B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2991/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
E-2991/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 1. März 2017 und reiste am 10. März 2017 in die Schweiz ein.
B.
Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte der Rechtsvertreter dem Staats-
sekretariat seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer sowie dessen
Absicht, ein Asylgesuch einzureichen, mit und reichte eine türkische Iden-
titätskarte in Kopie ein.
C.
Am 13. März 2017 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
D.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass dem Beschwerdeführer am
(…) März 2017 von der schwedischen Vertretung in Istanbul ein vom (…)
März 2017 bis zum (…) September 2017 gültiges Schengen-Visum ausge-
stellt worden war.
Anlässlich der Befragung vom 28. März 2017 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer verneinte die Zuständigkeit Schwedens indem er
bestritt, bei den schwedischen Behörden einen Visumsantrag gestellt zu
haben. Sein Reisepass sei von den heimatlichen Behörden beschlagnahmt
worden, und er sei bereits vor dem Ausstellungsdatum des Visums illegal
aus der Türkei ausgereist.
E.
Am 18. April 2017 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch wurde am 26. April 2017 zustimmend beantwortet.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Schweden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung
der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die kan-
tonale Migrationsbehörde anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Ferner sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A9/1, A14/2,
A19/2, A20/1 und A23/6 zu gewähren (eventualiter das rechtliche Gehör
dazu zu gewähren), und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu set-
zen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.b Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zu-
nächst, das SEM habe ihm zusammen mit der Verfügung vom 12. Mai 2017
nur teilweise Akteneinsicht gewährt. Namentlich sei ihm zu Unrecht die Ein-
sicht in die oben erwähnten Aktenstücke verweigert worden. Zudem sei die
Aktenführungs- und Paginierungspflicht mehrfach verletzt worden. Aus die-
sen Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Im
Weiteren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden,
dass die Vorinstanz seine persönliche Situation und den dem Nichteintre-
tensentscheid zugrunde liegenden Sachverhalt nicht erwähnt und gewür-
digt habe. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden,
dass er in Schweden nie einen Asylantrag gestellt und dass er glaubhaft
dargetan habe, nie ein Visumsgesuch bei der schwedischen Botschaft ge-
stellt zu haben. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des Sachverhalts in erheblicher Weise verletzt, weil sie
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nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei und nicht abgeklärt habe, wie
er ein Visum hätte erhalten können, ohne einen entsprechenden Antrag
gestellt zu haben. Er habe klar zu Protokoll gegeben, dass er bereits am 1.
März 2017 von Istanbul aus per Flugzeug in die Schweiz gereist sei. Das
Visum sei jedoch am (…) März 2017 ausgestellt worden und erst ab dem
(…) März 2017 gültig gewesen. Zudem habe er gar nicht mit seinem eige-
nen Reisepass aus der Türkei ausreisen können, da er von der türkischen
Regierung gesucht werde. Sein vor zwei Jahren ausgestellter Reisepass
sei beschlagnahmt worden und befinde sich bei der Sicherheitsdirektion in
Kiziltepe. Es sei nicht einzusehen, weshalb er sich die Mühe hätte machen
sollen, ein Visum bei der schwedischen Botschaft ausstellen zu lassen, um
danach in die Schweiz einzureisen. Demnach stehe fest, dass nicht
Schweden sondern gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweiz
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Im Weiteren hätte die Vorinstanz von der Möglichkeit eines Selbsteintritts
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch machen sol-
len. Eine Rückschiebung nach Schweden sei unangebracht, zumal er in
der Schweiz über ein familiäres Netzwerk verfüge, in Schweden hingegen
nicht. Das SEM habe einen Selbsteintritt nur kurz geprüft, ohne sich mit
der Sache vertieft zu befassen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Fer-
ner wurde dieser aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen,
und es wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A9,
A19/2 und A20/1 wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Be-
schwerdeführer diese Dokumente offenzulegen. Der Antrag auf Einsicht in
die Aktenstücke A14/2 und A23/6 sowie der Antrag auf Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung wurden hingegen abgewiesen. Schliess-
lich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2017 reichte der Be-
schwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde B._______
vom 6. Juni 2017 nach.
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 hielt das Staatssekretariat an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den
Standpunkt, es stehe zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer von
den schwedischen Behörden ein vom (…) März 2017 bis am (…) Septem-
ber 2017 gültiges Schengenvisum ausgestellt worden sei. Dieses sei mit
einem auf ihn ausgestellten Pass erlangt worden, und in der CS-VIS-Da-
tenbank seien sowohl die Fingerabdrücke als auch ein Foto des Beschwer-
deführers abgespeichert. Demnach sei nicht glaubhaft, dass er von diesem
Visum nichts wissen wolle. Es bestehe kein Anlass, am Visumsverfahren
der schwedischen Behörden zu zweifeln und die Echtheit des Reisepasses
oder des Visums zu hinterfragen. Ebenso unglaubhaft erscheine, dass der
Beschwerdeführer ohne Benutzung des Visums in einem TIR-Lastwagen
von Istanbul in die Schweiz gereist sei. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass er mit seinem gültigen Visum eingereist sei. Im Weiteren hätten die
schwedischen Behörden dem Ersuchen des SEM in Kenntnis der Aussa-
gen des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Gemäss Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO sei in Bezug auf die Gültigkeit des Visums der Zeitpunkt der
Asylgesuchstellung relevant. Diese Bedingungen für eine Anwendung die-
ser Bestimmung seien vorliegend erfüllt. Die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer in Schweden bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge
an der Zuständigkeit Schwedens nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz über entfernte Verwandte verfüge,
könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese würden nicht als Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und es wür-
den auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be-
stehen.
K.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm wei-
terhin nicht Einsicht in sämtliche Asylakten gewährt worden sei und hielt an
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.
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Seite 6
L.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einge-
räumt.
M.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Beschwerdebegehren
vollumfänglich fest.
Namentlich hielt er daran fest, er habe glaubhaft gemacht, nie einen
Visumsantrag bei der schwedischen Botschaft gestellt zu haben und dass
sein Reisepass beschlagnahmt worden sei. Die Vorinstanz hätte zwingend
abklären sollen, ob er von den türkischen Behörden gesucht werde.
Es werde diesbezüglich auf die eingereichten Beweismittel verwiesen.
Da er gesucht werde, sei ihm sein Reisepass entzogen worden und er
habe sich deshalb kein Visum ausstellen lassen können. Er habe keinen
Grund, unrichtige Angaben zu den Umständen seiner Ausreise zu machen.
Die Vorinstanz habe ihre Behauptungen nicht belegt. Wäre er mit einem
Visum in den Dublin-Raum eingereist, so wäre er mit hoher Wahrschein-
lichkeit an einem Grenzübergang kontrolliert worden, was aber offensicht-
lich nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren werde auch daran festgehal-
ten, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Schweiz gege-
ben seien, weil er hier über ein soziales Netzwerk verfügte. Dass seine
Verwandten bereit seien, für seine Kosten aufzukommen, lasse auf ein
sehr enges familiäres Verhältnis schliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu BVGE 2015/9).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind:
3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdefüh-
rers die vorinstanzlichen Aktenstücke A9, A19/2 und A20/1 offengelegt.
Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene
Offenlegung dieser Dokumente durch die Vorinstanz könnte demnach als
geheilt erachtet werden (zumal der Beschwerdeführer erstmals in seinem
Rechtsmittel um Einsicht in die von ihm selber eingereichten Dokumente
verlangt hatte).
Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die
Aktenstücke A14/2 und A23/6 nicht offengelegt habe, ist nicht gerechtfer-
tigt. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
31. Mai 2017 verwiesen werden.
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Seite 8
3.3
3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 129 I 232 E. 3.2).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt hat, dass er bestritten
hatte, sich bei der schwedischen Botschaft ein Schengenvisum beschafft
zu haben, und zudem vorgebracht hatte, bereits vor der Ausstellung des
Visums illegal aus der Türkei ausgereist zu sein. Die Begründungspflicht
wurde vom BFM immerhin nicht in einer Weise missachtet, welche die
sachgerechte Anfechtung der neuen Verfügung verunmöglicht hätte. Die
Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zudem ausführlich mit den vom
Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit Schwedens für sein Asyl-
verfahren erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und damit das Ver-
säumte nachgeholt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfü-
gung vom 15. Juni 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung gegeben, von welcher er Gebrauch machte. Unter
diesen Umständen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 9
aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten Ver-
fahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4,
m.w.H.).
3.3.3 Dass die Vorinstanz keine näheren Abklärungen betreffend das dem
Beschwerdeführer ausgestellte Schengenvisum vornahm, ist nicht zu be-
anstanden, da die Visumserteilung durch den Eintrag in der CS-VIS-
Datenbank eindeutig erstellt ist und die Argumente des Beschwerdeführers
– wie im Folgenden zu zeigen sein wird – nicht geeignet sind, diese in
Frage zu stellen. Demnach bestand auch kein Anlass für weitere Abklärun-
gen hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers durch
die türkischen Behörden.
3.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuwei-
sen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsab-
klärung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
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Seite 10
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh-
rer von den schwedischen Behörden am (…) März 2017 ein vom (…) März
2017 bis am (…) September 2017 gültiges Schengenvisum ausgestellt
wurde. Die schwedischen Behörden stimmten dementsprechend dem Ge-
such um Übernahme am 26. April 2017 ausdrücklich zu.
5.2 Die vom Beschwerdeführer gegen die auf die Visumserteilung ge-
stützte Zuständigkeit Schwedens für sein Asylverfahren erhobenen Ein-
wände sind nicht stichhaltig. Es besteht kein Grund, den mit Angaben zum
E-2991/2017
Seite 11
Reisepass sowie einem Foto versehenen Eintrag in der CS-VIS-Daten-
bank in Zweifel zu ziehen. Bei seinen Erklärungen, er habe nie bei der
Schwedischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Visums ge-
stellt, sein Reisepass sei von den heimatlichen Behörden beschlagnahmt
worden, und er sei vor dem im CS-VIS verzeichneten Ausstellungsdatum
des Visums illegal aus der Türkei ausgereist, handelt es sich um unbelegte
und nicht weiter substanziierte Vorbringen, die als blosse Schutzbehaup-
tungen und damit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aus den Angaben
des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person vom 28.
März 2017 ergibt sich, dass er angeblich am 1. März 2017 in einem Last-
wagen versteckt illegal aus der Türkei ausreiste und am 10. März 2017,
mithin erst neun Tage später, "direkt" in die Schweiz einreiste (vgl. Protokoll
BzP S. 6). Eine solch lange Reisedauer für eine direkte Reise von Istanbul
in die Schweiz erscheint jedoch wenig realistisch; vielmehr ist durchaus
wahrscheinlich und plausibel, dass die Ausreise ab dem Gültigkeitsdatum
des Visums auf legalem Wege erfolgte. Im Übrigen widerspricht die An-
gabe in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei per Flugzeug
von Istanbul in die Schweiz eingereist (vgl. dort S. 8), diametral seiner Be-
schreibung der Reiseumstände im erstinstanzlichen Verfahren. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer in Schweden kein Asylgesuch einge-
reicht hat, steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einer Zu-
ständigkeit dieses Staates gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO nicht entge-
gen.
5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es
sich bei den Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz offensicht-
lich nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handelt, und es lassen sich den Akten auch keine Hin-
weise auf ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und ihnen entnehmen. Auch aus diesem Verwandtschafts-
verhältnis lässt sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten.
5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
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Seite 12
6.1.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Der Beschwerdeführer fordert unter Hinweis auf das in der Schweiz
vorhandene Familiennetz die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
6.2.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist die Rüge aktenwidrig, das
SEM habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über
Familienangehörige verfüge. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass die
Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinn
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb er aus deren Anwesenheit
in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 9 Dublin-
III-VO) und zudem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm
und diesen Angehörigen nicht belegt ist (vgl. Art. 16 Dublin-III-VO). Das
SEM hat die Dublin-III-VO somit auch in dieser Hinsicht korrekt angewen-
det.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
E-2991/2017
Seite 13
für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Schweden seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
Hinweise für die Annahme, Schweden würde dem Beschwerdeführer dau-
erhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten, ergeben sich aus den Akten nicht.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Grün-
den" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts
gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
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6.3 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
durchzuführen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm
aber mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.
Für das Ausrichten einer Entschädigung für die notwendigen Parteikosten
des Beschwerdeführers sieht das Gericht nach Würdigung aller Verfah-
rensumstände keine Veranlassung.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain