B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2989/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
E-2989/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im
August 2014 verliessen und am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass am 24. März 2015 die Befragungen der die Beschwerdeführenden
zur Person (BzP) durchgeführt wurden und ihnen dabei das rechtliche Ge-
hör zu einer Überstellung nach Ungarn gewährt wurde, weil sie dort ge-
mäss Informationen aus der EURODAC-Datenbank kurz vor der Reise in
die Schweiz bereits Asylgesuche gestellt hatten,
dass die Beschwerdeführenden verneinten, je in Ungarn gewesen zu sein
und dort Asylgesuche gestellt zu haben,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2015 ‒ den Beschwerdeführen-
den am 28. April 2015 persönlich eröffnet ‒ in Anwendung von Art. 31a Abs.
1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat sowie deren Überstellung nach Ungarn anordnete,
dass das SEM verfügte, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und es
gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in der gleichen Verfügung unter Bezugnahme auf die Be-
stimmung von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) die Ausschaf-
fungshaft der Beschwerdeführenden für die Dauer von höchstens 30 Tagen
anordnete und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Haft beauf-
tragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 5. Mai 2015 (Postaufgabe gleichentags; Eingang erst am
7. Mai 2015, weil im Rechtsmittel die Postadresse des Gerichts falsch ver-
merkt worden war) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liessen
und dabei inhaltlich unter anderem beantragten, es sei die angefochtene
Verfügung ausdrücklich mit Bezug auf die Überstellung nach Ungarn sowie
auf die Haftanordnung — aufzuheben,
dass die Sache zwecks materieller Prüfung der Asylgründe an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei,
E-2989/2015
Seite 3
dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen sei,
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragt wurde, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien superprovisorisch anzuweisen, von der Überstellung nach Un-
garn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und den Beschwer-
deführenden ein amtlicher Anwalt in der Person des Rechtsvertreters bei-
zugeben sei,
dass der Vollzug der Überstellung nach Ungarn vom Bundesverwaltungs-
gericht mit vorsorglicher Massnahme vom 7. Mai 2015 superprovisorisch
ausgesetzt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG) und
zu den anfechtbaren Entscheiden damit auch Verfügungen des SEM ge-
hören, mit denen die Ausschaffungshaft nach Art, 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5
AuG angeordnet wurde (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art.
105 AsylG), wobei das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Bereich
endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Haftüberprüfung einer-
seits sowie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung
nach Ungarn andererseits vom Bundesverwaltungsgericht in zwei separa-
ten Verfahren zu entscheiden ist (Haftüberprüfung: Verfahren E-2989/
2015; Dublin-Nichteintreten: Verfahren E-2890/2015),
dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzel-
richterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und in der Regel aufgrund
der Akten erfolgt (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Entscheid nur summarisch
begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-2989/2015
Seite 4
dass angesichts der Dringlichkeit der Haftsache in Anwendung von
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu
verzichten ist,
dass Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Ausschaffungshaft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG; Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBI 2002 6909) und im Rah-
men dieser Beurteilung die der Ausschaffungshaft zugrunde liegende Weg-
weisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum
Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E.
2 S. 58 und 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f. m.w.H.),
dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG), die Beschwerdefüh-
renden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Überprüfung der angeordneten Haft jederzeit mittels Beschwerde
beantragt werden kann, weshalb auf die Haftbeschwerde respektive das
Haftentlassungsgesuch einzutreten ist,
dass das SEM gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz
3 AuG eine Asylsuchende Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Aus-
schaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsent-
scheid in einer Empfangsstelle (oder in einem besonderen Zentrum nach
Art. 26 Abs. 1bis AsylG) eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung ab-
sehbar ist,
dass eine solche Haft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG höchstens
dreissig Tage dauern darf,
dass vorliegend der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid in einer Emp-
fangsstelle eröffnet wurde,
dass das Vorliegen eines in der Empfangsstelle eröffneten Nichteintreten-
sentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1
Bst. b Ziff. 5 AuG zwar bereits für sich allein einen selbständigen Haftgrund
darstellt, ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf eine Gefahr des Unter-
tauchens oder eine andere Vereitelungsabsicht beziehungsweise eines
E-2989/2015
Seite 5
subjektiv vorwerfbaren Verhaltens der betroffenen asylsuchenden Person
bedürfte (vgl. bezüglich der in dieser Hinsicht identischen Ausgangslage
beim Ausschaffungshafttatbestand von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG
BGE 130 II 377 E. 3.2.2 f. S. 382 ff. und 130 II 488 E. 3.2 S. 490),
dass der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5
AuG indes absehbar sein muss, was dann zutrifft, wenn er voraussichtlich
innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen erfolgen
kann,
dass dies nach dem Willen des Gesetzgebers konkret voraussetzt, dass
die Identität der ausreisepflichtigen Person bekannt ist, gültige Reisedoku-
mente bereits vorliegen oder voraussichtlich innerhalb weniger Tage be-
schafft werden können und dass die Ausreise überdies auch technisch in-
nerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann (vgl. BBI 2002 6908, 2010
4511; zu diesen Voraussetzungen auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1776/2012 vom 3. April 2012 S. 5),
dass in der angefochtenen Verfügung zwar ausgeführt wird, die Überstel-
lung nach Ungarn könne "innerhalb der nächsten 30 Tage organisiert wer-
den" (vgl. Verfügung 5. 4), der Verfügung und den restlichen dem Gericht
zur Verfügung stehenden Akten jedoch keine Konkretisierung dieser Be-
hauptung und kein Beleg dafür zu entnehmen ist,
dass das SEM sich in der Verfügung nicht dazu äussert, dass die Identität
der Beschwerdeführenden, die keine Reisepapiere zu den Akten gegeben
haben und in Ungarn offenbar unter einer anderen Identität aufgetreten
sind, nicht mit Sicherheit feststeht,
dass den zur Verfügung stehenden Vorakten kein geplanter Überstellungs-
termin zu entnehmen ist,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschaffung von (Ersatz-
) Reisepapieren in die Wege geleitet worden wäre und dieser Prozess vo-
raussichtlich innerhalb der Haftdauer abgeschlossen sein wird,
dass den Akten der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist, ob und ab welchem
Zeitpunkt die Ausschaffungshaft vollzogen worden ist (Haftantritt),
dass gemäss Ausführungen in der Beschwerde (vgl. 4 und 6 f.) nur der
Ehemann, nicht aber die Ehefrau in Haft genommen worden sein soll und
E-2989/2015
Seite 6
den Akten nicht zu entnehmen ist, ob diese Darstellung den Tatsachen ent-
spricht und aus welchem Grund gegebenenfalls nur einer der beiden Be-
schwerdeführenden in Haft versetzt worden ist,
dass der Datenbank Zentrales Migrationssystem (ZEMIS) mit Bezug auf
die Ehefrau tatsächlich "keine aktiven Zwangsmassnahmen" zu entneh-
men sind, während beim Ehemann eine "Ausschaffungshaft (Art. 76), Haft-
beginn (…)" vermerkt ist, wobei erfahrungsgemäss nicht mit Sicherheit von
der Aktualität dieser Daten auszugehen ist,
dass die Behauptung der Vorinstanz, der Vollzug der Wegweisung sei in-
nerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft durchführbar und insoweit
"absehbar" im Sinn der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung, bei die-
ser Aktenlage nicht nachvollziehbar ist,
dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft bei
dieser Aktenlage nicht erfüllt sind und sich die Haftanordnung demnach als
bundesrechtswidrig erweist,
dass sich das SEM nach dem Gesagten auch den Vorwurf der Verletzung
der Begründungs- und der Aktenführungspflicht vorhalten lassen muss,
dass die Haftbeschwerde vollumfänglich gutzuheissen und die Anordnung
der Ausschaffungshaft (Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführer (oder die Beschwerdeführenden) unverzüglich
aus der Haft zu entlassen ist (sind),
dass die Berechtigung der übrigen Rügen der Beschwerdeführenden in Zu-
sammenhang mit der Haftanordnung (vgl. Beschwerde 5. 6 f.) unter diesen
Umständen offen bleiben kann und der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
soweit das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren betreffend gegen-
standslos wird,
E-2989/2015
Seite 7
dass den obsiegenden Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise er-
wachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist,
dass mit der Beschwerde keine Kostennote des Rechtsvertreters einge-
reicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten in Anwendung von
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) auf Fr 500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist,
dass mit der Zusprechung dieser — durch das SEM zu vergütenden Partei-
entschädigung auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) für das Haftüberprüfungsverfahren gegenstandslos
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2989/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutge-
heissen.
2.
Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 17. April 2015 wer-
den aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer (ggf. die Beschwerdeführenden) ist (sind) ohne je-
den Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten.
6.
Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die
Überstellung nach Ungarn betrifft, wird darüber zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden (Verfahren E-2890/2015).
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: