B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3006/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Advokatur
und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
E-3006/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2015 dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass dieses Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil E-
511/2015 vom 2. Februar 2015 vollumfänglich als offensichtlich unbegrün-
det abwies, unter besonderer Würdigung der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten gesundheitlichen ([…]) Situation,
dass dieser am 9. März 2015 nach Italien überstellt wurde,
dass er am 25. März 2015 am Schalter des Migrationsamtes Aargau vor-
sprach und seine Absicht kundtat, aufgrund seiner Mittel- und Obdachlo-
sigkeit in Italien in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellen zu wollen,
woraufhin ihm erklärt wurde, dass er ein solches Gesuch schriftlich einzu-
reichen habe, was er indessen unterliess,
dass er am 2. April 2015 durch das Migrationsamt betreffend seine rechts-
widrige Einreise und den illegalen Aufenthalt einvernommen wurde und da-
bei erklärte, nach der Überstellung nach Italien keinen Behördenkontakt
gehabt zu haben und nach etwa drei Tagen aus gesundheitlichen Gründen
wieder in die Schweiz gereist zu sein,
dass er im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zu
einer erneuten Überstellung nach Italien in Anwendung der Dublin-Ver-
tragsgrundlagen erklärte, seine (am 17. Februar 2015 mandatierte)
Rechtsvertreterin habe ihm geraten, seine Situation in der Schweiz noch-
mals prüfen zu lassen und in Italien könne er keine (medizinische) Hilfe
erwarten,
dass die zuständigen italienischen Behörden am 22. April 2015 einer Dub-
lin-Rückübernahmeanfrage der Schweiz vom 8. April 2015 betreffend den
E-3006/2015
Seite 3
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
(take back) ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2015 in Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme nach Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, habe das
Land demzufolge grundsätzlich zu verlassen und Italien habe der Über-
nahme des Ausländers zugestimmt, womit die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs gemachten Einwände keine andere Sichtweise ergäben, da
es nicht Sache der betreffenden Person sei, den für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern Ita-
lien gemäss den Dublin-Vertragsgrundlagen hierfür zuständig sei und das
Land Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, wonach Italien diese völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdeführers nicht ein-
halten würde,
dass das Land zudem die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG mit dem dort ga-
rantierten Zugang zu medizinischer Versorgung umgesetzt habe und es
dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei medizinischen Problemen
an eine entsprechende Einrichtung in Italien zu wenden,
dass mithin keine gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechenden Hinweise vorlägen und die
Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung der Frist – bis spätestens am 22. Oktober 2015 zu erfolgen habe,
E-3006/2015
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und
dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie-
gendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei das SEM an-
zuweisen, Garantien aus Italien anzufordern, wonach er dort die nötige me-
dizinische Behandlung erhalte,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Anordnung einer vollzugshem-
menden vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand bean-
tragt,
dass er in der Begründung die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das
Asylverfahren nicht bestreitet, jedoch einen Anspruch auf Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Dublin-III-Verordnung geltend macht, da seine gesund-
heitliche Verfassung, der fehlende Zugang zu medizinischer Behandlung
und die unzureichende Unterkunfts-, Hygiene- und Ernährungssituation in
Italien eine Rückkehr dorthin nicht zuliessen und ein Vollzug angesichts
der ihm dort drohenden Existenzgefährdung gegen Art. 3 EMRK ver-
stiesse,
dass er als kranker Mann eine besonders verletzliche Person sei, auf wel-
chen Umstand das SEM in der angefochtenen Verfügung in Verletzung der
Begründungspflicht gar nicht eingehe, obwohl er dies in der Anhörung vom
8. Mai 2015 deponiert habe,
dass das SEM insoweit den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe
und es diesen Mangel unter Berücksichtigung des nun als Beweismittel
vorlegbaren Arztberichts vom (…) Januar 2015, gemäss welchem er an
(…) gelitten habe und sich vom (…) bis (…) 2015 in (…) Behandlung be-
funden habe, nachzuholen habe,
dass er am (…) 2015 einen weiteren Arzttermin habe und der entspre-
chende Bericht abzuwarten sei,
dass er zudem (…) aufweise, was seine Situation in Italien betreffend me-
dizinische Versorgung, Betreuung, Unterkunft und materielle Versorgung
zusätzlich in existenzbedrohender Weise erschweren werde, selbst wenn
er dort wohl eine "protezione sussidiaria" erhalten werde,
E-3006/2015
Seite 5
dass in Anbetracht seiner damit bestehenden besonderen Verletzlichkeit
das SEM vor einem Wegweisungsvollzug nach Italien von Amtes wegen
Garantien entsprechend einem letzthin ergangenen Urteil des EGMR be-
treffend eine nach Italien zu überstellende achtköpfige afghanische Familie
einzuholen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2015 den
Vollzug der Wegweisung nach Italien antragsgemäss einstweilen vorsorg-
lich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM die auf Art. 64a AuG gestützte und damit rein ausländerrechtliche
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Vollzug zu
Recht verfügt hat,
dass der Antrag auf Selbsteintritt hingegen ein asylrechtlicher ist und damit
über den durch die angefochtene Verfügung vorgegebenen Verfahrensge-
genstand hinausgeht, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter
auch in anderen formell- oder materiellrechtlichen Zusammenhängen nicht
E-3006/2015
Seite 6
bewusst zu sein scheint, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsrecht-
liches Verfahren mit einzig ausländerrechtlicher statt asylrechtlicher Spezi-
algesetzgebung handelt,
dass in der Beschwerde zahlreiche Rügen und Behauptungen trotz fehlen-
den Asylgesuchs nach der Wiedereinreise in die Schweiz fälschlicherweise
auf asylgesetzliche Bestimmungen abgestützt werden, wogegen das SEM
das Verfahren zutreffend nach Massgabe des Ausländerrechts durchge-
führt und seinen Entscheid entsprechend begründet hat,
dass das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht aus den
Akten hervorgeht und deshalb zugunsten des Beschwerdeführers auf das
in der Beschwerde angegebene Eröffnungsdatum vom 5. Mai 2015 abzu-
stellen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde abge-
sehen von der zuvor erwähnten Einschränkung einzutreten ist (Art. 64a
Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist, da sich die Beschwerde angesichts der
nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne die-
ser Bestimmung erweist,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich erfüllt sind, da sich
der Beschwerdeführer seit der Wiedereinreise illegal in der Schweiz aufhält
– insbesondere hat er kein schriftliches neues Asylgesuch gestellt –, er
weiterhin unbestrittenermassen weder über eine ausländerrechtliche An-
wesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügt und die Zuständigkeit Italiens im vorangegangenen Verfahren
rechtskräftig festgestellt wurde,
E-3006/2015
Seite 7
dass daneben zu prüfen ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse
im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt
gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat,
wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich erweist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK und des Pro-
tokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür be-
stehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass Italien auch an die so genannte "Aufnahmerichtlinie" gebunden ist,
diese in Landesrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss,
den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise
verbesserungsbedürftig erscheinen, aber kein Grund zur generellen An-
nahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ita-
lien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere
Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychiatrischen bzw. psychologischen Betreuung) zu
gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
E-3006/2015
Seite 8
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
darzutun vermag, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu-
trifft,
dass sich das SEM entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung (dort S. 3) durchaus mit dessen gesundheit-
licher Situation auseinandergesetzt und diese in rechtskonformer Würdi-
gung auf Basis der zu jenem Zeitpunkt bekannten Vorbringen und Akten-
lage gewürdigt hat, weshalb weder eine Verletzung der Begründungspflicht
noch der Abklärungspflicht ersichtlich ist, zumal sich der Beschwerdeführer
in seinen Gegenbehauptungen auf eine imaginäre "Anhörung vom 8. Mai
2015" stützt,
dass der Arztbericht vom (…) Januar 2015 offensichtlich keine andere
Sichtweise begründet, da die dort diagnostizierte (…) nicht eine vollzugs-
hinderliche Gravität aufweist, der Austritt definitiv und unter Verschreibung
von Medikamenten erfolgte und im Übrigen einzig eine Verlaufskontrolle
der Medikation (…) als indiziert erachtet wurde,
dass es abgesehen davon erstaunt, dass der Bericht vom (…) Januar 2015
erst im jetzigen Zeitpunkt vorgelegt wird, obwohl er und die darin bestätigte
(…) sich noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des (Dublin-) Asylverfah-
rens verwirklicht haben,
dass ein Bericht über einen per (…) 2015 terminierten Besuch beim (…)
nicht abzuwarten ist, da er an der grundsätzlichen medizinischen Behan-
delbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh-
rers in Italien nichts ändern kann und im Übrigen der Anlass des Besuchs
E-3006/2015
Seite 9
aus der Beschwerde auch nicht ansatzweise hervorgeht, weshalb davon
auszugehen ist, es handle sich einzig um eine Verlaufskontrolle der Medi-
kation, wie sie im Arztbericht vom (…) Januar 2015 als indiziert erachtet
wurde,
dass die (…) weder ausgewiesen sind noch vom Beschwerdeführer bislang
als behandlungswürdig erachtet wurden, weshalb der Beschwerdeführer
auch hierzu auf die medizinischen Einrichtungen in Italien zu verweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Rückführung vom 9. März 2015 nach Italien weder Kontakt
zu italienischen Behörden gesucht noch irgendwelche medizinische Be-
handlung in Anspruch genommen hat, sondern nach drei Tagen bereits
wieder die Reise in die Schweiz angetreten hat,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung von nicht zugänglicher me-
dizinischer Versorgung und Betreuung und anderweitiger anspruchsge-
mässer Unterstützung in Italien nicht zu überzeugen vermag,
dass aufgrund dessen sowie der gesamten Akten und Umstände die An-
nahme einer besonderen, vollzugshinderlichen Verletzlichkeit des Be-
schwerdeführers und seine Forderung, das SEM habe vor einem Wegwei-
sungsvollzug nach Italien von Amtes wegen Garantien entsprechend ei-
nem letzthin ergangenen Urteil des EGMR betreffend eine nach Italien zu
überstellende achtköpfige afghanische Familie einzuholen, nicht nachvoll-
ziehbar sind,
dass abgesehen davon eine sinngemäss geltend gemachte Analogie zum
offenbar angesprochenen Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sa-
chen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) klar nicht
gegeben ist und in der Beschwerde auch nicht hinreichend erläutert wird,
dass dort nämlich die besondere Verletzlichkeit in der Tatsache einer viel-
köpfigen Familie mit minderjährigen Kindern und damit bestehenden er-
höhten Anforderungen insbesondere an die Unterbringung erkannt wurde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig
E-3006/2015
Seite 10
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sollte sich dies im Überstel-
lungszeitpunkt als erforderlich erweisen,
dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
da Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zuge-
stimmt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu ent-
nehmen sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit Eintretensanspruch besteht,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der
Sache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge betreffend Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ungeachtet einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3006/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: