B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2998/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______,
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger arabi-
scher Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni respektive Juli 2011 ver-
liess und auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von wo er rund drei Mo-
nate später begleitet nach Tunesien zurückgeführt wurde, bevor er im Ap-
ril 2012 erneut unkontrolliert nach Italien einreiste und nach einem Auf-
enthalt von einer Woche am 25. April 2012 mit dem Zug in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Mai 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im We-
sentlichen geltend machte, dass er vor etwa fünf Jahren zum Christentum
konvertiert sei, womit er sich und seine Angehörigen in Lebensgefahr ge-
bracht habe,
dass nämlich sämtliche Bewohner seines Viertels um seine religiöse Ge-
sinnung wüssten und eines Tages Unbekannte zu seiner Wohnadresse
gekommen seien und das Mobiliar seiner Familie zerstört hätten,
dass er auf Geheiss seines Vaters seinen Heimatstaat verlassen habe,
um in Europa um Asyl nachzusuchen,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
27. August 2011 in Lampedusa daktyloskopisch erfasst wurde und am
3. Oktober 2011 in Rom um Asyl nachsuchte,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem – von seinen Angaben in
zeitlicher Hinsicht erheblich abweichenden – Sachverhalt im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen
Daten einräumte, er jedoch darauf beharrte, dass er aus Italien nach Tu-
nesien überführt worden sei, ohne einen Entscheid über sein Asylgesuch
erhalten zu haben,
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 8. Mai 2012 Italien
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum
22. Mai 2012 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (eröffnet am
30. Mai 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, durch den Eurodac-Treffer vom
3. Oktober 2011 sei belegt, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie "Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen
gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom
8. Mai 2012 von den italienischen Behörden innert Frist keine Antwort er-
halten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO am 23. Mai 2012 auf Italien übergegangen sei,
dass der Abschluss des Asylverfahrens in Italien keine Änderung der Zu-
ständigkeit zu bewirken vermöge (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 23. November 2012 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht
habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden,
dass anzumerken sei, dass seine Aussagen betreffend Ausreise aus und
Wiedereinreise nach Italien unsubstanziiert und daher fragwürdig seien,
er insbesondere beim BFM keinerlei Beweismittel eingereicht habe, wel-
che seine Rückkehr nach Tunesien belegen würden,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2012 (Poststempel)
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung
des BFM vom 23. Mai 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein
Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren
für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Rechtsmit-
teleingabe von einer Überstellung nach Italien abzusehen und dem Be-
schwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es-
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Datenbank Eurodac am
27. August 2011 in Italien daktyloskopiert wurde und dort am 3. Okto-
ber 2011 um Asyl nachsuchte (vgl. Akten BFM A13 S. 5),
dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Mai 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am 22. Mai 2012 keine
Antwort auf das Ersuchen einging, weshalb angesichts der Verfristung ei-
ne stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
renden vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO),
dass im Zusammenhang mit der Zuständigkeit die Frage nach dem
Wahrheitsgehalt der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Tunesien und einem allfälligen, hiermit einhergehenden Erlöschen der
Verpflichtungen Italiens gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantwor-
ten bleibt,
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, von den italienischen Be-
hörden während des hängigen Asylverfahrens nach Tunesien überführt
worden zu sein, er hierfür aber jeden Beleg schuldig geblieben ist,
dass seine Ausführungen zur angeblichen Rückkehr nach Tunesien nicht
nur – wie vom BFM zutreffend festgestellt – unsubstanziert, sondern dar-
über hinaus auch von erheblichen Unstimmigkeiten geprägt sind,
dass er etwa angibt, im Juni oder Juli 2011 nach Italien gelangt, nach 20
Tagen nach Rom transferiert und wiederum zwei Monate später, mithin im
September respektive Oktober 2011, nach Tunesien überführt worden zu
sein (A8 S. 6), er gemäss Eurodac-Treffer jedoch erst am 3. Oktober 2011
überhaupt um Asyl nachgesucht hat,
dass auch seine Ausführungen, wonach er in Rom persönlich dem tune-
sischen Botschafter zugeführt worden sei, damit dieser der Rücküberstel-
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lung nach Tunesien zustimme, angesichts der überwältigenden Anzahl an
tunesischen Asylsuchenden in Italien überaus realitätsfremd anmutet,
dass er zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg seiner Rückkehr
längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfü-
gung vom 23. Mai 2012 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt
hätte, solche auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen,
dass die zeitliche Nähe seines Aufenthaltes in Italien (letztmalige dakty-
loskopische Erfassung am 3. Oktober 2011) zur Einreise in die Schweiz
(am 25. April 2012) als Indiz für die Richtigkeit der Vermutung des BFM
zu werten ist,
dass die italienischen Behörden, welche im Rückübernahmeersuchen
vom 8. Mai 2012 ausdrücklich auf die behauptete Rückkehr nach Tune-
sein aufmerksam gemacht wurden, einer Rückübernahme kaum still-
schweigend zugestimmt hätten, wenn sie den Beschwerdeführer zuvor in
der geschilderten aufwendigen und kostspieligen Weise (beigleiteter
Sonderflug) nach Tunesien überführt hätten,
dass von einer Rückkehr in die Heimat in der Rechtsmitteleingabe be-
zeichnenderweise keine Rede mehr ist, das geltend gemachte Verlassen
des Dubliner Raums umso zweifelhafter erscheint,
dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer Gesamtwürdigung seine
Rückkehr nach Tunesien nicht geglaubt werden kann, womit nicht von ei-
nem Erlöschen der italienischen Zuständigkeit im Sinne von Art. 16 Abs.
3 Dublin-II-VO auszugehen ist,
dass somit Italien für die Prüfung des am 25. April 2012 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-
Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge
staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwer-
deführer Probleme mit der neuen tunesischen Regierung habe respektive
nicht sterben wolle, einer Rückkehr nach Italien nicht entgegenstehen,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass unter diesen Umständen kein Grund für die Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde im Fall ihrer Rückkehr nach Italien in eine exis-
tenzbedrohende Notlage geraten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vollzugsaus-
setzung gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: