Abtei lung V
E-2991/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias A._______,
geboren (...), Sudan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2991/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben gemäss ein
sudanesischer Staatsbürger aus dem Dorf B._______ "Jungli State"
(Südsudan) - sein Heimatland im Dezember 2009 verlassen habe, per
Kleintransporter über "Gaton Khartoun" und "Dongola State" nach
Libyen, von dort "mit etwas grossem auf dem Wasser" nach circa drei
Tagen in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, worauf er mit dem
Zug am 16. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 24. März
2010 sowie der direkten Anhörung vom 8. April 2010 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2000 -
als er sieben Jahre alt gewesen sei - hätten moslemische Araber seine
christlichen Eltern getötet und deren Haus in Brand gesteckt,
dass er fortan bei einer (...) Ziehmutter im Dorf B._______ gewohnt
habe,
dass er am 21. September 2009 erneut von einer Gruppe von über 30
bewaffneten Arabern bedroht und aufgefordert worden sei, sich den
Moslems anzuschliessen, ansonsten sie ihn umbringen würden,
dass seine Ziehmutter am 22. September 2009 aus denselben
Gründen wie seine Eltern von moslemischen Arabern umgebracht und
ihr Haus in Brand gesteckt worden sei,
dass er sich danach weiterhin ohne feste Bleibe in B._______
aufgehalten habe,
dass die Araber während dieser Zeit mehr als vier Mal versucht hätten,
ihn umzubringen, er hingegen immer rechtzeitig die Flucht habe
ergreifen können,
das er nicht in den Sudan zurückkehren könne, da er bei einer
Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden
kann,
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dass eine radiologische Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle
am 19. März 2010 ein wahrscheinliches chronologisches Knochenalter
des Beschwerdeführers von 19 Jahren und mehr ergab,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 24. März 2010 das rechtliche
Gehör gewährt wurde, worauf er angab, 17 Jahre alt zu sein (vgl. A1 S.
12),
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung
seines Asylgesuchs am 16. März 2010 und im Rahmen der
Kurzbefragung vom 9. April 2009 aufforderte, rechtsgenügliche
Identitätspapiere einzureichen (vgl. A1 S. 6 und A12), und der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 - gleichentags
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2010 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung
zusammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass nämlich seine Vorbringen, nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben, den Schluss
zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche
Ausweisdokumente vorzulegen,
dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine
ersichtlichen Anstrengungen unternommen habe, seine Identität durch
rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen,
dass die Beschreibungen seines Reisewegs und der -umstände
realitätsfremd ausgefallen seien, zumal es der allgemeinen Erfahrung
widerspreche, angesichts der strengen Grenz- und Passkontrollen in
den Schengen-Vertragsstaaten, ohne authentische und
rechtsgenügliche Ausweispapiere - respektive ohne kontrolliert zu
werden - kostenlos von Dongola bis in die Schweiz zu gelangen,
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dass aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon ausgegangen
werden könne, der Beschwerdeführer sei nicht in der geschilderten
Weise in die Schweiz gelangt, was vermuten lasse, er wolle nicht offen
legen, mit welchen Reisepapieren er in die Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden
Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
was im vorliegenden Fall umso bedeutsamer sei, als massive Zweifel
an der geltend gemachten Herkunft bestehen würden,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass gemäss der am 19. März 2010 durchgeführten
Knochenaltersbestimmung das chronologische Knochenalter des
Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem
Grundsatzentscheid vom 12. September 2000 (EMARK 2000 Nr. 19)
festgehalten habe, dass das Knochenwachstum - in einem nach Ethnie
und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren könne
und eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem
Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des
Normalbereichs betrachtet werden könne,
dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft erscheinen
müsse und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen würden, vorzunehmen sei,
dass der Beweiswert der Auskünfte reduziert werde, wenn ein
Beschwerdeführer ganz offensichtlich unzutreffende Angaben zu
seinem Reiseweg mache,
dass nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, am (...) 1993
geboren beziehungsweise 17 Jahre alt zu sein, die Abweichung
innerhalb des erwähnten Toleranzbereiches von drei Jahren liege,
womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein
nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei,
dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum
Reiseweg sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von
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Ausweisdokumenten, davon auszugehen sei, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle,
dass ferner sein Sachverhaltsvortrag insgesamt weitgehend
unverbindlich und plakativ ausgefallen sei, was nicht auf ein
tatsächliches persönliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse
schliessen lasse,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zudem als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2010 - Datum Poststempel -
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und auf sein Asylgesuch vom 16. März 2010 sei zwecks materieller
Behandlung einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines
Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass eine am 19. März 2010 durchgeführte Knochenaltersanalyse der
Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von
neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine
wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zu-
lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass indessen der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz
zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der
Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
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dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Knochenaltersanalyse vom 24. März 2010 Gelegenheit hatte, sich zu
den genannten begründeten Zweifeln an der geltend gemachten
Minderjährigkeit zu äussern, jener indessen offensichtlich nichts
Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten
Minderjährigkeit beizutragen vermochte (vgl. A1 S. 12),
dass daher festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu
Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat,
ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauens-
person beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004),
dass daher das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) im vorliegenden Fall nicht zur
Anwendung gelangt,
dass ferner das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und -
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend und mit hinreichender
Begründung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb auf diese verwiesen werden kann,
dass das pauschale Beharren des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe, zeitlebens nie einen Reisepass besessen und
auch nicht gewusst zu haben, welche Dokumente wichtig seien, an
den zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern
vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass
er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 8. April 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE ebenda E. 5.5 und 5.6),
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 1) - von
Ungereimtheiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen
durchsetzt sind, woraus der Schluss der offensichtlichen
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu
ziehen ist,
dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen
klar realitätsfremd und völlig unplausibel ausgefallen seien, bei einer
Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt
werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für unglaubhafte
Angaben zu werten sind,
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde
offensichtlich nichts geltend gemacht wird, das zu einer anderen
Beurteilung führen könnte, zumal eine Auseinandersetzung mit den
dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt,
dass das BFM - unter vollumfänglichem Verweis auf dessen zu-
treffende Erwägungen - demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
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Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass auf der Basis der geographischen, landeskundlichen und
kulturellen Anhaltspunkte und nach eingehender Überprüfung der
Befragungs- und Anhörungsprotokolle, das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz zum Schluss stammt, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen nicht aus dem Sudan
kommt und in seinem tatsächlichen Herkunftsland über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer zudem mangels Einreichung
entsprechender Dokumente den Beweis für seine behauptete
sudanesische Herkunft bis heute nicht hat erbringen können,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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