B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2999/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. März 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2016 und der Anhörung
vom 19. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Er sei
geboren und aufgewachsen in B._______ und habe dort bis zum Alter von
15 Jahren sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er Busse
gereinigt. Am 20. Mai 1986 habe er geheiratet und sei mit seiner Ehefrau
nach C._______ umgezogen. Er habe vier Kinder. Ungefähr im Jahr 2000
hätten die D._______ von ihm verlangt, dass er Stoffe, Batterien und an-
dere Dinge für sie besorge. Sein Kontaktmann E._______ sei ungefähr ein
Jahr, nachdem er für die D._______ angefangen habe zu arbeiten, vom
Militär erschossen worden. Am folgenden Tag sei er in F._______ vom Mi-
litär verhaftet und in G._______ im H._______ für vier bis fünf respektive
sechs Monate festgehalten, geschlagen und zu den D._______ verhört
worden. Nach der Freilassung habe er sich wegen innerer Blutungen durch
Schläge in der Haft am Knie/Oberschenkel operieren lassen müssen. Da-
her würden auch seine Narben stammen. Anschliessend habe er seine Ar-
beit beim Busunternehmen wiederaufgenommen. Etwa zwei bis drei Mo-
nate später, als er bei seiner Mutter gewesen sei, habe das Militär bei ihm
zu Hause nach ihm gesucht, weshalb er im Jahr 2000 zu seiner Schwester
nach I._______ ins von den D._______ kontrollierte Gebiet gezogen sei.
Das Militär habe bei seiner Ehefrau in C._______ mehrmals nach ihm ge-
sucht, weshalb sie mit den Kindern nach B._______ gezogen sei. Nach-
dem er viereinhalb bis fünf Jahre in G._______ gewohnt habe, habe die
J._______-Gruppe zusammen mit dem Militär im gesamten Distrikt
K._______ nach D._______-Mitgliedern gesucht, weshalb er aus Angst im
Jahr 2004 nach L._______, Distrikt M._______, gegangen sei. Dort habe
er in einem Tempel gelebt. Das Militär habe erfahren, dass seine Ehefrau
in B._______ wohne. Diese sei dort in der Folge immer wieder belästigt
und im Jahr 2010 geschlagen worden. Aufgrund dieser Belästigungen sei
es zu Hause im Jahr 2014 zwischen Soldaten und seinem Sohn zu einer
Auseinandersetzung gekommen. Drei Tage später hätten die Soldaten sei-
nen Sohn mitgenommen. Tags darauf habe seine Ehefrau erfahren, dass
der Sohn tödlich verunfallt sei. Er gehe davon aus, dass der Sohn vom
Militär getötet worden sei. Danach sei er, aus Angst gefunden zu werden,
am 21. August 2015 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist.
Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er weiterhin gesucht worden.
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Der Beschwerdeführer reichte seine Heiratsurkunde in Kopie, die Geburts-
urkunden von ihm, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen in Kopie, den
Todesschein seines Sohnes (Todesdatum 5. Juli 2014) im Original sowie
eine Diagnosekarte seiner Ehefrau des N._______ vom 11. Dezember
2012 ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Die unentgeltliche
Rechtspflege sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernen-
nen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
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2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf das Camp der H._______ und den Haft-
alltag seien auffallend unsubstantiiert. Insgesamt seien seine Angaben zur
Haftdauer, zur Flucht nach seiner Freilassung, zum Zeitpunkt, bis wann er
gearbeitet habe, zur Todesursache seines Sohnes, zum Ausstellungszeit-
punkt seines Passes und zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprüch-
lich. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
seine Aussagen zum Aufenthalt in I._______ seien nicht widersprüchlich.
Er habe sich bei seiner Schwester aufgehalten, aber auch zusammen mit
Angehörigen der D._______ gelebt, da ihre beiden Söhne D._______-Mit-
glieder gewesen seien. Zur Haft habe er alle Fragen beantworten können.
Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Antworten detailliert hätten
sein müssen. Seine Narbe am Knie belege die Misshandlungen in der Haft.
Bei seinen Angaben zur Aufenthaltsdauer bei seiner Schwester und in
M._______ müsse es sich um einen Übersetzungs- oder Protokollierungs-
fehler handeln, der ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei.
Nicht widersprüchlich seien seine Angaben zur Todesursache seines Soh-
nes. Das Militär habe seinen Sohn in der Haft getötet und seinen Tod als
Unfall dargestellt. Weiter betreffe seine Aussage, sein Sohn habe den Fa-
milienunterhalt bestritten, nicht seine Asylvorbringen und sei somit nicht re-
levant. Der Ausstellungszeitpunkt seines Passes sei nicht als Kernpunkt
seiner Verfolgung zu betrachten. Aufgrund seiner Schmugglertätigkeiten
sei er während rund fünf Monaten inhaftiert gewesen. Seine Ehefrau sei
regelmässig behelligt und sexuell belästigt und sein Sohn sei von Beamten
getötet worden. Somit liege eine Verfolgung beziehungsweise begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor und es
habe ihm ein ernsthafter Nachteil gedroht. Zudem sei auch anzunehmen,
er werde zukünftig verfolgt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Bezüglich
der Haft im Camp der H._______ vermag er erst auf mehrmaliges Nach-
fragen hin stereotype Angaben über die Räumlichkeiten und den Haftalltag
zu machen. So erklärte er anlässlich der Anhörung lediglich, es habe viele
kleine Räume gegeben, die mit Metallgittern versehen gewesen seien.
Zum Haftalltag erklärte er, er sei die ganze Zeit in der Zelle gewesen, ab
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und zu habe er Essen bekommen, er habe das Lokal und die Toiletten rei-
nigen müssen, es sei meist dunkel gewesen, nur ab und zu habe das Licht
gebrannt. Nicht nachvollziehbar ist, dass er trotz mehrmonatiger Haft die
vier bis fünf Mithäftlinge, aus Angst verraten zu werden, nicht kennenge-
lernt haben soll. Seine in der Beschwerde vorgebrachten ausführlicheren
Angaben sind als nachgeschoben zu taxieren, da ihm anlässlich der Anhö-
rung genügend Zeit zur Verfügung gestellt wurde, sich detailliert zur Haft
zu äussern. Darüber hinaus tragen auch seine widersprüchlichen Angaben
zur Haftdauer nicht zur Glaubhaftmachung der Haft bei. So gab er anläss-
lich der Befragung zur Person an, er sei sechs Monate inhaftiert gewesen.
In der Anhörung erklärte er hingegen, er sei viereinhalb Monate in Haft ge-
wesen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei nach der Haftentlassung und
der erneuten Suche nach ihm nach I._______ geflüchtet. Anlässlich der
Befragung gab er an, er habe dort mit Angehörigen der D._______ zusam-
mengelebt. Später sagte er aus, er habe im Haus der älteren Schwester
gewohnt. Sein Erklärungsversuch in der Beschwerde, beide Aussagen
würden zutreffen, da die Söhne seiner Schwester D._______-Mitglieder
seien, vermag nicht zu überzeugen. Weitere Widersprüche bestehen in Be-
zug auf seinen Aufenthalt in I._______ und M._______. Anlässlich der Be-
fragung gab er an, er habe 15 Jahre in I._______ gelebt. Seinen über zehn-
jährigen Aufenthalt in M._______ erwähnte er mit keinem Wort. Seine Er-
klärung in der Beschwerde, der Widerspruch sei auf Übersetzungs- und
Protokollierungsfehler zurückzuführen, geht fehl. In der Befragung erklärte
er zweimal und in der Anhörung einmal, er verstehe den Dolmetscher gut.
In den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise finden, wo-
nach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliess-
lich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er be-
stätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Wider-
sprüchlich sind auch seine Aussagen zu seiner beruflichen Tätigkeit seit er
im Jahr 2000 in I._______ gelebt hat. Anlässlich der Befragung erklärte er,
er habe im Camp für die D._______ gekocht und viele Leistungen erbracht.
Anlässlich der Anhörung führte er zunächst aus, er habe nach dem Jahr
2000 nicht mehr gearbeitet. Sein Sohn habe für das Familieneinkommen
gesorgt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, sein Sohn sei zu diesem
Zeitpunkt erst zehn Jahre alt gewesen und es sei nur schwer vorstellbar,
dass er in diesem Alter die Familie habe versorgen können. Später gab er
an, er habe in der Zeit, als er bei seiner Schwester gelebt habe, in der
Landwirtschaft geholfen und für die D._______ gekocht.
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Weiter sind seine Aussagen zum Ausstellungszeitpunkt seines Passes vor
der Ausreise und zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprüchlich. Zu-
dem ist nicht nachvollziehbar, dass er offensichtlich mit seinem eigenen
Pass und ohne Angst zu haben über den Flughafen O._______ ausreisen
konnte. Wäre er tatsächlich verfolgt worden, wäre nicht zu erwarten gewe-
sen, dass er ohne Probleme hätte ausreisen können. Aufgrund dessen so-
wie der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass der Beschwerde-
führer gesucht und seine Ehefrau deshalb belästigt worden sein soll.
Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein wird.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den D._______, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark ri-
sikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dar-
gelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer
begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und
eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko-
begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei-
chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat-
sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör-
den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die darge-
legten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, de-
ren Namen in der am Flughafen in O._______ abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den D._______ enthalte. Entsprechendes
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Seite 8
gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch
betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Am 21. Au-
gust 2015 reiste er ohne Probleme mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka
aus. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer
"Stop List" aufgeführt ist (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 5. Okto-
ber 2017 E. 5.3.2). Er konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er auf-
grund seiner angeblichen Tätigkeit bei den D._______ von den Behörden
festgenommen und inhaftiert wurde. Weiter konnte er auch nicht glaubhaft
darlegen, dass er von den Behörden noch immer gesucht werde. Zudem
ist er nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, der Narbe
und der mittlerweile knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine
Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht
zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Se-
paratismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lan-
kischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 7.2 ausgeführt – nicht
darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizier-
ten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die An-
schläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Re-
gierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
E-2999/2019
Seite 10
ror-ld.1476769 >, abgerufen am 13.08.2019) nichts zu ändern (Urteil des
BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über eine sechsjährige
Schulbildung. Danach hat er bei einem privaten Busunternehmen gearbei-
tet. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeits-
stelle finden wird. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und
seinen Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri
Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen
könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2999/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: