B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3003/2011
beu/pep
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Mai 2011 / N (…).
E-3003/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, verliess sein Heimatland
gemäss eigenen Angaben am 26. November 2007 und reiste über Singa-
pur, Malaysia, Südafrika, Mosambik und Portugal in die Schweiz, wo er
am 6. April 2008 (vgl. A2) am Flughafen B._______ ankam und dort am
7. April 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung des BFM vom
selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flugha-
fens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde der Be-
schwerdeführer am 8. April 2008 durch die Flughafenpolizei summarisch
und am 16. April 2008 eingehend durch das BFM befragt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe in Jaffna Waren für die Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportieren müssen. Im Juni
2005 sei er aufgrund des Bürgerkriegs nach Colombo gezogen, wobei er
in Jaffna angemeldet geblieben sei. Da die srilankische Armee ihn ver-
dächtigt habe, ein Mitglied der LTTE zu sein, habe sie ihn je einmal im
November 2005, im Jahr 2006 sowie am 17. Juli 2007 festgenommen.
Dabei sei er auch misshandelt worden. Überdies würden die LTTE ihn
suchen, weil er ihnen die Hilfe verweigert habe. Auf die Details dieser
Asylbegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er u.a. folgende Unterlagen im
Original zu den Akten:
Polizeibericht vom (…) über die Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers vom (…) 2007 und einen Entlassungsbericht vom (…) 2007
(sowie deren Übersetzungen in englischer Sprache).
Polizeibericht (sowie dessen Übersetzung in englischer Sprache)
vom (…) 2006 über die Verhaftung des Beschwerdeführers (und
weiteren 30 Personen) vom (…) 2006.
Zeitungsartikel (und dessen Übersetzung in deutscher Sprache)
über die Festnahme von 920 Tamilen während einer gross ange-
legten Kontrolle, die in Colombo an 15 verschiedenen Orten statt-
gefunden habe.
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Seite 3
Meldung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…)
2006, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2006 vermisst
werde.
Bescheinigung über die Verhaftung des Beschwerdeführers vom
(…) 2007 des Sicherheits- und Verteidigungsministeriums Sri
Lanka (sowie deren Übersetzung in deutscher Sprache).
B.
Am 24. April 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer zur Prüfung
seines Asylgesuches die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 – eröffnet am 4. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die durch den
Beschwerdeführer vorgebrachten Verhaftungen zu weit zurückliegen
würden, als dass sie für sein Asylgesuch von entscheidender Relevanz
sein könnten. Zudem handle es sich bei den Vorfällen, die nicht grund-
sätzlich angezweifelt würden, nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Der
Vollzug der Wegweisung sei ferner zulässig, möglich und in Anbetracht
der seit Mai 2009 deutlich entspannten Sicherheitslage und den verbes-
serten Lebensbedingungen in Sri Lanka auch zumutbar. Auf die Details
dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2011
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum er-
sucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe sehr wohl eine be-
gründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Wie verschiedene
Schreiben und Bestätigungen aus seiner Heimat belegen würden, werde
er von den Behörden auch heute noch gesucht und bei einer Rückkehr
bestehe die begründete Gefahr einer (erneuten) Verhaftung aufgrund des
E-3003/2011
Seite 4
Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE. Alleine der Umstand, dass jemand
als Mitglied der LTTE verdächtigt werde, stelle in Sri Lanka bereits eine
Lebensgefahr dar. Die aktuelle Lage in Sri Lanka habe sich nicht wirklich
verbessert.
Mittels der Beschwerde beigelegten Briefen von C._______ (Justice of
the Peace) vom (…) 2011, von D._______ (Anwalt) vom (…) 2011 und
von der Mutter des Beschwerdeführers vom (…) 2011 werde bestätigt,
dass die Intelligence Group (Geheimdienst) immer noch an der Person
des Beschwerdeführers interessiert sei, so dass sein Leben in Sri Lanka
nicht in Sicherheit sei. Ferner wurde ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Lage in
Sri Lanka, ein Artikel der Wochenzeitung (WoZ) vom 6. Januar 2011 über
rückkehrende Tamilen und Tamilinnen sowie ein Auszug aus der Home-
page der Tamil Youth Organization (TYO) Schweiz vom 11. März 2011
über die Aktivitäten der paramilitärischen Organisationen in Sri Lanka der
Beschwerde beigelegt.
Auf die eingehende Begründung sowie auf die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel wird – sofern entscheidrelevant – in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Zudem forderte es ihn auf, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, was
der Beschwerdeführer innert Frist auch tat.
F.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer aufgrund der Änderung seiner Rechtspre-
chung (vgl. dazu das unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene
Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) das rechtliche Gehör.
G.
Dieses nahm er am 27. April 2012 unter Einreichung von weiteren Be-
weismitteln (Bestätigung des Ablebens seines Vaters, Sozialhilfebestäti-
gung, Zertifikat betreffend einen Deutschkurs, Themenpapier der SFH
vom 22. September 2011 zu Sri Lanka) wahr. Auf die eingehende Be-
E-3003/2011
Seite 5
gründung sowie auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3003/2011
Seite 6
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Der – bis im Juni 2005 in Jaffna wohnhafte – Beschwerdeführer
brachte als Begründung seiner Verfolgungssituation vor, er habe seinen
(...) und ein (...), mit welchen er seinen Lebensunterhalt bestritten habe,
ständig der LTTE zur Verfügung stellen müssen (A8 S. 2 f.; A13 S. 15). Im
Juni 2005 sei er wegen des Bürgerkriegs nach Colombo gegangen (wo-
bei sein fester Wohnsitz Jaffna geblieben sei, A13 S. 3), wo er zunächst
in einer Pension, später bei einer Tante gelebt habe (A8 S. 2). Im Novem-
ber 2005 sei er erstmals – gemeinsam mit fünf weiteren jungen Tamilen –
von Soldaten in der Pension aufgegriffen und auf den Polizeiposten ge-
bracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, zu den Militanten (LTTE) zu
gehören (A8 S. 6; A13 S. 2 ff.). Da zwei Personen für ihn gebürgt hätten,
sei er nach einem Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden und habe
danach weiter in Colombo gelebt und (...) genommen (A13 S. 4 f.). Im
Jahr 2006 sei er auf dem Rückweg von der Schule gemeinsam mit etwa
zehn anderen Tamilen aufgrund des Vorwurfs, Verbindungen zur LTTE zu
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haben, erneut festgenommen worden (A13 S. 6 ff.). Dies sei ein generel-
ler Verdacht gewesen, da er Tamile sei und die Sicherheitskräfte in Sri
Lanka behaupten würden, jeder Tamile sei ein Militant. Er sei zunächst in
einer Polizeizelle eingesperrt und am nächsten Tag ins [Gefängnis] ge-
bracht worden, wo er weitere zehn Tage habe verbringen müssen. Ihm
seien die Kleider weggenommen worden und er sei während der mehr als
zehn Mal stattfindenden Verhöre mit Schlagstöcken misshandelt worden.
Er sei in einem grossen Raum mit etwa 200 Mithäftlingen eingesperrt ge-
wesen, wobei die älteren und einflussreichen Gefangenen ihm nicht er-
laubt hätten, zu schlafen; man habe ihm Tee und Esswaren weggenom-
men, seine Sachen gestohlen und ihn geschlagen. Diese hätten auch
mehrmals versucht, ihn sexuell zu misshandeln; einmal sei er durch einen
Singhalesen unter Mithilfe eines anderen auf dem Gang vergewaltigt
worden (A13 S. 9 f.). Er habe dies am nächsten Tag einem Parlamenta-
rier erzählt, der ihn besucht habe, und es auch den Gefängniswärtern
gemeldet; danach sei er indes noch schlechter behandelt worden. Nach
zehn Tagen sei er dem Gericht vorgeführt worden (A13 S. 11); sein Vater
habe für die Verhandlung einen Anwalt organisiert und für den Beschwer-
deführer gebürgt. Er sei dann freigelassen worden, habe jedoch später
weitere Gerichtstermine gehabt. Nach der dritten Anhörung sei er
schliesslich ohne Anklage entlassen worden, da sein Vater dem Anwalt
(…) Rupien ausgehändigt und dieser damit den Staatsanwalt und weitere
Beamte bestochen habe (A13 S. 12). Der Beschwerdeführer habe weiter
in Colombo gelebt. Am 17. Juli 2007 sei er anlässlich einer Polizeikontrol-
le auf der Strasse zum dritten Mal festgenommen und auf den Posten in
E._______ gebracht worden, wo er verhört und gezwungen worden sei,
das Verhörprotokoll zu unterschreiben (A13 S. 12 ff.). Am nächsten Tag
habe man ihn in ein Büro des C.I.D. (Criminal Investigation Department)
gebracht, wo er sich habe ausziehen müssen und mehrere Stunden be-
fragt worden sei. Am nächsten Morgen sei sein weiterer Verbleib in Un-
tersuchungshaft richterlich angeordnet worden. Er sei wiederum ins [Ge-
fängnis] gebracht worden, wo er erneut durch Mitgefangene schikaniert
worden sei. Am 28. Juli 2007 sei er zur Anhörung vor ein Gericht gebracht
worden. Er sei sicher, dass sein Anwalt mit der Polizei "etwas organisiert"
habe (A13 S. 14), denn die Polizeibeamten hätten gesagt, er sei eine an-
ständige Person und habe mit Terrorismus nichts zu tun. Gleichentags sei
er freigelassen worden. Als er seine persönlichen Gegenstände auf dem
Polizeiposten E._______ habe abholen wollen, habe er mitbekommen –
obwohl die Polizeibeamten miteinander auf Singhalesisch diskutiert hät-
ten und er das Gespräch nicht wörtlich verstanden habe –, dass man ihn
erneut habe verhaften wollen. Er habe den Posten deshalb ohne sein
E-3003/2011
Seite 8
Geld und Telefon verlassen und sei untergetaucht. Die Polizei habe ihn
daraufhin bei seinen Bekannten gesucht. Er sei erst über drei Monate
nach der Entlassung ausgereist, weil er die Reise zunächst habe organi-
sieren müssen (A13 S. 15).
4.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden durch die von ihm eingereichten
Dokumente gestützt und nicht grundsätzlich angezweifelt. Sie würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft indes nicht standhalten,
da die drei Festnahmen und erduldeten Misshandlungen im Gefängnis zu
weit zurückliegen würden, mithin kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
bestehe. Die erlittene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch
andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beste-
hen würden.
Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben dreimal verhaftet
worden, jedoch sei davon auszugehen, dass sich Verdächtigungen der
Armee ihm gegenüber in Bezug auf eine LTTE-Mitgliedschaft nicht bestä-
tigt hätten. Er sei nämlich bei der ersten Festnahme aufgrund eines gene-
rellen Verdachts im Zuge einer Razzia gegen potenzielle Helfer der LTTE
festgenommen und nach einem Tag wieder entlassen worden. Aus den
eingereichten Anklageschriften vom (…) 2006 und vom (…) 2007 gehe
ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer mit diversen anderen Per-
sonen festgenommen worden sei. Die Freilassungen seien zustande ge-
kommen, weil sein Vater Bestechungsgelder bezahlt habe. Aufgrund des
tiefen Betrags sei davon auszugehen, dass die Behörden keinen begrün-
deten Verdacht gegen ihn gehegt hätten. Dementsprechend gehe aus der
Anklageschrift vom 19. Juli 2007 hervor, dass der Beschwerdeführer frei-
gelassen worden sei, da er in keine kriminellen Handlungen verwickelt
gewesen sei. Seine Befürchtungen, nach der dritten Entlassung erneut
festgenommen zu werden, würden lediglich auf seinem Gefühl und damit
subjektiven Empfindungen basieren. Ferner weise der Beschwerdeführer
kein Profil auf, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu asylrelevanter Verfolgung führen könnte.
Hinsichtlich der Frage des zumutbaren Wegweisungsvollzugs führte das
BFM aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mai 2009 deutlich
verbessert habe, so dass auch eine Rückkehr in den Norden und Osten
des Landes grundsätzlich als zumutbar qualifiziert werde. Beim Be-
schwerdeführer handle es sich ferner um einen jungen Mann, der bereits
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Seite 9
beruflich tätig gewesen sei. Seine – eigenen Angaben entsprechend
wohlhabende – Familie lebe in Jaffna. Es würden daher auch keine indi-
viduellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen.
4.3. In der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2011 wurde den Ausführungen
des BFM entgegengehalten, es bestehe nach wie vor eine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Der Beschwerdeführer
sei mehrere Male festgenommen und regelmässig geschlagen worden.
Dass er in seiner Heimat noch immer bedroht sei und von den Behörden
gesucht werde, würden die eingereichten Schreiben belegen. Die Vorin-
stanz behaupte, er habe in seiner Heimat nichts zu befürchten, da er we-
der Mitglied noch Unterstützer der LTTE gewesen sei. Dies leuchte je-
doch nicht ein. Es treffe zwar zu, dass er kein aktives Mitglied der LTTE
gewesen sei, doch ändere dies nichts am Umstand, dass er in seinem
Heimatland dafür verdächtigt werde. Zudem sei er zur Unterstützung der
"Tigers" gezwungen worden, indem er ihnen seinen (...) und sein (...) ha-
be zur Verfügung stellen müssen. Entgegen der Ausführungen der Vorin-
stanz habe sich schliesslich die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht wirklich
verbessert. Personen, die irgend eine Verbindung zu den LTTE aufweisen
könnten, würden gesucht und unter Druck gesetzt. Besondere Risiken
würden für zurückkehrende tamilische Landsleute bestehen.
4.4. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2012 wiederholt er, unter Hin-
weis auf das eingereichte Themenpapier der SFH vom 22. September
2011, die besondere Gefahr für Rückkehrer und hält daran fest, dass er
weiterhin Verfolgung zu befürchten habe. Im Weiteren führte er aus, dass
er sich in Sri Lanka keine Existenz werde aufbauen können; sein Vater
sei verstorben, seine Mutter sei auch auf Unterstützung seitens Verwand-
ter im Ausland angewiesen.
5.
Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu prüfen.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
E-3003/2011
Seite 10
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.
6.1. Mit dem unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehenen Urteil E-
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die
letztmals im Februar 2008 (BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse
betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss
dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militä-
rischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE die Si-
cherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die
Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Presse-
freiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind
E-3003/2011
Seite 11
demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt wer-
den, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den
Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt.
Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Men-
schenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge
schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische
Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus
der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, sowie
Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entfüh-
rungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen
die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert
respektive ineffizient schützen (vgl. zum Ganzen BVGE E-6220/2006
E. 8).
6.2. Vorab ist festzuhalten, dass von der zeitlichen Kausalität zwischen
den vom Beschwerdeführer angeführten Behelligungen (letzte Haftent-
lassung am 28. Juli 2007) und seiner Ausreise am 26. November 2007
auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 3.2). Eine starre zeitliche Grenze,
wann der (zeitliche) Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten
hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurtei-
lung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine
frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17, S. 157 f mit
weiteren Hinweisen). Immerhin kann festgehalten werden, dass in der
asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf
Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusam-
menhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. EMARK 1998 Nr.
20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeit-
spanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kau-
salzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.b S.
46). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer nachvollziehbare subjekti-
ve Gründe dafür anzuführen, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe
bewerkstelligen können (vgl. A13 S. 15).
6.3. Sofern der Beschwerdeführer eine Gefährdung durch die LTTE gel-
tend gemacht hat, ist von der fehlenden erforderlichen Aktualität und da-
mit von einem fehlenden sachlichen Kausalzusammenhang auszugehen
(vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Gemäss dem zur Publikation vorge-
sehenen Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2011 sind die LTTE mittlerweile militärisch vernichtend ge-
E-3003/2011
Seite 12
schlagen worden. Von ihnen gehen heute keine Verfolgungshandlungen
mehr aus (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 7.1 und 7.6). Ferner dürfte diese
Furcht auch nicht begründet sein, weil der Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt angab, Jaffna – wo er Dienstleistungen für die LTTE erbringen
musste – wegen konkreten Verfolgungsmassnahmen ihrerseits verlassen
zu haben; zum Einen soll er lediglich von Freunden erfahren haben, dass
er von ihnen gesucht werde (vgl. A8 S. 7). Zum andern habe er Jaffna
wegen des Bürgerkriegs (vgl. A13 S. 3), beziehungsweise weil er seinen
Onkel aus Frankreich nach Colombo begleitet habe (vgl. A13 S. 4), ver-
lassen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind somit
nicht zu hören.
6.4. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Nachteile wegen der drei
Verhaftungen gilt es zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschwer-
deführer nicht um ein Mitglied der LTTE handelt. Der Vorinstanz ist zuzu-
stimmen, dass aufgrund der eingereichten Dokumente sowie der glaub-
haften Ausführungen des Beschwerdeführers der Schluss gezogen wer-
den kann, dieser habe bei seinen Festnahmen aufgrund seiner Zugehö-
rigkeit zur tamilischen Ethnie unter einem Generalverdacht gestanden,
sei jedoch nicht gezielt gesucht worden. Der Beschwerdeführer wurde im
Jahr 2005 in seiner Pension festgenommen, wo eine Mehrheit der Be-
wohner aus Jaffna stammte (A13 S. 2 f.). In den Jahren 2006 und 2007
wurde er jeweils auf der Strasse anlässlich einer Massenkontrolle verhaf-
tet (A13 S. 6 und 12). In allen drei Fällen wurden auch weitere Personen
festgenommen (A13 S. 3, 7 und 12), was sich auch aus dem im Verfah-
ren vor dem BFM eingereichten Polizeiprotokoll vom 10. Mai 2006 ergibt
(vgl. A23). Demnach wurden nebst dem Beschwerdeführer am 25. April
2006 anlässlich von durch die Armee angeordneten Razzien in verschie-
denen Strassen/Pensionen Colombos 30 weitere Personen aufgrund des
Verdachts terroristischer Aktivität festgenommen und in Untersuchungs-
haft versetzt. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass von den Verdäch-
tigten nur einer auf einer Liste von Personen, die in Aktivitäten tamilischer
Terroristen involviert gewesen seien, verzeichnet gewesen sei. Die übri-
gen seien für eine Bürgschaft von 5'000.- Rupien pro Person freizulassen.
Dem Protokoll der Festnahme vom 18. Juli 2007 (vgl. A23) ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person
verhaftet wurde, weil sie nicht begründen konnten, was sie in F._______,
einer High Security Zone, getan hätten. Es seien sodann Abklärungen
gemacht worden, doch hätten diese keine Straftaten der Verdächtigten
ergeben, weshalb sie am 26. Juli 2007 freigelassen worden seien. Auf-
grund der Aktenlage ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
E-3003/2011
Seite 13
nicht unter besonderer Beobachtung der srilankischen Behörden stand
oder gesucht wurde, sondern aufgrund von Strassenkontrollen und Raz-
zien in Pensionen willkürlich mehrfach verhaftet und jeweils wieder freige-
lassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die er-
littenen Misshandlungen und prekären Verhältnisse in den Gefängnissen
für den Beschwerdeführer äusserst belastend gewesen sein dürften. Je-
doch ist keine gezielte, individuelle und weiterhin drohende Verfolgung
des Beschwerdeführers ersichtlich. Da sich der Generalverdacht gegen
ihn nie bestätigt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass die srilanki-
schen Behörden ihn im jetzigen Zeitpunkt suchen. Da er – wie durch das
BFM zutreffend festgestellt – zudem für die Freilassung nach der zweiten
Verhaftung gemäss Polizeiprotokoll auch nur eine kleine Summe bezah-
len musste, ist unwahrscheinlich, dass die srilankische Armee ihn jemals
ernsthaft verdächtigt hat, mit den LTTE oder einer anderen militanten Or-
ganisation zu kooperieren. Die minimale Unterstützung, die der Be-
schwerdeführer den LTTE zukommen liess – indem er regelmässig ge-
zwungen wurde, ihnen für eine gewisse Zeit seinen (...) und sein (...) zu
überlassen – dürfte für die Behörden ebenfalls nicht relevant sein, zumal
diese Vorgänge bereits sechs Jahre zurückliegen.
6.5. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Mutter und
des Anwalts des Beschwerdeführers sowie eines Friedensrichters weisen
alle im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Lage in Sri Lanka nicht
wieder normalisiert habe. Ferner wurde vorgebracht, der Beschwerdefüh-
rer sei im Jahr 2008 durch die Intelligence Group und eine nicht identifi-
zierte bewaffnete Gruppe gesucht worden. Da er befürchtet habe, entführt
und getötet zu werden, sei er geflüchtet. Die Intelligence Group versuche
noch immer, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln.
Deshalb wäre er seines Lebens nicht sicher, falls er nach Sri Lanka zu-
rückkehren würde. Diese Schreiben sind nicht geeignet, eine konkrete,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Bedrohung des
Beschwerdeführers zu begründen, da sie lediglich in unsubstantiierter
Weise bestätigen, dass dieser gemäss Auskunft seiner Mutter weiterhin
gesucht werde, weshalb sie als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden
müssen. Ansonsten wird nur ausgeführt, die Lage in Sri Lanka habe sich
noch nicht wieder normalisiert. Den Berichten der SFH über die dem Ge-
richt bekannte Lage in Sri Lanka lassen sich, soweit feststellbar, keine
den Beschwerdeführer individuell und direkt betreffenden Passagen ent-
nehmen.
E-3003/2011
Seite 14
6.6. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass er bei ei-
ner Rückkehr in besonderem Mass gefährdet sei, weil er sein Heimatland
während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Damit machte der Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend.
6.6.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich
darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen wor-
den sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob
vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerde-
führers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
6.6.2. Entgegen seinen Vorbringen verfügt der Beschwerdeführer nicht
über ein entsprechend gefährdetes Profil. Nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abge-
wiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr
nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht
geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte mit führen-
den LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE E-6220/2006, a.a.O.,
E. 8.4). Im vorliegenden Falle ergeben sich weder aus den Akten noch
aus den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise dafür, dass die sri-
lankischen Behörden ihm nahe Kontakte zu den LTTE unterstellen wür-
den. Zudem wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer – abge-
sehen von seiner allfälligen Bedrohung durch die Rückkehr – einer der
übrigen Risikogruppen angehört oder Kontakte zu Mitgliedern von Risiko-
gruppen hatte.
6.7. Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des srilankischen
Staates ausgesetzt wäre. Die dargelegte subjektive Furcht vor Verfolgung
erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet.
E-3003/2011
Seite 15
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rück-
kehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in seinen auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben im
Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und macht
dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeord-
net.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
9.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit
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Seite 16
nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach
niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra-
fung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren
Status anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das
BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.
Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach
Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse,
bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen (vgl. E-
6220/2006, a.a.O., E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen als zulässig.
9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
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Seite 17
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.).
9.2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Le-
bensbedingungen in Sri Lanka hätten sich soweit verbessert, dass eine
Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wie-
der zumutbar sei. Im Norden herrsche in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – wie auf der Halbinsel
von Jaffna – weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdefüh-
rer sei ein junger, gesunder Mann, der bereits beruflich tätig gewesen sei.
Er stamme aus G._______ (Distrikt Jaffna), wo er zusammen mit seiner
Familie bis 2005 gelebt habe, und sein Vater sei sehr wohlhabend. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zumutbar.
9.2.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer insbesondere in sei-
ner Eingabe vom 27. April 2012 aus, sein Vater sei am (…) 2010 verstor-
ben. Neben telefonischen Kontakten mit seiner Mutter – die bedürftig sei
und von Verwandten aus dem Ausland unterstützt werde – pflege er keine
Kontakte zu Personen in seinem Heimatland, verfüge somit weder über
zumutbaren Wohnraum noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sein
Existenzminimum sei in seiner Heimat nicht gesichert.
9.2.3. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts präsentiert
sich die Situation in der Nordprovinz von Sri Lanka unterschiedlich (vgl.
BVGE E-6220/2006, a.a.O., E. 13.2). Im Distrikt Jaffna herrscht derzeit
keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumut-
bar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirt-
schaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, drängt sich beim Weg-
weisungsvollzug in dieses Gebiet jedoch eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist
auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Hat sich
die betreffende Person in der Nordprovinz zuletzt vor Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 aufgehalten, oder gehen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang
massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation (vgl. E-6220/2006, a.a.O., E. 13.2.1.2).
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Der Beschwerdeführer hat gemäss den an seiner Erstbefragung gemach-
ten Angaben während elf Jahren die Schule besucht (Primar- und Sekun-
darschule) und diese im Jahr 2000 verlassen. Danach sei er als Traktor-
fahrer tätig gewesen, was für seinen Lebensunterhalt gereicht habe (A8
S. 3). Im Jahre 2005 sei er nach Colombo gezogen. In Sri Lanka würden
noch seine Eltern (in Jaffna, A13 S. 11) und weitere Verwandte leben (A8
S. 4). In Colombo habe er zwei Jahre lang einen (…)kurs besucht, den
sein Vater bezahlt habe, welcher wohlhabend sei (A13 S. 5 und 16).
Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom
Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Er ist jung und gesund
und es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Jaffna auf ein
tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Auch wenn sein Vater zwischen-
zeitlich verstorben ist, verfügt er gemäss seinen Angaben über Onkel,
Tanten, Cousins und seine Mutter im Heimatland (vgl. A8 S. 4), die ihrer-
seits soziale Netze pflegen. Er verfügt über eine Schulbildung sowie
mutmasslich gute Englischkenntnisse. Zwar hat der Beschwerdeführer
keine Ausbildung gemacht, jedoch hat er berufliche Erfahrung als (...).
Obwohl der Beschwerdeführer seit Ende November 2007 – somit mehr
als vier Jahre – landesabwesend gewesen ist, ist unter diesen Umstän-
den davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimat-
region innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf-
zubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er
beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszu-
gehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal die finanzielle Unter-
stützung, die er von seinen Verwandten in H._______ und der Schweiz
bereits heute erhält, dort eine grössere Kaufkraft entfalten dürfte.
9.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
9.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
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Seite 19
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am
7. Juni 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Diese sind durch den am 7. Juni 2011 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: