B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3002/2015
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihr Sohn
B._______, geboren (…), Libyen,
beide vertreten durch Marcel Buttliger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Februar 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 6. Februar 2015 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel zur Person befragt, und es wurde ihr das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer Wegweisung
nach Frankreich gewährt, welches Land gestützt auf ihre Einreise mit einem
französischen Schengen-Visum mutmasslich für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin
gab an, sie möchte nicht nach Frankreich gehen und sie habe Bekannte in
der Schweiz.
A.b. Am 3. März 2015 ersuchte das SEM die französischen Behörden ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und bald nieder-
kommen werde. Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am
13. März 2015 zu.
A.c. Mit Verfügung vom 13. März 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Frankreich weg, verfügte
den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde
gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung.
A.d. Eine gegen diese Verfügung am 30. März 2015 erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2015
gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. März 2015 auf und wies
das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück.
A.e. Am 7. April 2015 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______,
zur Welt.
A.f. Das SEM trat mit Verfügung vom 30. April 2015 – eröffnet am 5. Mai
2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach
Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine
allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
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B.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht beantragte
sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das
SEM sei anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen, und es
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge-
währen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Bestätigung des C._______
vom (…) und einen Kurzbericht der D._______ vom (…) ein.
C.
Mit Telefax vom 13. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus (Art.56 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, da es nicht ausreiche, sie vor der Geburt ihres Kin-
des anzuhören. Sie müsse nach der Geburt erneut angehört und es müsse
abgeklärt werden, ob es ihr zumutbar sei, mit einem neugeborenen Kind
die Schweiz zu verlassen.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
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gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Sohn der Be-
schwerdeführerin werde in deren Asylverfahren einbezogen. In den Erwä-
gungen zum Wegweisungsvollzug wies es darauf hin, eine allfällig benö-
tigte medizinische Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt könne
auch in Frankreich in Anspruch genommen werden, die französischen Be-
hörden würden im Vorfeld der Überstellung auf die zwischenzeitlich erfolgte
Geburt hingewiesen, und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin und ihres Sohnes werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Die-
sen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM die Geburt zur Kenntnis
genommen hat und die Situation der Beschwerdeführerin mit ihrem Baby
bei der Organisation der Überstellung angemessen berücksichtigen wird.
Es weist explizit darauf hin, dass auch dem Gesundheitszustand des Soh-
nes Rechnung getragen wird. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde
war eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen
Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
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Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02
[EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist
dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum
zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe-
rin über ein vom (…) bis (…) gültiges Visum für Frankreich verfügt. Die
französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM
vom 3. März 2015 am 13. März 2015 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird
in der Beschwerde nicht bestritten.
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
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2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.3 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil äusserte sich das Bun-
desverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition in Dublin-Verfahren
seit den Rechtsänderungen vom 1. Februar 2014 und zur Prüfungspflicht
des SEM bei der Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO und bestätigte darin die bisherige Rechtsprechung zur Prü-
fungsbefugnis und -pflicht des SEM (Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13.
März 2015 E. 5.5 und 6.1; BVGE 2010/45 und 2011/9): Bei der Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verfügt das SEM
über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob humanitäre
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen.
Dem Gericht kommt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug
auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu.
Das SEM hat demgemäss die Anwendung der Souveränitätsklausel zu
prüfen, sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, wel-
che die Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder auf-
grund der persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen. Ste-
hen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder an-
derer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM
zum Selbsteintritt verpflichtet. Liegen andere, humanitäre Überstellungs-
hindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben.
Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt
sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit
(vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) darauf, ob das SEM Bundesrecht ver-
letzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschritten oder missbraucht habe (a.a.O. E. 8).
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6.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, es widerspreche dem Grund-
satz der Humanität und der Verhältnismässigkeit, dass die Beschwerde-
führerin praktisch aus dem Wochenbett in Ausschaffungshaft genommen
werde und die Schweiz verlassen müsse. Ihr neugeborenes Kind leide an
Herzproblemen und habe (…) auf der Notfallstation des C._______ unter-
sucht werden müssen. Es sei offen, ob und wie weit die Herzprobleme zu
einer allfälligen Operation führen würden. Eine Wegweisung ohne ihr Kind
sei nicht möglich. Zudem habe die Beschwerdeführerin psychische Prob-
leme wegen der Ausschaffung und der Krankheit ihres Kindes. Sodann
seien sie in Frankreich nicht vor Verfolgung durch oppositionelle libysche
Rebellengruppen sicher.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich noch nicht
ausreichend von der Geburt erholt und es sei unklar, ob ihr Sohn am Herz
operiert werden müsse, handelt es sich um Umstände, welche bei der
Überstellung zu beachten sind. Wie das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung festhielt, wird dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
ihres Sohnes bei der Überstellung Rechnung getragen. Aufgrund der va-
gen Angaben in der Beschwerde, wonach bei ihrem Sohn der "Verdacht
auf Herzprobleme" diagnostiziert worden sei, und des Fehlens jeglicher
medizinischer Unterlagen hierzu, ist eine Einschätzung der notwendigen
Behandlung zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Es kann jedoch ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung
in Frankreich ausreichend und dem westeuropäischen Standard entspre-
chend gewährleistet ist (vgl. nachfolgend E. 6.3.3). Dies gilt auch für die
gemäss Kurzbericht der D._______ vom (…) empfohlene ambulante Ge-
sprächstherapie.
Wie das SEM zutreffend festhielt, besteht sodann in Frankreich ausrei-
chender Schutz vor der befürchteten Verfolgung durch oppositionelle liby-
sche Gruppierungen.
Die Vorinstanz hat diese Faktoren nach dem Gesagten richtigerweise im
Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewür-
digt. Eine Ermessensunterschreitung liegt mithin nicht vor.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe
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für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann hat die
Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan,
Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und bei einer vo-
rübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an
die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend, sie und ihr Kind seien
derzeit nicht reisefähig, und eine Überstellung nach Frankreich setze sie
einer Gefahr für ihre Gesundheit aus, womit Art. 3 EMRK verletzt werde.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situation der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht zu. Wie zudem bereits ausge-
führt wurde, verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragt sind, tragen den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung und werden die französischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Wie das SEM in der angefochtenen
Verfügung festhielt, wird dem Gesundheitszustand beziehungsweise einer
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Seite 10
vorübergehenden Reiseunfähigkeit bei der Organisation der Überstellung
nach Frankreich Rechnung getragen.
6.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat. Frankreich ist verpflichtet,
das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich ebenfalls
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG und Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Recht-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG ist daher – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin – abzuweisen.
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Seite 11
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub