B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2998/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
E-2998/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2013 in der Schweiz
ein Asylgesuch, welches er drei Tage später zurückzog. Das BFM schrieb
es am 23. September 2013 als gegenstandslos geworden ab.
A.b. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Oktober 2013 im Rahmen des
Dublin-Verfahrens von Grossbritannien herkommend in die Schweiz über-
stellt. Das BFM nahm am 13. November 2013 das Asylverfahren wieder
auf, trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Januar 2014 wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6/2014 vom 14. Januar 2014 abgewie-
sen.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer liess ein gegen die Verfügung vom 23. Dezem-
ber 2013 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2014
beim BFM einreichen, mit welchem er um Aufhebung der Dispositivziffern
2 bis 4 ([2] Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz; [3] Anordnung
des Wegweisungsvollzugs; [4] beauftragter Vollzugskanton) der angefoch-
tenen Verfügung und um vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs ersuchte. Er verwies dabei auf den seiner Eingabe bei-
gelegten Bericht der Psychoanalytikerin und Therapeutin B._______ vom
20. November 2014 und das Schreiben einer Vormundschaftsbehörde vom
28. Januar 2000. Letzteres stützte sich auf ein Gutachten des KJPD (Kin-
der- und Jugendpsychiatriedienste Graubünden) vom 20. Januar 2000.
B._______ bescheinigte im erwähnten Bericht dem Beschwerdeführer eine
chronische komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, auf-
grund kumulativer Traumatisierungen; F43.1), eine rezidivierende depres-
sive Störung (F33), eine gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen
Symptomen (F32.2) und eine Anpassungsstörung (F33.2) bei psychosozi-
aler Belastungssituation.
B.b. Das BFM setzte per 24. Dezember 2014 den Wegweisungsvollzug
einstweilen aus, erlaubte aber dem mit dem Vollzug beauftragten Kanton,
Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffungen) durchzuführen.
B.c. Mit Schreiben vom 18. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass es beim Gesuch mutmasslich von keinem qualifizierten
Wiedererwägungsgesuch ausgehen werde, weil weder neue Tatsachen
E-2998/2015
Seite 3
vorgebracht noch neue Beweismittel eingereicht worden seien, die zum
Zeitpunkt des Entscheides vom 23. Dezember 2013 nicht bekannt gewe-
sen seien. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei im Asyl-
entscheid vom 23. Dezember 2013 – bestätigt durch das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 – geprüft worden. Die Rück-
kehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei zumutbar. Dort seien ihm die
nötigen medizinischen Einrichtungen zugänglich. Weiter seien die geltend
gemachten Schwierigkeiten während der Zeit seiner Minderjährigkeit be-
reits in früheren Entscheiden berücksichtigt worden. Folglich sei ein Ge-
bührenvorschuss zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten
sei.
Der geforderte Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde am
31. März 2015 fristgerecht geleistet.
B.d. Mit Schreiben vom 31. März 2015 rügte die Rechtsvertretung die Auf-
fassung des SEM, wonach die psychische Verfassung im Entscheid vom
23. Dezember 2013 geprüft worden sei. Es treffe nicht zu, dass in der Tür-
kei für mittellose Personen der Zugang zu medizinischen Leistungen ge-
währleistet sei. Der eingereichte Bericht von B._______ sei ein neues Be-
weismittel und deren Diagnose sei im Zeitpunkt des Entscheides vom 23.
Dezember 2013 nicht bekannt gewesen. Zudem sei anzumerken, dass die
Vertreterin des Hilfswerks eine ärztliche Abklärung des Beschwerdeführers
angeregt habe, der das SEM nicht nachgekommen sei.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Dezember 2013 für rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 11. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2015. Es sei nach Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das SEM anzuwei-
sen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozess-
führung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und amtliche Verbeiständung) und Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen respektive es
E-2998/2015
Seite 4
sei ihm während der Verfahrensdauer der Aufenthalt in der Schweiz zu ge-
statten.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der Vollmacht vom 20. Oktober 2014,
der Verfügung vom 29. April 2015, von Auszügen aus dem Internet (Wi-
kipedia), eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
28. November 2013 und eines Schreibens vom 6. Mai 2015 eingereicht.
E.
E.a. Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015
den Wegweisungsvollzug aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud das
SEM zu einer Vernehmlassung ein.
E.b. Das SEM beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2015, die
dem Beschwerdeführer in der Beilage dieses Urteils zur Kenntnis gebracht
wird, die Abweisung der Beschwerde.
E.c. Am 8. Juni 2015 wurde dem SEM bekannt, dass der Beschwerdefüh-
rer am 11. Mai 2015 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle ein
auffälliges Verhalten gezeigt habe und vom hinzugezogenen Notfallpsychi-
ater fürsorgerisch in einer auf Psychiatriefälle spezialisierten Einrichtung
untergebracht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Nach-
dem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-2998/2015
Seite 5
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich lediglich gegen die Verfü-
gung vom 29. April 2015 und den mit Verfügung vom 23. Dezember 2013
angeordneten Wegweisungsvollzug.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie
das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
2.2 In seiner hier relevanten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch").
Demnach ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuch-
stellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die
ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist jedoch nicht beliebig
zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Ver-
waltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1
[S. 181] sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31.
