Abtei lung V
E-2991/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...)
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2991/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Februar
2009 sein Heimatland verliess und am 2. oder 3. April 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er am 3. April 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten
sowie der Anhörung durch das BFM vom 28. April 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
Igbo und christlichen Glaubens und stamme aus B_______, wo er bei
seiner Mutter gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2007 sein Heimatdorf verlassen habe und nach
C_______ gezogen sei, wo er mit einem Ehepaar zusammengelebt
habe, das mit Altkleidern Handel getrieben habe, während er selber
keine Arbeit gehabt und vom Geld gelebt habe, das ihm in der Kirche
geschenkt worden sei, wenn er dort gesungen habe,
dass er seit Oktober 2007 eine Beziehung zu einem muslimischen
Haussa-Mädchen aus reichem einflussreichem Hause gehabt habe,
für das eine Hochzeit mit einem Prinzen vorgesehen gewesen sei,
dass er den Vater des Mädchens kennengelernt habe, der ihm die
Tochter zur Frau gegeben hätte, wenn er sich zum muslimischen
Glauben bekehrt hätte,
dass er seinen Glauben nicht für Geld habe verraten wollen und auch
von den andern Mitgliedern seiner Kirchgemeinde in diesem
Entschluss bestärkt worden sei, und diese Antwort nach einer
Bedenkzeit auch dem Vater des Mädchens mitgeteilt habe, worauf er
von seiner Freundin nichts mehr gehört habe,
dass er in der Folge eines Nachts von Haussa-Männern an seinem
Wohnort gesucht worden sei, die ihn hätten umbringen wollen und ihm
vorwarfen, er habe „ihre“ Tochter geschwängert,
dass ihm die Flucht durchs Fenster gelungen sei und er sich in den
Wald habe retten können, von wo aus er die Frau, bei der er gewohnt
habe, telefonisch habe um Hilfe bitten können,
Seite 2
E-2991/2009
dass diese ihn danach mit dem Motorrad abgeholt und ihm zur
Ausreise geraten habe,
dass er mit dem Bus zur Grenze und zu Fuss nach Cotonou/Benin
gelangt sei, von wo aus ihm Unbekannte geholfen hätten, in einem
Frachtschiff versteckt nach Europa zu reisen, wo er an einem
unbekannten Ort angekommen und, wiederum mit Hilfe von
Unbekannten, im Zug nach Vallorbe gelangt sei, ohne für die Reise
etwas bezahlen zu müssen und ohne unterwegs je kontrolliert zu
werden,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere einreichte und
angab, solche nie besessen zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 8. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass ihm insbesondere seine Angaben, nie Identitätspapiere besessen
zu haben, sowie seine ausgesprochen unsubstantiierten, stereotypen
und realitätsfremden Angaben zu den angeblichen Reisemodalitäten
(angebliche Organisation der Ausreise und des Schleppers ohne
Vorbereitungen in kürzester Zeit, unentgeltliche Reise dank der
wiederholten Hilfe von unbekannten Personen) nicht geglaubt werden
könnten,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer sei auf
andere als die geschilderte Weise in die Schweiz gelangt und verfüge
in Wirklichkeit über Reisepapiere, die er den Behörden nicht einreiche,
dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese
seien angesichts der zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen
und der unsubstantiierten Darstellungen ebenfalls unglaubhaft, und es
handle sich dabei offensichtlich um ein Konstrukt,
dass sich die Widersprüche namentlich darauf bezögen, wann sich die
fluchtauslösenden Geschehnisse ereignet und wann der
Seite 3
E-2991/2009
Beschwerdeführer mit dem Vater seiner Freundin in Kontakt gewesen
sei oder wie er, nach seiner Flucht in den Wald, mit der Frau Kontakt
aufgenommen habe, die ihn dann abgeholt habe,
dass des weiteren die Darstellungen des Beschwerdeführers, er habe
seinen Glauben nicht aufgeben wollen und aus diesem Grund seine
Freundin nicht heiraten können, in Widerspruch stünden zur Tatsache,
dass er zu seiner religiösen Zugehörigkeit keinerlei substantiierten
Angaben habe machen können, weshalb seine angebliche religiöse
Zugehörigkeit und seine behauptete starke religiöse Überzeugung
ebenfalls massiv anzuzweifeln seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 4
E-2991/2009
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
E-2991/2009
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen an
seinen bisherigen Aussagen festhält und erneut ausführt, er habe nie
Reise- oder Identitätspapiere besessen, habe das Land seiner
Probleme wegen schnell verlassen müssen und sei auf die
geschilderte Weise dank der Hilfe unbekannter Personen im Schiff
nach Europa gelangt,
dass er betreffend seine Asylvorbringen einzig festhält, er könne nicht
nachvollziehen, in welchen Punkten seine Darstellungen angezweifelt
würden, und inwiefern seine Angaben noch präzisiert werden
müssten,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die oben zitierten,
zutreffenden Erwägungen des BFM, denen sich aufgrund der
Aktenlage auch das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, zu
entkräften,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
Seite 6
E-2991/2009
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) und auch in der Beschwerde
diesbezüglich keine neuen Vorbringen dartut,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 28. April 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorinstanz ihre Würdigung, wonach der Beschwerdeführer
seine Vorbringen angesichts widersprüchlicher, in wesentlichen
Aspekten unsubstanziierter und insgesamt als konstruiert zu
würdigender Darstellungen nicht glaubhaft gemacht habe, entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers überzeugend und in
genügender Ausführlichkeit begründet hat,
dass auch hierzu in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das eine
andere Einschätzung herbeiführen könnte, und auch das
Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als
widersprüchlich, unsubstanziiert, der Plausibilität entbehrend und
konstruiert würdigt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Seite 7
E-2991/2009
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem
Heimatland wird integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
Seite 8
E-2991/2009
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-2991/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (kantonale
Behörde).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
Seite 10