Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer.
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3006/2019
E-3006/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige aus E._______,
verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. April 2019 und
gelangten auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo sie am 26.
April 2019 um Asyl nachsuchten.
A.b Am 2. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden im Bundesasyl-
zentrum (BAZ) Region Zürich zu ihren Personalien befragt.
A.c Eine Abklärung des Medizinischen Zentrums F._______ vom (…) Mai
2019 ergab beim Beschwerdeführer und Familienvater (nachstehend: der
Beschwerdeführer) die Diagnose einer Depression mit Angststörung. Zu-
dem wurde vermerkt, dass er an Schlafstörungen leide.
B.
Am 24. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG
(SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab
zunächst zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er
unter Depressionen leide, seine Hände zittern würden und er viele Tablet-
ten einnehmen müsse. Zudem habe er wegen der Verlegung in ein anderes
Asyl-Zentrum seinen Termin beim Psychiater nicht wahrnehmen können.
Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, in Georgien als Inhaber
von (…) seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Im Jahr 2011 seien
(…), woraufhin er seine Anteile verloren und fortan als (…) gearbeitet habe.
Er sei von zwei fremden Personen wegen seines verdienten Geldes behel-
ligt worden beziehungsweise habe er zwei fremden Personen aus Mensch-
lichkeit Geld gegeben. Er sei von diesen Leuten, die sich als Kriminelle
entpuppt hätten, verprügelt und am Kopf verletzt worden; nach bereits
zweimalig erfolgter Geldübergabe sei ihm beim dritten Zusammentreffen
gedroht worden, seine Familie würde getötet und seine beiden [Kinder] ver-
gewaltigt, wenn er nicht das verlangte Geld auftreiben würde. Er habe sich
nie an die Polizei gewandt, aus Angst, die Täter würden nicht verhaftet und
es könne noch schlimmer werden. Diese Kriminellen würden zwei Pässe
besitzen und sich jeweils über die Grenze nach Abchasien zurückziehen
und selbst wenn sie verhaftet würden, ständen Hunderte hinter ihnen. Er
führte weiter aus, nicht genau zu wissen, was ihnen bei einer Rückkehr
nach Georgien drohen würde, «bestimmt jedoch nichts Gutes»; er habe
Angst um seine Kinder, viel mehr als um sein eigenes Leben. Politisch sei
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er offiziell nie aktiv gewesen, wolle sich aber nicht weiter dazu äussern. Er
sei einmal, am (…) November 2007, in G._______ von maskierten Spezi-
aleinheiten verprügelt worden.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie und ihre Kinder seien wegen der Prob-
leme des Ehemannes beziehungsweise ihrer Angst um die Sicherheit ihrer
Kinder ausgereist. C._______ wurde ebenfalls befragt und bestätigte, we-
gen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe, ihre Hei-
ratsurkunde und die beiden Geburtsurkunden der Kinder (jeweils mit Über-
setzung) im Original zu den Akten.
C.
Am 3. Juni 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 machten die Beschwerdeführenden über ihre
Rechtsvertreterin von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch und teil-
ten dem SEM mit, dass sie mit dem Entwurf nicht einverstanden seien.
E.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden in ei-
genem Namen gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeven-
tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Auf den Verfügungsentwurf, die Stellungnahme der Rechtsvertreterin, die
Begründung der Verfügung und der Beschwerdeschrift (vorangehende Bst.
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C bis F) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. Juni 2019
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
4.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurtei-
len sind, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
nach sich ziehen.
4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, der Sachverhalt sei unvollständig
erstellt worden. Insbesondere sei der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers nicht ausreichend abgeklärt worden: Aufgrund der Asylakten lä-
gen klare Anhaltspunkte vor, dass das Beiziehen eines psychiatrischen Be-
richts zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ge-
wesen wäre. Die medizinische Abklärung vom (…) Mai 2019 sei lediglich
durch einen Allgemeinarzt erfolgt. Bereits zu Beginn der Anhörung habe
der Beschwerdeführer auf seine schlechte psychische Verfassung auf-
grund seiner anhaltenden Schlafstörungen und seiner Depression hinge-
wiesen. Er habe angegeben, ein «Durcheinander im Kopf» zu haben, und
oft ausweichend und widerwillig geantwortet, da er offensichtlich Angst vor
Verfolgung gehabt habe. Während der Anhörung habe er wiederholt emo-
tional und unbeherrscht reagiert, was auf eine Traumatisierung hindeute.
Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers während der
Anhörung seien weitere medizinische Untersuchungen angezeigt gewe-
sen.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/
21 E. 5.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Feststellung des medizinischen
Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden.
4.3 Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde, wie von
diesem selbst angeführt, zu Beginn der Anhörung thematisiert. Diesbezüg-
lich erkundigte sich die Befragerin beim Beschwerdeführer, ob er sich dazu
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im Stande fühle, die Anhörung heute durchzuführen, was dieser bejahte:
«Ja, natürlich. Ich muss mich einfach zusammennehmen» (vgl. Akte
1039782-40/20 F 11). Zudem hielt die Befragerin ihn dazu an, sich zu mel-
den, falls er zwischendurch eine Pause benötige. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an der
Anhörung gebührend Rechnung getragen wurde. Unbeachtlich ist der Um-
stand, dass die Diagnose einer Depression mit Angststörung von einem
Allgemeinmediziner und nicht von einem Facharzt gestellt wurde, besteht
doch keine Veranlassung dazu, den erstellten Arztbericht in Zweifel zu zie-
hen. Die Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer sei traumatisiert und habe deshalb gewisse Aussagen
nicht oder nur mit Mühe machen können. Zwar ist nicht auszuschliessen,
dass erlebte Traumata das Aussageverhalten und das Erinnerungsvermö-
gen einer asylsuchenden Person negativ beeinflussen können (vgl. unter
vielen das Urteil des BVGer D-7362/2016 vom 3. März 2017, E. 5 f.). Im
vorliegenden Fall kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer durchaus in der Lage war, die ihm in der Anhörung gestell-
ten Fragen zu beantworten und sich zu den für ihn wesentlichen Punkten
seines Asylgesuchs zu äussern. Es ist weder dargetan noch ersichtlich,
welche weiteren entscheidwesentlichen Elemente vom Beschwerdeführer
während der Anhörung nicht hätten vorgebracht werden können. Wie sich
zudem in den nachstehenden Erwägungen zeigt, ist dem Kernvorbringen
des Beschwerdeführers (Erpressung von Geld durch Dritte) von Vornhe-
rein die Asylrelevanz abzusprechen, woran allfällige – auf einer Traumati-
sierung basierende – unterlassene Ausführungen nichts zu ändern ver-
möchten.
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu beach-
ten und die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als
unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive dro-
hen, zugefügt zu werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
6.
6.1 Das SEM erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend.
6.2 Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, bei
den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Übergriffen handle es
sich um erlittene oder befürchtete Übergriffe durch Drittpersonen. Bei sol-
chen Übergriffen obliege es den heimatlichen Behörden, geeignete Mass-
nahmen zu treffen, um Nachteile zu ahnden beziehungsweise künftig zu
verhindern. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergebe sich
keine staatliche Verfolgung; derartige Übergriffe würden vom georgischen
Staat weder unterstützt noch gebilligt und von den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Be-
troffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mit-
teln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend ge-
machten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die ent-
sprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich
bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausser-
dem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young
Lawyers Association (GYLA; ) oder den Public Defender
() wenden.
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6.3 Weiter führte das Staatssekretariat aus, es fehle den Vorbringen offen-
sichtlich an Asylrelevanz, womit darauf verzichtet werden könne, weiter auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei darauf hin-
zuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeu-
gend zu erklären, wie es zu dieser angeblichen Geldforderung gekommen
sei. So habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, besagten zwei Per-
sonen zweimal freiwillig Geld ausgehändigt zu haben, wobei es anfänglich
nicht zu Drohungen gekommen sei. Es sei auffällig, dass der Beschwerde-
führer – auf die Identität und Beweggründe dieser zwei Personen ange-
sprochen – nur oberflächlich und ausweichend geantwortet habe. Zudem
erstaune es, dass er mit niemandem über diese Geldforderungen gespro-
chen habe, auch mit seiner Frau nicht; dass es dies nur schlimmer gemacht
hätte, überzeuge nicht. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass er den
wirklichen Grund der Geldforderungen vertuschen wolle. Zwischen Vorfall
und Ausreise solle nach ihm gefragt worden sein; wer das gewesen sein
soll, habe der Beschwerdeführer indessen nicht mitteilen wollen.
6.4 In Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheid-
entwurf sei anzumerken, dass die erwähnten Youtube-Videos über Geor-
gien nichts daran zu ändern vermöchten, dass der georgische Staat grund-
sätzlich schutzwillig und schutzfähig sei. Die Videos würden sich nicht auf
seine eigenen Erfahrungen stützen (und zudem andere Personen betref-
fen), da er selbst keinen Schutz bei den georgischen Behörden gesucht
habe. Auch der eingereichte Bericht des US Departement of State (2018
Country Reports on Human Rights Practises, Georgia, Role of the Police
and Security Apparatus, abrufbar unter:
ment/2004295.html, zuletzt besucht am 20.06.2019) vermöge die er-
wähnte Regelvermutung, wonach der georgische Staat schutzfähig sei,
nicht umzustossen.
7.
Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden auf Beschwerde-
stufe Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen der Asylvorbrin-
gen entgegen, wobei nachstehend nur Präzisierendes und Ergänzendes
wiedergegeben wird.
So führen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift aus, der
Beschwerdeführer habe unter Albträumen und nachts unter kaltem Auf-
schrecken gelitten. Seit dem Vorfall hätten die beiden Kinder sich zu Hause
verstecken müssen und «eingesperrt» nur noch auf die Ausreise gewartet.
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C._______ habe, obwohl sie sich in dieser Zeit in einer miserablen Verfas-
sung befunden habe, keinen Arzt aufsuchen können, da die Ärzte in einem
solchen Fall sofort die Polizei gerufen hätten. Die Aussagen des Beschwer-
deführers seien widerspruchsfrei und würden sich mit den Aussagen seiner
Frau und C._______ decken. Zudem sei plausibel dargelegt worden, wes-
halb er seiner Frau nichts erzählt habe. Die Schutzfähigkeit des georgi-
schen Staates sei gemäss der Einschätzung dreier renommierter Men-
schenrechtsorganisationen nicht gegeben (Human Rights Watch, World
Report 2019: Georgia, S. 3; Amnesty International, Georgien 2017/18 S. 2;
US-Department of State; Country Report on Human Rights Practices 2018
– Georgia S. 2), womit ihre Vorbringen sinngemäss asylrelevant seien.
8.
8.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden entbehren der Asylrelevanz, wo-
mit diejenigen Argumente in der Beschwerdeschrift, die auf die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen abzielen, ins Leere laufen. Wie das SEM mit Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend
feststellte, ist davon auszugehen, dass der georgische Staat bezüglich der
geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Verfolgung
durch kriminelle Personen und einzelne Regierungsbeamten schutzwillig
und schutzfähig ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1772/2019 vom 27. Mai
2019 E. 5.3 mit Verweis auf D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 6.5). Die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte des US-Depart-
ment of State, von Amnesty International und Human Rights Watch (siehe
oben E. 6.1.3) sprechen generell davon, dass Menschenrechtsverletzun-
gen, die durch georgische Sicherheitskräfte begangen wurden, bisher teil-
weise straflos geblieben respektive teilweise unzulänglich investigiert wor-
den seien. Alle Berichte verweisen auf Einzelfälle, bei denen jeweils ein
strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Überlegungen zur allfälli-
gen Verfolgung von durch georgische Sicherheitskräfte begangene Men-
schenrechtsverletzungen erweisen sich im vorliegenden Fall als nicht ein-
schlägig; die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an die
Polizei gewandt, weil diese sowieso tatenlos geblieben wäre, wird dadurch
nicht asylrelevant. Insgesamt bleiben die vom Beschwerdeführer einge-
reichten, oben aufgeführten Dokumente somit ohne Beweiswert; das SEM
wies zu Recht darauf hin, es überzeuge nicht, dass der Beschwerdeführer
sich bezüglich der erlittenen Erpressung, Drohungen und der Entwendung
der Vermögenswerte nicht an übergeordnete Stellen gewandt habe, da es
seiner Auffassung nach nichts nütze. In diesem Zusammenhang ist anzu-
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merken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebli-
che Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbe-
kämpfung gemacht haben. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im
Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt
CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen bes-
ser dasteht als Länder wie Italien und Griechenland (vgl.
/cpi2018, zuletzt abgerufen am 21.06.2019).
Im Übrigen kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 6).
8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 11
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerde-
führenden verfügen beide über Berufserfahrung (vgl. act. 1039782-40/20
S. 4 und act. 1039782-41/11 S. 3 F15 f.): Der Beschwerdeführer hat nach
dessen eigenen Angaben jahrelang als (…) beziehungsweise Mitarbeiter
gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können, wäh-
rend die Beschwerdeführerin jahrelang als (…) tätig war. Zudem verfügt
der Beschwerdeführer über einen Abschluss am (…), womit – in Überein-
stimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer, falls dies notwendig sein sollte, auch selbstän-
dig eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen könnte. Es ist somit nicht zu
erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche
Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Bei Be-
darf kann überdies auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurück-
gegriffen werden, zumal die (…) und die (…) des Beschwerdeführers mit
ihrer Familie im Heimatland lebt (vgl. act.1039782-40/20 F32 und F43).
10.6 Was die Rüge angeht, dass die psychiatrische Versorgung in Geor-
gien dermassen schlecht sei, dass sich ein Wegweisungsvollzug dorthin
als unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechen die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des
Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Dem von den
Beschwerdeführenden eingereichten Bericht des Europarats vom 10. Mai
2019 (Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried
out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman
or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 10 to 21 September
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2018) sind – wider deren Behauptung – weder systematische Menschen-
rechtsverletzungen in den psychiatrischen Anstalten noch gravierende
Mängel in der Personalbesetzung oder der Medikamentenversorgung zu
entnehmen. Im Gegenteil hat sich das gesamte Gesundheitssystem Geor-
giens in den letzten Jahren offenbar prägnant verbessert (vgl. World Health
Organization [WHO], Georgia’s health financing reforms show tangible be-
nefits for the population, 15.07.2015,
ries/georgia/news/news/2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-
tangible-benefits-for-the-population, abgerufen am 21.06.2019). Zudem ist
die klinische Grundversorgung kostenlos (vgl. International Organization
for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, 2017,
/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, abgerufen am
21.06.2019). Es besteht darüber hinaus ein breites psychiatrisches Betreu-
ungs- beziehungweise Therapieangebot (vgl. Social Service Agency, Tbi-
lisi. State program – am Mental health, verfügbar auf:
dex.php?lang_id=ENG&sec_id=808, zuletzt besucht am 21.06.2019). Ob-
wohl sich aus den Akten nicht explizit abzeichnet, dass der Beschwerde-
führer aktuell einer (stationären) Behandlung bedarf, wäre eine solche in
Georgien demnach gewährleistet.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus
medizinischer Sicht als zumutbar.
10.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 14
12.
12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
12.2 Das mit der Eingabe vom 14. Juni 2019 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1VwVG – ungeachtet der behaupteten, indessen
nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack