Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3001/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______,
geboren (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, B. _______, mit
englischsprachiger Eingabe vom 2. Dezember 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft)
gelangte und im Namen ihres Ehemannes unter Hinweis auf dessen
Inhaftierung aufgrund eines Verdachts von Verbindungen zu den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass die Botschaft das Asylgesuch dem BFM am 5. Mai 2009 zugehen
liess,
dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 5. Juni 2009 das Asylgesuch als
gegenstandslos geworden abschrieb, da sich der Beschwerdeführer noch
in Haft befinde und demnach das Asylgesuch nicht behandelt werden
könne,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit englischsprachiger Eingabe
vom 30. Juli 2010 erneut an die Botschaft gelangte und für die ganze
Familie ein Asylgesuch stellte,
dass ihr die Botschaft mit Schreiben vom 12. August 2010 mitteilte, das
Gesuch könne aufgrund der Inhaftierung des Hauptgesuchstellers nicht
behandelt werden,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
am (…) mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Dezember 2010 an die
Botschaft gelangte und unter Hinweis auf diverse Telefonanrufe von ihm
unbekannten Leuten, die ihn und seine Familie mit dem Tod bedrohen
würden, um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar
2011 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, innert
Frist eine Reihe vorformulierter Fragen zu beantworten und Dokumente
einzureichen, die zur Stützung der Vorbringen geeignet wären,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2010 ausführlich
darlegte, wie er am (…) 2008 von ihm unbekannten Männern gefangen
genommen, bedroht und gefoltert worden sowie nach mehreren Tagen
der T.I.D. (Terrorist Investigation Division) übergeben und regelmässig
befragt worden sei, dass man ihn anschliessend in das (…)- Camp
gebracht habe und er nach über zwei Jahren im Gefängnis am (…) vom
Gericht in Colombo freigesprochen worden sei,
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dass seine Familie während dieser ganzen Zeit bedroht worden sei, die
Bedrohungen jetzt noch anhalten würden und er seine Kleiderfabrik habe
schliessen müssen, da seine Entführer überall herumerzählt hätten, er sei
ein Terrorist,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar
2011 zu einer Anhörung einlud, anlässlich welcher dieser im
Wesentlichen einzig seine bereits schriftlich geltend gemachten
Vorbringen nochmals erläuterte und kaum neue Ausführungen machte,
dass die Botschaft dem BFM das Anhörungsprotokoll zusammen mit
einem Begleitschreiben vom 4. März 2011 zugehen liess und in ihrer
Einschätzung des Beschwerdeführers anmerkte, dessen Äusserungen
würden zum grössten Teil plausibel erscheinen,
dass er zwar dank der Unterstützung der muslimischen Gemeinde
jederzeit Investoren für ein neues Business finden könne, jedoch seine
Furcht vor einer erneuten Entführung oder einem Racheakt an seiner
Familie zu gross sei, als dass er dies realisieren würde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2011 dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen
Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2011
anficht und dabei im Wesentlichen einzig das bereits Vorgebrachte
wiederholt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
– 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem
solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass zudem die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, indessen die beiden Asylabteilungen des Gerichts bei
Beschwerden der vorliegenden Art (englischsprachig, aus dem Aus-land
eingereicht) praxisgemäss keine Übersetzung verlangen, der Entscheid
aber in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG),
weiter die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
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wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AslyG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit zur Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.
15 E. 2.e - g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit),
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dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf
hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz
bewilligt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe im (…) 2008 einen
jungen Mann bei sich in der Firma angestellt und diesen, da er keine
Unterkunft gehabt habe, bei sich zu Hause übernachten lassen,
dass er am darauffolgenden Tag von bewaffneten Männern, die sein
Haus belagert hätten, festgenommen, an einen unbekannten Ort
gebracht, gefoltert und verhört worden sei, weil man ihn verdächtigt habe,
in Verbindung zu den LTTE zu stehen,
dass er nach (…) Tagen der T.I.D. übergeben worden und am (…) 2008
im (…)-Gefängnis inhaftiert worden sei,
dass er am (…) vom Gericht freigesprochen worden sei und seit seiner
anonyme Drohanrufe bekomme und aus Sicherheitsgründen sein Haus
nicht mehr verlasse, seine (…) geschlossen habe und keiner Arbeit mehr
nachgehe,
dass jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das zum Schluss führen
müsste, er könnte in absehbarer Zukunft erneut staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein,
dass es sich bei den Drohanrufen und den Schikanen gegen ihn und
seine Familie um eine Verfolgung durch Dritte handle, der sri-lankische
Staat als schutzfähig gelte und der Beschwerdeführer folglich die
Möglichkeit habe, sich um Schutz vor Verfolgung an die Behörden zu
wenden,
dass demnach die geltend gemachten Vorbringen weder einreise- noch
asylrelevant seien und der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im
Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage zum
Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden
ist, an dieser Stelle indessen angemerkt werden muss, dass die
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Aktenführung zu verbessern ist (beispielsweise sind die Beweismittel
nicht aufgelistet),
dass das Gericht zwar Verständnis für die schwierige Situation des
Beschwerdeführers hat, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesamt
feststellt, dass den geltend gemachten Vorkommnissen (Drohungen und
Schikannen durch Dritte) kein Verfolgungscharakter zukommt, und die
schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im
Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf
Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie
sich in einer schwierigen Lage befinden,
dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der
Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung in Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb
ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt und die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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