRK ergebenden Abklärungspflicht nachzukommen (vgl. ob-
genannte Botschaftsabklärung durch das SEM, durch die die Angaben des
Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt wurden). Der in wenigen
Monaten (…) Beschwerdeführer ist gesund und hat bis zu seiner Ausreise
immer mit seiner Familie in B._______ gelebt, mit der er in regelmässigem
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Kontakt stehe. Zahlreiche Verwandte und Freunde befänden sich ebenfalls
in der Heimatregion. Sodann sei der Vater Bauer, der über Ackerland und
Vieh verfüge, wovon er die Familie ernähre. Zwar habe der Vater einen Teil
seines Landes für die Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers ver-
kaufen müssen. Anlässlich der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer
aber, sein Vater sei weder arm noch reich. Ferner hätten ihn seine Eltern
nach seiner Ausreise unter Tränen gebeten, zur Familie zurückzukehren
(SEM-Akte A24 F18, F25). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsitua-
tion sowie bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen
kann. Weiter sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine schuli-
sche Ausbildung wieder aufzunehmen, oder mit dem Vater in der Landwirt-
schaft tätig zu sein. Der Wunsch des Vaters, der Beschwerdeführer solle
seine Familie von Europa aus finanziell unterstützen, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sind mithin zu bestäti-
gen. Eine Verwurzelung, fortgeschrittene Integration oder besondere Bin-
dungen des Beschwerdeführers in der Schweiz werden nicht geltend ge-
macht und sind aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer hier (Einreise
Anfang 2017) auch nicht anzunehmen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-
4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5.3–5.5, m.w.H.). Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Dem-
nach haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden
im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers die erforderlichen Mas-
snahmen zu treffen, damit er unterstützt in seinen Heimatstaat zurückkeh-
ren und dort in die Obhut seiner Familie übergeben werden kann.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit In-
struktionsverfügung vom 28. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde zudem der Antrag auf amt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung geht
das Gericht von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2018 weist
einen Gesamtzeitaufwand von 11.5 Stunden aus. Dieser Aufwand er-
scheint nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 7 Stunden zu kürzen.
Die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist praxisgemäss
nicht zu vergüten. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein amtli-
ches Honorar von gerundet Fr. 1‘130.‒ (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘130.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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