B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2990/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am
(…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. März 2009 verlassen hat und nach Aufenthalten im Irak, in der
Türkei und ihm unbekannten Ländern am 19. April 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 21. April
2009 sowie der direkten Anhörung vom 5. Mai 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn iranischer
Eltern im Irak geboren und im Jahr 1991 mit seiner Familie in den Iran zu-
rückgekehrt,
dass sich sein ältester Bruder M. im Irak der Mujaheddin angeschlossen
habe und deshalb dort geblieben sei,
dass seine Familie nach der Rückkehr in den Iran Schikanen ausgesetzt
gewesen sei,
dass sein Vater mehrmals vorgeladen, dabei schwer gefoltert und aufge-
fordert worden sei, seinen Sohn (M.) in den Iran zurückzubringen,
dass auch der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1997 oder 1998 regelmäs-
sig vorgeladen, über seinen Bruder befragt und aufgefordert worden sei,
mit dem Nachrichtendienst zu kollaborieren, was er jeweils verweigert
habe,
dass er deswegen nach dem Abschluss seines Militärdienstes versucht
habe, in die Türkei zu flüchten, von dort jedoch wieder zurückgeschafft
worden sei,
dass, als er einen Passersatz habe ausstellen lassen wollen, er zwei Ta-
ge im Gefängnis festgehalten und beschuldigt worden sei, mit den linken
kurdischen Organisationen kooperiert zu haben,
dass man ihn zuvor ungefähr alle vier Monate vorgeladen habe, im letz-
ten Monat vor seiner definitiven Ausreise hingegen dreimal, wobei er
auch geschlagen worden sei,
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dass er zuletzt Ende März 2009 vorgeladen und von 9 Uhr bis um 13 Uhr
festgehalten worden sei, weshalb er den Iran am 25. März 2009 endgültig
verlassen habe,
dass er als Beweismittel seine Shenasnameh im Original sowie drei
fremdsprachige Ausbildungszeugnisse im Original zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Mai 2012 – eröffnet am 10. Mai 2012 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
glaubhaft zu machen,
dass seine Aussagen in zentralen Bereichen weitgehend oberflächlich
und unsubstanziiert ausgefallen seien und er trotz mehrfacher Nachfrage
nicht in der Lage gewesen sei, die Befragungen und Aufforderungen zur
Mitarbeit seitens der iranischen Behörden detailliert und erlebnisgeprägt
zu schildern, sondern sich vielmehr darauf beschränkt habe auszusagen,
er sei über seinen Bruder befragt und aufgefordert worden, mit den Be-
hörden zu kollaborieren und zuletzt auch geschlagen worden,
dass, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich über zehn Jahre regelmäs-
sig vorgeladen, befragt und zur Kollaboration aufgefordert worden, von
ihm zu erwarten wäre, dass er diese Erlebnisse ausführlich und detailliert
schildern könnte, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei,
dass aufgrund der Tatsache, dass die iranischen Geheimdienste bekann-
terweise genügend Personen hätten, die mit ihnen kooperieren würden,
nicht einsehbar sei, weshalb ihn die Behörden mehr als zehn Jahre im-
mer wieder zur Zusammenarbeit gedrängt hätten, obwohl er dies stets
verweigert habe,
dass, hätten die iranischen Behörden ein derartiges Interesse am Be-
schwerdeführer gehabt, nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihm nicht
ernsthafte Repressalien angedroht hätten,
dass er im Jahr 2004 einen Pass habe beantragen können und damit
nach Beendigung des Militärdienstes in die Türkei habe reisen können,
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was gegen die von ihm geschilderten Behelligungen und die Aufforderung
zur Zusammenarbeit mit den iranischen Behörden spreche,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2012 – Datum Post-
stempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm sei die unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten,
dass er seiner Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. D._______, Allgemei-
ne Medizin FMH, vom 23. Mai 2005 sowie ein ärztliches Attest seines Va-
ters im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten legte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und der Verfügung komme von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, sowie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses setzte, welchen er fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener und
überzeugender Form beurteilen, im Resultat zu bestätigen sind und die
Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht keine andere Beurteilung zulassen,
dass das BFM zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu den Befragungen und zur Aufforderung zur Zusammenarbeit mit
den iranischen Behörden seien oberflächlich und substanzlos ausgefal-
len, was nicht dem Aussagevermögen einer Person entspreche, die tat-
sächlich über zehn Jahre regelmässig von den iranischen Behörden vor-
geladen, befragt und zur Kollaboration mit ihnen aufgefordert worden sei,
dass sein Beharren in der Rechtsmitteleingabe auf dem Wahrheitsgehalt
seiner Vorbringen und dem Wiederholen seiner anlässlich der Anhörung
gemachten Aussagen nichts an den substanzlosen Vorbringen ändert,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zutreffend
erkannte, es sei nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden dem
Beschwerdeführer während zehn Jahren nicht mit ernsthaften Repressa-
lien gedroht hätten, wenn sie ein tatsächliches Interesse an seiner Person
gehabt hätten,
dass er dazu in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise nichts
entgegenhält, sondern lediglich vorbringt, wegen seiner Verwandten im
Irak sei für ihn die Ein- und Ausreise in den Irak leichter,
dass dies nicht zu überzeugen vermag und im Ergebnis im Widerspruch
steht zu seiner Aussage, im Irak habe er möglicherweise einen Bruder,
indes keine weiteren Verwandten mehr nannte (vgl. Akten BFM A 1/11
S. 3),
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dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass er aus dem auf
Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis seines Vaters nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da dieses keinen direkten Bezug
zum Beschwerdeführer aufweist und nicht geeignet ist, seine Verfol-
gungsgründe glaubhaft zu machen,
dass damit in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der Würdigung
des BFM zu folgen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft zu machen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen
zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstan-
ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird und das BFM zu Recht feststellte, die im Heimatland
herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
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dass im ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2012 ausgeführt wurde, die (...)
seien von verschiedenen Spezialisten untersucht und medikamentös be-
handelt worden,
dass die diagnostizierte (…), unter welcher er eigenen Angaben gemäss
seit fünf bis sechs Jahren leide (vgl. Beschwerde S. 5), zweifelsfrei auch
im Iran behandelt werden kann,
dass damit offenkundig kein Vollzughindernis im Sinne der Rechtspre-
chung erkennbar ist, zumal eine allenfalls erforderliche zusätzliche medi-
zinische Behandlung auch im Iran gewährleistet ist und er überdies die
Möglichkeit hat, bei den Schweizer Behörden einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen,
dass das BFM demnach in der angefochtenen Verfügung ohne weiteren
Begründungsaufwand zu Recht feststellte, es würden auch keine anderen
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG) und mit dem am 25. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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