B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2992/2013
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Ruth Baumeister, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (…).
E-2992/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juli
2011 über Frankreich illegal in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2011 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuch-
te. Am 19. Juli 2011 wurde er im EVZ B._______ befragt. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Frankreich gewährt.
A.b Mit Verfügung des BFM vom 16. August 2011 teilte es dem Be-
schwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein
Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde.
A.c Am 27. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer auf Ersuchen der (…)
Justizbehörden gestützt auf eine Haftanordnung des (…) vom 20. Juni
2012 wegen der (…) einer in D._______ begangenen schweren (…) in
provisorische Auslieferungshaft genommen. Am 28. Juni 2012 verfügte
das (…) die Auslieferungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesstrafgericht mit Urteil vom (…) ab.
A.d Das BFM hörte ihn am 5. Juli 2012 zu den Asylgründen an.
Seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom 19. Juli 2011 sowie der
Anhörung vom 5. Juli 2012 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er
algerischer Staatsangehöriger aus D._______ sei. Nachdem im Sommer
2010 in Algerien die Demonstrationen begonnen hätten, seien die Leute
anfangs Oktober auch in D._______ auf die Strassen gegangen. Dabei
hätten diese Betriebe, Geschäfte und Polizeiposten verwüstet und auch
"Molotow-Cocktails" geworfen, worauf sein Haus Feuer gefangen habe
und abgebrannt sei. Bereits einige Tage vor diesem Vorfall sei er zu Hau-
se von unbekannten Personen aufgesucht worden. Obschon diese an
seine Tür geklopft hätten, habe er nicht aufgemacht. Von anderen Dorf-
bewohnern habe er gehört, dass er bei der Polizei auf einer Liste gesuch-
ter Personen vermerkt sei. Vor diesem Hintergrund und aus Angst festge-
nommen zu werden, habe er sein Heimatland verlassen.
A.e Am 9. Juli 2012 stellte das Justizministerium E._______ ein Ausliefe-
rungsgesuch, welchem das (…) mit Entscheid vom 21. August 2012
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stattgab. Am 31. August 2012 wurde der Beschwerdeführer den (…) Be-
hörden übergeben.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung wieder in die
Schweiz einreiste, hob das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 seine
Verfügung vom 1. Februar 2013 auf und nahm das nationale Verfahren
wieder auf.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 – vorab per Fax – liess der Beschwerde-
führer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in ma-
terieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, ihm
sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen.
Das BFM habe festzustellen, dass ein Wegweisungsverbot/Abschie-
bungsverbot (recte: Wegweisungsvollzugshindernis) hinsichtlich Algerien
vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihm seien die
Akten kurzfristig zur Akteneinsicht zuzustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Akteneinsicht ab, zumal ein Gesuch um Einsicht in die Ak-
ten des BFM bei diesem zu stellen sei, und setzte ihm Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 19. Juni 2013 fristgerecht ge-
leistet.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung vom 24. April 2013
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die An-
forderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7
AsylG zu erfüllen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Insbesondere habe er an-
lässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, dass unbekannte Personen
zwei Tage vor dem Brand seines Hauses an seine Haustüre geklopft hät-
ten, er die Türe jedoch nicht geöffnet habe. Auf die Frage angesprochen,
wer diese Unbekannten gewesen seien, habe er hingegen angegeben,
entweder die Polizei oder die Terroristen. Bei der Anhörung hingegen ha-
be er im Widerspruch dazu behauptet, die unbekannten Leute hätten so-
genannte "Burnous" getragen.
Indem er anlässlich der Befragung angegeben habe, die unbekannten
Personen seien drei Tage vor dem Brand seines Hauses zu ihm gekom-
men, um im Rahmen der Anhörung zu Protokoll zu geben, diese seien
zwei Tage zuvor zu ihm gekommen, habe er sich auch hier in Widersprü-
che verstrickt.
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Des Weiteren seien die Schilderungen zum Brand seines Hauses unter-
schiedlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Anhörung vorerst aus-
geführt, sein Haus sei unmittelbar neben dem Rathaus (Hôtel de ville)
gestanden, welches von Demonstranten mit Molotow-Cocktails beworfen
worden sei, weswegen auch sein Haus Feuer gefangen habe und abge-
brannt sei, um im späteren Verlauf der Anhörung zu behaupten, die De-
monstranten hätten Molotow-Cocktails auch in sein Geschäft und in den
ersten Stock seines Hauses geworfen. Daraufhin habe er die Frage wie-
derum bejaht, wonach Ziel der Demonstranten das Rathaus gewesen sei.
Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er bezüglich
dieser Angriffe genauere Angaben hätte machen können.
Sodann habe er bei der Befragung angegeben, er kenne den Grund für
die Suche nach ihm nicht, die Polizei würde ihn beschuldigen, sein Haus
selber in Brand gesteckt zu haben, um anlässlich der Anhörung zu Proto-
koll zu geben, Dorfbewohner hätten ihm mitgeteilt, er werde von der Poli-
zei gesucht, weil diese ihn beschuldigen würde, an den Demonstrationen
teilgenommen zu haben.
Zudem habe er bei der Befragung angegeben, er sei vor seinem Asylge-
such in der Schweiz noch nie im Ausland gewesen und habe in den Jah-
ren zwischen 1988 und 2010 in Algerien die Schule besucht und seine
Ausbildung absolviert. Auf Nachfragen hin habe er anlässlich der Anhö-
rung zugegeben, dass er sich zwischen den Jahren 2002 und 2003 in
F._______ aufgehalten habe und danach nach Algerien zurückgekehrt
sei, weil es ihm in Europa nicht gefallen habe. Vor dem Hintergrund, dass
er seinen Aufenthalt in Algerien in den Jahren zwischen 1988 und 2010
nicht habe beweisen können, sei auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt.
Indem er erst anlässlich der Anhörung nicht jedoch bei der Befragung de-
poniert habe, er habe in der Nacht, als ihn die unbekannten Personen zu
Hause aufgesucht hätten, die Polizei angerufen, welche ihm jedoch bloss
gesagt habe, er solle selber kontrollieren wer an die Haustüre klopfe, viel-
leicht seien es Freunde, sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu
qualifizieren.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wann
sich die geschilderten Ereignisse genau ereignet haben sollten, und sei
nicht imstande gewesen, das ungefähre Datum oder den Wochentag des
Brandes seines Gebäudes mit Bestimmtheit anzugeben, was erstaune,
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zumal davon auszugehen sei, dass eine Person, deren Haus abbrenne,
womit sie ihre Existenz oder zumindest einen Teil davon verliere, in der
Lage sein müsse, sich an das konkrete Datum zu erinnern, da ein derar-
tiger Vorfall ein einschneidendes Ereignis darstelle. Damit sei zu schlies-
sen, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber und im
geltend gemachten Kontext erlebt.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und ungenügend ge-
würdigt. Zumindest spreche die in Algerien herrschende gegenwärtige Si-
tuation gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat. Die Lage in Algerien habe sich in diesem Jahr auf-
grund der Lage in Mali verschärft. Landesweit komme es immer wieder
zu Terroranschlägen. Radikale Gruppen hätten sich in allen Ländern
Nordafrikas etabliert. Die Terrorgruppe Al Qaida operiere in Algerien seit
Jahren. Algerien stehe vor einem schwierigen Übergang im Hinblick auf
die im April 2014 anstehenden Wahlen. Die politische Unsicherheit im Zu-
sammenhang mit einem Führungswechsel habe den Vormarsch islamisti-
scher Gruppen zur Folge; es würden sich gewaltsame Übergriffe ab-
zeichnen. Ohnehin sei Algerien nur scheinbar demokratisch und rechts-
staatlich geprägt. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Asylgesuchstellung und seines Auslandaufenthaltes in den Ver-
dacht der Unterstützung von Extremisten geraten werde. Im günstigsten
Fall habe er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme und Verhören zu
rechnen. Der Verdacht der Unterstützung islamistischer Untergrundorga-
nisationen komme sehr leicht auf. Ein rechtsstaatliches Verfahren sei in
Algerien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt einen unvollständig und ungenügend ge-
würdigten Sachverhalt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein allenfalls
ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verun-
möglichen würde.
6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Rücich 1998, 2. Aufl., RZ 630).
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Seite 8
6.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge auf seine
bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ist darauf nicht weiter einzu-
gehen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes und
der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der
Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Be-
schwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser, was keine unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung darstellt. Die Rüge des Beschwerde-
führers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben und ungenügend ge-
würdigt worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (sinngemäss)
geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7
AsylG, verletzt.
7.2 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung
mit dem BFM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht
standhalten und er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erfüllt. Das BFM begründet in der angefochtenen Verfügung einläss-
lich, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich, nachgeschoben
oder realitätsfremd sind. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Rechts-
mitteleingabe zu den vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeits-
elementen in seinen Aussagen nicht Stellung. Damit vermag er nicht dar-
zulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen geschlossen hat. Auch sein Vorbringen, im Falle einer Rück-
kehr nach Algerien könnte er wegen seiner Asylantragsstellung und sei-
nes Auslandaufenthaltes in den Verdacht geraten, Islamisten zu unter-
stützen, findet in den Akten keine Stütze, zumal er nicht über das geeig-
nete Profil verfügt. Gab er doch anlässlich der Erstbefragung selbst zu
Protokoll, er habe weder mit Organisationen noch mit der Armee oder der
Polizei und anderen Behörden jemals Probleme gehabt, sei nie in Haft
oder vor Gericht und nie im Leben religiös oder politisch tätig gewesen
(vgl. Akten BFM A5/10 S. 6). Darüber hinaus sind den Akten keine glaub-
haft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er ernsthaft
gesucht worden ist, hat er doch einzig vom Hörensagen erfahren, dass er
gesucht würde. "Mehr weiss ich nicht darüber" (vgl. Akten BFM A5/10
S. 6). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Verhöre oder Anhaltun-
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Seite 9
gen am Flughafen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genü-
gen vermögen. Insgesamt vermag er damit nicht darzulegen, inwiefern
die Erwägungen der Vorinstanz nicht richtig sein sollten. Und solches ist
aus den Akten auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann für weitere Ausführungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG und Art. 3 Fok rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-2992/2013
Seite 11
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Algerien nicht
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-139/2013 vom 20. Februar 2013). Den Akten sind zudem keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der (…)-jährige und den Akten
gemäss gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Diesbe-
züglich ist insbesondere festzuhalten, dass er mit (…), welche sich nach
wie vor in Algerien aufhalten (vgl. Akten BFM A5/10 S. 3), sowie seinen
zahlreichen Freunden und Kollegen (vgl. A24/13 S. 4) dort ein intaktes
soziales Beziehungsnetz vorfinden wird. Darüber hinaus verfügt er über
eine solide Schulbildung und Berufserfahrung als (…) mit einem eigenen
Geschäft (vgl. A5/10 S. 2, A24/13 S. 3). Festzuhalten ist ferner, dass –
entgegen seiner Ausführungen – blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten wie Mangel an Arbeitsplätzen, niedrigen Löhnen und der
schlechten Wohnsituation, von welchen die ansässige Bevölkerung be-
troffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Rein-
tegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2992/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: