B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2993/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. August 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2016 und
der Anhörung vom 20. Oktober 2017 durch das SEM führte sie im Wesent-
lichen aus, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein und aus
B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen, wo sie
bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Anfang 2008 habe sie geheiratet und
danach mit ihrem Mann in Asmara gelebt. Am (…) sei ihr erster und im (…)
ihr zweiter Sohn geboren. Dieser sei jedoch mit neun Monaten plötzlich
verstorben. Im Jahr 2009 habe ihr Mann ein Einwanderungsvisum in die
USA gewonnen. Da er nicht legal habe ausreisen können und Probleme
bei der Arbeit gehabt habe, sei er 2011 nach der Geburt des zweiten Kindes
illegal in den Sudan gereist, um von dort in die USA zu gelangen. Seither
habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Nach fünf Monaten habe sie
sich daher mit ihrer Schwiegermutter an ihren (...) gewandt, der in einer
Führungsposition bei der Polizei sei. Er sei wütend geworden, habe ihr
aber etwa einen Monat später mitgeteilt, ihr Mann sei zu (…) Jahren Haft
verurteilt worden, und ihr gedroht, auch sie werde zur Verantwortung ge-
zogen. Hierauf habe sie ihren Mann erfolglos in den Gefängnissen gesucht.
Nach seinem Verschwinden seien die Schlösser der ehelichen Wohnung
ausgetauscht worden und sie habe keine Lebensmittelcoupons mehr er-
halten. Daher sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt. Rund neun Monate
nach seinem Verschwinden sei sie zweimal von der Polizei befragt worden.
Beim zweiten Mal sei sie über Nacht inhaftiert und angewiesen worden,
sich verfügbar zu halten. Nach drei Jahren habe sie ihren (...) erneut über
den Verbleib ihres Mannes gefragt. Er sei wiederum wütend geworden und
habe gesagt, er wolle nicht mehr über seinen Bruder sprechen. Er habe
auch seine Drohung wiederholt und ihre Schwiegermutter habe ihr gesagt,
sie solle sich vor ihm in Acht nehmen. Sie habe dann mit ihrer Familie ent-
schieden auszureisen respektive habe sie nicht gewusst, wie lange sie
noch dort leben soll. Ein Cousin aus den USA habe ihr die Ausreise finan-
ziert. Ihren Sohn habe sie jedoch bei ihren Eltern zurücklassen müssen.
(…) 2015 sei sie nach Äthiopien ausgereist, wo sie fünf Monate in einem
Flüchtlingslager verbracht habe. Anschliessend sei sie über den Sudan,
Libyen sowie Italien in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer Identitätskarte, des Ehe-
scheins sowie des Taufscheines ihres ersten Sohnes zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und teilte ihr mit, sie
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz qualifizierte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides die Vorbringen der Beschwerdeführerin als weder glaubhaft nach
Art. 7 AsylG noch den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügend, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen
sei. In den beiden Anhörungen habe sie widersprüchliche Angaben ge-
macht. So habe sie in der BzP ausgesagt, von der Polizei rund neun Mo-
nate nach dem Verschwinden ihres Mannes zweimal befragt worden zu
sein. Danach habe sie weder Kontakt noch Probleme mit den Behörden
oder Dritten gehabt. In der Anhörung habe sie hingegen angegeben, durch
ihren (...) von der Inhaftierung ihres Mannes erfahren zu haben. Ersterer
habe sie bedroht, weshalb sie 2015 Eritrea verlassen habe. Auf Vorhalt
habe sie erklärt, sie habe in der BzP ihre Asylgründe nur summarisch schil-
dern können. Dies erkläre aber nicht, weshalb sie dabei die ausreisebe-
gründenden Ereignisse nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Diese An-
gaben seien daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu beurtei-
len. Auch betreffend den Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung zum ersten
Polizeiverhör habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Mit ihrer Erklä-
rung, es handle sich wohl um einen Übersetzungsfehler, seien die Wider-
sprüche nicht aufgelöst worden.
Die angeführte illegale Ausreise sei gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, die
die Beschwerdeführerin bei den eritreischen Behörden als missliebige Per-
son erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend ge-
machte Reflexverfolgung sei sodann nicht glaubhaft, weshalb sie daraus
keine Furcht vor persönlicher Verfolgung ableiten könne. Sie sei zudem nie
zum Nationaldienst aufgeboten worden. Infolge des ablehnenden Asylge-
suches sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es würden
weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvoll-
zug sprechen. Insbesondere bestünden keine konkreten Hinweise, sie
würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit
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Seite 6
Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe erfahren. Es sei da-
von auszugehen, ihr als Mutter drohe kein Einzug in den Nationaldienst. In
Eritrea herrsche aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Ferner sei zu erwarten, ihre Familie und Verwandten
würden sie bei einer Rückkehr unterstützen und bei der Reintegration be-
hilflich sein. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Argu-
mentation der Vorinstanz betreffend der Unglaubhaftigkeit und der man-
gelnde Asylrelevanz sowie der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzuges würde einer eingehenden Prüfung
nicht standhalten. Sie habe anlässlich der BzP die Kontakte zu ihrem (...)
und dessen Drohungen nicht erwähnt, da sie ihre Asylgründe nur summa-
risch habe schildern können. Es handle sich hierbei nicht um einen nach-
geschobenen Sachverhalt, sondern um eine ausführlichere Darlegung an-
lässlich der Anhörung. Die zentralen Punkte ihrer Asylvorbringen habe sie
sodann trotz des über einjährigen Abstandes zwischen der Befragung und
der Anhörung grundsätzlich gleich geschildert. Den Zeitpunkt des Aufgriffs
durch die Polizei habe sie zeitlich mit "vor dem Mittag" respektive "gegen
Mittag" angegeben. Dabei handle es sich nur um eine marginale Differenz.
Ähnliches gelte bezüglich Erhalt der polizeilichen Vorladung, wobei das
SEM in der BzP hierzu keine Nachfragen gestellt habe, obwohl unklar ge-
wesen sei, wie diese überbracht worden sei und ob so kurzfriste Benach-
richtigungen üblich seien. Ferner habe das SEM die drohende Reflexver-
folgung ungenügend geprüft. Ihr Mann sei infolge seiner Ausreise für
scheinbar unbestimmte Zeit inhaftiert worden. Da er offensichtlich eine un-
liebsame Person in den Augen des eritreischen Regimes sei, gelte auch
sie als seine Ehefrau als solche und habe Nachteile zu befürchten. Infolge
der Ausreise und Inhaftierung ihres Mannes in Kombination mit ihrer eige-
nen illegalen Ausreise und politischen Anschauung sowie mit dem im
Nachgang an die Inhaftierung ihres Mannes Erlebten sei sie ernsthaft in
ihrer Freiheit gefährdet. In der Hoffnung ihren Mann wiederzusehen, sei sie
nicht sofort ausgereist, sondern erst nach Ablauf seiner (…) Haft und der
erneuten Drohung durch ihren (...).
Bezüglich des Wegweisungsvollzuges bringt die Beschwerdeführerin vor,
der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Zudem sei die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea desolat.
So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3625/2013 vom 21. Ja-
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nuar 2016 festgehalten, bei einer Beschwerdeführerin, die weder Deserta-
tion noch eine illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, bestünde
infolge der grossen behördlichen Willkür bei der Behandlung zurückkeh-
render eritreischer Staatsangehörigen bereits bei einer Befragung oder
Verhaftung die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung respektive Fol-
ter. Der Beschwerdeführerin drohe daher bei einer Rückkehr das ernsthafte
Risiko schon am Flughafen willkürlich festgenommen, unmenschlich be-
handelt sowie im Verhör gefoltert und anschliessend inhaftiert zu werden.
Der Wegweisungsvollzug sei infolge Unzulässigkeit nicht statthaft. Statt-
dessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
6.
6.1 In casu gelangte die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit überzeugen-
der Begründung zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen der Beschwer-
deführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylre-
levanz nicht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen des
SEM und deren Zusammenfassung oben in E. 5.1 verwiesen; sie sind in
keinem Punkt zu beanstanden.
6.2 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, sind die Aussagen in den
Befragungen widerspruchsbehaftet. Weiter kommt hinzu, dass die Be-
schwerdeführerin die zentralen Ereignisse erst in der Anhörung erstmalig
vorgebracht hat. Auch die Ausführungen in der Beschwerde bleiben weit-
gehend oberflächlich oder erschöpfen sich in Gegenbehauptungen zu den
Erwägungen der Vorinstanz sowie in Bekräftigungen und Wiederholungen
früherer Aussagen, ohne die Widersprüche jedoch stichhaltig auszuräu-
men. Ergänzend hierzu sind noch folgende Aspekte zu benennen:
6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte ihre im Heimatland behauptungs-
weise erlebten Probleme auf den gescheiterten Ausreiseversuch ihres
Ehemannes zurück. Hierbei brachte sie vor, dieser habe 2009 in der sog.
«Electronic Diversity Visa Lottery» ein Visum für die Vereinigten Staaten
gewonnen. Weil ihm eine legale Ausreise aus Eritrea nicht möglich gewe-
sen sei, habe er – erst 2 Jahre später – 2011 versucht illegal das Land zu
verlassen, um so in die Vereinigten Staaten zu gelangen. Bei diesem Aus-
reiseversuch sei ihr Ehemann sodann aber verhaftet und ins Gefängnis
verbracht worden. Bereits die Umstände und Beweggründe dieses angeb-
lichen Ausreiseversuchs lassen indes Zweifel an der Richtigkeit dieser Dar-
stellungen aufkommen. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen zu der
«Electronic Diversity Visa Lottery» geht hervor, dass die Gültigkeitsdauer
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der im Rahmen der US Visa Lottery 2009 gewährten Einreisemöglichkeiten
zeitlich befristet war. Diese Befristung dauerte bis zum September 2009
an. Danach verloren die gewonnenen Einreiseoptionen ihre Gültigkeit (vgl.
hierzu: Homepage des US Departments of State, https://2001-
/r/pa/prs/ps/2007/sep/92767.htm, 2009 Diversity Visa Lot-
tery Program Registration / The Entry / Frage 22 «How long do applicants
who are selected remain entitled to apply for visas in den DV category?
Persons selected in the DV-2009 lottery are entitled to apply for visa issu-
ance only during fiscal year 2009, from October 1, 2008 through September
30, 2009. Applicants must obtain the DV visa or adjust status by the end of
the fiscal year. There is no carry-over of DV benefits into the next year for
persons who are selected but who do not obtain visas during FY-2009.»).
Zum Zeitpunkt, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin 2011
angeblich beschlossen hat, aus Eritrea auszureisen, um mittels der in der
Diversity Visa Lottery 2009 gewonnenen Option in die Vereinigten Staaten
zu gelangen, wäre diese Option bereits seit rund 2 Jahren abgelaufen ge-
wesen. Eine Einreise in die Vereinigten Staaten wäre ihm hiermit nicht
mehr möglich gewesen. Es ist kaum anzunehmen, dass der Ehemann, wel-
cher anscheinend problemlos in der Lage gewesen sein soll, die durchaus
anspruchsvollen Anmeldevoraussetzungen für die «Electronic Diversity
Visa Lottery» zu verstehen und die notwendigen Unterlagen hierfür einzu-
senden, nicht über diese Befristung Kenntnis gehabt hätte. Die Sachver-
haltsschilderungen hinsichtlich der im Jahr 2011 erfolgten Ausreise des
Ehemannes erscheinen vor diesem Hintergrund daher eher zweifelhaft.
Im Weiteren erscheinen im Lichte des angeblichen Gewinns eines Visums
auch die sonstigen Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin wenig
glaubhaft. So bringt die Beschwerdeführerin auf der einen Seite vor, sie
habe nach der Ausreise beziehungsweise nach der Verhaftung ihres Ehe-
mannes in grosser Verzweiflung gelebt und sich leidvoll um dessen Wohl-
ergehen gesorgt. Hierbei habe sie nicht einmal davor zurückgeschreckt,
die Gefängnisse in der Umgebung aufzusuchen, um den Aufenthaltsort ih-
res Partners in Erfahrung zu bringen. Auf der anderen Seite hat jedoch ihr
Ehemann anlässlich seiner Ausreise im Jahr 2011 anscheinend nicht ein-
mal in Erwägung gezogen, seine Ehefrau überhaupt mit ihm in die Verei-
nigten Staaten mitzunehmen und sie und das gemeinsame Kind in das be-
hauptungsweise gewonnene Visum miteinschliessen zu lassen; dies ob-
gleich diese Möglichkeit für Ehegatten und Kinder ausdrücklich bestehen
würde (vgl. hierzu: Homepage US Department of State/ a.a.O. /frequently
asked Questions / Frage 10 («May a husband and a wife each submit se-
parate entry? Yes, a husband and a wife may each submit one entry if each
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meets the eligibility requirements. If either were selected, the other would
be entitled to derivative status.»). Das von der Beschwerdeführerin ge-
zeichnete Selbstbild einer sich um das Wohlergehen ihres Ehemannes sor-
genden Ehefrau erscheint daher zweifelhaft.
6.2.2 Im Übrigen sind auch die vorgebrachten Gründe, welche die Be-
schwerdeführerin 2015 schliesslich zu einer Ausreise aus Eritrea veran-
lasst haben sollen, wenig glaubhaft. Sie bringt hierzu vor, ihr (...) habe ihr
gegenüber Drohungen ausgestossen, als sie sich bei ihm als ranghohen
Polizist abermals nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt habe. Mit
dem absolut identischen Ansuchen hat sie den (...) bereits Jahre zuvor kon-
frontiert. Bereits damals soll der (...) absolut identisch reagiert und ihr ge-
genüber bereits die gleichen Drohungen ausgesprochen haben. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführe-
rin anlässlich der ersten Drohung des (...) 2012 keinerlei Anlass gesehen
hat sich ernsthaft zu ängstigen und sich auch zu keiner Ausreise veranlasst
sah, demgegenüber die identische Reaktionsweise des (...) 3 Jahre später
2015 zu einer sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin geführt haben
soll.
Auch der Umstand, dass sie aufgrund der Verhaftung des Ehemannes be-
ziehungsweise aufgrund der ranghohen Stellung ihres (...) bei der Polizei
nun eine Gefährdung befürchten müsste, erweist sich als nicht begründet.
Hätte der (...) die Beschwerdeführerin infolge des gescheiterten Ausreise-
versuchs des Ehemannes effektiv «zur Rechenschaft ziehen» wollen, so
hätte er dies bereits 2011 getan, als der Ehemann aufgegriffen und in Haft
versetzt worden ist. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der
(...) die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der angeblichen Verhaftung des
Ehemannes über Jahre hinweg in Ruhe gelassen haben sollte, sich jedoch
dann Jahre später ohne erkennbaren Grund plötzlich veranlasst gesehen
haben sollte, sie einer Verfolgung auszusetzen, bloss weil diese sich – ge-
nau wie bereits Jahre zuvor – bei ihm erneut nach dem Wohlergehens ihres
Ehemannes erkundig hat. Dieser Sachzusammenhang erweist sich als
nicht nachvollziehbar.
Im Weiteren lässt auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Nach-
gang zu der angeblichen 2011 erfolgten Verhaftung ihres Ehemannes nicht
auf eine Gefährdung durch den (...) schliessen. Hätte sie sich effektiv ge-
ängstigt, aufgrund des gescheiterten illegalen Ausreiseversuchs ihres Ehe-
gatten vom (...) «zur Rechenschaft gezogen» zu werden, so ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb sie nicht bereits 2012 das Land verlassen, sondern
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darüber hinaus in den folgenden drei Jahren auch noch selbständig die
Gefängnisse der Umgebung aufgesucht und sich dort aktiv nach dem Ver-
bleib ihres Ehemannes erkundigt haben will. Mit diesen persönlichen Vor-
sprachen bei den jeweiligen Gefängnissen hätte sich selber in einen direk-
ten Zusammenhang mit ihrem Ehemann gebracht und das Interesse der
Polizei – und damit auch des (...) – auf sich gezogen.
6.2.3 Letztlich vermag auch die Begründung der Beschwerdeführerin, wes-
halb sie an der BzP die angeblichen Drohungen ihres (...) nicht einmal an-
satzweise erwähnt hat, obwohl sie in der Folge genau diese Drohungen als
Hauptausreisegrund nannte, nicht zu überzeugen. Sie hätte dazu – trotz
des summarischen Charakters der BzP – ausreichend Gelegenheit ge-
habt. Auch führte sie die angebliche Inhaftierung ihres Mannes nicht an,
sondern lediglich sein Verschwinden nach seiner Ausreise. Die angebli-
chen Vorfälle mit dem (...) sind daher als nachgeschoben einzustufen.
6.2.4 Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin wider-
spruchsbehaft und in den zentralen Aspekten nicht nachvollziehbar. Im
Weiteren präsentieren sich diese als vage, detailarm sowie oftmals fast
wortwörtlich gleichbleibend (vgl. insb. A5 F6.01, F7.02; A19 F87, F118,
F122, F142 ff., F150 ff., F182 ff.). Ihre Aussagen sind als unglaubhaft zu
beurteilen.
6.3 Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) folgerte
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur
Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht aufrechterhalten werden. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Per-
son drohe einzig infolge ihrer illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfol-
gung. Zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft bedürfe es im eritrei-
schen Kontext noch zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zur Schär-
fung des Profils und dadurch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.1 f.).
Die Beschwerdeführerin hatte laut eigenen Angaben bis auf die zwei Poli-
zeiverhöre (…) 2012 keinerlei Behördenkontakte, obwohl sie danach noch
rund zweieinhalb Jahre in ihrem Heimatdorf lebte. Den Akten sind auch
keine Hinweise zu entnehmen, ihre Familie hätte infolge ihrer Ausreise ir-
gendwelche Probleme gehabt, was darauf hinweisen könnte, sie sei eine
missliebige Person in den Augen des Regimes.
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Ferner hat sie nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten (vgl. A5 F7.02;
A19 F87, F117 ff., F143, F166).
Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung infolge ih-
rer politischen Anschauung bleibt gänzlich unsubstantiiert. Somit liegen
nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor,
welche zur Schärfung ihres Profils und daher einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen würden.
6.4 Weiter ist das Vorliegen einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung in-
folge einer Reflexverfolgung durch die angebliche illegale Ausreise und In-
haftierung ihres Mannes zu prüfen. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn
sich die Verfolgungsmassnahmen auch auf die Familie der primär betroffe-
nen Person erstrecken. Dies kann nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich re-
levant sein, sofern die befürchtete Benachteiligung aus einem der im Ge-
setz genannten Motive erfolgt und die Furcht davor realistisch und nach-
vollziehbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-2291/2018 vom 9. April 2019,
E. 7.2, m.w.H.).
Die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung findet in den Akten keine
Stütze. Die Beschwerdeführerin lebte nach der angeblichen Ausreise und
Inhaftierung ihres Mannes noch drei Jahre in Eritrea, was den Behörden
bekannt war. Nach dem angeblichen Verschwinden ihres Mannes und den
beiden Polizeiverhören (…) 2012 hatte sie laut eigenen Angaben keine
Probleme mehr mit den Behörden (vgl. A5 F7.01; A19 F142 f., F152). Ge-
gen eine Reflexverfolgung spricht auch ihre Aussage, sie sei unter ande-
rem wegen der Anweisung der Polizei, sich verfügbar zu halten, noch bis
(…) 2015 in Eritrea geblieben. Die Angst vor einer Reflexverfolgung res-
pektive vor Sanktionen wäre vielmehr ein Grund gewesen schnellst mög-
lich auszureisen (vgl. A19 F139, F141, F152 f.). Vielmehr will sie in den
Jahren nach der Verhaftung ihres Ehemannes die Gefängnisse der Umge-
bung aufgesucht haben, ohne hierbei irgendwelche Nachteile erlitten zu
haben. Ihren Aussagen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Familie ihres
Mannes irgendwelche Strafen erdulden musste. Eine konkrete Gefährdung
durch eine mögliche Reflexverfolgung ist folglich zu verneinen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin über weite Teile stereotypisch, oberflächlich und/oder
substanzarm sind. Es gelingt ihr nicht die vom SEM dargelegten Unge-
reimtheiten stichhaltig aufzulösen und ihren Verfolgungsvorbringen über-
zeugend darzulegen. Sie konnte somit keine Gründe im Sinne von Art. 3
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AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Folglich ist es ihr nicht gelun-
gen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr (aus Vor- oder Nachfluchtgrün-
den) nach Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt vorliegend weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2016 [AIG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorlie-
gend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar.
8.2.2 Im Kontext mit Eritrea stellt sich insbesondere die Frage der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohender Einziehung in den Nati-
onaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und ernied-
rigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerin hat in casu
nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Dies ist auch weiterhin nicht zu
erwarten, da Ehefrauen, Mütter sowie über 30-jährige Frauen grundsätz-
lich keinen Militärdienst leisten müssen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.4 f., m.w.H.). Die knapp (…)-jährige
Beschwerdeführerin erfüllt somit mindestens zwei dieser Kriterien, wie sie
auch selbst implizit bestätigt (vgl. A19 F166). Der Vollständigkeit halber sei
zu erwähnen, das Bundesverwaltungsgericht schloss in BVGE 2018 VI/4,
selbst eine drohende Einberufung stehe der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges für sich genommen nicht entgegen (vgl. E. 6.1, insb. 6.1.5).
8.2.3 Die Beschwerdeführerin konnte, wie oben in E. 6 aufgezeigt, keine
asylrelevanten Verfolgungsvorbringen, insbesondere weder subjektive
Nachfluchtgründe noch eine Reflexverfolgung glaubhaft darlegen. Aus den
Akten ergeben sich auch sonst keine Gründe für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges respektive bestehen vorliegend
keine anderweitigen konkreten Hinweise, ihr würde bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinba-
rende Behandlung oder Strafe drohen. Daran vermag auch ihre allgemeine
Kritik an den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen
Ausreise im Referenzurteil D-7898/2015 nichts zu ändern. Der Wegwei-
sungsvollzug ist folglich im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig zu betrachten.
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8.3 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebens-
bedingungen in einigen Bereichen verbessert. Obwohl die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig ist, haben sich die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und Bildung stabili-
siert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder reli-
giöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die um-
fangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Be-
völkerung profitiert. Infolge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch im Einzelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren
aber keine zwingende Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 16 f.).
Betreffend die persönliche Zumutbarkeit kann vollumfänglich auf die Aus-
führungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. III.2). Die Beschwerdefüh-
rerin verfügt in Eritrea folglich über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem
hat sie laut eigenen Aussagen auch mehrere Verwandte im Ausland, von
denen ihr ein Cousin die Ausreise finanzierte. Daher ist davon auszugehen,
sie dürfe weiterhin mit deren (finanziellen) Unterstützung rechnen. Auch
aus gesundheitlicher Sicht ist nichts ersichtlich, was gegen den Vollzug der
Wegweisung sprechen würde.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht mög-
lich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerde-
führerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt, dass
diese Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lilla Feldmann
Versand: