B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2995/2014 und E-2996/2014
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin (E-2996/2014)
und
2. B._______, Kosovo,
Beschwerdeführer (E-2995/2014)
beide vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 16. Mai 2014 / N (…)
und N (…).
E-2995/2014
E-2996/2014
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige albanischer
Ethnie – reisten am 4. September 2013 in die Schweiz ein und stellten
gleichentags Asylgesuche.
B.
Am 6. September 2013 vorgenommene Abgleiche der Fingerabdrücke
der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass
die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 sowie am 26. Juli 2013 und der
Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 sowie am 7. August 2013 in Ungarn
daktyloskopisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hat-
ten.
C.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 stimmten die ungarischen Be-
hörden einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) zu. Dabei führten sie aus,
das erste Asylgesuch vom 3. Mai 2013 sei mit Entscheid vom 11. Juli
2013 abgewiesen worden. Ein zweites, von ihr am 25. Juli 2013 gestelltes
Gesuch sei noch hängig.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stimmten die ungarischen Behörden
dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 26. Sep-
tember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu.
D.
Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2013 (Beschwerdeführerin) bezie-
hungsweise 9. Oktober 2013 (Beschwerdeführer) trat das BFM in Anwen-
dung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
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Seite 3
E.
Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Oktober 2013 an das Bundesver-
waltungsgericht reichten die (damals noch nicht vertretenen) Beschwer-
deführenden Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und be-
antragten inhaltlich, diese seien aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, sich als für die vorliegenden Asylverfahren zuständig zu erklä-
ren respektive von ihrem Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen.
F.
Mit Urteil vom 18. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerden gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wurde, hob die Verfügungen des BFM vom 2. Oktober 2013
und 9. Oktober 2013 auf und wies die Akten zur Weiterführung des Ver-
fahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
II.
G.
Mit separaten Anfragen vom 4. April 2014 ersuchte das BFM die ungari-
schen sowie die deutschen Behörden um Auskunft darüber, ob die Eltern
der Beschwerdeführenden sich gegenwärtig in Ungarn beziehungsweise
Deutschland aufhalten würden.
H.
Mit Telefax-Schreiben vom 8. April 2014 teilte das deutsche Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit, dass sich die Eltern der Be-
schwerdeführenden noch in Deutschland als Asylsuchende aufhalten
würden, Ungarn sich aber gemäss Dublin-II-VO zu deren Rückübernah-
me bereit erklärt habe. In der Beilage wurde eine Kopie des Befragungs-
protokolls der Eltern sowie der Zustimmungserklärung der ungarischen
Behörden übermittelt.
I.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur geplanten Familienzusammen-
führung mit seinen Eltern und forderte ihn insbesondere dazu auf, sich
konkret zu den von ihm angedeuteten Problemen mit seinem Vater zu
äussern.
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J.
Mit Antwortschreiben vom 22. April 2014 teilten die ungarischen Behör-
den bezugnehmend auf die Anfrage vom 4. April 2014 mit, die Eltern des
Beschwerdeführers würden sich nicht mehr in Ungarn aufhalten, sondern
seien seit 14. Oktober 2013 unbekannten Aufenthalts.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2014 erklärte der Be-
schwerdeführer, dass er mit seiner Schwester in der Schweiz bleiben wol-
le und eine langfristige Trennung von seinen Eltern in Kauf nehme. Er
lehne eine Familienzusammenführung mit seinen Eltern kategorisch ab,
da sein Vater jähzornig und alkoholabhängig sei und ihm den Schulbe-
such verboten habe.
L.
Mit Telefax-Schreiben vom 19. Mai 2014 teilte das BAMF dem BFM mit,
die Überstellung der Eltern des Beschwerdeführers nach Ungarn sei der-
zeit nicht möglich, weil am 13. März 2014 ein Rechtsmittel mit aufschie-
bender Wirkung eingelegt worden sei, über welches noch nicht entschie-
den worden sei.
M.
Mit separaten, am 26. Mai 2014 eröffneten Verfügungen vom 16. Mai
2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei-
tig stellte es fest, allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheide kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden.
N.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
vom 2. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügun-
gen des BFM seien aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich im Sin-
ne eines Selbsteintritts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO für ihre
Asylverfahren als zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie darum, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzuse-
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hen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh-
renden eine Kopie der Mitteilung des BAMF vom 19. Mai 2014, eine Mit-
tellosigkeitsbestätigungen der Peregrina-Stiftung vom 2. Juni 2014 sowie
eine Kostennote ihrer Rechtsvertretung ein.
O.
Mit Telefax-Verfügung vom 3. Juni 2014 verfügte der Instruktionsrichter,
der Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung innert Frist eingeladen.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
S.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2014 teilten die Be-
schwerdeführenden mit, sie würden an ihren Beschwerdevorbringen fest-
halten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwer-
deverfahren vereinigt und es wird über das gemeinsame Rechtsmittel in
einem Urteil befunden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2,
m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welche Bestimmung per 1. Februar 2014
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die inhaltlich gleichlautende Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
abgelöst hat). Dieser Nichteintretenstatbestand setzt im Weiteren voraus,
dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsu-
chenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV
1, SR 142.311]).
4.2 In Bezug auf die Zuständigkeitsfrage ist vorab festzuhalten, dass die
Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), abgelöst wurde. Diese ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union anwendbar. Im Notenaustausch vom
14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen
Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und
in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesrats-
beschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin III-VO
werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig
angewendet.
4.3 Aus Art. 49 Dublin III-VO geht allerdings hervor, dass die Verordnung
nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz
als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden.
4.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. September 2013 um Asyl
und die Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um
Rückübernahme erfolgten am 11. beziehungsweise 26. September 2013.
Für das vorliegende Verfahren bleibt daher die Dublin II-VO anwendbar
und der für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu-
ständige Staat ist nach den dort festgelegten Kriterien zu ermitteln (vgl.
Art. 49 Dublin III-VO).
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5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen
Folgendes aus:
5.1.1 Ungarn habe der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO zugestimmt. Die Dublin-II-VO
regle die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten nach festgelegten Prinzipien,
wobei die individuelle Präferenz der Asylsuchenden normalerweise keine
Beachtung finden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden
vermöchten somit die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen. Hinwei-
se für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle der Rückkehr nach Ungarn bestünden nicht und we-
der die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, in Ungarn unmensch-
lich behandelt worden zu sein, nicht hinreichend substanziiert, so dass es
nicht überprüft werden könne, und er habe keine diesbezüglichen Be-
weismittel eingereicht. Es würden keine ernsthaften und konkreten An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass Ungarn das Asylverfahren nicht rechts-
staatlich korrekt durchführen und sich nicht an die staatsvertraglichen
Verpflichtungen halten würde. Die Asylgesuche des Beschwerdeführers
und seiner Familie seien in Ungarn zweitinstanzlich abgewiesen worden,
und es gebe keinen Grund zur Annahme, ihre Asylgründe seien nicht
adäquat gewürdigt und das Non-Refoulement-Gebot sei nicht respektiert
worden. Im Weiteren würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass
der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ungarn in Administra-
tivhaft genommen würde. Bei Familien mit minderjährigen Kindern sei die
Anordnung einer Asylhaft beziehungsweise Haft zur Sicherstellung einer
Wegweisung von höchstens 30 Tagen möglich, dies unter vorrangiger
Berücksichtigung der Interessen des Kindes. Voraussetzung für eine
Asylhaft sei ein pendentes Asylverfahren, was beim Beschwerdeführer
nicht gegeben sei. Mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers
würden sich im Dublin-Raum aufhalten und seien gehalten, im Rahmen
von Dublin-Verfahren nach Ungarn zurückzukehren. Die Eltern des Be-
schwerdeführers würden sich gemäss Abklärungen in Deutschland auf-
halten und seien von den deutschen Behörden nach Ungarn weggewie-
sen worden. Die ungarischen Behörden hätten der Überstellung von ih-
nen sowie der älteren Schwester des Beschwerdeführers zugestimmt.
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Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz getrennt von seiner Familie
ein weiteres Asylverfahren durchlaufe sei im Interesse des Kindeswohls
zu vermeiden. Vielmehr sei ein Zusammenkommen mit seiner Familie
anzustreben. Das angeblich schwierige Verhältnis zu seinem Vater sei
weder von seiner Schwester noch in der Beschwerdeschrift des Be-
schwerdeführers vom 23. Oktober 2013 erwähnt worden. Vielmehr sei
dort argumentiert worden, er könne nicht nach Ungarn zurückkehren, weil
die Eltern nicht mehr dort seien. Dass er vom Vater am Schulbesuch ge-
hindert worden sei, sei nicht mit dem in der Befragung zur Person ange-
gebenen neunjährigen Schulbesuch vereinbar. Zudem hätten Abklärun-
gen ergeben, dass in der Unterkunft in C._______, wo der Beschwerde-
führer und seine Familie untergebracht gewesen seien, keine Vorkomm-
nisse wegen Alkoholabhängigkeit oder Aggressivität des Vaters akten-
kundig seien. Es wäre störend, die elterliche Obhut einzig aufgrund von
pauschalen Aussagen des Kindes in Frage zu stellen, und die geographi-
sche Nähe des Beschwerdeführers zu seiner Familie erscheine auch im
Hinblick auf die Pflege der Beziehungen zu den anderen Familienmitglie-
dern erstrebenswert. Die ungarischen Behörden wären im Übrigen in der
Lage, im Falle familiärer Probleme adäquate Massnahmen zu ergreifen.
Schliesslich liege die Vereinigung der Familie in einem Staat auch im Ein-
klang mit der Präambel Nr. 15 der Dublin-Verordnung.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe die angeblich schlimmen Zustände in
Ungarn weder in der Befragung zur Person noch in ihrer Beschwerdeein-
gabe substanziiert. Es bestünden zwar Hinweise, dass sich die Bedin-
gungen in den grossen Aufnahmezentren in Ungarn verschlechtert hät-
ten. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden aber Familien und allein-
reisende Frauen in den Empfangszentren separat untergebracht und ihre
speziellen Bedürfnisse würden berücksichtigt. Zudem sei die Beschwer-
deführerin jung und gesund und es sei ihr zuzumuten, sich bei den unga-
rischen Behörden um eine angemessene Unterkunft und Unterstützung
zu bemühen. Es sei ihr nicht gelungen, ein konkretes Risiko darzutun, im
Falle der Überstellung nach Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden. In Ungarn könne nicht von einer systematischen Verletzung
grundlegender Verfahrensrechte ausgegangen werden. Es sei überdies
nicht davon auszugehen, dass das Risiko einer völkerrechtswidrigen In-
haftierung bestehe. Dublin-Rückkehrer würden automatisch als Asyl-
suchende betrachtet und müssten als solche kein neues Asylgesuch ein-
reichen. Es liege am Verhalten jedes einzelnen Asylsuchenden, ob sie die
Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn erfüllen würden oder nicht.
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5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführenden
darauf hin, die Überlegungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
einer Familienvereinigung in Ungarn seien hinfällig. Denn gemäss Mittei-
lung des BAMF vom 19. Mai 2014 sei eine Überstellung seiner Eltern
nach Ungarn derzeit nicht möglich, weil diese dagegen ein Rechtsmittel
mit aufschiebender Wirkung ergriffen hätten, über welches noch nicht
entschieden worden sei. Aufgrund des völlig unklaren Ausgangs dieses
Rechtsmittelverfahrens könne nicht von einer baldigen Vereinigung mit
seinen Eltern in Ungarn ausgegangen werden; die Überstellung dorthin
würde somit gegen das Kindeswohl verstossen. Im Weiteren seien die
Argumente des BFM hinsichtlich der Gefahr einer Administrativhaft in Un-
garn widersprüchlich. Einerseits sei bezüglich des Beschwerdeführers ar-
gumentiert worden, Voraussetzung für eine Administrativhaft sei ein pen-
dentes Verfahren, was in seinem Falle nicht gegeben sei. Andererseits
sei in der seine Schwester betreffenden Verfügung ausgeführt worden,
Dublin-Rückkehrer würden in Ungarn automatisch als Asylsuchende be-
trachtet und müssten demnach kein neues Asylgesuch einreichen. Somit
drohe sowohl seiner Schwester wegen deren pendenten Verfahrens als
auch ihm eine Verhaftung, weil die Gefahr bestehe, dass sie im Falle ei-
ner gemeinsamen Überstellung als Familie betrachtet würden. Die Erwä-
gungen des BFM hinsichtlich der Anordnung von Asylhaft bei Familien mit
minderjährigen Kindern seien abwegig, da eine Inhaftierung von minder-
jährigen Asylsuchenden generell als dem Kindeswohl widersprechend zu
erachten sei. Der Wegweisungsvollzug nach Ungarn sei demnach als un-
zulässig und unzumutbar zu erachten.
5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einer Aus-
kunft der deutschen Behörden vom 25. Juni 2014 sei die aufschiebende
Wirkung des von den Eltern des Beschwerdeführers ergriffenen Rechts-
mittels mittlerweile weggefallen, und ihre Überstellung nach Ungarn sei
daher bis zum 6. Dezember 2014 möglich und beabsichtigt. Im Weiteren
wurde daran festgehalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach
Ungarn damit rechnen müsse, in Administrativhaft genommen zu werden.
Es liege auch am Beschwerdeführer und seinen Eltern, sich so zu verhal-
ten, dass sie keine Haftgründe im Sinne der ungarischen Gesetzgebung
erfüllen würden.
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Seite 11
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag, den
ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird einge-
leitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde
(Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind – im Falle eines sogenannten
Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III
der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dub-
lin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbe-
werber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien 2010, zu Art. 5, K4).
6.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
es vorliegend durchgeführt worden war – findet demgegenüber grund-
sätzlich keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-
II-Verordnung statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-Verordnung (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
7.
Vorliegend ist Ungarn der Staat, in welchem der Beschwerdeführer am
8. Mai 2013 sein erstes Asylgesuch im Dublin-Hoheitsgebiet stellte. Es
besteht kein Grund zur Annahme, die Asylgesuchstellung in Ungarn sei
wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre nicht wirksam
erfolgt (vgl. Urteil des BVGer E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013
E. 5.6), da der Beschwerdeführer dieses Asylgesuch zusammen mit sei-
nen Eltern als gesetzliche Vertreter einreichte und damit die besonderen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige nicht
anzuwenden waren. Im Übrigen hat Ungarn dem Gesuch um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt und damit seine Zuständig-
keit für dessen Asylverfahren anerkannt. Bei dieser Ausgangs- und Akten-
lage besteht kein Anlass, eine erneute Prüfung der Zuständigkeit für das
vorliegende Verfahren gemäss den Kriterien von Art. 5–14 Dublin-II-VO
durchzuführen. Damit steht die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
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Seite 12
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest, welche im Übrigen in der Be-
schwerdeeingabe auch nicht ausdrücklich bestritten wurde.
8.
8.1 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird je-
dem Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt
(vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humani-
tären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen,
dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
(Souveränitätsklausel) erklären sollte. Gemäss der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts können Asylsuchende unmittelbar aus der Souverä-
nitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl.
BVGE 2010/45). In einem Beschwerdeverfahren können sie sich aber auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – berufen, welche einer Überstellung entgegen-
stehen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel an-
gewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Wider-
legbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitglied-
staaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der
Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl.
E–2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. die Grundsatzentscheide BVGE
2012/27, 2011/35 und 2010/45).
In etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen
Stellen wurde auf weitere Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerk-
sam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beach-
tung des Nonrefoulement-Gebotes, Aufnahmebedingungen und Rück-
schiebung in sogenannt sichere Drittstaaten. Die ungarischen Behörden
haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite ge-
äusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtli-
chen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in
Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-
Rückkehrer als Asylsuchende angesehen, ihre Asylgründe werden ge-
prüft und sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylge-
such bereits materiell abgewiesen wurde). Diese positive Entwicklung hat
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Seite 13
in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefun-
den, und der EGMR stellte in einem Urteil gestützt auf aktuelle Berichte
des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen
Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013
sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen
breiten Katalog von folgenden Haftgründen für Asylsuchende vorsehen
(vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main
Asylum Related Legal Changes in Hungary of 1 July 2013): 1Identitäts-
und Nationalitätsermittlung, sofern diese unklar ist, 2Untertauchen oder
andere Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylsuchenden,
3Vorliegen triftiger Gründe, dass der Asylsuchende die für das Asylverfah-
ren notwendige Informationsbeschaffung hintertreiben und untertauchen
würde, 4zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit, 5bei Asylgesuchstellung am Flughafen, und 6bei
wiederholter Verletzung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen des Asyl-
suchenden im Hinblick auf die Behinderung des Dublin-Verfahrens. Von
verschiedenen Stellen (vgl. UNHCR Comments and Recommendations
on the Draft Modification of Certain Migration-Related Legislative Acts for
the Purpose of Legal Harmonisation vom 12. April 2013, S. 7 ff.; Ungarn:
Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Er-
gänzung des Berichts vom März 2012, Hrsg. Pro Asyl, vom Oktober
2013, S. 8 ff. und 35) wird moniert, dass diese sechs Bedingungen für die
Anordnung von Haft teilweise sehr weit und elastisch formuliert sind, und
es wird befürchtet, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven
Rechtsschutz angewendet werden.
8.2 Ferner hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil ein-
gehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn
auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und
der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygie-
ne, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Ge-
waltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden ge-
gen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerk-
samkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den er-
folgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erwei-
sen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2).
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Das UNHCR hat in diesem Zusammenhang keine Empfehlung an die be-
troffenen Staaten abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die
festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systema-
tisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich,
a.a.O., § 105 S. 28, bestätigt in Mohammadi gegen Österreich [Appl.
No. 71932/12] vom 3. Juli 2014). Dennoch ist angesichts der neuen Ge-
setzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der vorüberge-
hend hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Ver-
schlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Über-
stellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit geboten,
insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermu-
tung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhal-
ten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig
bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der
EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit
der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung
zu tragen hat.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 18. März
2014 fest, der Beschwerdeführer gelte im Verfahren vor den schweizeri-
schen Behörden gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Bst. h Dublin-II-VO
als unbegleiteter Minderjähriger, weil seine Schwester, welche ebenfalls
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht eine "nach dem Gesetz
oder dem Gewohnheitsrecht" für ihn verantwortliche Erwachsene sei (vgl.
Urteil des BVGer E-6032/2013 und E-6033/2013 vom 18. März 2014
E. 5.3.2). Bei Dublin-Verfahren unbegleiteter Minderjähriger ist das Wohl
des Kindes ein von allen beteiligten Behörden vorrangig zu berücksichti-
gender Aspekt, was sich auch aus den sich aus Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107;
Kinderrechtskonvention [KRK]) ergebenden Rechten und Pflichten ablei-
ten lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 und das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5220/12 vom 5. Dezember 2013 E. 6.4 m.w.H ). Dieser
Umstand ist bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Überstellung nach
Ungarn zu berücksichtigen.
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9.2 Das BFM hat sich in seiner zweiten Verfügung vom 16. Mai 2014 in-
haltlich vertieft mit der Situation des minderjährigen Beschwerdeführers
unter dem Aspekt des Kindswohls auseinandergesetzt; seine diesbezüg-
lichen Erwägungen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend.
9.2.1 Das erste von den Eltern des Beschwerdeführers für sich und ihre
minderjährigen Kinder (eingeschlossen der Beschwerdeführer) gestellte
Asylgesuch vom 3. Mai 2013 wurde von den ungarischen Behörden am
17. Juli 2013 zweitinstanzlich abgewiesen. Am 6. August 2013 stellten die
Eltern des Beschwerdeführers ein zweites Gesuch in Ungarn, reisten je-
doch noch vor dessen Behandlung am 14. Oktober 2013 aus Ungarn aus
und stellten in Deutschland ein weiteres Asylgesuch. Abklärungen der
Vorinstanz ergab, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom
11. Dezember 2013 einem Rückübernahmeersuchen der deutschen Be-
hörden zustimmten (vgl. Telefax-Schreiben des BAMF vom 8. April 2014
mit Beilagen, Akten BFM B46/7). Die aufschiebende Wirkung des gegen
die Überstellung nach Ungarn ergriffenen Rechtsmittels ist zwischenzeit-
lich weggefallen und die Überstellung der Eltern des Beschwerdeführers
nach Ungarn ist somit bis am 6. Dezember 2014 möglich (vgl. E-Mail des
BAMF vom 25. Juni 2014).
Damit ist das in der Beschwerde vorgebrachte Argument hinfällig, eine
Zusammenführung mit den Eltern sei aufgrund der von diesen gegen die
Wegweisungsverfügung der deutschen Behörden ergriffenen Rechtsmit-
tels nicht möglich. Es steht bei der aktuellen Aktenlage zwar nicht fest, ob
die Eltern des Beschwerdeführers sich derzeit noch in Deutschland auf-
halten oder bereits nach Ungarn überstellt worden sind. Falls ihre Über-
stellung noch nicht stattgefunden haben sollte, kann aber jedenfalls da-
von ausgegangen werden, dass diese in nächster Zukunft erfolgen wird.
Demnach dürfte eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit sei-
nen Eltern im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Ungarn oder zumindest
bloss kurze Zeit später möglich sein.
Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, aus dem Umstand der
Weiterreise der Eltern des Beschwerdeführers nach Deutschland und ih-
rer dortigen Asylgesuchseinreichung zu schliessen, die Rücküberstellung
nach Ungarn sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
9.3 Ebenso wenig vermag das vom Beschwerdeführer in der Befragung
zur Person vom 23. September 2013 vorgebrachte schlechte Verhältnis
zu seinem Vater einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen. Im
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Rahmen der ihm durch die Vorinstanz gewährten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu dieser Frage hat der Beschwerdeführer die Probleme mit
seinem Vater nicht weiter substanziiert. Zudem hat er diese weder in der
ersten noch in der zweiten Beschwerdeeingabe erwähnt, sondern viel-
mehr seine Argumentation, die Überstellung nach Ungarn sei nicht zu-
mutbar, gerade damit begründet, seine Eltern würden sich nicht mehr dort
aufhalten. In Anbetracht dieses vagen und widersprüchlichen Aussage-
verhaltens liegen keine konkreten und ernsthaften Hinweise dafür vor,
dass eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Eltern
nicht im Interesse des Kindeswohls wäre. Der Umstand, dass er lieber in
der Schweiz bleiben würde und eine Vereinigung mit seinen Eltern ab-
lehnt, kann nicht ausschlaggebend sein, da ihm die Dublin-Verordnung
nicht das Recht einräumt. den Mitgliedstaat, in welchem er das Asyl-
verfahren durchlaufen möchte, selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3).
9.4 Der Beschwerdeführer gehört als Minderjähriger zwar einer beson-
ders verwundbaren Personenkategorie an. Auch unter Berücksichtigung
dieses Umstands ist vorliegend aber kein erhebliches Risiko einer völker-
rechtwidrigen Behandlung durch die ungarischen Behörden erkennbar.
Wie erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass in Ungarn eine Zu-
sammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen
möglich sein wird und er sich damit dort nicht unbegleitet wird aufhalten
müssen. Wie oben dargelegt, ist nicht von systemischen Mängeln im un-
garischen Asylsystem auszugehen. Ferner sind den Akten keine Hinweise
dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen
anlässlich ihres früheren Aufenthalts in Ungarn Opfer einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung geworden wären oder dass ihr zwischenzeit-
lich rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nicht rechtskonform ge-
führt worden wäre. Es gibt demnach auch unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keinen konkreten
Grund zur Annahme, dass gerade er im Falle der Rücküberstellung nach
Ungarn dort von einer völkerrechtswidrigen Behandlung – insbesondere
von Inhaftierung – betroffen sein wird. Der Beschwerdeführer brachte
zwar vor, die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager C._______, wo sie
untergebracht gewesen seien, seien schlecht gewesen. Ein Verstoss der
ungarischen Behörden gegen völkerrechtliche Verpflichtungen kann hierin
aber nicht erblickt werden. Ohnehin ist das Asylverfahren des Beschwer-
deführers in Ungarn abgeschlossen und er wird demnach voraussichtlich
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gehalten sein, dieses Land nach der Rücküberstellung zusammen mit
seiner Familie bald zu verlassen.
10.
Auch betreffend die Beschwerdeführerin ist – nachdem das BFM seine
zweite Nichteintretensverfügung diesbezüglich nun einlässlich begründet
hat – eine Gefahr nicht ersichtlich, wegen der Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, zumal sie weder anlässlich der Befragung zur
Person vom 23. September 2013 noch auf Beschwerdeebene konkrete
Hinweise dafür vorbrachte, dass Ungarn in ihrem konkreten Fall seinen
Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen wür-
de, sondern einzig in unsubstanziierter Weise ausführte, sie müsse damit
rechnen, in Ungarn inhaftiert zu werden.
11.
Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes
und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung als unzu-
lässig erscheinen lassen würde. Ungarn ist gemäss Dublin-II-VO zustän-
dig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ent-
sprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen.
12.
Das BFM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde
die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls
zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
13.
Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
14.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Verfügungen des
BFM sind zu bestätigen.
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15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung 12. Juni 2014 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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