B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2997/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 7. April 2015 / N (…).
E-2997/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer sei am (…) 1984 mit einem Flugzeug aus
Sri Lanka ausgereist (A1) und suchte ein erstes Mal am 4. Januar 1985 in
der Schweiz um Asyl nach. Nachdem der Kanton B._______ ihm im Laufe
des Verfahrens eine Härtefallbewilligung erteilt hatte, zog er das Asylge-
such am 30. August 1990 zurück (A30) und das Verfahren wurde mit Ver-
fügung vom 6. September 1990 abgeschrieben (A31). Die Aufenthaltsbe-
willigung wurde in der Folge regelmässig erneuert; letztmals bis zum
(…) Oktober 2005. Der Beschwerdeführer musste in den Jahren 1999 und
2011 ausländerrechtlich verwarnt werden. Am (…) Mai 2007 verurteilte ihn
das Kriminalgericht des Kantons B._______ wegen gewerbsmässigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkun-
denfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am
(…) Juli 2010 lehnte das kantonale Migrationsamt eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab. Daraufhin gelangte er hiergegen erfolglos an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______ sowie an
das kantonale Verwaltungsgericht. Mit Urteil (…) vom (…) 2012 trat das
Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein
(B1). Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 31. Mai 2012 brachte er
insbesondere vor, seinen Landsleuten in der Schweiz, welche den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehören würden, in überwiegend ad-
ministrativer Hinsicht zu helfen, was der sri-lankischen Regierung bekannt
sei (B12 F14 ff., 29 ff., 62 und 73 ff.). Aufgrund dessen kenne er bekannte
Persönlichkeiten der LTTE in der Schweiz (B12 F29 ff., 76 ff. und 86; B14).
Er selber sei indes kein Mitglied dieser Gruppierung (B12 F16). Des Wei-
teren verfüge er nach jahrelanger Landesabwesenheit über kein Bezie-
hungsnetz mehr in seiner Heimat (B12 F13, 25 und 38 ff.), weshalb der
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In der Schweiz sei er ausserdem
Götti eines Mädchens. Ihrer alleinerziehenden Mutter helfe er bei der Be-
treuung ihrer beiden Kinder ebenfalls aus (B12 F53 und 87; B13). Er habe
sein Land im Jahr 1984 verlassen, weil er aufgrund des Verdachts bei den
„Tigern“ mitzuwirken – wegen seiner Herkunft aus Jaffna – immer wieder
von behördlicher Seite behelligt worden sei.
B.b Mit Verfügung vom 12. September 2012 (B15) lehnte die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg
E-2997/2015
Seite 3
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorbringen würden teils
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG
[SR 142.31]), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht
standhalten. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht weiter zu prüfen (Art. 83
Abs. 7 AuG [SR 142.20]), zumal aus den Akten in keiner Weise hervor-
gehe, dass er hier gut integriert sei.
B.c Gegen diese Verfügung leitete der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 15. Oktober 2012 ein Beschwerdeverfahren beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (B23). Im Rahmen einer zweiten Vernehmlas-
sung vom 14. Januar 2014 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 12. Sep-
tember 2012 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf
(B29). Das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil E-5404/2012 am
11. Februar 2014 vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben (B30).
C.
Nach einer entsprechenden vorinstanzlichen Aufforderung erläuterte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 gewisse Sach-
verhaltselemente und reichte bezüglich seines politischen Engagements in
der Schweiz Unterlagen ein (B37 f.).
D.
An der ergänzenden Anhörung vom 25. März 2015 äusserte sich der Be-
schwerdeführer insbesondere zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (B41
F6 ff.). Dabei brachte er unter anderem vor, persönlich bedroht worden zu
sein (B41 F56 ff.).
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 (B42) – dem Beschwerdeführer am 9. Ap-
ril 2015 eröffnet (B46) – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft, teilweise asylirrelevant seien.
Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar (Art. 83
Abs. 7 AuG) und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
E-2997/2015
Seite 4
tragte dabei, dass er nach Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2015 un-
ter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen beziehungsweise als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei er aufgrund eines
Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sa-
che zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
wurde beantragt, dass sämtliche Akten des Migrationsamtes B._______,
des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts (das Verfahren E-
5404/2012 betreffend) zu edieren seien.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen dahingehend begrün-
det, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund
seiner über 30-jährigen Landesabwesenheit und seines exilpolitischen En-
gagements die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG). Ferner sei in Bezug
auf die von der Vorinstanz verweigerte Feststellung der Unzumutbarkeit
anzufügen, dass er seit dem Konkurs nie mehr straffällig geworden sei. Im
April 2014 habe er darüber hinaus einen schweren Herzinfarkt erlitten. Hin-
sichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens seien das rechtliche Gehör sowie
das Fairnessgebot verletzt worden.
Der Eingabe lagen diverse Dokumente bei, auf welche – soweit sie relevant
sind – später zurückzukommen ist.
G.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den
Antrag um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten teilweise gut. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H.
Am 1. und 19. Juni 2017 wurden weitere Dokumente die exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten gereicht.
I.
Nach einer gerichtlichen Aufforderung reichte der Beschwerdeführer am
10. August 2017 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister
vom 8. August 2017 ein. Am 5. September 2017 wurde eine Parteimittei-
lung über den Abschluss von strafrechtlichen Untersuchungen der Staats-
anwaltschaft des Kantons B._______ vom 10. August 2017 nachgereicht.
J.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 15. September 2017 stellte das
SEM unter Berücksichtigung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
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Seite 5
nach Sri Lanka keine ernsthaften Nachteile drohen würden, da er keine der
genannten Risikofaktoren erfülle beziehungsweise die Vorbringen nicht
glaubhaft seien. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Anga-
ben des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er sich in
exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Die lange Landesabwesen-
heit könne für sich allein betrachtet auch keine begründete Furcht vor Ver-
folgung generieren. Schliesslich halte das SEM auch am Vollzug der Weg-
weisung fest; der nachgereichte Strafregisterauszug ändere daran nichts
(Art. 83 Abs. 7 AuG).
K.
In der Replik vom 10. November 2017 wurde zunächst auf formelle Mängel
der Vernehmlassung hingewiesen. Ferner wurde auch in materieller Hin-
sicht gegen die Erwägungen des SEM opponiert. Als Beilage wurden di-
verse Dokumente – medizinischer sowie länderspezifischer Art – und Fo-
tografien zu den Akten gereicht.
L.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bezüglich seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration eine Stel-
lungnahme sowie einen Betreibungsregisterauszug einzureichen.
M.
Am 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Betreibungsauskunft
vom 2. Mai 2018 mit Registerauszug vom 10. Juni 2013 bis 16. April 2018
sowie einen Kontoauszug vom 3. Mai 2018 mit Einträgen vom 18. Dezem-
ber 1996 bis 1. Mai 2018 des Betreibungsamtes B._______ zu den Akten.
Ausserdem lagen der Eingabe diverse Bestätigungen über Rückzahlungen
(bzw. über aktuelle ausstehende Saldi) sowie ein Arbeitsvertrag des Be-
schwerdeführers vom 24. März 2015 (alles in Kopie) bei. Insgesamt seien
zwar beträchtliche Schulden ausgewiesen; diese lägen jedoch schon län-
gere Zeit zurück und seien eine Folge der damaligen selbständigen Gast-
ronomietätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer keinen Erfolg gehabt
habe. Ferner sei aus den Unterlagen zu erkennen, dass der Beschwerde-
führer, welcher heute festangestellt sei, in den letzten Jahren kontinuierlich
grosse Rückzahlungen gegenüber seinen Gläubigern vorgenommen habe.
E-2997/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Hinsichtlich des Antrags, es seien sämtliche ausländerrechtlichen Akten
des Migrationsamtes B._______ sowie diejenigen der Vorinstanz zu edie-
ren, gilt festzustellen, dass die Akten des SEM regelmässig zur Feststel-
lung des rechtlichen Sachverhalts konsultiert werden. Bezüglich der kan-
tonalen Unterlagen besteht kein Anlass, diese im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren beizuziehen, weshalb der Antrag abgelehnt wird.
4.
4.1 Zunächst werden in der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2015 Verfah-
rensfehler sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
E-2997/2015
Seite 7
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ein solcher Mangel allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
4.2 Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Zustellung der Verfügung vom
7. April 2015 gilt festzuhalten, dass Verfügungen den Parteien schriftlich zu
eröffnen sind (Art. 34 Art. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde am
9. April 2015 fälschlicherweise nicht dem mandatierten Rechtsvertreter,
sondern dem Beschwerdeführer direkt eröffnet (B46; Art. 11 Abs. 3 VwVG),
was Ersterer am 14. April 2015 (B45) beim SEM bereits moniert hatte. Von
daher gesehen muss der Rechtsvertreter bereits in jenem Zeitpunkt Kennt-
nis der Verfügung vom 7. April 2015 gehabt haben. Mit Zwischenverfügung
vom 22. April 2015 (B47) hielt das SEM diesbezüglich einen kanzleiinter-
nen Fehler seinerseits fest und entschuldigte sich. Es stellte dem Rechts-
vertreter eine Entscheidkopie zu und erachtete den Fehler als geheilt, da
dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen sei und er innert der lau-
fenden Beschwerdefrist die Verfügung anfechten könne.
Da dem Beschwerdeführer infolge der mangelhaften Eröffnung der Verfü-
gung kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), konnte er diese
doch fristgerecht anfechten, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von
einem schweren Verfahrensfehler aus.
4.3 Des Weiteren wurde die Anhörungssprache gerügt. Der Beschwerde-
führer, welcher sehr gut Deutsch spreche und – unter anderem auch für
das kantonale Migrationsamt – als Dolmetscher tätig gewesen sei, sei – im
Gegensatz zur Anhörung vom 31. Mai 2012 (B12) – anlässlich der Anhö-
rung vom 25. März 2015 (B41) auf Tamilisch befragt worden. Dadurch hät-
ten sich Ungenauigkeiten und Übersetzungsfehler eingeschlichen, welche
ihm angelastet worden seien.
Eine Anhörung kann in einer Amtssprache des Bundes durchgeführt wer-
den, wenn die asylsuchende Person gemäss eigenen Angaben dazu in der
Lage ist (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel B2, Amtsspra-
chen, Ziff. 2.3). Die Anhörung vom 31. Mai 2012 wurde in Deutsch (B12
S. 14), diejenige vom 25. März 2015 in Tamilisch durchgeführt (B41 S. 16).
Eingangs dieser Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe die
tamilisch sprechende Dolmetscherin. Später bestätigte er, dass das Proto-
koll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche sowie in
eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Überdies konnten
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Seite 8
Verständigungsprobleme entweder sofort nach ihrem Auftreten oder aber
im Rahmen der Rückübersetzung abschliessend geklärt werden (B41
S. 16). Ausserdem sollte der tamilische Beschwerdeführer, da er auch für
seine Landsleute Übersetzungen tätigt, des Tamilischen und Deutschen in
genügender Weise mächtig sein, dass er allfällige weitere Ungenauigkei-
ten in der Übersetzung sofort hätte aufdecken und beanstanden können.
Unter diesen Umständen erweisen sich die Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs die Anhörung betreffend als unbegründet.
4.4 Ferner wurde moniert, dass während der Anhörung vom 25. März 2015
Fragen gestellt worden seien, welche die Antwort bereits vorweggenom-
men hätten. Diese Ansicht mag bei der Frage bezüglich eines wichtigen
Ereignisses (vgl. Schreiben eines tamilischen Politikers in der Schweiz vom
(…) 2012; B38, Beweismittel 2) vertretbar sein (B41 F53). Bei den weiteren
aufgezählten Fragen handelt es sich indes weder um Suggestivfragen,
noch zeugen sie von Voreingenommenheit; es handelt sich dabei um eine
Antwort (B41 F93) oder um Nachfragen, welche sich nicht negativ auswir-
ken müssen (B41 F118, 121 und 125). Das Verhalten des Sachbearbeiters
ist insgesamt nicht zu beanstanden.
Ferner sei der Beschwerdeführer mit Fragen, deren Antworten er unmög-
lich habe wissen können, unter Druck gesetzt worden. Damit an der Anhö-
rung der entscheidrelevante Sachverhalt erhoben werden kann, ist es
wichtig, dass die asylsuchende Person Gelegenheit erhält, sich so ausführ-
lich wie möglich zu allen wichtigen Elementen zu äussern, was manchmal
seitens der Befrager und Befragerinnen mit Nachdruck zu erreichen ver-
sucht wird. Dabei müssen nicht alle Fragen beantwortet werden können.
Es kommt bei der Endeinschätzung der Schilderungen auf das Gesamtbild
der vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen an und nicht auf einzelne
Antworten. In diesem Sinne ist auch hier keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs erkennbar.
4.5 Des Weiteren wurde vorgebracht, dass Abklärungen nur unzureichend
getätigt und Beweise nicht abgenommen worden seien. So sei bereits im
Beschwerdeverfahren E-5404/2012 (vgl. Beschwerde vom 15. Oktober
2012, Ziff. 17) beantragt worden, zwei Zeugen zu befragen. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 25. März 2015 weitere
Dokumente offeriert. Auf beide Vorbringen sei die Vorinstanz indes nicht
eingegangen.
E-2997/2015
Seite 9
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bun-
desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, dass die
Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung
des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Zeugenaus-
sagen können jederzeit schriftlich eingereicht werden – wie es vorliegend
auch getan wurde (vgl. verschiedene Bestätigungsschreiben der Zeugen
C._______ [B14, B26, B38] und D._______ [B13, Beilage der Eingabe vom
15. Februar 2013 des Verfahrens E-5404/2012]). Folglich kann nicht ge-
sagt werden, die Aussagen beziehungsweise Beweismittel seien nicht ab-
genommen worden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei persönlichen
Aussagen im Einzelfall die Gefahr eines Gefälligkeitscharakters besteht.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass weitere Beweismittel in Aussicht gestellt
worden seien (B41 F21, 25, 31 ff., 37 f. und 45), ist überdies auf die Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person hinzuweisen. Gemäss Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG sind allfällige Beweismittel zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen beziehungsweise diese innert einer angemessenen Frist zu
beschaffen.
Schliesslich wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei auf Publikationen mit
Bildern des Beschwerdeführers (vgl. B41 F21, 25, 31 ff., 37 f. und 45) nicht
eingegangen und habe die Ausführungen, Akten und Beweismittel des Be-
schwerdeverfahrens E-5404/2012 vollumfänglich ausser Acht gelassen.
Zu guter Letzt gilt festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz,
nicht auf jedes Beweismittel sowie auf jede Sachverhaltsangabe des Be-
schwerdeführers einzeln einzugehen, nicht zu beanstanden ist. Die Be-
gründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach konstan-
ter Rechtsprechung darf sich die entscheidende Behörde auf die für den
Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt
den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die
Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und die-
sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Betreffend die Eingaben im Beschwerdever-
fahren E-5404/2012 gilt zu bemerken, dass es sich dabei teilweise um Do-
kumente handelt, welche später nochmals eingereicht wurden (vgl. z.B. di-
verse Schreiben von C._______ [B14, B26, B38]). Die Rüge, es seien nur
unzulängliche Abklärungen getätigt worden, trifft nach dem Gesagten nicht
zu.
E-2997/2015
Seite 10
4.6 Zusammenfassend sind keine Verfahrensfehler erkennbar, weshalb
keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben. Das diesbezügliche Begehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.2 Der angefochtene Asylentscheid vom 7. April 2015 wurde vom SEM
dahingehend begründet, dass die Angaben – die Festnahme in Trincoma-
lee und die einzelnen Einvernahmen betreffend, welche im Jahr 1984 statt-
gefunden hätten – Ungereimtheiten aufweisen würden. Abklärungen durch
die Schweizer Botschaft in den 1980er Jahren hätten ferner dem geschil-
derten Sachverhalt widersprochen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen verstärkt. Schliesslich verweise auch die legal erfolgte Aus-
reise aus Sri Lanka darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
unbescholtenen Bürger handle und die angebliche Haft sowie andere Ver-
folgungsmassnahmen wegen vermeintlicher LTTE-Vergangenheit (vor sei-
ner Ausreise) nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die geltend ge-
machte Vorverfolgung halte deshalb den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht stand (Art. 7 AsylG), weshalb deren
Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, für den Tamil National Council (TNC) tätig gewesen zu sein;
ferner sei er Mitglied beim Swiss Tamil Coordination Comittee (STCC) be-
ziehungsweise bei den LTTE und nehme regelmässig an Sitzungen und
Kundgebungen teil (vgl. diverse Bestätigungsschreiben). Aufgrund diver-
ser Ungereimtheiten ging das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer
in den verschiedenen Organisationen keine exponierte und von den sri-
lankischen Behörden als staatsgefährdend erachtete exilpolitische Tätig-
keit an den Tag gelegt habe. An dieser Schlussfolgerung würden auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern. Schliesslich könne der einge-
reichte „Drohbrief“ von irgendeiner Person verfasst worden sein; Rück-
schlüsse auf eine Bekanntheit des Namens des Beschwerdeführers könn-
ten daraus nicht entnommen werden. Zusammenfassend würden keine
Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka aufgrund
von exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestehen (Art. 3
AsylG). Auch seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Lan-
desabwesenheit würden gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen (Art. 3 AsylG).
E-2997/2015
Seite 11
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2015 wurde bezüglich der Glaub-
haftigkeit der Aussagen entgegen gehalten, dass die Ereignisse, welche
den Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen hätten, vor ungefähr drei
Jahrzehnten stattgefunden hätten und die Aussagen deshalb nicht wider-
spruchsfrei seien. Die Gefährdung sei heute insbesondere daraus abzulei-
ten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein sehr aktives und exponier-
tes Mitglied der LTTE sei. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er die
LTTE finanziell sowie in administrativer Hinsicht unterstützt. Regelmässig
habe er mitgeholfen, Veranstaltungen zu organisieren und daran teilge-
nommen. So sei er beispielsweise während eines Anlasses in E._______
im Jahre 2013 zusammen mit dem Chef der Nachfolgeorganisation der
LTTE fotografiert worden. Bilder des Beschwerdeführers seien ferner auf
entsprechenden Internetseiten veröffentlich worden (B41 F34). Ausserdem
habe der Beschwerdeführer im (…) 2013 einen Drohbrief erhalten. Zwar
sei er kein Kadermitglied, indes habe er auf der mittleren Ebene intensiv
über Jahre und in qualifizierter Stellung für die LTTE mitgearbeitet. Gestützt
darauf und auf seine (auch öffentlichen) Kontakte zu LTTE-Persönlichkei-
ten sei von einem staatsgefährdenden exilpolitischen Engagement auszu-
gehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei.
5.4 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 15. September 2017 hielt das
SEM fest, dass mit Blick auf die Risikofaktoren (vgl. dazu das Referenzur-
teil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) in erster Linie jene Rück-
kehrenden nach Sri Lanka gefährdet seien, deren Namen in der am Flug-
hafen in Colombo abrufbaren „Stop List“ vermerkt seien und der Eintrag
den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregisterein-
trag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte auch für sri-lankische
Staatsangehörige, welche sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht ver-
folgt worden sei (Art. 3 AsylG) beziehungsweise eine Verfolgung nicht
glaubhaft habe darlegen können (Art. 7 AsylG), erfülle er die Vorausset-
zungen des Risikoprofils bei der Rückkehr nicht.
Hinsichtlich der Angaben (sowie den eingereichten Beweismittel) zu seinen
exilpolitischen Tätigkeiten ergebe sich nicht, inwiefern und in welcher Art
er sich persönlich für die tamilische Sache eingesetzt habe. Das SEM
komme daher zum Schluss, dass auch der Risikofaktor „exilpolitische Tä-
tigkeiten“ vorliegend nicht erfüllt sei.
E-2997/2015
Seite 12
5.5 In der Replik vom 10. November 2017 wurde ausgeführt, dass die vor-
instanzliche Schlussfolgerung, es läge kein Engagement des Beschwerde-
führers für die LTTE bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka vor, nicht bestrit-
ten werde. Aktenwidrig sei dagegen die Behauptung, dass der Beschwer-
deführer keine aktuellen Verbindungen zu den LTTE habe. Diverse wäh-
rend den Beschwerdeverfahren eingereichte Dokumente würden belegen,
dass er intensive Kontakte zu den LTTE beziehungsweise deren Nachfol-
georganisationen pflege und sich für diese engagiere. Seit dem Jahr 2009
sei er in leitender Stellung Mitglied des Swiss Council of Eelam Tamils
(SCET). Neben seiner aktiven Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz
sei er mit Bild im Internet aufgeschaltet und somit als aktiver Regimekritiker
auch in Sri Lanka erkennbar. Es würden diverse Bestätigungen existieren,
welche das aktive und intensive Engagement des Beschwerdeführers be-
stätigen würden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 1984 ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten
hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz erachtete diese als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. In der Beschwerdeschrift vom
E-2997/2015
Seite 13
11. Mai 2015 wurde die Asylgewährung zwar beantragt. Hingegen be-
schränkte sich die Begründung dieser Eingabe wie auch der Replik auf die
subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Infolgedessen können be-
züglich der Vorfluchtgründe die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt
werden.
7.2 Der Kern der Beschwerdeschrift befasste sich mit möglichen subjekti-
ven Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers (Art. 54 AsylG). Wer sich
darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsland – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Ge-
fährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Massgeblich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von
Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG;
vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.).
7.3 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bun-
desverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkeh-
renden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt,
dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt seien (vgl. ebenda E. 8.3). Das Bundesverwaltungs-
gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden,
Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden,
an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhan-
densein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergange-
nen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekriti-
schen Handlungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lan-
kischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli-
chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.1 ff.). Auch einem Risiko, genau be-
fragt und überprüft zu werden, unterliegen Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka reisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka geführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
E-2997/2015
Seite 14
ebenda E. 8.4.4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wägt im Einzelfall ab,
ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Be-
tracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der
sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebenda E. 8.5.1).
7.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei als Mitglied der LTTE mit di-
versen Persönlichkeiten – wie beispielsweise F._______ (G._______) und
dessen Vorgänger H________ (I________) – bekannt (B41 F6, 31 und 66).
Dies sei auch durch diverse Kurzmitteilungen belegt (B38, Beweismittel 4).
Er wirke als interkultureller Vermittler und unterstütze diese Gruppe mit
Übersetzungen (B41 F12 und 16) und im organisatorischen Bereich (B38,
Beweismittel 3; B41 F15). Ausserdem habe er anlässlich eines Besuchs in
der Schweiz von Colonel J________ – ein damals bekannter LTTE-Kom-
mandant – diesen eng begleitet (B38, Beweismittel 2). In den Jahren 2010
bis 2015 habe er ungefähr an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen
(B41 F21 f.), wobei er nie auf der Bühne gesprochen habe (B41 F27): So
beispielsweise am (…) 2014 in K.________ (B38, Beweismittel 6; B41
F49), am (…) 2015 in K.________ (B38, Beweismittel 9 [Fotos]; Eingabe
vom 19. Juni 2017 [Fotos]), am (…) 2015 in L.________ (B38, Beweismit-
tel 10) und am (…) 2015 in M.________ (Eingaben vom 19. Juni und vom
10. November 2017 [Fotos]). Ferner habe er am (…) 2016 an einer regime-
kritischen Kundgebung in K.________ teilgenommen (Eingabe vom
10. November 2017 [Fotos]). Neben den politischen Kundgebungen gebe
es auch beispielsweise sportliche Anlässe, an welchen sich viele Tamilen
treffen würden (B38, Beweismittel 5 [Fotos]; B41 F31 ff. und 45 ff.). Aus-
serdem habe er oft Diskussionsrunden – auch mit lokalen schweizerischen
Politikern – im kleineren Kreis organisiert und daran teilgenommen (B41
F39 ff. und 50 ff.).
7.5 Der Beschwerdeführer könnte durch seine Bekanntschaften mit tamili-
schen Persönlichkeiten – wie beispielsweise G._______ (alias F.________
alias N.________), C._______ und I________ (alias H________; B12
F29 ff.) – eine vermeintliche, wenn nicht sogar eine tatsächliche Verbin-
dung zu den LTTE aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1). Auch scheint er – wenn auch nicht in hohem
Mass (vgl. E. 7.4) – an Demonstrationen, Versammlungen oder anderen
Aktivitäten teilgenommen zu haben (vgl. ebenda E. 8.4.2). Des Weiteren
könnte auch seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Risikofaktor
E-2997/2015
Seite 15
darstellen (vgl. ebenda E. 8.4.6). Indes ist in den Akten nicht erkennbar,
dass der Beschwerdeführer bereits früher, das heisst vor seiner Ausreise
im Jahr 1984, aus politischen Gründen verhaftet worden ist oder Verbin-
dungen zu den LTTE hatte (vgl. ebenda E. 8.4.3). Auch ist er im Besitz von
Identitätsdokumenten (vgl. ebenda E. 8.4.4), wie beispielsweise drei Rei-
sepässen (No. […], ausgestellt am (…) 1989 in Colombo [A32]; No. […],
ausgestellt am (…) 1993, und No […], ausgestellt am (…) 1998).
Es ist davon auszugehen, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat zu gefährden. Dabei fallen nicht nur besonders enga-
gierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (vgl. ebenda
E. 8.5.1).
Vorliegend liegt kein stark risikobegründender Faktor vor, um von einer be-
gründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung ausgehen zu müssen. Der
Beschwerdeführer ist in der tamilischen Diaspora der Schweiz zwar fest
verankert. Er engagiert sich jedoch mehrheitlich als interkultureller Vermitt-
ler in verschiedener Hinsicht und stellt auch seine organisatorischen Fä-
higkeiten immer wieder für die tamilische Sache zur Verfügung. Es ist folg-
lich nicht davon auszugehen, dass die sri-lankische Regierung annimmt,
er strebe ein Wiederaufflammen des ethnischen Konfliktes an, zumal er
sich nie in dieser Weise in der Öffentlichkeit geäussert hat (vgl. ebenda
E. 8.5.3).
Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt
einen schwach risikobegründenden Faktor dar, welcher in der Regel für
sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag (vgl. ebenda E. 8.5.5). Die
eingereichten anonymen Drohbriefe (B38, Beweismittel 8; B41 F56 ff.; Be-
schwerdebeilage 6) sind darüber hinaus nicht geeignet, eine Gefährdungs-
lage aufzuzeigen.
7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG) beziehungsweise asylre-
levante subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-2997/2015
Seite 16
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-2997/2015
Seite 17
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Beschwerde-
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 17. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008,
Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstrich der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.3 ff.
m.w.H.) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich eine
Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung als unzumutbar zu
erachten ist, erübrige, weil das öffentliche Interesse der Schweiz am Weg-
weisungsvollzug gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers überwiege (Art. 83 Abs. 7 AsylG). Dem hielt der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2015 im Wesentlichen entgegen,
dass sich die Lage in Sri Lanka für die tamilische Ethnie – insbesondere
für Personen, welche wie der Beschwerdeführer mit den LTTE in Verbin-
E-2997/2015
Seite 18
dung gebracht werden können – keineswegs verbessert habe, er keine Be-
ziehungen in Sri Lanka mehr pflege und sich in den letzten Jahren tadellos
verhalten habe sowie seine Schulden zurückbezahle.
8.3.2 Zunächst ist in Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka auf das Re-
ferenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Dem-
nach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas,
wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, nach wie vor sehr hoch, wo-
ran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die
Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern
die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch
tätig. Dies scheint Teile eines von der sri-lankischen Regierung in der Nord-
provinz vorangetriebenen „Singhalisierungsprozesses“ zu sein. Im Distrikt
Jaffna droht sich die Situation der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu ver-
schärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und
Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen
würde. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800‘000 als
zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte
Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehema-
ligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mul-
laitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den ver-
gangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt hat, während die
ökonomische Lage insbesondere der ländlichen Bevölkerung in der übri-
gen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und
öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin
hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Le-
benskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich an-
gesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert
(vgl. ebenda E. 13.3).
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Personen aus der Nordpro-
vinz, welche ihre Heimat vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
verlassen haben, davon aus, dass die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind. Insbesondere erscheinen
die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebende Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Co-
lombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). Für Personen, welche
E-2997/2015
Seite 19
in den Grossraum Colombo zurückgeführt werden sollen, ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3).
8.3.3.1 Wie bereits erwähnt, lebt der heute (…)-jährige Beschwerdeführer
seit Jahrzehnten im Ausland und hat gemäss seinen Angaben keinen Kon-
takt mehr zu seiner Familie oder anderen Bekannten in Sri Lanka. Deshalb
kann nicht davon ausgegangen werden, er verfüge über ein familiäres Be-
ziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation oder Besitztümer. Er arbei-
tete in den Jahren 1983/1984 zwar im Geschäft beziehungsweise Hotel
seines Vaters, welches indes offenbar nicht mehr lange weitergeführt
wurde (vgl. Befragung vom 10. Dezember 1986 [A5 S. 6]: Es existiere nicht
mehr, und seine Familie lebe von Erspartem). Auch machte er langjährige
Berufserfahrungen im Hotel- und Gastronomiebereich in der Schweiz.
Doch ob der (…)-Jährige damit im – nach dem Bürgerkrieg noch fragilen –
Norden der Insel (ohne ein minimales Beziehungsnetz oder andere Kon-
takte) nach so langer Zeit wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen
kann, ist äusserst fraglich. Ausserdem dürfte sich das gesamte Land in die-
sen dreissig Jahren – der Bürgerkrieg zwischen den Tamilen und den Sin-
ghalesen hat mindestens 100‘000 Menschenleben gekostet und wurde erst
2009 beendet – massiv verändert haben: in Sri Lanka dürfte heute einiges
anders funktionieren als vor dem Krieg und wie vom Beschwerdeführer da-
mals hinterlassen. Eine Reintegration dürfte sich für diesen deshalb in sei-
nem Alter und nach solch langer Landesabwesenheit sehr schwierig ge-
stalten und ist kaum zumutbar.
8.3.3.2 Kommt dazu, dass seine Gesundheit angeschlagen ist. Gemäss
dem Bericht vom 11. Juli 2017 haben die Ärzte des Kantonsspitals
O._______ bei ihm eine koronare Gefässerkrankung (Erkrankung der
Herzkranzgefässe) und eine Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt. Die Be-
handlung erfordere eine Medikation, körperliche Aktivitäten sowie eine aus-
gewogene Ernährung.
In Sri Lanka ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht immer ge-
währleistet, da grössere staatliche Kliniken in ländlichen Regionen oft über-
füllt und meist zu mehr als 100% belegt sind. Die Gesundheitsversorgung
durch den privaten Sektor ist hauptsächlich in Städten – wie Colombo –
konzentriert. Behandlungen in privaten Institutionen sind allerdings sehr
teuer. Auch ist die Versorgung von kostenlosen Medikamenten nicht ge-
währleistet, da die Vorräte in den Krankenhäusern häufig aufgebraucht
sind; Betroffene müssen sich daher ihre Medikamente oft auf eigene Kos-
E-2997/2015
Seite 20
ten in privaten Apotheken kaufen (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Sri Lanka: Ge-
sundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Themenpapier der Länder-
analyse der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Juni 2013, S. 2 ff.).
Demzufolge ist für den Beschwerdeführer der permanente Zugang zu sei-
nen vorbeugenden Medikamenten weder in ländlichen Gebieten noch in
Colombo gewährleistet.
8.3.4 Nach dem Gesagten liegen individuelle Kriterien vor, nach denen sich
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nordprovinz
als unzumutbar erweist. Ein Wegweisungsvollzug in den Grossraum Co-
lombo erscheint aufgrund des Gesundheitszustandes (Vorbeugung eines
Herzinfarktes durch eine dauerhafte Einnahme von Medikamenten) eben-
falls als problematisch. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass
ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als
unzumutbar zu qualifizieren ist.
8.4 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene
Person einerseits zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
oder anderseits erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 AuG; identisch
mit den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von ausländerrecht-
lichen Bewilligungen gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c AuG).
8.4.1 Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus,
dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristi-
gen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG dahingehend
konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, wobei mehrere un-
terjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine
Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgespro-
chen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 m.w.H.). Dieser Praxis folgt das Bun-
desverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.).
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist vorliegend der Ausschluss-
grund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich als erfüllt zu erachten.
Dies wird in der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2015 denn auch nicht be-
stritten.
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Seite 21
8.4.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Auf-
hebung muss indes verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96
Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7). Dabei haben die für die Anordnung
einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer
Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Be-
schwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen
aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Ver-
bleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat
vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der
Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz so-
wie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer
schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesam-
ten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 2.1
und 4.3 m.w.H. sowie Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.2).
8.4.3 Der Beschwerdeführer ist zwar wiederholt straffällig geworden; in der
Zeit vom 19. September 1999 bis Oktober 2009 ergingen zwölf Strafverfü-
gungen in erster Linie wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten. Im Zu-
sammenhang mit seinem Verhalten wurde er zweimal fremdenpolizeilich
verwarnt. Im Jahr 2007 wurde er schliesslich wegen gewerbsmässigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkun-
denfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mindestens bis Juli 2010 wurden Betreibungen verzeichnet (vgl. Urteil des
BGer […] vom […] 2012 […]); gemäss aktuellem Betreibungsregisteraus-
zug wurde die letzte Betreibung am 16. April 2018 eingeleitet. Angaben von
Vergehen nach diesem Zeitraum sind der vorinstanzlichen Verfügung vom
7. April 2015 beziehungsweise den Akten des SEM nicht zu entnehmen.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Verletzungen ho-
her Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Freiheit, sondern wegen Vermö-
gens- und Verkehrsdelikten straffällig wurde. Ausserdem liegen diese De-
likte – welche wohl hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Versuch ei-
ner selbständigen Gastronomietätigkeit begangen wurden – schon meh-
rere Jahre zurück.
Gemäss dem Strafregisterauszug vom 8. August 2017 ist der Beschwer-
deführer nicht (mehr) im Schweizerischen Strafregister aufgeführt
(Art. 365 ff. StGB [SR 311.0]), in welchem unter anderem Verbrechen und
Vergehen verzeichnet werden (vgl. Eingabe vom 5. September 2017). Es
E-2997/2015
Seite 22
liegen daher Hinweise dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer gelungen
ist, sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu normalisieren.
Seit dem (…) 2015 ist der Beschwerdeführer vollzeitlich in einem Gastro-
nomiebetrieb als Allrounder angestellt. Zwar weisen die Auszüge des Be-
treibungsamtes B._______ (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2018) weiterhin be-
trächtliche Schulden und neue Betreibungen aus, welche gemäss seinen
Angaben auf den Versuch einer selbständigen Gastronomietätigkeit zu-
rückzuführen sind. Indes zeigt sich auch, dass er seine Schulden kontinu-
ierlich begleicht. Ausserdem lässt er sich seit kurzem von der Schuldenbe-
ratung der P._______ begleiten und führt mit dem Arbeitgeber und dem
Betreibungsamt B._______ regelmässige Situationsanalysen durch (vgl.
Eingabe vom 4. Mai 2018). Schliesslich hat er in der Schweiz nie Sozial-
hilfe bezogen und folglich stets versucht, auf eigenen Beinen zu stehen
(vgl. Eingabe vom 4. Mai 2018).
Es bestehen erhebliche private Interessen des (…)-jährigen Beschwerde-
führers nach (…) Jahren in der Schweiz an einem Verbleib in diesem Land.
Er kann in sprachlicher Hinsicht als Dolmetscher, beruflich (Erwerb des Fä-
higkeitsausweises zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes und jahre-
lange Erwerbstätigkeit in diesem Gewerbe, selbst wenn er schliesslich da-
ran scheiterte, sich selbstständig zu machen) und in sozialer Hinsicht (er
pflegt nicht nur Freundschaften im eigenen Kulturkreis, sondern aufgrund
seiner Verwurzelung in B._______ auch in seinem deutschsprachigen Be-
kanntenkreis [vgl. diverse Schreiben in den Akten]) als gut integriert gelten.
Schliesslich scheint er seit dem Jahr 1984 auch nicht mehr in seiner Heimat
gewesen zu sein.
8.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdefüh-
rers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und es liegen keine
Ausschlussgründe vor.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen
und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E-2997/2015
Seite 23
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss
bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
10.2 Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten
zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz
auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der ge-
nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt pauschal
Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.
Dispositiv nächste Seite)
E-2997/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4-5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg-
weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: