B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2992/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein lediger Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna)
mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordwestprovinz), verliess Sri Lanka
gemäss eigenen Angaben am (…) auf dem Luftweg über den Flughafen
von D._______ (Westprovinz). Mit der Sri Lankan Airlines flog er nach
Singapur, wo er sich zwei Monate aufhielt. Am (…) reiste er mit Emirates
nach Dubai, anschliessend weiter nach Italien, wo er gleichentags am
Abend in Rom ankam. Nach fünf Tagen hat ihn ein Schlepper in einem
Auto in die Schweiz gebracht.
Am 31. März 2009 suchte er im (…) um Asyl nach. Er wurde daselbst am
6. April 2009 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg be-
fragt und am 14. April 2009 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Im EVZ nach Ausweispapieren gefragt, gab er an, nie einen Pass beses-
sen und auch nie ein Visum beantragt zu haben. Er gab eine Identitäts-
karte zu den Akten, die er legal vom Dorfvorsteher erhalten habe.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung und der Anhörung aus, er habe (…) im Vanni-
Gebiet gelebt. Er habe ein viermonatiges Training der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) absolviert, sei deren Mitglied geworden und zweimal
im Kampfeinsatz gewesen. Eine Schwester sei ebenfalls Mitglied gewe-
sen und im Krieg getötet worden. Nach seiner Rückkehr nach B._______
habe er die LTTE weiterhin als Sympathisant unterstützt, jedoch sei er
ausgetreten. Am (…) sei er von Soldaten der Armee verhaftet und in ein
Camp gebracht worden, wo er während drei Wochen festgehalten sowie
befragt und dabei geschlagen und gefoltert worden sei. Am (…) sei sein
bester Freund entführt und geköpft worden; am (…) sei ein Kollege von
ihm erschossen worden. Danach sei er (…) aus Angst, ihm könnte das-
selbe widerfahren, nach E._______ gegangen. In der Folge sei er zu
Hause von der Armee gesucht worden. Am (…) sei er auch bei seinem
Freund in E._______, wo er sich aufgehalten hatte, gesucht worden, dies
nachdem am Tag zuvor ein Kollege dieses Freundes umgebracht worden
sei. Wegen dieser Vorfälle habe er sich entschlossen, das Land zu ver-
lassen.
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C.
Das BFM stellte mit am 5. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 3. Mai
2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug.
D.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (in der
Folge: das Gericht) anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vor-
instanz, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit re-
spektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und
er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung sei-
nes Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Bestätigungsschreiben des
(…) vom (…), einen Zeitungsausschnitt mit der Todessanzeige seiner
Schwester und zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ab.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seiner Verfügung vom 3. Mai 2012 fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert Frist eine Übersetzung der eingereichten Todesanzeige nach-
zureichen.
Die Übersetzung wurde innert erstreckter Frist eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Gericht zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungswei-
se zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensol-
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cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus ei-
nem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5,
BVGE 2010/44 E. 3.4).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und asylrechtlich un-
beachtlich. Er verstricke sich in zahlreiche Ungereimtheiten. Es wider-
spreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein ehemaliges Mitglied
der LTTE legal und unter wiederholter Vorweisung seines Identitätsaus-
weises von Jaffna nach E._______ und später von dort nach D._______
reise. Auch sei es erfahrungswidrig, dass er das Risiko auf sich genom-
men habe, seinen Identitätsausweis bei der Ausreise auf sich zu tragen.
Entgegen seinen Angaben sei zudem davon auszugehen, dass er per-
sönlich kontrolliert worden sei und den verwendeten Pass in den Händen
gehalten habe. Weiter sei zudem mit der Erfahrung unvereinbar, dass er
als einziges Familienmitglied wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner
Schwester Probleme gehabt und nach dem Tod von Bekannten mehrere
Jahre beziehungsweise mehrere Monate mit der Ausreise zugewartet ha-
be. Schliesslich habe er nicht angeben können, in welcher Kampfeinheit
der LTTE er im Einsatz gewesen sei.
Seine Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten
Situation, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, zu be-
trachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des inner-
staatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölke-
rung gelitten habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich jedoch seit Been-
digung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage
noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl
von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen.
Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlich-
keiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht
geltend, ein führendes Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein, und
es müsse bezweifelt werden, dass er überhaupt im Einsatz gestanden
habe. Zudem habe er angegeben, nach seiner Festnahme (…) nach rund
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drei Wochen freigelassen worden zu sein. Auch dass er unter Verwen-
dung seines Identitätsausweises durch Sri Lanka gereist sei, mache deut-
lich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt vom sri-lankischen Militär nicht
mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen. In
seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Behör-
den heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben
könnten, und es sei angesichts seines geringen politischen Profils nicht
davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asyl-
relevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb
asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3
AsylG nicht standhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
beim Vergleich der beiden Befragungsprotokolle könnten keinerlei Wider-
sprüche ausgemacht werden, er sei in der Lage gewesen, über seine
Festnahme detailliert und ausführlich Auskunft zu geben, und der Detail-
lierungsgrad deute klar auf Erlebtes hin. Bezüglich der Reise durch Sri
Lanka sei festzuhalten, dass bereits diese durch einen Schlepper organi-
siert worden sei und er nicht legal habe reisen können. Entgegen den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung entspreche es gerade den
Erfahrungen, dass Schlepperorganisationen in der Lage seien, sowohl
Innen- wie auch Aussengrenzen unter Umgehung der Kontrollen zu pas-
sieren.
Die Behauptung, er sei das einzige Familienmitglied gewesen, welches
wegen der LTTE-Zugehörigkeit der Schwester Probleme gehabt habe,
treffe nicht zu. Über den Aufenthalt von zwei im Vanni-Gebiet lebenden
Brüdern habe er bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung keine Kenntnis
gehabt, und bis heute wisse er nicht, ob diese noch am Leben seien.
Zwei weitere Geschwister hätten Sri Lanka vor längerer Zeit verlassen
und lebten in Europa, und auch sein damals bei der Mutter in Jaffna zu-
rückgebliebener Bruder lebe mittlerweile in Indien. Die gesamte Familie
sei als der LTTE nahestehend betrachtet worden und habe mit Verfolgung
rechnen müssen. Mit seiner Ausreise habe er nicht zugewartet, sondern
diese durch einen Schlepper organisieren lassen, als sich die Situation
zugespitzt habe. Seine Kampfeinheit bei der LTTE habe er bei den Befra-
gungen nicht angegeben, weil er befürchtet habe, der Übersetzer könnte
diese Information weitergeben. Er habe als Pionier der (…) angehört. An
seinen Schilderungen sei nach dem Gesagten nicht zu zweifeln.
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Auch nach Beendigung des Bürgerkrieges würden bestimmte Bevölke-
rungsgruppen einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehör-
ten Personen, die eine Verbindung zu den LTTE aufweisen könnten. Der
Beschwerdeführer sei für diese tätig gewesen und müsse deshalb bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit Übergriffen seitens der Behörden rech-
nen. Zudem verfüge er dort über kein funktionierendes Beziehungsnetz
mehr. Daraus ergebe sich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
ihm Asyl zu gewähren sei. Falls das Gericht zum Ergebnis gelangen soll-
te, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien, sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, da er mit hoher Wahrschein-
lichkeit damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der
Behörden auf sich zu ziehen, und ihm weitere Übergriffe wie Folter oder
andere Formen des Missbrauches drohen würden. Der Vollzug der Weg-
weisung sei auch unzumutbar, da er in Sri Lanka kein familiäres oder so-
ziales Beziehungsnetz mehr habe und es ihm nicht möglich sein dürfte,
eine Existenz aufzubauen oder ein sogenannt normales Leben zu führen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich sind, da sich die politische La-
ge in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ent-
spannt hat. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich
keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute
– mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaf-
tes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Zwar erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ge-
gensatz zur Vorinstanz nicht als durchwegs unglaubhaft oder wider-
sprüchlich. Bezüglich der geltend gemachten Reisemodalitäten ist der
Vorinstanz jedoch insofern beizupflichten, als es zweifelhaft erscheint,
dass er als ehemaliges Mitglied der LTTE, welches von der Armee ge-
sucht worden sei, das Risiko eingegangen wäre, mitten im Krieg über
hunderte Kilometer in den Süden des Landes zu reisen. Auch ist ange-
sichts der geltend gemachten Verfolgungssituation schwer nachvollzieh-
bar, dass er fast ein ganzes Jahr mit der Ausreise zuwartete, woran die
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen.
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Vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz kann vorliegend letztlich
offengelassen werden, ob die Vorbringen in ihrer Gesamtheit als unglaub-
haft einzustufen wären.
5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungs-
vollzug ist demnach zulässig.
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu er-
achten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebiets-
weise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrik-
ten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar
(mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten
"Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurück-
haltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst
der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element
Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im We-
ge steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
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Seite 10
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, gesunde Beschwerdeführer,
der Sri Lanka nur Wochen vor der Beendigung des Krieges und der Nie-
derlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, stammt aus B._______, wo
er nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet (…) gelebt hat. Er hat in
B._______ den grössten Teil seines Lebens verbracht und einige Jahre
als Schreiner gearbeitet. Gemäss seinen Angaben ist seine Mutter mitt-
lerweile verstorben und der vormals bei dieser lebende Bruder nach In-
dien ausgereist. Seine beiden anderen Brüder sollen im Vanni-Gebiet le-
ben, er habe zu ihnen seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ganz abgesehen
davon, dass es im regionalen Kontext unwahrscheinlich erscheint und
auffällt, dass jeglicher Hinweis auf Verwandte fehlt, gibt es für den
Verbleib der beiden Brüder keinen Beleg, und den Akten ist auch nicht zu
entnehmen, er habe sich ernsthaft um eine Kontaktnahme bemüht. Zu
vermuten ist, dass mit dem Fehlen von Angaben betreffend Verwandte,
Freunde oder Bekannte aus dem Berufsleben das Erfordernis eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes als Voraussetzung für eine Rückkehr nach Sri
Lanka Rechnung ins Kalkül gezogen wird. Das Gericht gelangt daher
zum Schluss, dass sich der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar
erweist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, an welchem Schluss auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornher-
ein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfü-
gung vom 14. Juni 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat,
ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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