B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3002/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Matthias Rysler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 22. April 2016 in Richtung Senegal. Drei Wochen später res-
pektive im Juni 2016 verliess er das Land und gelangte via die Türkei nach
Griechenland, wo er um Asyl nachsuchte. Die griechischen Behörden lehn-
ten das Asylgesuch im (…) 2017 ab. Am 27. August 2018 reiste der Be-
schwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
Am 6. September 2018 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur
Person befragt (BzP). Dabei gab er als seine Muttersprache Mandinga und
als weitere Sprache, die für eine Anhörung genüge, Wolof an.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. November 2018 in
Mandinga zu seinen Asylgründen an. Aufgrund von Verständigungsschwie-
rigkeiten mit dem nicht aus Gambia stammenden Dolmetscher, wurde die
Anhörung abgebrochen.
A.c Am 7. Januar 2019 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein-
lässlich in Wolof zu seinen Asylgründen an.
Dabei führte er aus, er sei ethnischer Mandinko und stamme aus
B._______. Er sei (…) und Vater (…) Kinder. Er habe (…) Jahre die Schule
besucht (bis 2003) und keinen Beruf erlernt. Vom (…) 2011 bis (…) 2016
sei er bei der (…) tätig gewesen. Diese Stelle habe er durch einen Freund
erhalten. Er habe (…) müssen. Ende (…) 2016 habe er den Auftrag erhal-
ten, C._______ (…). Dieser sei Geschäftsmann, Mitglied einer Oppositi-
onspartei und habe eine Demonstration organisieren wollen. Da er
C._______ gekannt habe, habe er diesen über den (…) informiert. Am (…)
2016 sei er – der Beschwerdeführer – inhaftiert worden. Ihm sei gesagt
worden, C._______ hätte ihn verraten. Er vermute aber, dass C._______
mit jemanden geredet habe und diese Person (…) über sein Vorgehen ori-
entiert habe. Am (…) 2016 sei er – der Beschwerdeführer – krank gewor-
den und in ein Spital gebracht worden. Dort sei er von drei Wächtern be-
wacht worden. Ein Wächter, D._______, habe ihm am (…) 2016 zur Flucht
verholfen. Gegen sieben Uhr abends habe er zusammen mit D._______
das Spital verlassen. Sein Onkel habe mit einem Taxi auf ihn gewartet und
ihn zum Hafen von E._______ gebracht, wo er mit einer Piroge den Fluss
überquert habe. Auf der anderen Flussseite habe jemand auf ihn gewartet,
ihm Geld sowie ein Mobiltelefon gegeben und ihn nach Senegal gebracht.
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B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und im Sinne der Begründung (Glaubhaftigkeit der
Vorbringen) zwecks Prüfung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Prozessual
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Am 21. Juni 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
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Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Anstellung bei der
(…) seien vage und oberflächlich ausgefallen. Realkennzeichen seien in
seinen Schilderungen nur unzureichend vorhanden. Er habe nicht über-
zeugend darlegen können, wie seine Anstellung bei der (…) vor sich ge-
gangen sei. Er habe erklärt, ein Bekannter, welcher bei der (…) gearbeitet
habe, habe ihn seinen Vorgesetzten vorgestellt. Zum Verlauf des Vorstel-
lungsgesprächs habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, der Vor-
gesetzte habe ihm erklärt, was es zu tun gebe. Zum (…) habe er nur aus-
geführt, der Ausbildner habe gezeigt, wie er vorgehen müsse, um (…) und
wie die (…) zu gebrauchen sei. Darauf seien sie gemeinsam zum Wohnort
der (…) gegangen und hätten beobachtet, (…). Zur Verwendung der (…)
habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe (…) gemacht, egal wo die
Person gewesen sei oder mit wem sie geredet habe. Insgesamt seien die
Schilderungen zur Tätigkeit bei der (…) detailarm und würden inhaltlicher
Besonderheiten entbehren.
Ferner habe der Beschwerdeführer seine Motivation für die Arbeit bei der
(…) nicht überzeugend darlegen können. Die unspezifischen Angaben, die
Arbeit sei flexibel, nicht mit Stress verbunden und er habe so viel Zeit für
die Familie gehabt, liessen darauf schliessen, dass er keine fundierten
Kenntnisse über die Arbeit bei der (…) habe. Da er angab (…) Jahre für
die (…) tätig gewesen zu sein, hätte von ihm erwartet werden können, dass
er Besonderheiten dieser Arbeit hätte nennen können.
Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, Details zu seiner (…) von
C._______ zu machen. Die Erklärungen zu seiner Vorgehensweise seien
stereotyp und hätten sich darin erschöpft, er habe schauen müssen, (…)
C._______ (…). Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge-
wesen, seine Anstellung und Tätigkeit bei der (…) glaubhaft darzulegen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhö-
rung unterschiedliche Versionen bezüglich der Ursache seiner Inhaftierung
– Flucht von C._______ oder Verrat durch diesen – vorgetragen. Zu einem
späteren Zeitpunkt anlässlich der Anhörung habe er weiter vorgetragen, er
habe Zweifel, ob C._______ ihn verraten habe. Dieser müsse mit jeman-
den gesprochen haben, der Kontakt zur Regierung gehabt habe, vielleicht
ein (…), was C._______ nicht gewusst habe.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, die Hilfswerksvertretung (HWV) habe auf dem Unterschriftenblatt auf
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seinen schlechten Zustand sowie Verständigungsschwierigkeiten hinge-
wiesen, die in einer grossen Anzahl von Korrekturen gemündet haben. Da
das Protokoll nach dem Korrigieren erneut ausgedruckt sein worden dürfte,
seien die Korrekturen nicht mehr sichtbar. Die Verständigungsschwierig-
keiten hätten ihn gezwungen, sich vereinfacht und umschreibend auszu-
drücken, was sich negativ auf die Dichte und Länge der Antworten ausge-
wirkt habe. Weiter sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich
detaillierter zu einem konkreten Sachverhalt äussern solle. Seine Vorbrin-
gen seien durchaus glaubhaft, weshalb zwingend deren Asylrelevanz ge-
prüft werden müsse. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe anerkennt, er spreche ausreichend Wolof, um die Befragun-
gen in dieser Sprache durchzuführen. Soweit er geltend macht, aufgrund
von Verständigungsschwierigkeiten habe er sich vereinfacht und umschrei-
bend ausdrücken müssen, ist festzuhalten, dass die HWV in ihrer Stellung-
nahme zwar auf kleinere Verständigungsschwierigkeiten hinwies. Indes
führt sie dazu weiter aus, diese hätten geklärt werden können. Zudem be-
stätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl.
SEM-Akten A27/22 F1). Ferner finden sich im Protokoll der Anhörung keine
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitli-
chen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen
und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Entsprechendes hätte die
Hilfswerksvertretung in ihrer Stellungnahme wohl festgestellt. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls
unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften
lassen hat.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgefor-
dert worden, sich ausführlicher zu äussern, ist festzustellen, dass er zu Be-
ginn der Anhörung vom Befrager darauf hingewiesen wurde, er müsse voll-
ständige und wahrheitsgetreue Aussagen machen (vgl. SEM-Akten A27/22
F3). Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine
Asylgründe frei zu schildern. Daraufhin wurden ihm zahlreiche konkretisie-
rende Fragen gestellt und er wurde mehrmals aufgefordert, seine Vorbrin-
gen zu substantiieren. Abschliessend wurde er nach weiteren, noch nicht
genannten Asylgründen gefragt (vgl. SEM-Akten A27/22 F174 und F176).
Der Beschwerdeführer konnte sich demnach anlässlich der Anhörung hin-
reichend ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. Die erhobene Rüge
geht fehl.
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7.3 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung
von Art. 7 AsylG geltend.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers unsubstantiiert, stereotyp, widersprüchlich und da-
mit insgesamt nicht glaubhaft sind. Zwar konnte der Beschwerdeführer
durchaus einige Angaben zur Struktur des (…) machen (vgl. SEM-Akten
A27/22 F35). Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Anstellung (vgl. SEM-Akten A27/22
F19) und Tätigkeit bei der (…) unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-
Akten A27/22 F23 ff.). Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
seine Flucht aus dem Spital anschaulich zu schildern (vgl. SEM-Akten
A27/22 F105 ff.) Soweit er ausführt, er habe nun seine Asylgründe in der
Rechtsmitteleingabe weiter konkretisiert, ist festzustellen, dass er anläss-
lich der Anhörung – wie vorstehend dargelegt – genügend Möglichkeiten
hatte, seine Asylgründe ausführlich und substantiiert zu schildern. Die Aus-
führungen in der Eingabe sind daher als nachgeschoben zu bewerten. So-
weit der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, die HWV habe seine
Ausführungen als detailliert, schlüssig und glaubhaft wahrgenommen, han-
delt es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerksvertre-
tung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auftrag und Kompe-
tenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, sondern ist Aufgabe
der Vorinstanz und letztlich des Gerichts. Sodann erachtete die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers – zu Recht – als unglaubhaft, wes-
halb sie nicht verpflichtet war, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemei-
nen Befürchtungen und die instabile politische Lage auf die heutige allge-
meine Situation in Gambia zurückzuführen und stellen keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
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Seite 8
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
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sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
aus, weder die in Gambia herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen.
Er verfüge in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter, seinen Geschwistern,
seiner Exfrau und seinen Kindern über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
welches ihn bei einer wirtschaftlichen Reintegration unterstützen könne.
Zudem lebe ein (…) in F._______ sowie weitere Verwandte in G._______
und H._______, welche ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten. Be-
züglich der geltend gemachten medizinischen Probleme lasse sich dem
Arztbericht vom 21. November 2018 entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer an einer (...), einer (...) und (…) leide. Es seien jedoch keine Therapien
indiziert und auch eine weitere medikamentöse Behandlung erscheine
nicht unbedingt notwendig. Es könne somit davon ausgegangen werden,
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dass er bei einer Rückkehr nicht in eine medizinische Notlage geraten
würde.
9.3.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts ent-
gegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu
erachten.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Vorbringen als aussichtlos zu
bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin