B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2999/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Michael Fritz Bommer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, versuchte erst-
mals am 5. Februar 2018 von Italien herkommend in die Schweiz einzurei-
sen. Er wurde vom Grenzwachkorps an der Grenze zurückgewiesen. Am
11. Februar 2018 wurde er durch die Stadtpolizei B._______ am Busbahn-
hof B._______ überprüft und inhaftiert. Am 13. Februar 2018 reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein
und wurde am 14. Februar 2018 dem Testphasenverfahren und dem Test-
betrieb B._______ zugewiesen. Am 21. Februar 2018 erteilte der Be-
schwerdeführer den Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende im Verfahrenszentrum (VZ) B._______ Vollmacht.
B.
Ein vom SEM durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde-
führer am 28. Dezember 2017 in Italien daktyloskopisch erfasst worden
war.
C.
Am 26. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer im VZ B._______ in
Anwesenheit seiner mandatierten Rechtsvertretung zu seiner Person, dem
Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung
zur Person, BzP). Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Zudem wurde zur Abklä-
rung des Alters des Beschwerdeführers eine vertiefte Befragung durchge-
führt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug
auf die Auffassung des SEM, wonach er als volljährig zu erachten sei, ge-
währt. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei am 1. Januar (…)
geboren und damit noch minderjährig. Er wisse dies von seiner Mutter. Das
am 5. Februar 2018 vom Grenzwachkorps erfasste beziehungsweise am
11. Februar 2018 bei einer Kontrolle durch die Stadtpolizei B._______
übernommene Geburtsdatum, welches auf den 1. November (…) laute, sei
hingegen falsch. Anlässlich der BzP teilte das SEM dem Beschwerdeführer
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sodann mit, dass es ihn weiterhin aufgrund der bisherigen Altersangaben
und der bestehenden Widersprüche für volljährig halte und sein im Zentra-
len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vermerktes Geburtsdatum
beim 1. November (…) belassen werde. Dem Beschwerdeführer wurde
eine Frist von 10 Tagen gewährt, um Identifikationsdokumente zu beschaf-
fen und einzureichen.
Die Rechtsvertreterin beantragte im Rahmen der BzP, es sei ein Bestrei-
tungsvermerk im ZEMIS anzubringen und die Datenänderung im ZEMIS
habe in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu ergehen. Zudem bean-
tragte sie, beim Beschwerdeführer sei eine Altersabklärung durchzuführen.
D.
Gestützt auf den Abgleich mit Eurodac ersuchte das SEM am 13. März
2018 die italienischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Mangels Stellungnahme in-
nerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist ging die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens am 14. Mai 2018 auf Ita-
lien über (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2018 einen Bericht über eine
psychiatrische Konsultation in der Praxis D._______ vom 20. April 2018 zu
den Akten.
F.
Am 15. Mai 2018 liess die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des VZ
B._______ den Entwurf des Entscheids zukommen. Dazu nahm die
Rechtsvertreterin am 17. Mai 2018 Stellung, indem sie im Namen des Be-
schwerdeführers an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und
darum ersuchte, das Nachreichen von Beweismitteln, insbesondere der
Geburtsurkunde, abzuwarten. Eine Kopie der Geburtsurkunde wurde am
selben Tag zuhanden des SEM eingereicht.
G.
Das SEM trat mit Verfügung vom 17. Mai 2018 – eröffnet am 18. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
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den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer. Des Weiteren stellte es fest, dass das Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. November (…) laute.
H.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 erklärte die dem Beschwerdeführer zuge-
wiesene Rechtsvertreterin des VZ B._______ ihr Mandatsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer als beendet.
I.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei das im ZEMIS er-
fasste Geburtsdatum auf den 1. Januar (…) zu ändern und seine Minder-
jährigkeit anzuerkennen. Zudem wurde beantragt, dass aufgrund der Min-
derjährigkeit entsprechende Massnahmen in Bezug auf seine aktuelle Un-
terbringungssituation zu treffen seien.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung
beantragt.
J.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 23. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den in Dispositivzif-
fer 6 festgehaltenen ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerde-
führers richte, und dass die Dispositivziffern 1–5 der angefochtenen Verfü-
gung (Nichteintreten auf das Asylgesuch, Anordnung der Wegweisung
nach Italien und des Wegweisungsvollzug durch den Kanton B._______
sowie Feststellung der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer allfälligen
Beschwerde) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter
hielt es fest, dass das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden ZEMIS-Ver-
fahren weiterbestehe, ungeachtet einer erfolgten oder drohenden Überstel-
lung des Beschwerdeführers nach Italien, und dass die Zuständigkeit im
vorliegenden Verfahren bei der Abteilung V des Bundesverwaltungsge-
richts liege, da die angefochtene Verfügung sowohl den Asylpunkt als auch
die ZEMIS-Eintragung zum Gegenstand gehabt habe. Gleichzeitig hiess
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das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehm-
lassung einzureichen und sich insbesondere in Bezug auf die bestrittene
Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur am Tag der Verfügungseröffnung
eingereichten Geburtsurkunde zu äussern sowie sich zu den Umständen
vernehmen zu lassen, warum sie Italien im Übernahmeersuchen über die
mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers informiert habe, ohne
selbst von selbiger auszugehen und warum sie keine weiteren Abklärun-
gen, beispielsweise in Form einer medizinischen Abklärung, zur Feststel-
lung des Alters des Beschwerdeführers getroffen habe.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzen-
den Bemerkungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
M.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 zur
Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik ge-
setzt.
N.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Replik mit der
Begründung, er wolle über die heimatliche Botschaft des Beschwerdefüh-
rers weitere Abklärungen zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Ko-
pie der Geburtsurkunde treffen sowie eine ärztliche Abklärung zur Bestim-
mung des Alters des Beschwerdeführers durchführen lassen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 wurde das Fristverlängerungs-
gesuch mangels Tauglichkeit der in Aussicht gestellten Beweismittelnach-
forschungen mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
P.
Am 4. September 2018 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht weitere
Abklärungen hinsichtlich der Registrierung des Beschwerdeführers in Ita-
lien. Diese ergaben, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Ita-
lien mit dem Geburtsdatum vom 1. Januar (…) erfasst worden war.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid betreffend die Berichtigung des Ge-
burtsdatums im ZEMIS handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG er-
lassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 wird lediglich die Dispositivziffer 6
der vorinstanzlichen Verfügung angefochten. Die Dispositivziffern 1–5
(Nichteintreten auf das Asylgesuch, Anordnung der Wegweisung nach Ita-
lien und des Wegweisungsvollzug durch den Kanton B._______ sowie
Feststellung der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be-
schwerde) sind daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich-
tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene
Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag,
das Gesuch um Berichtigung der Personendaten sei gutzuheissen und
sein Geburtsdatum sei im ZEMIS entsprechend den Angaben, wie sie sich
aus der von ihm eingereichten Kopie der Geburtsurkunde ergeben würden,
zu ändern.
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3.2. Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.3. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlan-
gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2
und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).
Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.4. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe-
hörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten
Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar
2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
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Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten
Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch
diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen
grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden
(vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch
bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben
notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im
ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche
Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das
Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25
Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten
bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit
der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und
die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu
versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben-
beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen.
Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als
unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden
Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrecht-
lichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS
wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend
wahrscheinlichen – Personen-daten eingetragen werden.
4.
Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass
der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers
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(1. November […]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist.
Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm
geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar […]) richtig beziehungsweise
zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe.
Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist
dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen
Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint.
5.
5.1. Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die durch
das Grenzwachkorps erfasste und die von der Stadtpolizei B._______
übernommene Altersangabe, sowie auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die Schulbildung anlässlich seiner Befragung, die es als
vage und wenig plausibel erachtete. Auch seine Erklärungsversuche,
wieso es zu den Diskrepanzen sein Geburtsdatum betreffend gekommen
sei, seien wenig überzeugend ausgefallen. Der Kopie der Geburtsurkunde
misst die Vorinstanz keinen Beweiswert zu. Diesbezüglich hielt sie fest, es
sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zunächst die Existenz allfälli-
ger Identitätsdokumente verneint habe, um am Tag der Verfügungseröff-
nung eine Kopie der Geburtsurkunde vorlegen zu können. Das anlässlich
der Stellungnahme durch die Rechtsvertreterin des VZ B._______ gefor-
derte Altersgutachten sei im Übrigen nicht durchgeführt worden, da das
SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit aufgrund der genannten Um-
stände als unglaubhaft und die Durchführung eines Altersgutachtens an-
gesichts der sehr schwachen Indizien für das Vorbringen des Beschwerde-
führers als nicht angezeigt erachte. Das SEM habe zwar die Möglichkeit,
aber nicht die Pflicht, Altersgutachten durchzuführen. In erster Linie liege
es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG seine Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, das von ihm bei der Ein-
reichung seines Asylgesuchs genannte Geburtsdatum sei korrekt. Er wisse
mit Sicherheit, dass er 16 Jahre alt sei und sein Geburtsdatum auf den
1. Januar (…) laute. Er habe weder beim Grenzwachkorps noch anlässlich
der Kontrolle durch die Stadtpolizei B._______ die Papiere selbst ausge-
füllt und nie von dem in den Protokollen vermerkten Geburtsdatum, dem
1. November (…) gesprochen. Beim Grenzwachkorps sei es wahrschein-
lich zu Verständigungsproblemen gekommen, zumal kein Dolmetscher an-
wesend gewesen sei. Auch bei der Polizei sei das Protokoll vom Polizisten
verfasst worden und der Beschwerdeführer habe stets gesagt, er sei noch
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minderjährig. Er könne sich nicht erklären, wie dieses Datum zustande ge-
kommen sei. Seine Personendaten würden sich zudem aus der im Verlaufe
des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Kopie seiner Geburtsur-
kunde ergeben.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerde aus den nachfolgen-
den Gründen gutzuheissen ist.
6.1. Der Vorinstanz ist hinsichtlich des geringen Beweiswertes der lediglich
in Kopie eingereichten Geburtsurkunde zuzustimmen. So kommt Kopien
im Allgemeinen bloss ein geringer Beweiswert zu. Nur amtliche Dokumente
im Original sind für den Beweis der Identität als tauglich zu erachten. Der
Beschwerdeführer hat überdies die in Rede stehende Kopie erst am Tag
des Verfügungserlasses eingereicht und in der vertieften Befragung zu sei-
nem Alter angegeben, kein Dokument zu besitzen, welches sein Alter be-
legen könnte (vgl. act. A15/15 F4.03 und F4.04). Festzuhalten ist zudem,
dass auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht das in Kopie eingereichte Do-
kument keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB darstellt und
demzufolge nicht geeignet ist, die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer
behaupteten Personendaten nachzuweisen. Allein auf das zur Verfügung
stehende Beweismittel kann mithin weder das im ZEMIS eingetragene Ge-
burtsdatum noch das vom Beschwerdeführer beantragte als bewiesen gel-
ten.
6.2. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 bei seiner Einreise
in die Schweiz von Beamten des Grenzwachkorps angehalten. In der Mel-
dung des IPAS-Grenzwachkorps ist als dessen Geburtsdatum der 1. No-
vember (…) erfasst (act. A8/1). Wie es dazu kam, bleibt jedoch unklar. So
ist den Akten kein Protokoll des Grenzwachkorps oder Ähnliches zu ent-
nehmen, wonach der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum bei der An-
kunft in der Schweiz selbst eingetragen hätte oder sich zu seinem Geburts-
datum geäussert hätte. Gleichermassen bringt er vor, dass er das betref-
fende Datum (1. November […]) nicht selbst geschrieben habe. Er könne
sich nicht erklären, wie die Grenzwachkorpsbeamten auf dieses Datum ge-
kommen seien, zumal er sich nicht zu seinem Geburtsdatum geäussert
habe und ohnehin Schwierigkeiten gehabt hätte, die Sprache zu verstehen
(act. A15/15 F5.03).
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Seite 11
6.3. Am 11. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer sodann von der
Stadtpolizei B._______ aufgegriffen und kontrolliert, wobei er einen ge-
fälschten portugiesischen Pass auf sich trug (act. A13/35 S. 6 ff.). In der
Einvernahme zur Sache machte der Beschwerdeführer geltend, am 1. Ja-
nuar (…) geboren zu sein, dass er jedoch keine Dokumente besitze, die
dies belegen könnten (act. A13/35 S. 21). In sämtlichen Akten der Stadtpo-
lizei B._______ blieb der Beschwerdeführer dennoch trotz dieser expliziten
Aussage sein Alter betreffend mit dem durch die Grenzwachkorps erfass-
ten Geburtsdatum vom 1. November (…) erfasst.
6.4. Bei der Ankunft im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer die-
selbe Angabe wie bei der Stadtpolizei B._______, nämlich dass sein Ge-
burtsdatum auf den 1. Januar (…) laute. Das von ihm ausgefüllte Persona-
lienblatt enthält das besagte Geburtsdatum (act. A2/1). Im Rahmen der
BzP brachte er vor, minderjährig zu sein und sein Geburtsdatum (1. Januar
[…]) von seiner Mutter zu kennen (act. A15/15 F1.06, F8.01). Er führte zu-
dem aus, nie in der Schule gewesen zu sein und von seinen Geschwistern
und seinem Vater lesen und schreiben gelernt zu haben. Seine Familie sei
nicht in der Lage gewesen, die Schulkosten zu zahlen, weswegen er zu
Hause unterrichtet worden sei (act. A15/15 F1.17.04). Er habe jedoch wäh-
rend eines Jahres eine Koranschule besucht. Er wisse nicht, wie alt er zu
dieser Zeit gewesen sei, er habe erst vor kurzem von seiner Mutter erfah-
ren, dass er auf der Koranschule gewesen sei (act. A15/15 F4.04). Nach
dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, wonach die
Aussagen des Beschwerdeführers seine Schulbildung betreffend derart
vage und unplausibel ausgefallen sein sollen, dass aus diesen auf die Voll-
jährigkeit geschlossen werden könnte. Den Akten und Protokollen ist zu-
dem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vom
im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum sprach und sich stets auf den
Standpunkt stellte, am 1. Januar (…) geboren und damit minderjährig zu
sein.
6.5. In der Stellungnahme an das SEM zum vorgelegten Verfügungsent-
wurf machte die damalige Rechtsvertreterin geltend, dass der Beschwer-
deführer anlässlich seiner Befragung verschiedene in sich stimmige Aus-
sagen gemacht habe, welche sein Alter von 16 Jahren bestätigen würden.
Dies betreffe vor allem Rechenbeispiele in Bezug auf das von ihm ange-
gebene Alter. So habe er ausgeführt, dass sein letzter Arbeitstag in Soma-
lia im Jahr 2015 gewesen sei und er zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt ge-
wesen sei (act. A15/15 F.1.06, F1.17.05, F4.04). Weiter habe der Be-
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Seite 12
schwerdeführer angegeben, dass er vier Jahre älter sei als seine 12-jäh-
rige Schwester (act. A15/15 F.3.01). Dies ist zu bestätigen und die
Vorinstanz ist auf diesen Aspekt in der angefochtenen Verfügung nicht ein-
gegangen.
6.6. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist sodann fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Italien durch
die italienischen Behörden mit dem Geburtsdatum vom 1. Januar (…) re-
gistriert worden war (act. 8).
6.7. Sodann ist auch das Erscheinungsbild ein – wenn auch nicht gewich-
tiges – Indiz im Rahmen der Gesamtbeurteilung. Auf dem in den Akten be-
findlichen – offensichtlich im Empfangszentrum aufgenommenen – Foto ist
das Gesicht des Beschwerdeführers abgebildet (act. A10/1). Der Be-
schwerdeführer wirkt auf diesem Foto sehr jung. Zudem wurde er vom Be-
frager an der BzP geduzt. Insgesamt scheint es durchaus im Rahmen des
Möglichen, dass er noch minderjährig ist.
6.8. Die Vorinstanz hat auf die Vornahme einer medizinischen Altersschät-
zung bewusst verzichtet. Der Beschwerdeführer hat seinerseits auf die
Vornahme einer entsprechenden Altersschätzung gedrängt, ebenso seine
Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren (act. A30/6 S. 6). Eine me-
dizinische Altersschätzung kann selbstredend den sicheren Nachweis ei-
nes behaupteten Geburtsdatums nicht erbringen. Sie kann jedoch jeweils
ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Volljährigkeit respektive Min-
derjährigkeit darstellen. Dass die Vorinstanz eine solche Altersschätzung
nicht angeordnet hat, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ge-
wichtet werden, zumal es vorliegend doch verschiedene Anhaltspunkte da-
für gab, dass eine solche Altersschätzung im vorliegenden Fall angezeigt
gewesen wäre.
7.
Zusammenfassend und nach Würdigung aller Umstände ist zwar weder die
Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums (1. November
[…]) noch die des behaupteten und in der Kopie der Geburtsurkunde ent-
haltenen Geburtsdatums (1. Januar […]) bewiesen. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ist in der Gesamtwürdigung indes festzustellen, dass
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als des-
sen Volljährigkeit.
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8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
17. Mai 2018 ist, soweit sie sich auf die Ablehnung der Änderung des Ge-
burtsdatums im ZEMIS bezieht (Dispositivziffer 6), aufzuheben. Das SEM
ist anzuweisen, im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu
ändern und statt dem 1. November (…) neu den 1. Januar (…) im ZEMIS
einzutragen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weswegen die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2999/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers im ZEMIS beantragt wird.
2.
Das SEM wird angewiesen, als Geburtsdatum den 1. Januar (…) einzutra-
gen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe-
auftragten.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
E-2999/2018
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).