Abtei lung V
E-3006/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
14. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3006/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Nigeria, seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2008 verliess und
von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Februar
2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 17. Februar 2010 im
Wesentlichen geltend machte, er sei Sekretär bei der MASSOB
gewesen,
dass die Vereinigung NUT mit der NETO Probleme gehabt habe,
diverse Personen ums Leben gekommen seien und die Regierung die
MASSOB als dafür verantwortlich gehalten habe,
dass während einer Sitzung die Polizei erschienen sei und auf
Mitglieder der MASSOB geschossen habe,
dass ihn die Polizei ohne Gerichtsurteil am 18. März 2006 ins
Gefängnis gebracht habe,
dass er drei Monate lang im Gefängnis gewesen sei und vernommen
habe, dass ein Gefangener in einer anderen Zelle umgebracht worden
sei,
dass es deshalb einen Aufstand gegeben habe, das Gefängnis
aufgebrochen worden sei und er deshalb am 18. März 2006 habe
entkommen können,
dass er seit seinem Ausbruch von der Polizei gesucht werde und
deshalb nach Italien und später in die Schweiz geflohen sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
mitgeteilt wurde, gestützt auf seine Aussagen sei mutmasslich Italien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
weswegen auf sein Asylgesuch unter Umständen nicht eingetreten
werde,
dass ebenfalls am 17. Februar 2010 dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser hierzu ausführte, er habe
in Italien keine Arbeit gefunden,
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dass das BFM am 24. Februar 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 11. März 2010 nicht zum
Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM ihnen
mitteilte, infolge Verfristung ginge es von deren stillschweigenden
Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig darum
ersuchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den
Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen
[{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie dem „Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien bis dato keine Antwort erteilt habe, weshalb davon
auszugehen sei, dem Ersuchen sei stillschweigend zugestimmt
worden, wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung bis zum 11. September 2010 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
17. Februar 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe,
welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme
in Frage stellen würden,
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dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der
Vollzug anzuordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2010
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine englischsprachige
Beschwerde ohne Rechtsbegehren und eigenhändige Unterschrift
erhob,
dass das Bundesverwaltungsgerichts am 29. April 2010 das
Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Telefax anwies, bis zum
definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010
aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen,
dass die Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 dem Beschwerdeführer
am 5. Mai 2010 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 (Poststempel) fristgerecht
die geforderte Beschwerdeverbesserung beim
Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich und somit die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
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dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
28. April 2010 datierende Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert
in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 beziehungsweise
5. Mai 2008 von den italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac
als Asylsuchender erfasst wurde,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zustänig ist (Dublin-II-VO) zu Recht
annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zu,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in
Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine be-
gründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verhindern,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die fehlende Arbeitsmöglichkeit des Beschwerdeführers ihn zu
einem Asylgesuch in der Schweiz bewogen hat, was kein Grund
darstellt, dieses in der Schweiz zu behandeln,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der
Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die
prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige
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Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jedliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter – bei bereits
erfolgter Datenweitergabe – entsprechende Information des
Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos
werden,
dass mit vorliegendem Endentscheid in der Hauptsache das Rechts-
begehren betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im
Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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