B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3005/2013
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (…).
E-3005/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde yezidischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in B._______/Dohuk, verliess den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) Dezember 2011 und gelangte über die Türkei und
weitere ihm unbekannte Länder am 17. Dezember 2011 in die Schweiz,
wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 9. Januar 2012 wurde er
summarisch befragt und am 14. März 2013 einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei als
Yezide in C._______/Provinz Mosul geboren, jedoch in B._______/Dohuk
aufgewachsen. Er habe als ältester Sohn zum Lebensunterhalt der
(…)köpfigen Familie beitragen müssen, zumal der Vater (…) sei und die
staatlichen Unterstützungsgelder nicht gereicht hätten. Er habe im Okto-
ber/November 2011 in D._______ in einem Restaurant gearbeitet. Am
(…) 2011 hätten Muslime in D._______ verschiedene Geschäfte von Ye-
ziden und Christen in Brand gesetzt, darunter das Restaurant, in dem er
gearbeitet habe. Der Grund sei unter anderem gewesen, dass dort
Alkohol ausgeschenkt und verkauft worden sei. Aus Angst vor Übergriffen
durch dieselben Leute habe er daher am (…) Dezember 2011 das Land
verlassen. Ausserdem habe er als Yezide im Heimatstaat keine Rechte
und keine beruflichen Perspektiven. Die Angehörigen dieses Glaubens
würden generell unterdrückt und benachteiligt und seien immer wieder
Ziel von Anschlägen. Er habe sich weder politisch noch religiös betätigt
und sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Er möchte in der Schweiz
gerne arbeiten und seine Familie unterstützen.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 – eröffnet am 25. April 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen genügten den Anforderungen zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben. Diese sei vollumfänglich aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
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währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive mindestens die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhe-
bung eine Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden
unter anderem vier Familienfotos des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Verfahrenszeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur
Stellungnahme.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2013
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, etwa 15% der Angehörigen der Gemeinschaft der Yeziden im
Irak würden in der Provinz Dohuk leben, rund 85% in der Provinz Ninive
und eine kleinere Anzahl in anderen irakischen Städten sowie in Mossul.
Die Yeziden würden unter anderem über eine anteilsmässige Vertretung
im Parlament verfügen. Die irakische Verfassung von 2005 enthalte zu-
dem verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten und reg-
le auch die Religionsfreiheit. Die Yeziden würden beispielsweise auch
nicht gezwungen, in der Schule am Religionsunterricht teilzunehmen.
Es komme zwar zu Diskriminierungen in den autonomen Regionen, die
sich in Zwangsenteignungen, im Zugang zum Arbeitsmarkt oder zum Ge-
sundheitswesen äussern würden. Allerdings seien diese Nachteile nicht
derart, dass sie als ernsthafte Verfolgungsmassnahmen im Sinn von
Art. 3 AsylG beurteilt werden müssten. Gemäss geltender Rechtspre-
chung (BVGE 2011/16) und Asylpraxis sei nicht von einer Kollektivverfol-
gung von Yeziden im Irak auszugehen; mit anderen Worten könne allein
aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft nicht bereits auf
eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ge-
schlossen werden.
4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut dargelegt sowie aus-
geführt, es treffe zwar zu, dass Yeziden im Irak politische Ämter bekleiden
würden, allerdings seien sie auf regionaler Ebene noch untervertreten.
Die auf den ersten Blick hohe Zahl von Yeziden im Irak werde dadurch
relativiert, dass diese Glaubensgemeinschaft – zusammen mit anderen
kleinen Glaubensrichtungen – nur gerade 3% der Bevölkerung aus-
mache, während der Grossteil (97%) Muslime seien. Zudem würden die
religiösen Minderheiten im Irak teils sehr verstreut leben. Die irakische
Verfassung von 2005 schütze zwar die Minderheiten formell, die Umset-
zung dieses Schutzes sei aber fraglich. Entgegen der Auffassung des
BFM habe es durchaus Fälle gegeben, in denen Schülerinnen und Schü-
ler gezwungen worden seien, während des Religionsunterrichts im Schul-
zimmer zu bleiben, und der soziale Druck zur Teilnahme sei sehr gross.
Im letzten Jahr habe zudem die Gewalt gegen Yeziden sehr zugenom-
men und insbesondere auch politisch nicht-aktive Yeziden seien davon
betroffen. Dabei seien wiederholt auch Dörfer der Yeziden angezündet
worden; besonders Geschäfte, in denen Alkohol verkauft werde, würden
zum Ziel von Brandanschlägen, und deren Ladeninhaber würden Opfer
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von Gewalttaten. Daher müsse nun von einer Bedrohung an Leib und Le-
ben für jeden Yeziden ausgegangen werden.
Wirtschaftsflüchtlinge seien zwar keine Flüchtlinge im Sinn des Asyl-
gesetzes. Jedoch seien viele gerade junge Leute so verzweifelt, dass sie
sich das Leben nehmen würden. Vorliegend beziehe der Vater des Be-
schwerdeführers nur eine Invalidenrente, die aber nicht einmal für das
Essen reiche, geschweige denn für ein menschenwürdiges Leben. Auch
dieser Aspekt solle im Entscheid berücksichtigt werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem unter BVGE 2011/16
publizierten Leitentscheid dargelegt, dass die Anforderungen an die Fest-
stellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2011/16
S. 265 E. 5.1 m.w.H.). Demzufolge reicht allein die Zugehörigkeit zu ei-
nem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Vielmehr kommen bei geltend gemachter Verfol-
gung wegen Zugehörigkeit zu einem solchen Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG
zur Anwendung. Dabei muss die betroffene Person zuerst ihre Zugehö-
rigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. In einem zweiten
Schritt ist zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ih-
rer Art und Weise gezielt auf dieses gerichtet ist, mithin über das hinaus-
geht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen
hinnehmen müssen. Werden solche Massnahmen gegen ein Kollektiv als
gezielt beurteilt, müssen sie eine gewisse Intensität aufweisen, um dem
Erfordernis der ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu ge-
nügen. Aus der Verfolgung einzelner, zu einem Kollektiv gehöriger Perso-
nen kann dabei jedoch nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollek-
tivs als Ganzes geschlossen werden. Die gezielten und intensiven
Nachteile müssen vielmehr das Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des
Kollektivs zu treffen.
5.2 Bezüglich der Situation der Yeziden wird im erwähnten Urteil ausge-
führt, dass im Irak aktuell etwa 500'000 Angehörige dieser Minderheit le-
ben und diese politisch auf verschiedenen Ebenen vertreten ist (vgl. aus-
führlich hierzu BVGE 2011/16 E. 7 S. 267 f.). Mit Bezug auf die Region
Ninive wird festgestellt, dass sich die Lage dort in der Tat kritisch zeigt,
diese namentlich dazu geführt hat, dass viele Yeziden in den sicheren
kurdischen Teil des Nordiraks ausweichen (vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 271).
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Es wird jedoch auch festgehalten, dass die asylrelevanten Übergriffe seit
2003 bei weitem nicht jene kritische Verfolgungsdichte erreichen, um von
einer Kollektivverfolgung auszugehen, zumal nur ein Bruchteil der yezidi-
schen Bevölkerung namentlich im Zentralirak Opfer solcher Übergriffe
geworden sei. Diese Feststellung kann durch den Einwand in der Be-
schwerde, wonach solche Übergriffe im Jahr 2012 erheblich zugenom-
men hätten, nicht relativiert werden. Dies gilt vorliegend umso weniger,
als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwar ursprünglich in
(…) geboren, dann aber in Dohuk im Nordirak aufgewachsen ist. Diese
Region im Nordirak ist dabei namentlich für die Religionsangehörigen der
Yeziden im publizierten Urteil als sichere Region definiert worden (vgl.
oben), welche Einschätzung auch heute noch zutrifft. Der kurdische Be-
schwerdeführer kann in der nordirakischen Provinz Dohuk gemäss gefes-
tigter Rechtsprechung grundsätzlich auf ein generell funktionierendes Si-
cherheits- und Justizsystem zählen (vgl. BVGE 2008/4 S. 35 ff.).
5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zu-
künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar-
legen können, zumal er sich nie in irgendeiner Weise exponiert hat und
auch nie in ein Verfahren verwickelt oder gar deswegen vor Gericht ge-
standen ist (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 9). Damit weist
der Beschwerdeführer kein individuelles Profil auf, das zur Annahme des
Vorliegens von begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung führen würde.
Das BFM hat nach dem Gesagten sein Asylgesuch zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar /
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle
des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen,
herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus dieser KRG-Region stammen und dort nach wie vor
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über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegwei-
sungsvollzug in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seine Kindheit
in Dohuk verbracht. Dort lebt seine Familie, das heisst seine Eltern und
die jüngeren Geschwister. Gesundheitliche Probleme macht er nicht gel-
tend. Soweit er anführt, gerne in der Schweiz zu arbeiten und seine Fami-
lie zu unterstützen, sind diese Ausführungen nicht geeignet, eine konkrete
Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzulegen. Seine Familie,
namentlich der behinderte Vater, erhält eine kleine Invalidenrente. Dem
Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich nach einer Rückkehr erneut um
eine Arbeit zu bemühen, zumal er gemäss seinen Angaben vor seiner
Ausreise bereits kurze Zeit in einem Restaurant arbeiten und Erfahrungen
sammeln konnte. Gemäss seinen Angaben leben verschiedene Ge-
schwister des Vaters in Mosul und in Dohuk. Ausserdem hat er einen On-
kel mütterlicherseits erwähnt, der in Deutschland lebt. Es ist davon aus-
zugehen, dass diese familiären Beziehungen die Reintegration des Be-
schwerdeführers nötigenfalls erleichtern werden. Zudem ist – wie bereits
in der ausführlichen Befragung vom 14. März 2013 (vgl. Protokoll S. 10) –
auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Rückkehrhilfe hin-
zuweisen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
E-3005/2013
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine prozessuale Bedürftig-
keit ist ausgewiesen, und die Rechtsbegehren waren – im massgebenden
Moment der Gesuchseinreichung (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 9) – nicht
aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird deshalb
auf eine Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3005/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: