B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3001/2012
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger,
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende 1-4,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 12. März 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein. Am 21. März
2012 wurden sie summarisch befragt und am 27. April 2012 zu den Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden
gelten, sie seien ethnische Roma aus Mazedonien und stammten aus
E._______. Die Beschwerdeführerin 2 sei am 12. Januar 2010 zu Hause
von einem Unbekannten vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführenden
hätten die Übergriffe der Polizei gemeldet. Diese habe indes nichts gegen
die unbekannte Täterschaft unternommen. Am 28. Februar 2012 hätten
Unbekannte versucht, die Beschwerdeführerin 2 erneut zu vergewaltigen.
Der Beschwerdeführer 1 habe diese jedoch davon abhalten können. Er
sei danach grundlos von der Polizei mitgenommen und einige Tage inhaf-
tiert worden. Am Tag seiner Entlassung hätten die Beschwerdeführenden
den Heimatstaat verlassen und seien am 12. März 2012 in die Schweiz
eingereist.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2012 – eröffnet am
9. Mai 2012 – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 4. Juni 2012 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Beantragt wird die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In pro-
zessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt.
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin 2 ein.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung ersucht, welche am 30. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht einging und den Beschwerdeführenden am 1. Mai 2013 zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die Flüchtlingsei-
genschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt
zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genann-
ten Zitate und Literaturhinweise).
3.3 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich,
weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft
und/oder für nicht asylrelevant erachtet. Die Beschwerdeführenden zei-
gen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verlet-
zen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass die zwar glaubhafte Vergewaltigung im Jahre 2010 ein
Übergriff Dritter ohne politischen Hintergrund darstellt und deshalb grund-
sätzlich nicht asylrelevant ist, es sei denn, dass der Staat der ihm oblie-
genden Schutzpflichten nicht nachkäme. Die Beschwerdeführenden brin-
gen in diesem Zusammenhang vor, sie hätten den Vorfall im Jahre 2010
der Polizei gemeldet, diese sei der Sache aber nicht nachgegangen, son-
dern habe sie weggeschickt. Die Ausführungen im vorinstanzlichen Ver-
fahren wie auch vor Gericht fielen jedoch äusserst unpräzise und ober-
flächlich aus, vermitteln nicht den Eindruck des Selbsterlebten und sind
deshalb nicht glaubhaft. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführen-
den sich mit rechtlichen Schritten gegen eine unrechtmässige Nichtan-
handnahme zur Wehr setzen können. Das Bundesverwaltungsgericht
geht denn auch grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähig-
keit der mazedonischen Sicherheitsbehörden aus. Schliesslich fehlt es in
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Bezug auf die Vergewaltigung im Jahre 2010 und die Ausreise am zeitli-
chen und sachlichen Kausalzusammenhang (vgl. dazu BVGE 2011/50
E. 3.1.2.1; BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
geltend gemachte Vergewaltigungsversuch im Jahre 2012 und die Aus-
führungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft sind.
Die Schilderungen über die Geschehensabläufe und die Inhaftierung wei-
sen kaum Substanz auf, lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen
und sind teilweise realitätsfremd. Es ist insbesondere nicht nachvollzieh-
bar, dass die Polizei den Beschwerdeführer 1, ohne ihn zu befragen oder
ihm den Grund für die Festnahme zu nennen, während einer Woche fest-
gehalten hätte, um ihn dann ohne Weiteres freizulassen. Schliesslich wä-
re zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 die Inhaftierung
hätte dokumentieren können (z.B. Haftbefehl).
Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten die Flücht-
lingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.
9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussa-
ge der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Recht-
sprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der
im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie
dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1,
BVGE 2009/51 E. 5.5).
In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
sche oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Individuelle Gründe, die ein
Wegweisungsvollzugshindernis bilden könnten, sind ebenfalls nicht dar-
getan. Nach dem medizinischen Bericht des (…) vom 3. September 2012
leidet die Beschwerdeführerin 2 zwar an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung. Der Bericht äussert sich jedoch äusserst vage und stellt
ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ab (act. 4
Beilage 1 S. 1: "In der Zeit zwischen 2010 und Anfang 2012 scheint sich
die Situation ein wenig entspannt zu haben, bevor es Anfang 2012 zu ei-
ner Retraumatisierung gekommen zu sein scheint"). Die Vorinstanz hält in
ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2013 zutreffend fest, dass die be-
hauptete Verfolgung anfangs 2012 unglaubhaft ausgefallen ist und daher
nicht die Ursache der psychischen Probleme sein kann. Dem ärztlichen
Bericht lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass durch die Rückkehr
eine ernsthafte, nicht anders abwendbare Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes drohen würde, die dem Wegweisungsvollzug entgegen-
stehen könnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
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dass es der Beschwerdeführerin 2 zuzumuten ist, ihre psychischen Prob-
leme im Heimatland behandeln zu lassen. In Mazedonien ist eine hinrei-
chende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
4.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihre Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: