B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2992/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2018
E-2992/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben
am (…) 2008. Am 7. März 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte
erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er
im Wesentlichen vor, er habe in einer (…) gearbeitet. Eines Tages habe er
ein (…) gewaschen, welches unter der Observation des öffentlichen Si-
cherheitsdienstes gestanden habe. Das (…) sei von Personen des Sicher-
heitsdienstes durchsucht worden. Unter dem (…) hätten diese zirka 25 (…)
entdeckt. Er sei in diesem (…) von Personen des Sicherheitsdienstes in
ein Dorf in den Bergen gebracht, dort befragt, misshandelt und während 15
respektive 45 Tagen festgehalten worden. Nach ungefähr eineinhalb Mo-
naten respektive 15 Tagen sei der Sicherheitsdienst erneut zur (…) gekom-
men und habe ihn für fünf Tage inhaftiert. Danach sei die Sache erledigt
gewesen. Zwei Wochen später sei der (…)besitzer zu ihm gekommen,
habe ihm geraten, das Land zu verlassen und geholfen, die Ausreise zu
organisieren. Fünf Monate später habe er erfahren, dass der Sicherheits-
dienst nach ihm gesucht habe.
A.b Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.c Am 4. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-1424/2014 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
A.d Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014. Mit
Urteil vom 30. Mai 2017 wies der EGMR die Beschwerde ab. Am 11. De-
zember 2017 lehnte der Ausschuss der Grossen Kammer des EGMR das
Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung des Falles ab.
B.
B.a Am 29. Januar 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl
nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, bereits im Rah-
men des ersten Asylgesuches habe er belegen können, dass er Mitglied
der Rebellenbewegung „Justice and Equality Movement“ (JEM) sei. Seit
der Ablehnung dieses Gesuches habe er sich verstärkt beim JEM engagiert
und sei deshalb in eine exponierte Stellung geraten. Am 21. Oktober 2015
E-2992/2018
Seite 3
habe er an einer von JEM organisierten Demonstration gegen Vergewalti-
gungen in Darfur vor dem Palais des Nations in Genf teilgenommen. Im
Sommer 2017 habe er an einer Demonstration gegen Misshandlungen in
Darfur, insbesondere in Kalma, teilgenommen. Weiter arbeite er beim Ra-
diosender „LoRa“ und sei Mitglied des Vereins „Radio-LoRa“. Im Rahmen
dieser Tätigkeiten berichte er über die Lage in Darfur und im Sudan im
Allgemeinen, wobei er sich regelmässig öffentlich und sehr kritisch zum
sudanesischen Regime äussere. Er habe auch den Präsidenten der Orga-
nisation JEM, Gibril Ibrahim, anlässlich dessen Besuches in der Schweiz
getroffen. Aufgrund seiner regen Aktivität innerhalb der Organisation JEM
seien Zeitungen im Sudan auf ihn aufmerksam geworden. Am
(…) sei er in zwei sudanischen Zeitungen namentlich und mit Foto erwähnt
worden. Weiter sei er beim Flüchtlingstheater „(…)“ in Zürich engagiert.
Schliesslich teile er seine zahlreichen Aktivitäten auf Facebook.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme
an Demonstrationen, eine Einladung zur Demonstration vom 21. Oktober
2015 und einen Dankesbrief, eine Pressekarte und einen Mitgliederaus-
weis des Radiosenders LoRa, ein Foto von ihm mit Gibril Ibrahim, Kopien
von zwei Zeitungsartikeln inklusive Übersetzung, ein Referenzschreiben
des Theaters „(…)“ und zahlreiche Printscreens von Facebook Seiten, ein.
B.b Am 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Bestätigungsschreiben von (...), eine CD mit Videos, Print Screens von
Facebook Seiten, eine Kopie einer Zeitungstitelseite und einen Google
Suchverlauf, ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine
Gebühr von Fr. 600.–. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug
E-2992/2018
Seite 4
der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszuset-
zen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbei-
ständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Printscreens von Facebook
Seiten und eine Zeugenerklärung seines Bruders zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos sei. Zudem
hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 7. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine
Stellungnahme und reichte eine Honorarnote des Rechtsvertreters zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-2992/2018
Seite 5
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 die Be-
schwerde gegen das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
wies. Mit der Eingabe an die Vorinstanz vom 29. Januar 2018 beantragte
der Beschwerdeführer ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz die
Eingabe vom 29. Januar 2018 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
Abs. 1 AslyG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylge-
währung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung
dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle auf-
grund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE
2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwä-
gungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Pra-
xis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche An-
passung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-und Wegweisungsverfügung
an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Insofern hat die
Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 for-
mell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hin-
sicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachflucht-
gründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylge-
währung.
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit in
materieller Hinsicht lediglich die Fragen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie – im Falle einer negativen Beurteilung
– ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
E-2992/2018
Seite 6
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zunächst sei festzuhalten, dass das SEM, das Bundesverwaltungsgericht
und der EGMR zum Schluss gekommen seien, dass er für den Zeitpunkt
vor seiner Ausreise aus dem Sudan Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG oder ein bereits im Sudan bestehendes regimekritisches En-
gagement nicht habe glaubhaft machen können. Somit stehe fest, dass
zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts gegen ihn vorgelegen und er in den
Augen der sudanischen Behörden als unbescholtener Bürger gegolten
habe.
Ferner würden die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis davon
ausgehen, dass sich die sudanesischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrierten, welche über die massentypischen und nied-
rigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio-
nen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte
sowie potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei seien
E-2992/2018
Seite 7
sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Ent-
scheidpraxis einig, dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden durchaus
in der Lage seien, zwischen politisch engagierten Sudanesen, die das Re-
gime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es gerade darauf an-
legen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chan-
cen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, zu unterscheiden ver-
mögen. Einfache Mitglieder der in Exilorganisationen von im Sudan verbo-
tenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Or-
ganisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Paro-
len rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltun-
gen dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Auch
die Ablage von Unterlagen solcher niederschwelligen exilpolitischen Tätig-
keiten auf den gängigen sozialen Medienplattformen (Youtube, Facebook,
Twitter) vermöge für sich allein betrachtet keine exponierte exilpolitische
Tätigkeit glaubhaft darzulegen.
Den eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer sich bei diesen Tätigkeiten und Kundgebungen sowie den dabei
affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der an-
deren Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausra-
gende Führungsposition innegehabt habe. Allein aus der Teilnahme an die-
sen Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung dürften die sudanischen
Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen sudanesischer
Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Ein-
stellung seinerseits schliessen. Ebenso wenig könne angesichts der noch
viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnisse durch die im Exil le-
benden Sudanesen der Schluss gezogen werden, die sudanesischen Be-
hörden seien in besonderem Masse auf den Beschwerdeführer aufmerk-
sam geworden oder seien an ihm interessiert.
An dieser Schlussfolgerung vermöge auch der Hinweis auf andere Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR nichts zu ändern. Zum ei-
nen unterscheide sich der Sachverhalt beziehungsweise die geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten erheblich von jener des Beschwerde-
führers, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer sowie der Expo-
niertheit der darin erwähnten Personen. Zum anderen handle es sich dabei
um Einzelurteile, welche nicht als Grundsatzentscheide für die Beurteilung
der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in
der Schweiz herangezogen werden könnten. Anzufügen sei, dass der
EGMR in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 betreffend den Beschwerdefüh-
E-2992/2018
Seite 8
rer zum Schluss gekommen sei, dass nicht von exponierten und Gefähr-
dung auslösenden Tätigkeiten auszugehen sei. An dieser Schlussfolge-
rung vermöchten auch die nachgereichten sudanesischen Zeitungen Akhir-
lahza und Aldar vom (…) nichts zu ändern. Es sei nicht nachvollziehbar
und ersichtlich, inwiefern aus dem Inhalt dieser Zeitungsartikel auf einen
ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner geschlossen wer-
den könne. Auch die nachträgliche Produktion von Videos mit einem Exil-
aktivisten namens B._______ verleihe ihm kein exponiertes exilpolitisches
Profil. Schliesslich würden aktenkundige Hinweise fehlen, dass im Sudan
ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden seien, was ebenfalls ein Indiz für eine feh-
lende Verfolgungsgefahr darstelle.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 3 AsylG. Nur schon die Aufzählung seiner zahlreichen Aktivitäten
durch die Vorinstanz belege, dass er in der Schweiz politisch sehr enga-
giert sei. Er sei nun seit fast fünf Jahren beim JEM aktiv und nehme für die
Organisation an zahlreichen Demonstrationen teil. Während diesen falle er
nur schon aufgrund seiner Statur auf. Weiter sei er Sprecher des Radio-
senders „LoRa“. Sodann sei er aktives Mitglied des Flüchtlingstheaters
„(…)“. Schliesslich habe er angefangen, satirische Videos aufzunehmen.
Die umfangreichen Aktivitäten würden zeigen, dass er nicht nur nieder-
schwellig politisch aktiv sei. Er sei schon mehrfach in sudanesischen Zei-
tungen namentlich und mit Foto erwähnt worden. Er äussere seine Kritik
an der sudanesischen Regierung lautstark und auf verschiedenen Kanä-
len, sowohl auf künstlerischer als auch auf politischer Ebene. Sodann
stimme nicht, dass keine behördlichen Massnahmen gegen ihn eingeleitet
worden seien. Einer Zeugenerklärung seines Bruders sei zu entnehmen,
dass dieser bereits drei Mal vom sudanesischen Geheimdienst aufgesucht
worden sei. Es sei zwar richtig, dass der EGMR im Zeitpunkt seines Urteils
zum Schluss gekommen sei, dass nicht von exponierten und Gefährdung
auslösender Tätigkeiten auszugehen sei. Die exilpolitischen Tätigkeiten
hätten sich jedoch seit Ergehen dieses Urteils gesteigert.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
wiederhole in Form einer Auflistung seine exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz. Das SEM habe sich bezüglich einer allfälligen Gefährdung bereits
in seinem Asylentscheid vom 20. April 2018 geäussert. An dieser Einschät-
zung halte es nach wie vor fest. Namentlich lasse sich aus den Eingaben
des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln nicht im
Detail herleiten, in welcher Weise und in welcher Intensität er sich qualitativ
E-2992/2018
Seite 9
exilpolitisch engagiert habe. Im Weiteren würden auch genaue Angaben
und Erklärungen fehlen, welchen konkreten Tatbeitrag er bei diesen Tätig-
keiten ausgeführt habe und inwiefern er sich über die Masse der teilneh-
menden Personen heraus speziell exponiert haben sollte. Bezüglich der
eingereichten Zeugenaussage seines Bruders sei festzuhalten, dass Be-
weismittel derartiger Natur im Sudan ohne Schwierigkeiten gegen Entgelt
beschafft werden könnten. Sodann handle es sich um eine blosse Partei-
behauptung, und die Bestätigung sei nur in allgemeiner Form abgefasst.
Aufgrund dieser Umstände erachte das SEM diese als Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiswert. Jedenfalls sei die behauptete Verfolgung durch die
sudanesischen Behörden damit nicht glaubhaft gemacht, zumal es sich
nicht um ein von den sudanesischen Strafverfolgungsbehörden ausgestell-
tes Dokument handle.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 umfassend zur Gefähr-
dung bei exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime ge-
äussert. Dabei setzte es sich auch mit seiner vorhergehenden Rechtspre-
chung sowie der aktuellen Praxis des EGMR auseinander. Die darin fest-
gestellten Kriterien des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland wird
durch den sudanesischen Geheimdienst beobachtet, da eine derart umfas-
sende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglich-
keiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt
der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund
besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilneh-
mer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben
(vgl. Referenzurteile des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2;
D-2899/2016 E. 4.4.1). Dazu können Personen gezählt werden, die sich
politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung oder die regierende
National Congress Party (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in
Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstüt-
zen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. BVGE 2013/21 E. 5.3.10, Refe-
renzurteil E-678/2012 E. 5.3).
Gemäss der jüngeren Rechtsprechungspraxis des EGMR sind nicht nur
Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausra-
gendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime
ablehnen oder dessen auch nur verdächtigt werden, im Sudan gefährdet,
E-2992/2018
Seite 10
festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden (vgl. A.A. gegen die
Schweiz vom 7. Januar 2014 [Beschwerde Nr. 58802/2012]; zuletzt A.I. ge-
gen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N.A. gegen die Schweiz
[Beschwerde Nr. 50364/2014], beide vom 30. Mai 2017). Dies gelte insbe-
sondere für Mitglieder des SLM oder des JEM, welche an exilpolitischen
Tätigkeiten teilgenommen hatten, aber kein besonders exponiertes politi-
sches Profil aufwiesen, da bei ihnen davon auszugehen sei, dass sie von
den sudanesischen Behörden registriert wurden (vgl. A.A. gegen die
Schweiz; A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. ge-
gen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015).
Mittlerweile hat der EGMR eine gewisse Präzisierung und Differenzierung
dieser Rechtsprechung vorgenommen (vgl. A.I. gegen die Schweiz und
N.A. gegen die Schweiz). Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwa-
chung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die
sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch ist, sind danach bei der
Beurteilung des Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in den Sudan
verschiedene Kriterien zu berücksichtigen (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53;
N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): das allfällige Interesse der sudanesi-
schen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es
im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekri-
tischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer re-
gimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und
der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regie-
rung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Be-
troffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Ver-
sammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre
persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern
der Opposition im Exil (bejaht im Entscheid A.I. gegen die Schweiz [Mit-
gliedschaft beim JEM und dem Darfur Friedens-und-Entwicklungs-Zent-
rum, wöchentliche Vorbereitung und Teilnahme an JEM-Sitzungen, Teil-
nahme an Konferenz zum Sudan in Genf, Veröffentlichung von zwei Arti-
keln, Nominierung als Medienverantwortlicher der JEM; regelmässiger
Kontakt mit Führungspersonen des JEM in der Schweiz]; verneint im den
Beschwerdeführer betreffenden Entscheid N.A. gegen die Schweiz [JEM-
Mitgliedschaft, aber blosse Teilnahme an einer Konferenz ohne konkreten
Bezug zum Sudan, Veröffentlichung von Photographien zusammen mit An-
führern des JEM im Internet, Teilnahme an Radiosendungen des JEM ohne
Darlegung des Inhalts]).
E-2992/2018
Seite 11
In Anwendung der vorstehenden abstrakten Kriterien ist mithin stets eine
konkrete Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen in-
dividuellen Umstände vorzunehmen (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 mit Verweis
auf E-678/2012 E. 5.4). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob und inwieweit
die vorgebrachten Umstände für eine Intensivierung des geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagements sprechen (vgl. D-2899/2016 E. 4.6).
5.5 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erwähnten Kri-
terien in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung ist nicht zuletzt unter Berücksichti-
gung der vom EGMR vorgenommenen Präzisierung seiner Rechtspre-
chung bezüglich des Sudans vorzunehmen (vgl. Urteil A.I. gegen die
Schweiz und das den Beschwerdeführer betreffende Urteil N.A. gegen die
Schweiz, beide vom 30. Mai 2017).
5.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Profil des Beschwerdeführers
nicht mit jenem der vom Referenzurteil E-678/2012 betroffenen Person ver-
gleichbar ist. So hat sich der Beschwerdeführer im Sudan in keiner Art und
Weise politisch betätigt oder oppositionell verhalten. Vor seiner Ausreise
konnte er sodann in Khartoum seinen Reisepass verlängern und mit die-
sem legal nach (…) reisen, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er nicht
im Fokus der sudanesischen Behörden stand. Weiter hat er nicht geltend
gemacht, während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland exil-
politisch tätig gewesen zu sein. Er verfügte somit vor seiner Ausreise nicht
über ein politisches Profil, welches das Interesse der sudanesischen Be-
hörden geweckt hätte.
5.5.2 Bezüglich seines Engagements beim JEM ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht geltend gemacht, dass er irgendeine Funktion innerhalb
dieser Organisation wahrnehmen würde beziehungsweise worin seine Auf-
gaben beim JEM bestanden haben sollen und aktuell bestehen. Soweit er
am 21. Oktober 2015 und im Sommer 2017 an Demonstrationen in Genf
teilnahm, ist nicht ersichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte.
Bei den erwähnten Kundgebungen dürfte es sich nicht um besonders
grosse oder medienwirksame Anlässe gehandelt haben. Auf den Fotos
lässt sich lediglich eine kleine Gruppe von Personen erkennen, die sich in
Genf versammelte. Sodann ist auf den eingereichten Fotos nicht ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Kundgebungen als Ver-
treter des JEM in Erscheinung getreten ist. Daran ändern auch die einge-
reichte Einladung zur Demonstration und der Dankesbrief nichts, zumal der
Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt wird. Weiter lässt der
E-2992/2018
Seite 12
blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer neben dem Anführer des
JEM fotografiert wurde, nicht den Schluss zu, dass er persönliche Verbin-
dungen zu prominenten Mitgliedern der exilpolitischen Opposition habe.
Bezüglich des Vorbringens, er sei Sprecher des Radiosenders „LoRa“ ist
den Akten nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er sich anlässlich von
Sendungen politisch äusserte, ist doch deren Inhalt nicht bekannt. Die Vor-
lage von Fotos von den Aufnahmen im Studio vermögen daran nichts zu
ändern. Abgesehen davon, handelt es sich beim Radiosender „LoRa“ nur
um einen Lokalsender mit geringer Verbreitung, sodass nicht davon aus-
zugehen ist, sein dortiger Beitrag könnte von den sudanesischen Behörden
überhaupt bemerkt worden sein. Weiter ergibt sich aus dem Referenz-
schreiben des Flüchtlingstheaters „(…)“ vom 31. Juli 2016, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen von Theaterstücken über die kulturelle und po-
litische Situation im Sudan informierte. Es ist indes in keiner Weise ersicht-
lich, inwiefern dieser Beitrag von den sudanesischen Behörden überhaupt
bemerkt werden sollte. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln, worin über
die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Konferenz über den Sudan
in der Schweiz berichtet wird, lässt sich sodann nicht schliessen, der Be-
schwerdeführer sei ein ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegeg-
ner. Soweit er vorbringt, er habe satirische Videos aufgenommen und auf
Facebook und Youtube veröffentlicht, wäre es am Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gewesen, näher darzule-
gen, welchen Beitrag er in den Videos leistete und inwieweit dieser zur
Schärfung seines Profils beigetragen haben soll. Bezüglich der Zeugener-
klärung des Bruders kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden.
5.6 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht
eine entsprechende Beschwerde mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014
abwies, eine rechtskräftige Wegweisung. Nachdem der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen,
E-2992/2018
Seite 13
ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. E. 3).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische
E-2992/2018
Seite 14
und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Den-
noch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschät-
zung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwer-
deführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negati-
ven Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Report
2016/17. The state of the World’s Human Rights, London 2017, S. 342 ff.;
DIES., “Uninvestigated, Unpunished”: Human Rights Violations against Dar-
furi Students in Sudan, Januar 2017; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report
2017, New York 2017, S. 561 ff.; DIES., Sudan: Students, Activists at Risk
of Torture, Mai 2016; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) weder
von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hin-
sicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan zumutbar. Er ist
(…) Jahre alt und ausweislich der Akten gesund. Vor seiner Ausreise hat
er in der Hauptstadt Khartoum gelebt und dort nach (…)jähriger Schulbil-
dung das (…) abgeschlossen. Danach hat er zirka (…) Jahre lang in einer
(…) gearbeitet. Zudem leben seine Eltern und zahlreiche Geschwister in
Khartoum. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich im Sudan wieder wird integrieren können. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-2992/2018
Seite 15
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai
2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2992/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: