B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3006/2018
E-3009/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
(Verfahren E-3006/2018)
2. B._______,
(Verfahren E-3009/2018)
beide Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 19. April 2018 /
N (...) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge ein Brüderpaar der
Ethnie der Hazara aus der Provinz Wardak – verliessen ihren Heimatstaat
im Jahr 2015 über Pakistan in Richtung Iran. Von dort aus seien sie über
die Türkei nach Griechenland und schliesslich über die sogenannte Bal-
kanroute am 10. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Hier stellten sie
am gleichen Tag Asylgesuche.
B.
Anlässlich ihrer Befragungen zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 gaben
die Beschwerdeführenden zu Protokoll, Angehörige der Taliban respektive
des "Daesh" (negativ konnotierte Bezeichnung für den sogenannten Isla-
mischen Staat) hätten ihrem Bruder C._______ zuerst die Ohren und die
Nase abgeschnitten und ihn danach getötet. Ihr Vater habe daraufhin die
Kontrolle über sich verloren und Schlechtes über den Koran und den Pro-
pheten gesagt; in der Folge seien auch der Vater – sowie die Mutter und
eine Schwester der Beschwerdeführenden – wegen seiner Äusserungen
durch Dorfbewohner getötet worden, weil diese geglaubt hätten, er sei vom
Glauben abgefallen. Sie (Beschwerdeführende) seien daraufhin ausser
Landes geflohen. Beide gaben zu Protokoll, sie hätten in Afghanistan an-
sonsten keine Probleme mit den Behörden oder anderen Personen gehabt.
C.
C.a Am 21. Dezember 2016 ersuchte die vormalige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden um Berichtigung ihrer im Zentralen Migrationssys-
tem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdaten; zudem erkundigte sie sich über
den Verfahrensstand.
C.b Das SEM lehnte mit zwei Zwischenverfügungen vom 30. Dezember
2016 die Gesuche um Änderung der ZEMIS-Daten ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre angeblichen Ge-
burtsdaten ([…] respektive […]) und damit ihre Minderjährigkeit nicht glaub-
haft machen können. Die in den BzP protokollierten Angaben zu ihrer Bio-
grafie und zu den familiären Umständen seien teilweise ungereimt ausge-
fallen, und radiologische Analysen ihres Knochenalters hätten ergeben,
dass die von ihnen genannten Geburtsdaten nicht korrekt sein könnten.
Das SEM informierte die Beschwerdeführenden zudem über den Stand ih-
rer Asylverfahren.
Diese Zwischenverfügungen wurden nicht angefochten und erwuchsen in
Rechtskraft.
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D.
Anlässlich ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 5. Februar 2018 (Be-
schwerdeführer 2) respektive vom 6. Februar 2018 (Beschwerdeführer 1)
gaben die beiden Brüder im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:
D.a Ihr Bruder C._______ habe an einem Check-Point für die afghanische
Polizei gearbeitet. Dort sei er zusammen mit seinen Kollegen von den Ta-
liban gefangengenommen, gefoltert und anschliessend enthauptet worden.
Dieser Vorfall habe ihrem Vater psychisch extrem zugesetzt und dieser
habe in der Folge Gott und den Propheten beleidigt. Als er in der Dorfmo-
schee den Koran und andere Bücher auf den Boden geworfen habe und
seine beleidigenden Aussagen gegen Gott und den Propheten vor den an-
dern Gläubigen wiederholt habe, sei er von diesen massiv geschlagen wor-
den. Einige Zeit später sei das Haus der Familie von bewaffneten Dorf-
bewohnern überfallen worden. Dabei seien die Eltern und ihre Schwester
ermordet worden. Sie (Beschwerdeführer 1 und 2) hätten sich in ihrem
Schlafraum verstrecken können und seien von den Mördern nicht entdeckt
worden. In der Folge hätten sie sich bei einem Onkel in Sicherheit ge-
bracht, mit dem sie den Überfall tags darauf auf dem lokalen Polizeiposten
gemeldet hätten. Die Beamten hätten sie aber mit der Aufforderung nach
Kabul geschickt, ihre Anzeige dort einzureichen. Auch die Polizei von Kabul
habe schliesslich kaum etwas in dieser Sache unternommen, weil bei der
Bevölkerung die Meinung vorgeherrscht habe, dass alle Familienangehö-
rigen vom Glauben abgefallen seien. Der Onkel habe sie daraufhin an den
Busbahnhof gebracht und wegschicken wollen, weil sie nicht mehr in ihrem
Zuhause hätten leben können. Schliesslich habe er sich erweichen lassen
und sie wenigstens bis nach Nimroz begleitet, wo er sie einem Schlepper
übergeben habe.
E.
Mit zwei Verfügungen vom 19. April 2018 – eröffnet je am 23. April 2018 –
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisungen
wurde als unzumutbar qualifiziert und zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz aufgeschoben. Die Vorinstanz führte zur Begrün-
dung der Asylentscheide aus, die von den Beschwerdeführenden vorgetra-
genen Asylgründe seien widersprüchlich sowie unsubstanziiert und damit
unglaubhaft.
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F.
F.a Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit zwei
separaten Eingaben vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der beiden SEM-Entscheide
im Asylpunkt und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft. In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung stellen.
F.b Zur Begründung ihrer Eingaben machten sie geltend, die vom SEM
erwähnten Aussagewidersprüche würden als solche nicht bestritten, seien
aber im Wesentlichen einerseits auf "Zahlendreher" und Verwechslungen
zurückzuführen. Andererseits habe der Beschwerdeführer 1 bereits an der
BzP angeführt, dass er – insbesondere im Zusammenhang mit Zahlen –
Mühe habe, Sachverhalte adäquat zu beschreiben. Diese Schwierigkeit
werde in einem mit seiner Beschwerde eingereichten Schreiben des Klas-
senlehrers der Integrations- und Berufswahlklasse bestätigt, der ausser-
dem angebe, der Beschwerdeführer 1 weise lediglich die schulischen Fer-
tigkeiten eines Primarschülers auf. Auch der Hausarzt habe dies in einem
ebenfalls eingereichten Schreiben bestätigen können und eine Verbindung
zu schweren Schlafstörungen seines Patienten gemacht, die eine Behand-
lung wegen Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) nach sich gezo-
gen habe. In einem Bericht des gleichen Arztes seien auch für den Be-
schwerdeführer 2 Schlafstörungen und Migräneepisoden als Symptome ei-
ner PTBS beschrieben worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die pro-
tokollierten Aussagen deutliche Realkennzeichen aufweisen würden.
F.c Mit den Beschwerden wurde unter anderem ein Schulbericht vom
15. Mai 2018 und zwei Berichte von Dr. med. D._______, Innere Medizin
FMH, vom 14. Mai 2018 zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 vereinigte der Instruktionsrichter
die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden und forderte diese dazu
auf, innert Frist die angekündigten Mittellosigkeitsbestätigungen einzu-
reichen. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu den Beschwer-
den vernehmen zu lassen.
H.
Das SEM beantragte in seinen Vernehmlassungen vom 26. Juni 2018
innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerden.
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I.
Eine Bestätigung der Mittellosigkeit der beiden Beschwerdeführenden
wurde innert Frist (und auch nachher) nicht zu den Akten gereicht.
J.
Innert der (mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018) gesetzten Frist repli-
zierten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. Juli 2018. Sie lies-
sen darin an ihren Rechtsbegehren festhalten.
K.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 21. August 2019 um
beförderliche Behandlung ihrer Rechtsmittel ersuchen.
Der Instruktionsrichter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom
23. August 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für die vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der protokollierten Asylvorbringen
zieht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes
in Erwägung:
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4.1 Die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführenden hinterlässt teil-
weise einen auffällig konstruierten und wenig plausiblen Eindruck.
4.1.1 Im Länderkontext erscheint es – schon angesichts der absehbaren
Konsequenzen – als schwer nachvollziehbar, dass ein von der Ermordung
seines Sohnes betroffener afghanischer Vater während des Gebets in der
Dorfmoschee laut den Propheten beleidigen und heilige Schriften auf den
Boden werfen würde.
4.1.2 Als gänzlich lebensfremd erweist sich sodann die Vorstellung, die bei-
den Beschwerdeführenden hätten sich in dem (aus zwei Räumen beste-
henden) Haus der Familie vor bewaffneten Dorfbewohnern, die in diesem
Hausteil nach ihnen gesucht hätten, verstecken können, indem sie sich
hinter einem in ihrem Schlafraum befindlichen Mehlspeicher aufgehalten
hätten (vgl. hierzu insbesondere Protokoll N […]/A21 F86, F109 f., F132 ff.
und F151 f., Protokoll N […]/A24 F60 und F143 ff.).
4.1.3 Schliesslich wäre es zwar in ruralen Regionen Afghanistans wohl
nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der lokale Polizeiposten eine
gegen die Dorfbevölkerung gerichtete Anzeige unter Umständen nicht ent-
gegennähme. Dass aber die in der Folge angerufenen Polizeibehörden in
Kabul bei der Ermordung eines Mannes, einer Frau und eines Kindes keine
ernsthaften Ermittlungen aufnähmen, weil angeblich ein Angehöriger der
Familie vom Glaube abgefallen sei, ist hingegen kaum vorstellbar; dies gilt
umso mehr für Tötungsdelikte, die im Zusammenhang mit der bestialischen
Ermordung eines weiteren Familienangehörigen stünden, der für die af-
ghanische Polizei gearbeitet habe.
4.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist zwar darin zuzustimmen, dass die proto-
kollierten Ausführungen der beiden Brüder teilweise "auffallend identisch"
(vgl. Beschwerde E-3006/2018 S. 7) respektive "insgesamt identisch" sind
(vgl. Beschwerde E-3009/2018 S. 8). Ein Vergleich der Protokolle der bei-
den Anhörungen ergibt aber, dass die beiden Personen bei der freien Be-
antwortung der Frage "Weshalb beantragen Sie Asyl in der Schweiz?" den
Sachverhalt über rund eineinhalb Protokollseiten nicht nur genau gleich
dargestellt haben; vielmehr sind diese Aussagen in ihrer Struktur, mit Be-
zug auf die Erwähnung von Details und in ihrer Schilderung konkreter Ab-
läufe weitgehend identisch, teilweise sogar wortgleich (vgl. Protokoll
N […]/A21 und Protokoll N […]/A24, je S. 6 f.). Diese Feststellung spricht
gegen die Beschreibung authentischer Erlebnisse und deutlich für die An-
nahme auswendiggelernter erfundener Kernvorbringen (sowie eine aus-
giebige vorgängige Absprache) der beiden Brüder.
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4.3
4.3.1 Die in den SEM-Verfügungen aufgelisteten Aussagewidersprüche
werden von den Beschwerdeführenden als solche nicht ernsthaft bestrit-
ten. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in diesem Zu-
sammenhang deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung N [...]/A26 S. 4, Verfügung
N [...]/A27 S. 4 f.).
4.3.2 Soweit zur Erklärung der Ungereimtheiten auf eine kognitive Beein-
trächtigung des Beschwerdeführers 1 und auf gesundheitliche Beschwer-
den beider Brüder verwiesen wird, vermag dies das Gericht nicht zu über-
zeugen: Aus dem (nicht unterzeichneten) Bericht des Klassenlehrers vom
15. Mai 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer 1
in einer Integrations-Schulklasse "im Bereich des Primarlehrstoffs" "eher
kleine Fortschritte" mache, beim Lernen viel Unterstützung benötige und
häufig Dinge durcheinanderbringe. Die beiden kurzen Berichte des Haus-
arztes sind bis auf die Nennung konkreter Beschwerden (Alpträume und
Schmerzen hinter dem Brustbein beim Beschwerdeführer 1, Schlafstörun-
gen und hartnäckige Migräne-Episoden beim Beschwerdeführer 2) und der
Berufswünsche der beiden Brüder wörtlich gleich verfasst. Die Diagnose
einer PTBS wird in diesen Berichten nicht gestellt. Das SEM weist in den
Vernehmlassungen zu Recht darauf hin, dass beide Personen bei ihrer
BzP keine Gesundheitsbeschwerden angegeben hatten (vgl. Protokoll
N [...]/A7 S. 11: "Ich bin gesund.", Protokoll N [...]/A7 S. 11: "Ich bin ge-
sund.") und dass Psychotherapien zur Behandlung der angeblichen psy-
chischen Erkrankungen seit der Einreise der Beschwerdeführenden nie
aufgenommen worden sind.
4.3.3 Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht
davon aus, dass gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden –
oder allfällige kognitive Defizite von einem von ihnen – die Sachverhaltser-
mittlung des SEM übermässig erschwert hätten oder dass die massiven
Aussagewidersprüche dadurch erklärbar wären.
An diesen Feststellungen vermag auch das unsubstanziierte (und unbe-
legte) Vorbringen in der Replik nichts zu ändern, beide Brüder hätten am
11. Juni 2018 einen Beratungstermin bei einem psychologischen Dienst
absolviert. In der Folge gingen denn auch keine weiterführenden Informa-
tionen der Beschwerdeführenden – namentlich über allenfalls begonnene
Therapien – beim Gericht ein.
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4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
zu machen. Auf die sich aus den Befragungsprotokollen ergebenden wei-
teren Ungereimtheiten, die von der Vorinstanz noch nicht thematisiert wor-
den sind, braucht damit ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die
übrigen Ausführungen in ihren Eingaben an das Gericht.
4.5 Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem die Beschwerdeführenden vom SEM bereits infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden
sind, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Frage des
Vorliegens von (weiteren) Wegweisungsvollzugshindernissen. Die vorläu-
figen Aufnahmen treten mit dem Abschluss des Asylverfahrens formell in
Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerden sind abzuweisen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind deren Kosten den unter-
liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 hatte der Instruktionsrichter
die beiden juristisch verbeiständeten Beschwerdeführenden aufgefordert,
ihre Mittellosigkeit zu belegen. Dieser Aufforderung sind sie nicht nachge-
kommen. Die in den Beschwerden in Aussicht gestellten Fürsorgebestäti-
gungen wurden auch in späteren Eingaben nicht nachgereicht. Die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung sind bei dieser Aktenlage mangels Nachweises der Bedürftigkeit
abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.3 Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren sind auf insgesamt
Fr. 950.– festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950.– wer-
den den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark