B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2996/2018
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am (…) 2014 erstmals ein Asylgesuch
ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsange-
hörige, kurdischer Ethnie yezidischen Glaubens. Ab circa (…) 2012 seien
alle Familien in ihrem Dorf immer wieder von Vertretern der Volksverteidi-
gungseinheiten (YPG) sowie von den Islamisten aufgefordert worden, sie
zu unterstützen. Überdies hätten sie ihre Söhne rekrutieren wollen. Die Is-
lamisten hätten von ihnen verlangt, ihre Verhaltensregeln zu befolgen. Sie
hätten sich insbesondere vor ihnen gefürchtet, weil er (Beschwerdeführer)
– über einen Urgrossvater, der Yezide gewesen sei – eigentlich auch An-
gehöriger des yezidischen Glaubens sei. Eines Tages im (…) 2013 hätten
bewaffnete Leute ihre Tiere getötet, ihr Haus zerstört und das Dorf verwüs-
tet. Inzwischen seien 90% der Bevölkerung ihres Dorfes geflüchtet. Das
SEM lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 23. Januar 2015 mangels asyl-
relevanter Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben. Die am 26. Februar 2015 erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April
2015 abgewiesen.
B.
Am 30. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asyl-
gesuch ein. Sie machten darin geltend, sie hätten unterdessen eine Bestä-
tigung der Regionalverwaltung des Dorfvorstehers beschaffen können,
welche nachweise, dass sie Yeziden seien. Sodann sei seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [April 2015] das bisher ungeahnte Ausmass
der Verfolgung von Yeziden in Syrien bekannt geworden. Zahlreiche Re-
gierungs- und Nichtregierungsorganisationen hätten detailliert über die
systematische Vernichtung und Versklavung der Yeziden in Syrien und im
Irak berichtet. Jüngste Berichte würden zeigen, dass die genozidale Situa-
tion im Nordirak und in Nordsyrien anhalte. Selbst bei einer Schwächung
des Islamischen Staates (IS) in der Region könne nicht automatisch von
einer Verbesserung der Lage gesprochen werden, zumal neben dem IS
weitere Gruppierungen der Religionsgemeinschaft gegenüber feindlich ge-
sinnt seien. Im September 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Entscheid D-3302/2014 dementsprechend festgehalten, dass An-
gehörige der yezidischen Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien
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seitens des IS und anderer radikal-islamischer Terrororganisationen auf-
grund ihrer religiösen Zugehörigkeit unmittelbar an Leib und Leben bedroht
seien.
Gemäss der beigebrachten undatierten schriftlichen Zeugenaussage sei
das Dorf einzigartig, da (…). Das Heimatdorf der Beschwerdeführenden
sei bereits vor ihrem Weggang vom IS mit dem Ziel angegriffen worden,
die dort wohnhaften Yeziden – darunter die Beschwerdeführenden – zu tö-
ten, weil sie dem Islam nicht beigetreten seien und daher als Ungläubige
gegolten hätten. Die Beschwerdeführenden seien täglich schikaniert, be-
leidigt und aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit bedrängt worden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei undatierte
Wohnsitz- und Volkszugehörigkeitsbestätigungen sowie eine ebenfalls un-
datierte schriftliche Zeugenaussage jeweils mit Übersetzung ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr
Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der
Schweiz an (Ziffern 1 bis 3). An der vorläufigen Aufnahme vom 23. Januar
2015 hielt es fest.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in den Ziffern 1 bis 3, die Feststellung als Flüchtling und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blos-
sen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen.
In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen
und den Beschwerdeführenden sei der rubrizierte Rechtsvertreter als un-
entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
E.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vor-
läufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
geordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdefüh-
renden nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde ist nicht einzutreten.
1.5 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Januar 2015 vor-
läufig aufgenommen wurden, erübrigt sich die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung des Wegweisungsvollzugs.
2. Der Beschwerdeführer C._______ ist seit Ergehen der ersten vor-
instanzlichen Verfügung volljährig geworden. Er wurde von der Vorinstanz
im zweiten Asylverfahren als Sohn einbezogen. Auch der rubrizierte
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Rechtsanwalt vertritt ihn im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine Ver-
fahrenstrennung des volljährigen Kindes von demjenigen seiner Eltern und
minderjährigen Geschwister steht damit nicht zur Debatte.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen als unglaubhaft. So würden die Vorbringen in der
oben erwähnten Zeugenaussage, gemäss welchen sie aufgrund ihres ye-
zidischen Glaubens verfolgt würden, den im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens gemachten Angaben widersprechen, wonach sie sich als Musli-
men ausgegeben hätten und somit niemand gewusst habe, dass sie ur-
sprünglich Yeziden seien. Weshalb sie auch nie Probleme mit Privatperso-
nen gehabt hätten. Es sei überdies bekannt, dass Dokumente wie die un-
datierten Wohnsitz- und Volkszugehörigkeitsbestätigungen sowie die
schriftliche Zeugenaussage in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erwor-
ben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einge-
stuft werden müsse. Zudem würden die Dokumente keinerlei Sicherheits-
merkmale aufweisen, sodass eine schlüssige Prüfung der Dokumente un-
möglich sei. Die Beschwerdeführenden hätten die neu vorgebrachten An-
gaben zur Religionszugehörigkeit und die in diesem Zusammenhang er-
fahrenen Probleme daher nicht glaubhaft machen können.
Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung der Yeziden führte die Vor-
instanz aus, die Anforderung an deren Feststellung seien gemäss gelten-
der Rechtsprechung sehr hoch. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
seinem Urteil vom 17. Februar 2017, D-5771/2014 in Bezug auf einen aus
Aleppo stammenden Gesuchsteller festgestellt, dass dieser keine objektiv
begründete Furcht habe aufgrund seines yezidischen Glaubens in Syrien
ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung müsse
umso mehr für die weit ruhigere Region rund um H._______ gelten. Im
Verlaufe des Jahres 2017 habe der IS in Syrien zudem massiv an Einfluss
verloren. So habe er bereits Ende 2017 über keine Gebiete Syriens mehr
Kontrolle ausgeübt. Es bestehe zwar in der Provinz I._______ immer noch
die Gefahr von Attentaten durch den IS, diese Gefahr betreffe jedoch die
gesamte Bevölkerung unabhängig ihrer Glaubenszugehörigkeit im glei-
chen Masse. Es sei davon auszugehen, dass es immer noch Schläferzel-
len des IS gebe. Die Präsenz des IS sei jedoch viel zu schwach, als dass
diese imstande wären, ganze Bevölkerungsgruppen systematisch zu ver-
folgen. Selbst wenn jemand von der ursprünglichen Religionszugehörigkeit
des Beschwerdeführers erfahren würde, bestehe somit kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass ihm deswegen in absehbarer Zukunft und mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten
Ausmasses drohen würden.
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6.2 Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden vor, es treffe
zwar zu, dass sie anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt hätten,
dem islamischen Glauben anzugehören. Bereits während der Anhörung
hätten sie jedoch auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Yeziden hin-
gewiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er sich – zunächst
auch noch in der Schweiz – zum Schutz vor Repressalien als Muslime aus-
gegeben habe. Erst anlässlich der Anhörung habe er sich getraut alles zu
erzählen. Es dürfte den Dorfbewohnern aufgefallen sein, dass der Be-
schwerdeführer den muslimischen Glauben nicht praktiziert habe. Es sei
auch aufgrund der oppositionellen Engagements des (…) des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass die Familie eingehend überprüft wor-
den war. Überdies sei ihr Haus wohl nur gesprengt worden, weil der Be-
schwerdeführer sich geweigert habe, den strengen islamischen Vorschrif-
ten Folge zu leisten. Dass die Familie bisher keine Probleme mit Privatper-
sonen gehabt habe, liege daran, dass sie sich als Muslime ausgegeben
hätten. Die beigebrachten Dokumente seien gestempelt und unterschrie-
ben. Ihnen mögen zwar weiteren Echtheitsmerkmale fehlen, doch würden
sie auch keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Dass in Syrien solche Do-
kumente leicht käuflich erwerbbar seien, könne den Beschwerdeführenden
nicht angelastet werden. Sie seien daher mindestens als Indizien für den
Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführenden zu werten. Es
sei insgesamt eindeutig, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um
Angehörige der Religionsgemeinschaft der Yeziden handle. Trotz der et-
was verbesserten Lage in der Provinz I._______, komme es gerade im
Süden der Provinz, in der Nähe von H._______, noch immer zu Kampf-
handlungen zwischen dem IS und den Demokratischen Kräften Syriens
(SDF). Im Übrigen verwiesen sie erneut auf die bundesverwaltungsgericht-
liche Rechtsprechung vom September 2015 betreffend die Kollektivverfol-
gung der Yeziden. Die Situation in Nordsyrien, insbesondere Afrin, habe
sich in den letzten Wochen mit der türkischen Offensive stark verschärft.
Von der militärischen Einnahme der Stadt Afrin durch die Türkei würden
wiederum die islamistisch-revolutionären Gruppierungen profitieren. Dies
bringe die Yeziden in Nordsyrien erneut in Gefahr. Ernsthafte Nachteile
müssten die Beschwerdeführenden nun auch von der Türkei befürchten,
welche Afrin besetze. Wobei sie nicht nur als Yeziden, sondern auch als
Kurden gefährdet seien.
7.
7.1 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Ver-
änderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung
zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden
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Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und /
oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschafts-
ordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbe-
hörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prü-
fen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordina-
tionsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Ur-
teil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3
und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des
BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht
wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen
Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer
Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor
solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als
ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben
oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und auf-
grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolger-
staat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass
sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins
Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksich-
tigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrach-
tet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die
Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE
2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzuneh-
men, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, mög-
lichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse
des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus
der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, ob-
jektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Wie von den Be-
schwerdeführenden dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein
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aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Reli-
gionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der un-
mittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger radikal-islamis-
tischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefähr-
dung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz
zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017
(E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Ein-
schätzung ab, wie dies bereits die Vorinstanz erwähnt hat. Auch dieses
Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der Beschwerde-
führer keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien – aus-
serhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im
Südosten des Landes – ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die
islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung „Ungläubiger“,
sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hat-
ten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehö-
rige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember
2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle
der syrischen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil
E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
diese Feststellung, worin es überdies ausdrücklich auf das Urteil
D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum
heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Ter-
ritorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisati-
onen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete
an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das
Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung
der Yeziden in Syrien aus.
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann
offen gelassen werden, ob die Darlegung der Beschwerdeführenden be-
treffend ihren religiösen Hintergrund glaubhaft und die beigebrachten Be-
weismittel des Beweises würdig sind. Denn selbst wenn sie als Yeziden
erkannt werden sollten, sind sie deswegen nicht einer asylrelevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Diesbezüglich kann der Vor-
instanz daher vollumfänglich gefolgt werden.
7.2 Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb
sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierun-
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Seite 10
gen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssitua-
tion, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage
angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen
Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen
Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die is-
lamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen, ist
im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die
Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben be-
droht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürger-
kriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine
gezielte Verfolgung konnten die Beschwerdeführenden jedoch nicht glaub-
haft machen. So legten sie dar, ihr Haus sei als einziges im Dorf bombar-
diert worden, da sie als Ungläubige gegolten hätten. Gleichzeitig beschrei-
ben sie, dass das ganze Dorf verwüstet worden sei. Die Beschwerdefüh-
rerin weist sogar darauf hin, dass am selben Abend wie sie, wohl viele der
Dorfbewohner geflohen seien (vgl. A3/12, F 7.01, A18/8, F25). Auch in der
Zeugenaussage kommt zum Ausdruck, dass die Dorfbewohner den Elimi-
nierungs- und Tötungsaktionen ausgesetzt gewesen seien, weil sie ver-
sucht hätten, sich den Angriffen der Terroristen zu widersetzen und ihr Dorf
zu verteidigen. Für die fehlende Gezieltheit der Verfolgung spricht auch,
die Aussage des Beschwerdeführers, dass mittlerweile 90% der Dorfbe-
wohner den Ort verlassen hätten (vgl. A16/13, F42). Auch der Hinweis in
der schriftlichen Zeugenaussage, das Dorf sei aufgrund seiner (…) einzig-
artig, lässt die alleinige Verfolgung der Beschwerdeführenden zweifelhaft
erscheinen, zumal beispielsweise die Christen in den Augen des IS eben-
falls Ungläubige darstellen. Auch zur Religionszugehörigkeit machen sie
unterschiedliche Angaben. So sind sie gemäss Aussagen des Beschwer-
deführers die einzigen Yeziden im Dorf (vgl. A16/13, F61), die schriftliche
Zeugenaussage weist jedoch auf die Flucht vieler Yeziden aus dem Dorf
hin. Überdies widersprechen sie sich in der Beschwerdeschrift, indem sie
zum einen sagen, sie hätten ihren Glauben nicht ausgelebt, es hätte daher
niemand von ihrem yezidischen Hintergrund gewusst, weshalb sie auch
keine Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten (vgl. Ziff. 3.4, S. 6 f., vgl.
auch A16/13, F61). Wogegen sie darlegten, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Dorf die Religionszugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, da er die muslimische
Religion nicht gelebt habe (vgl. Ziff. 3.2, S. 6). Die angegebene oppositio-
nelle Tätigkeit des (…) des Beschwerdeführers vermag daran ebenfalls
nichts zu ändern, zumal nicht aus den Akten ersichtlich ist, dass ihnen des-
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Seite 11
wegen eine über die zwei erwähnten Hausdurchsuchungen hinausge-
hende Verfolgung drohte oder sie ebenfalls der oppositionellen Tätigkeit
verdächtigt worden sind. Dass sie gezielt wegen ihres religiösen Hinter-
grunds angegriffen worden sind, erscheint folglich unwahrscheinlich. Somit
liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG vor.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.4 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 12
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege. Die Begehren haben sich als aussichtslos herausge-
stellt. Dies vor allem deshalb, weil gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts die Yeziden in Syrien zur Zeit keiner Kollektivverfol-
gung ausgesetzt sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: