Abtei lung V
E-3004/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______, geboren 13. März 1970,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3004/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tami-
lischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am 22. Dezember 2008 und gelangte über Italien am 28. Dezember
2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen wurde sie am 7. Januar 2009 zu ihren Asyl-
gründen befragt; ausserdem wurde ihr hinsichtlich eines Eurodac-
Treffers, wonach sie sich vorher in England aufgehalten habe, das
rechtliche Gehör gewährt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in die Schweiz
gekommen, weil ihr Freund hier lebe, den sie bereits seit 13 Jahren
kennen würde und heiraten wolle. Auf allfällige Probleme in ihrem
Heimatland angesprochen gab sie zu Protokoll, dass sie und ihre
Eltern am (...) von der srilankischen Armee für einen Tag festgehalten
worden seien. Dabei sei sie und ihr Vater von den Soldaten
geschlagen worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ein Cousin
mütterlicherseits bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gewesen sei. Weitere Asylgründe habe sie nicht.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die sofortige Wegweisung
nach Grossbritannien. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen ersucht.
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E-3004/2009
D.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres aus.
E.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz die Beschwerde zur Vernehmlassung innert Frist zu.
Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 19. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den
Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass Grossbritannien – gestützt auf die von der Schweiz
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge – für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei und am 3. März 2009 einer
Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe. Gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde daher auf das Asylgesuch nicht
eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in
welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner würden im Falle einer
Rückkehr nach Grossbritannien keine Hinweise auf eine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, diese habe die für den Nichteintretensentscheid vor-
gesehene Frist nicht eingehalten. Art. 37 AsylG halte nämlich fest,
dass ein solcher bei Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen
innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung gefällt werden
müsse. Vorliegend sei die Verfügung ohne wichtigen Grund verspätet
getroffen worden, so dass diese kassiert werden müsse.
Während die Schweiz seit einiger Zeit wegen des Bürgerkriegs in Sri
Lanka keine Angehörige der tamilischen Ethnie aus dem Norden und
Osten des Landes mehr zurückschicken würde, gehe Grossbritannien
über alle Sicherheitsbedenken hinweg und führe abgewiesene Asyl-
suchende nach wie vor zurück. Beim Europäischen Gerichtshof für
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Menschenrechte (EGMR) seien viele Gesuche von abgewiesenen
srilankischen Gesuchstellern gegen die britischen Behörden hängig.
Die Beschwerdeführerin sei ausserdem mit einem in der Schweiz vor-
läufig aufgenommenen Ausländer kirchlich getraut. Deshalb müsse
von einer Ehegemeinschaft oder einer engen Partnerschaft aus-
gegangen werden. Art. 44 AsylG halte fest, dass bei einer Weg-
weisung die Einheit der Familie berücksichtigt werden müsse. Die vom
BFM verfügte Wegweisung in einen Drittstaat verletze deshalb die ge-
setzlichen Bestimmungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihr Ehe-
partner bereits seit bald elf Jahren in der Schweiz wohne. Die zwangs-
weise Ausschaffung zum jetzigen Zeitpunkt sei auf jeden Fall als un-
verhältnismässig zu bezeichnen.
Weiter werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin krank
sei und sich zur Zeit in der B._______ in Behandlung befinde. Im
Arztzeugnis vom 6. Mai 2009 werde festgehalten, dass sie durch eine
zwangsweise Ausschaffung massiv gefährdet würde.
2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Suizid-
versuch der Beschwerdeführerin kein Hindernis für ihre Rückkehr nach
Grossbritannien darstelle, welches laut dem Dublin-Abkommen für ihr
Asylverfahren zuständig sei. Gemäss den Erkenntnissen des BFM
verfüge auch Grossbritannien über ausgezeichnete medizinische
Strukturen, wo sie eine adäquate Behandlung erfahren könne.
2.4 In der Replik wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführerin bei
einer Rückführung nach Grossbritannien eine Kettenabschiebung nach
Sri Lanka drohen würde. Dort würden kaum psychiatrische Institu-
tionen existieren, welche mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar
wären. Bei einer Güterabwägung stehe das Interesse des Staates,
abgewiesene Asylsuchende schnell ausschaffen zu können, dem
Anspruch der Beschwerdeführerin auf physische und psychische
Unversehrtheit gegenüber. Letzteres sei insbesondere vor dem Hinter-
grund der anstehenden Vermählung höher zu gewichten.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG), mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern
die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Wie in der Beschwerde zurecht festgehalten wird, sind Nicht-
eintretensentscheide gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG in der Regel inner-
halb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und
summarisch zu begründen. Sind weitere Abklärungen nach Art. 41
AsylG erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei
Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen (Art. 37 Abs. 3 AsylG).
Wie jedoch bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) ausführte, handelt es sich hierbei um eine blosse
Ordnungsvorschrift (EMARK 2002 Nr. 15). Das BFM muss daher bei
Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach Art. 32 - 35 AsylG auch
dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn, wie vorliegend, die
Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG überschritten wurde. Anzufügen
ist, dass das Asylgesuch im Fall der Beschwerdeführerin am
28. Dezember 2008 gestellt und der angefochtene Entscheid am
6. April 2009 getroffen worden ist; die Frist von drei Monaten wurde
folglich nur um einige wenige Tage überschritten. Dementsprechend
erweist sich der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
unter diesem Aspekt als unbegründet.
3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Hierbei ist darauf
hinzuweisen, dass bei besagtem Nichteintretenstatbestand, im Gegen-
satz zu den anderen unter Art. 34 Abs. 2 AsylG aufgeführten, die
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs.3 AsylG keine Anwendung
findet.
Aufgrund der Abklärungen des BFM bei den britischen Behörden
sowie der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin steht fest, dass
sie bereits in Grossbritannien im Jahr (...) ein Asylgesuch gestellt hat.
Somit ist Grossbritannien für die Prüfung ihres am 28. Dezember 2008
in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig (vgl. vorstehend
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S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art.
10 Abs. 1 VO Dublin). Grossbritannien hat dem Antrag um
Rückübernahme sodann mit Schreiben vom 3. März 2009 zugestimmt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen
vorliegend keinerlei Hinweise, wonach sich Grossbritannien nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde, auch wenn der EGMR in dem von der Beschwerde-
führerin bezeichneten Einzelfall (NA gegen Grossbritannien, Beschw.
Nr. 25904/07, Urteil des EGMR vom 17. Juli 2008) eine Verletzung
festgestellt hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt.
4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Daran vermag
auch die Behauptung nichts zu ändern, wonach sie ihren Partner, der
bereits seit zehn Jahren in der Schweiz lebe und bald eine
Bewilligung B erhalte, in Kürze heiraten werde. Schliesslich hält Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) fest, dass Ehegatten
von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine
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bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Dieselben Voraussetzungen
sieht auch Art. 45 AuG für ausländische Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung vor. Wie in der Beschwerde und der Replik dar-
gelegt, sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr angeblicher
Partner fürsorgeabhängig; letzterer sei sogar zu 100 % invalid. Demzu-
folge fällt aufgrund der gesetzlichen Regelung ein Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme beziehungsweise die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung ausser Betracht.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR
und der ARK besteht gemäss Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung,
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu
nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Grossbritannien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen
Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4 Wie auch in der Replik eingeräumt wird, bestehen keine Zweifel,
dass in Grossbritannien die entsprechenden medizinischen Strukturen
bestehen, um die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin be-
handeln zu können. Ausserdem besteht kein Grund für die Annahme,
die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens
in Grossbritannien aufhaltende Personen würden eine konkrete
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Gefährdung der Beschwerdeführerin darstellen. Demzufolge erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Grossbritannien ist auch faktisch möglich, weil die britischen Be-
hörden einer Aufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, an
das BFM und an das zuständige kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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