Abtei lung V
E-3003/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______,
Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3003/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsangehöriger
armenisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ -
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) beziehungsweise
am 18. März 2010 mit seinem Kollegen C._______ verliess und auf
dem Luftweg von Erewan direkt nach Zürich gelangte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ vom 24. März 2010 sowie der Anhörung
vom 14. April 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zusammen mit
E._______ in einem Restaurant für den Sicherheitsdienst gearbeitet
zu haben.
dass in der Nacht auf den (...) ein Gast ermordet worden sei und sein
Chef F._______ den Beschwerdeführer und E._______ aufgefordert
habe, die Tat auf sich zu nehmen, was die beiden abgelehnt hätten,
dass, als daraufhin die Polizei gekommen sei, sein Chef die beiden
denunziert habe, worauf sie von der Polizei auf den Posten
mitgenommen, voneinander getrennt und verprügelt worden seien,
dass seine Mutter einen Tag später die Pässe des Beschwerdeführers
und von E._______ bei der Polizei deponiert hätten, worauf man sie
aus der Haft entlassen habe,
dass sie sich hätten schriftlich verpflichten müssen, B._______ nicht
zu verlassen,
dass sie noch in der gleichen Nacht (am (...)) nach Georgien
geflüchtet seien, wobei sie die Grenze zu Fuss passiert hätten,
dass sie am 17. März 2010 Georgien auf dem Landweg wieder
verlassen hätten und von Leninagan aus mit einem Pw nach Erewan
zum Flughafen gefahren seien,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden
kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2010 - gleichentags
mündlich eröffnet und ausgehändigt - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen,
dass er hierzu angegeben habe, er habe seinen Pass bei der Polizei
hinterlegen müssen, was vom BFM bezweifelt werden müsse,
dass er nicht plausibel habe erklären können, wie er ohne gültige
Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei,
dass er zwar mit gefälschtem Pass von Erewan nach Zürich geflogen
sein wolle, den benutzten Pass jedoch nicht habe vorweisen können,
dass er weder die Fluggesellschaft habe nennen können noch
gewusst habe, welches Land ihm das Schengenvisum ausgestellt
habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorlägen,
dass weiter sein Asylvorbringen, wonach ihm fälschlicherweise ein
Mord angelastet worden sei, nicht nachvollziehbar sei,
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dass der Beschwerdeführer verurteilt und nicht entlassen worden
wäre, wenn der Einflussbereich seines Vorgesetzten so mächtig
gewesen wäre, dass sich Polizei und Richter danach gerichtet hätten
(A10, S. 6),
dass der Beschwerdeführer bei der Entlassung zumindest eine
Kaution hätte hinterlegen müssen,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Vorgesetzte den
Mord gleich zwei Personen hätte anlasten sollen, womit das ganze
Verfahren doch wesentlich aufwändiger geworden sei,
dass erstaune, dass der Beschwerdeführer das Wagnis eingegangen
sei, nach Armenien zurückzukehren, obschon er angeblich gesucht
worden sei,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2010 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM
vom 19. April 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 19. März 2010 sei materiell zu
überprüfen, indem die Angelegenheit zu Neubearbeitung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, die Vorinstanz sei anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, indem
festzustellen sei, seine Wegweisung erweise sich für ihn derzeit als
unzumutbar,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht (per Telefax) eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines
Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der
Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich
und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender
Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit
Hilfe von Verwandten oder Bekannten Identitätspapiere zu beschaffen,
dass er bei der Befragung eine spätere Einreichung seines
Führerscheins in Aussicht stellte, gleichzeitig aber ausführte, zurzeit
keine Möglichkeit zu haben mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen,
weil man ihr ansonsten etwas antun könnte, bei der Anhörung aber
angab, zu Hause kein Telefon zu haben,
dass unbesehen der Tatsache, dass es sich bei einem Führerausweis
nicht um einen Reise- oder Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7 E. 6)
handelt, nicht plausibel dargelegt wurde, warum es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seine Mutter, Freunde
oder den Vater seines Reisegefährten, der die ganze Reise sowie die
Besorgung von Pässen organisiert haben soll, zur Papierbeschaffung
zu kontaktieren,
dass davon auszugehen ist, der Vater seines Reisegefährten sei
zumindest mittels des Handys seines Freundes C._______ (...) -
telefonisch erreichbar, zumal sein Reisegefährte angab, dessen Vater
habe ihn kurz vor der Rückreise nach Erewan angerufen (...),
respektive er habe mit seinem Freund in Georgien (...) telefoniert,
dass der Beschwerdeführer zudem hätte wissen müssen, dass er sich
im Ausland rechtsgenüglich identifizieren muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
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er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im
Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er
versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 24. März 2010 sowie der Di-
rektanhörung vom 14. April 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätz-
liche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nach zwei Tagen wegen Mangels an
Beweisen freigelassen worden wäre, wenn der Befehl, ihn für den
Mord zu verurteilen von oben gekommen wäre,
dass insbesondere, wie das BFM zutreffend festhielt, nicht
verständlich ist, dass er es gewagt haben will, mit einem Pw zurück
nach Armenien zu reisen, obschon er dort gesucht worden sein will,
dass weiter der Beschwerdeführer mit einem, auf seinen Namen
lautenden, und mit seinem Foto versehenen Pass ausgereist sein will,
dass zwar verständlich ist, wenn er mit einem gefälschten Pass
ausgereist wäre, falls man ihn gesucht hätte,
dass er es jedoch gewagt habe, mit einem auf seinen Namen
lautenden und mit seinem Foto versehenen Pass über den Flughafen
Erewan, wo sein Name hätte bekannt sein müssen, wenn er
tatsächlich eines Mordes beschuldigt und gesucht worden wäre,
auszureisen, weist eindeutig daraufhin, dass er sich sicher fühlte, weil
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er offensichtlich nichts von den heimatlichen Behörden zu befürchten
hatte,
dass der Beschwerdeführer zudem zur Darstellung der Situation im
Zusammenhang mit dem Mord nur sehr knappe, oberflächliche,
teilweise unlogische Aussagen machte und insgesamt nicht den
Eindruck erweckte, es berichte eine Person über einschneidende
Ereignisse in ihrem Leben, aufgrund derer sie sich bewogen sah, die
Heimat zu verlassen,
dass vor diesem Hintergrund der geschilderte Sachverhalt, wonach
der Beschwerdeführer des Mordes beschuldigt werde, sich
offensichtlich nicht so ereignet hat und folglich nicht geglaubt werden
kann,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
und der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält,
dass insbesondere die Rüge in der Beschwerde, wonach die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die
behauptete Papierlosigkeit unrichtig festgestellt habe, angesichts der
oben ausgeführten Würdigung nicht zutrifft,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde,
besteht, und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als
zumutbar zu erachten ist,
dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer
würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Armenien, wo er seit
seiner Kindheit gelebt hat, Angehörige hat, welche ihn bei seiner
Rückkehr beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen können,
weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und
das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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