E-2998/2015
Seite 6
Mai 2013, m.w.H.). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht
als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglich-
keit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfech-
tungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, kön-
nen somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (EMARK
2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich – in analoger Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit
Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel ge-
gen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (EMARK 2000
Nr. 5 E. 3.c S. 47).
3.
Die Vorinstanz ist entgegen ihrer früheren Erkenntnis zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat dieses am 29. April 2015 ab-
gewiesen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, weshalb die
Rechtskraft der Verfügung vom 23. Dezember 2013 weiterhin besteht. Da-
mit hat sie kein Bundesrecht verletzt.
So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung
in der Rechtsmitteleingabe festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6/2014 vom 14. Januar 2014 abschliessend geprüft wurde. Der Wegwei-
sungsvollzug wurde zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Der in zeitlicher Hinsicht später erschienene Bericht der Psychoanalytikerin
und Therapeutin B._______ und das Schreiben vom 6. Mai 2015 könnten
allenfalls in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht relevant sein. Inhaltlich
(vgl. Diagnose etc.) lassen sie jedoch nicht den Schluss einer wesentlich
veränderten Sachlage zu. So bewegt sich die Diagnose von B._______
innerhalb der schon damals vom Bundesverwaltungsgericht erwarteten
und beurteilten gesundheitlichen Bandbreite. Demzufolge ist der Einwand
nicht stichhaltig, wonach die konkrete Krankheit und die Diagnose SEM
und Gericht nicht bekannt gewesen seien, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer nicht seriös in Bezug auf eine adä-
quate Behandlung in der Türkei beurteilt habe (vgl. Beschwerde S. 6). Die
Inhalte der erwähnten Dokumente und der Hinweis auf Wikipedia-Inhalte
haben somit keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz.
Weiter wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6/2014 (vgl. dort
S. 11 f.) die Situation des Beschwerdeführers umfassend festgehalten und
gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Die Beschwerdeinstanz hält die Schil-
derungen des Beschwerdeführers über kein existierendes enges familiäres
Beziehungsnetz in der Türkei für glaubhaft. Sie geht auch davon aus, dass
E-2998/2015
Seite 7
er nach psychiatrischen und medikamentösen Behandlungen in der
Schweiz in die Türkei zurückkehren könne, wo er sich in den letzten 14
Jahren aufgehalten hat. An dieser Einschätzung würde selbst die jüngste
Einlieferung des Beschwerdeführers in eine auf Psychiatriefälle speziali-
sierte Anstalt vom 11. Mai 2015 nichts ändern können, wird doch im er-
wähnten Urteil ausgeführt, dass bei weiterhin bestehendem medizinischen
Bedarf die adäquate medizinische Behandlung in der Türkei erhältlich
wäre. Einer durch die Rückkehr bedingten allfälligen weiteren psychischen
Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer und medizinischer
Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Für eine al-
lenfalls benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug
ist zudem auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individu-
eller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mit- oder
Abgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisa-
tion und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann,
zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass we-
gen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf Unzumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn eine not-
wendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung
stünde und kumulativ die Rückkehr dorthin zu einer lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Folglich müsste eine allgemeine und dringliche medizinische
Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist, im Heimatland nicht vorhanden sein (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21), was vorliegend nicht der Fall ist.
Ferner ist die Kritik, die auf die Feststellung einer unhaltbaren rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts durch die damalige Beschwerdeinstanz ab-
zielt (Beispiel: Fehleinschätzung der dem Beschwerdeführer zustehenden
Leistungsansprüche; Fehleinschätzung einer adäquaten Behandlung in
der Türkei etc.), in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als unbehelflich zu
bezeichnen. Die Hinweise zur Glaubhaftigkeit und Erheblichkeit zentraler
Aussagen im Asylverfahren (vgl. Beschwerde S. 9) sind ebenfalls nicht zu
prüfen, da deren Beurteilung nicht Gegenstand des Wiedererwägungsver-
fahrens ist.
Bei dieser Sachlage liegt keine wiedererwägungsrechtlich relevante Ver-
änderung der Aktenlage vor.
E-2998/2015
Seite 8
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Er liess jedoch die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise die amtliche Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a AsylG beantragen. Aufgrund der vorliegenden Ak-
ten darf davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist.
Gleichzeitig können die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einrei-
chung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
5.2 Gemäss Art. 110a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf
Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand, wenn es sich um
eine in Abs. 1 abschliessend aufgezählte Beschwerde handelt. Bei einem
Wiedererwägungsgesuch handelt es sich jedoch nicht um eine solche, was
explizit aus Abs. 2 hervorgeht, weshalb das Gesuch um Beigabe einer amt-
lichen Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG abzuweisen ist. Demgemäss
ist vorliegend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung Art. 65 Abs. 2 VwVG heranzuziehen (Art. 110a Abs. 2 AsylG). Dabei
wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei
ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-2998/2015
Seite 9
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: