B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2992/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
E-2992/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 14. November 2015 in der Schweiz
Asylgesuche. Aufgrund des Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informati-
onssystems (CS-Vis) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden
von der italienischen Botschaft in Dubai Einreisevisa für den Schengen-
raum (Gültigkeit Beschwerdeführer vom […] 2015 bis […] 2015 und Be-
schwerdeführerin vom […] 2015 bis […] 2015) erhalten hatten. Anlässlich
der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. November 2015 (Beschwerde-
führer; Akten SEM A4/12) und 25. November 2015 (Beschwerdeführerin;
A8/11) gaben die Beschwerdeführenden unter anderem zu Protokoll, der
Schlepper habe für sie – mit ihnen nicht zustehenden Identitäten – Reise-
pässe mit Visum organisiert und die Pässe nach der Reise zurückbehalten.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP zudem das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dazu brachte er vor,
wenn es dort (in Italien) Sicherheit gebe, werde er sofort dorthin gehen,
ansonsten nicht.
Anlässlich einer ergänzenden Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
25. November 2015 (A10/2 und A11/2) zur allfälligen Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und somit zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Italien meinten die Beschwerdeführenden, in der Schweiz
bleiben zu wollen.
B.
Am 15. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art.12 Abs. 4 Dublin-
III-VO.
C.
Am 27. April 2016 entsprachen die italienischen Behörden diesem Ersu-
chen.
E-2992/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 (eröffnet am 3. Mai 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Wegwei-
sung und den Vollzug der Wegweisung nach Italien, welches gemäss Dub-
lin-III-VO für die Behandlung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig wur-
den den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
Das SEM stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Faxeingabe an das SEM vom 4. Mai 2016 ersuchten die Beschwerde-
führenden durch ihre „mittels beiliegender Vollmacht sowie Aktenbesitz“ le-
gitimierte Rechtsvertretung um Zustellung der vollständigen Akten.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2016
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM vom
27. April 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, vom Selbst-
eintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung – unter Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (Beschwerde S. 7) – sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Rechtsmittel wurden
unter anderem Kopien medizinischer Berichte zu den Akten gereicht.
G.
Mit Postausgang vom 13. Mai 2016 stellte das SEM dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden die zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu.
H.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Honorarnote zu den Akten.
E-2992/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9).
2.2
2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.2.2 Am 7. April 2016 wurden zentrale Rechtsfragen, die sich auch im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren ergeben, im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil D-6358/2015 entschieden. Nach Ergehen diese Urteils ist die
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Seite 5
Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erachten, zumal auch die im
vorliegenden Verfahren zusätzlich erhobenen Rügen als offensichtlich un-
begründet erscheinen müssen. Die Beschwerde ist deshalb im vereinfach-
ten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln (wodurch das
Urteil auch nur summarisch zu begründen ist; vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2.3 Vorab ist festzustellen, dass entgegen der in der Beschwerde erho-
benen Rüge die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt hat, indem sie das Akteneinsichts-
gesuch des Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 nicht innerhalb der Rechts-
mittelfrist behandelt und diesem nicht rechtsgenüglich entsprochen habe.
Den Beschwerdeführenden wurden bereits mit der Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung die editionspflichtigen Aktenstücke ausgehändigt. Zu-
dem bezeichnete sich der Rechtsvertreter mit der Faxeingabe an das SEM
vom 4. Mai 2016 als „mittels beiliegender Vollmacht sowie Aktenbesitz“ als
legitimiert. Inwiefern dem Rechtsvertreter nicht alle wesentlichen Akten
vorgelegen hätten, machte er weder anlässlich des Akteneinsichtsgesu-
ches beim SEM noch in der Beschwerdeeingabe geltend. Eine Aufhebung
der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs
fällt demnach nicht in Betracht.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 6
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-
III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K2 zu Artikel 17).
4.
4.1 Sofern ein Antragssteller ein gültiges Visum besitzt, ist der Mitglied-
staat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von der
italienischen Botschaft in Dubai Einreisevisa für den Schengenraum (Gül-
tigkeit Beschwerdeführer vom […] 2015 bis […] 2015 und Beschwerdefüh-
rerin vom […] 2015 bis […] 2015) erhalten hatten.
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Seite 7
Am 27. April 2016 drückte das Dublin-Office Rom explizit die Bereitschaft
aus, alle drei Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO zu übernehmen. Alle drei Beschwerdeführenden sind mit ihren Perso-
nalien (Namen, Geburtsdaten, Nationalität) aufgelistet. In der mit „NU-
CLEO FAMILIARE" überschriebenen Zustimmungserklärung wird zudem
ausgeführt, diese Familie werde "be accommodated in accordance to the
circular letter of the 8th of June 2015" (A24/1).
4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht bei dieser Aktenlage
fest.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
E-2992/2016
Seite 8
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120).
6.
6.1 Das SEM vertritt in seiner Verfügung zusammenfassend die Meinung,
dass im vorliegenden Verfahren hinreichende Garantien im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR vorliegen würden und hat ausdrücklich auf das
Urteil Tarakhel des EGMR und die diesbezügliche Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts Bezug genommen.
6.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen – zwar unter thematischer Vermischung mit der Frage der
Souveränitätsklausel und des Selbsteintritts – auf den Standpunkt, die
Flüchtlingssituation in Italien sei als prekär einzustufen, die Unzufrieden-
heit in der Bevölkerung wachse und die kritische Stimmung mit Übergriffen
gegen Flüchtlinge nehme zu. Die Schliessung der Balkanroute würde zu-
dem zu einer massiven Verschärfung der Lage in Italien führen. Es sei
schlechthin nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden in ein
Land abgeschoben würden, wo die medizinische Versorgung und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende derart katastrophal seien. Im Hin-
blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter sei der Nichteintretensentscheid und die damit verbundene Weg-
weisung nach Italien nicht verhältnismässig und verletze die Bestimmung
aus Art. 3 EMRK.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen
die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014;
Nr. 29217/1) auseinandergesetzt.
6.2.2 In jenem Entscheid hatte der EGMR festgestellt, asylsuchende Per-
sonen würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe spe-
ziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich da-
bei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kin-
der handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitä-
ten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unter-
kunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK
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Seite 9
darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Fa-
milien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italieni-
schen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine
kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie ge-
wahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechen-
den Erwägungen des EGMR).
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in BVGE 2015/4 weiter aus,
die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Ein-
heit der Familie respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse
Überstellungsmodalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der
völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folge-
richtig müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte
individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersanga-
ben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garan-
tiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei
der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei
der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3).
6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-6358/
2015 vom 7. April 2016 festgestellt, dass ein Schreiben der italienischen
Behörden, welches die jeweiligen Familienmitglieder unter Namens- und
Altersangabe und als Familiengemeinschaft aufführe und deren Überstel-
lung in ihr Hoheitsgebiet zustimme, als genügend im Sinn der Rechtspre-
chung BVGE 2015/4 zu beurteilen sei. Das Gericht hielt fest, dass eine
solche individualisierte Zusicherung auch im Zusammenhang mit den vom
italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden
müsse (vgl. Urteil D-6358/2015 E. 5.2); so sei im Rundschreiben vom
2. Februar 2015 bestätigt worden, dass alle im Rahmen des Dublin-Über-
einkommens überstellten Familien unter Wahrung der Einheit der Familie
in familiengerechten Unterbringungen aufgenommen würden; und im
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste von SPRAR-Projekten zu-
handen der Mitgliedstaaten publiziert worden, woraus deutlich werde, dass
es Italien gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaf-
fen. In neueren Dublin-Verfahren seien die italienischen Behörden erfreuli-
cherweise dazu übergegangen, explizit die Feststellung in die individuelle
Zusicherung aufzunehmen, dass die jeweilige Familie in Übereinstimmung
mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde.
6.2.5 Im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt,
dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung
E-2992/2016
Seite 10
dafür zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rund-
schreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welches eine aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein An-
gebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche
(vgl. a.a.O., E. 5.2).
6.2.6 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe ak-
tuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung
von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht
bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen
bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden
Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine über-
höhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass
die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch
kaum praktikabel wäre.
6.3 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusiche-
rung vom 27. April 2016 zur Übernahme der Beschwerdeführenden, unter
deren Namens- und Altersangaben sowie der Ankerkennung als Familien-
einheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hinweis deren
Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni
2015 den im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 genannten Vorausset-
zungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung im Einzel-
fall genügend Rechnung getragen.
6.3.1 Damit sind jedenfalls die Grundvoraussetzungen geschaffen, dass
die Beschwerdeführenden eine adäquate, strukturierte und familienge-
rechte Aufnahme in Italien vorfinden werden. Der generelle Einwand in der
Beschwerde, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien seien
katastrophal, ist unter den vorliegenden Gegebenheiten gerade nicht zu-
treffend und offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK
ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
6.3.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, im Falle eines Vollzugs
der Wegweisung nach Italien müsste mit einer Chronifizierung des Zustan-
des der Beschwerdeführerin mit akuter Suizidalität und bei ihrer Tochter bis
hin zu einer allenfalls lebensbedrohlichen Situation gerechnet werden, ist
dies jedenfalls den ärztlichen Berichten in dieser Form nicht zu entnehmen.
E-2992/2016
Seite 11
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann im Übrigen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hinweise auf eine dauerhafte
Reiseunfähigkeit ergeben sich aus den Akten nicht.
7.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 In der Beschwerdeschrift wird vordringlich mit dem Verweis auf die ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und der Toch-
ter der Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive insbesondere der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 gefordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür nach der
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
8.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevi-
sion vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) über-
prüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht
beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
8.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesundheits-
beschwerden stehen einer Überstellung nach Italien auch unter diesem
Prüfungsbereich nicht entgegen:
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Seite 12
8.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die gesundheitli-
chen Leiden der Tochter der Beschwerdeführenden (posttraumatische Be-
lastungsstörung) im vorliegend erheblichen Umfange hinreichend berück-
sichtigt. Es führte aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung
zu gewähren, die auch die unbedingt erforderliche Behandlung unter an-
derem von schweren psychischen Störungen umfasse. Auch wenn die mit
der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte dem SEM nicht konkret
vorlagen, wurde in der angefochtenen Verfügung der wesentliche vorlie-
gend zu berücksichtigende rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend er-
fasst.
8.3.2 Abgesehen davon bleibt, ohne dass dies vorliegend entscheidwe-
sentlich ins Gewicht fällt, anzumerken, dass als Korrelat zur Untersu-
chungspflicht der Behörden auch eine umfassende Mitwirkungspflicht der
Rechtssuchenden besteht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dem mit der Be-
schwerde eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2016 die Beschwer-
deführerin betreffend ist zu entnehmen, dass ein Erstgespräch im Rahmen
der psychiatrischen ambulanten Behandlung am 12. Januar 2016 stattge-
funden habe und offenbar ein zweiter Termin stattgefunden hatte, ohne
dass das SEM darüber orientiert worden wäre. In entscheidwesentlicher
Hinsicht ist jedoch auch bezüglich der Beschwerdeführerin festzustellen,
dass deren ärztlich attestierte Leiden ohne Zweifel in Italien behandelbar
sind. Die Formulierung der Ärztin legt im Übrigen die Vermutung nahe,
dass diese zu Unrecht davon ausgeht, es handle sich um eine (anstehende
nachfolgende) Wegweisung ihrer Patientin in das Heimatland Pakistan.
8.3.3 Es liegen keine hinreichenden Hinweise vor, wonach Italien den
Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Auch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass eine Über-
tragung der entsprechenden Verantwortlichkeit an die italienischen Behör-
den eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zur Folge
haben würde.
8.3.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, werden den gesundheitlichen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden bei
Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über den spezifischen medizini-
schen Sachverhalt informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auch diese
E-2992/2016
Seite 13
Umstände hat das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit berück-
sichtigt.
8.3.5 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachver-
halt unvollständig erhoben und dadurch elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt, ist nach dem Gesagten unbegründet. Die in diesem Zusammen-
hang beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb ab-
zuweisen.
8.4
8.4.1 Den Akten sind (somit) keine Hinweise auf einen Ermessensmiss-
brauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu ent-
nehmen. Das Gericht enthält sich unter den gegebenen Umständen weite-
rer Äusserungen im diesem Zusammenhang.
8.4.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.4.3 Demnach bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und
ist verpflichtet, sie aufzunehmen.
9.
9.1 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.3 Für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine
Veranlassung.
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9.4 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs fällt nicht in Betracht.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 27. April
2016 zu bestätigen.
11.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
12.
Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der vorliegend massgeblichen Rechtsprechung mussten die
Rechtsbegehren als aussichtslos erachtet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs.
2 VwVG) ist demnach abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amt-
lichen Rechtsvertretung wir abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: